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5-6 Jagd und Recht in Niederösterreich Kapitel 5-6


5. Das Wild 6. Die Jagdausübung


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Wie ist der Abschussplan zu gestalten?

Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für 

  • Schalenwild - ausgenommen Schwarzwild - alle drei Jahre
  • Auer und Birkhahn jährlich
  • revierübergreifende Abschüsse jährlich 

bis 31.03. der Bezirksverwaltungsbehörde einen Abschussplan vorzulegen.

Welche Verbote gelten für das Federwild?

  1. Verbot jeder absichtlichen Form des Fangs oder Tötens, AUSGENOMMEN das jagdbare Federwild
  2. Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit
  3. Verbot jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung, Entnahme oder des Besitzes von Eiern (auch leer) sowie jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung, Entnahme oder Entfernung von Nestern
  4. Verbot des Verkaufs von lebenden und toten Exemplaren oder deren Teilen
  5. Verbot des Verkaufs von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen
  6. Verbot der Berförderung und des Haltens für den Verkauf
  7. Verbot des Anbots für den Verkauf

4-7 gelten nicht für Fasan, Rebhuhn und Ringeltaube, sofern diese rechtmäßig erworben worden sind.

Welchen Personen ist die Jagdkarte zu entziehen?

Die Ausstellung einer Jagdkarte ist Personen zu verweigern,

 

  1. die weder jagdliche Eignung noch die Mitgleidschaft im NÖ LJV nachgewiesen haben
  2. denen der Besitz von Waffen verboten ist
  3. denen nach Zivildienstgesetz der Erwerb und der Besitz von Waffen verboten ist
  4. die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben
  5. vom 16. bis vollendeten 18. Lebensjahr ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ansuchen
  6. die durch ein körperliches Gebrechen zum sicheren Umgang mit Jagdwaffen ungeeignet sind
  7. die trunksüchtig oder Suchtmitteln ergeben sind
  8. die geisteskrank oder geistesschwach sind
  9. deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie Jagdwaffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder unvorsichtig oder unsachgemäß umgehen
  10. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Jagdwaffen an Personen überlassen, die zum Besitz der Waffen nicht berechtigt sind
  11. denen die Jagdkarte in NÖ oder einem anderen Bundesland entzogen worden ist
  12. die wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern dies erforderlich scheint
  13. die wegen einer jagd-, natuschutz- oder tierschutzrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft worden sind
  14. die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten
  15. die auf Grund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses aus dem NÖ JLV ausgeschlossen wurden

Welches Ziel hat der Jagdausübungsberechtigte anzustreben, welche Interessen und Grundsätze zu beachtenn?

Der Jagdausübungsberechtigte hat das Wild zu hegen und die Entwicklung oder Erhaltung eines artenreichen, gesunden und qualitativ hochstehenden Wildbestandes anzustreben.

Er hat bei der Erfüllung des Hegeauftrages und bei der Jagd die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen und jede Gefährdung des Waldes und seiner Wirkungen zu vermeiden.

Er hat die Jagd weidgerecht auszuüben und für einen geordneten Jagdbetrieb zu sorgen. 

Die Jagd kann auch in Form der Beizjagd und der Hüttenjagd ausgeübt werden.

Wie sind Greifvögel und andere Federwildarten geschützt?

 

Horstbäume und Horstplätze von Greifvögeln und anderen Federwildarten dürfen nicht beschädigt, verändert oder beunruhigt werden. 

Stockente, Fasan und Ringeltaube, sowie aus ihnen gewonnene Erzeugnisse dürfen verkauft und zum Verkauf befördert werden, sofern sie rechtmäßig erworben worden sind.

Wie kann der Nachweis einer jagdlichen Eignung erbracht werden?

  • Durch die erfolreiche Ablegung der Jagdprüfung vor einer Prüfungskommission an einer der Bezirksgeschäftsstellen des NÖ Jagdverbandes. Die Prüfung darf nicht länger als 20 Jahre zurückliegen.
  • Wenn der Bewerber in den der Bewerbung vausgegangenen 20 Jahren wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jagdkarte war oder ist, in dem für die erstmalige Ausstellung der Jagdkarte die Ablegung einer Jagdkarte erforderlich ist.

 

Welche Voraussetzungen sind für die Erlangung einer Jagdkarte erforderlich?

  • die jagdliche Eignung des Bewerbers
  • die Entrichtung der Jagdkartenabgabe einschliesslich des Verbandsbeitrages
  • das Fehlen von Verweigerungsgründen

Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sind Jagdgastkarten gültig?

Jagdgastkarten müssen:

  • vollständig ausgefüllt
  • vom Jagdausübungsberechtigten und vom Jagdgast unterfertigt sein
  • sidn bei der Jagdausübung vom Jagdgast samt seinem "Heimatdokument" mitzuführen

Jagdgastkarten sind, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast

  • für einen Zeitraum von 3 ODER 14 Tagen auszustellen
  • gelten in ganz NÖ

Wie kann der Abschuss von Wild überprüft  und beeinflusst werden?

1) Der Jagdausübungsberechtigte muss eine Abschussliste führen

2. Verpflichtung zum Nachweis von Abschüssen gegenüber dem Verpächter

3. Durch die vorrangige Bejagung bestimmter Wildstücke

4. Durch die Hegeschau - von Amts wegen, öffentlich

Welche Bedeutung haben Schuss- und Schonzeiten im Rahmen der Schonvorschriften?

Für die jagdbaren Tiere (Wild) sind unter Bedachtnahmen auf die Arterhaltung, die Erfordernisse von Land- und Forstwirtschaft und der Brut- und Nist- und Aufzuchtzeit der Federwildarten in der NÖ JVO Schuss und Schonzeiten festgesetzt.

Zeiten die außerhalb der Schusszeiten liegen sind Schonzeiten.

Jagdbare Tiere, für die keine Schusszeiten festgelegt wurden, sind ganzjährig geschont.

Die aktuellen Schuss und Schonzeiten sind der jährlich vom NÖ LJV veröffentlichten Tabelle zu entnehmen.

 

Dürfen Eier des Federwildes verkauft werden?

Eier des Federwildes dürfen nur zum Zweck der künstlichen Aufzucht nach Erteilung einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde verkauft werden.

 

Wann sind Jagdgastkarten zu verweigern?

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat längstens für die Dauer von 3 Jahren die Ausstellung von Jagdgastkarten zu verweigern oder bereits ausgestellte Jagdgastkarten zu entziehen, wenn der Jagdausübungsberechtigte wegen Übertretung der Vorschriften über die Jagdgastkarte rechtskräftig bestraft worden ist.

Gibt es Ausnahmen von den Schonfristen?

Wild das infolge Veletztung große Qualen leidet, seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann in der Schonzeit abgeschossen werden. Bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist das zu melden und zu begründen.

Schalenwild darf auf zum Schutz der Kulturen umfriedeten Flächen geschossen werden. Abschuss muss der Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet und begründet werden.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Bewilligng erteilen Eier des Federwildes zu sammeln und auszubrüten. Durch Naturkatastrophen oder Abmähen gefährde Gelege dürfen gesammelt und ausgebrütet werden.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen (Federwild) erlassen. 

Wie wird der Abschussplan zur Abschussverfügung?

  • Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nach Prüfung des Abschussplanes, unter Berücksichtigung der Entwicklung und Erhaltung der Wildarten, Wildschadenssituation, nach Anhörung des Bezirksjagdverbandes und eines Vertreters des NÖ LJV und Bezirksbauernkammer den Abschuss verfügt.
  • Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan nicht spätestens bis 30. April verfügt hat wird er Abschussplan automatisch zur Abschussverfügung
  • Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss verfügt weil der Abschussplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft vorgelegt wurde.

Was sind Nachwuchsstücke?

Nachwuchsstücke sind die im Laufe des Jagdjahres gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer, beim Schwarzwild die gefrischten Frischlinge.

 

Was bedeutet Weidgerechtigkeit?

Gelebter Natur- und Tierschutz stellen die wesentlichen Säulen der Weidgerechtigkeit dar.

Dies bedeutet Verantwortung für die Natur zu übernehmen, den Lebensraum zu hegen, den Wildtieren mit Achtung zu begegnen, sie zu schützen und zu betreuen, ihnen bei der Jagd eine Chance zu gewähren und sie rasch und möglichst schmerzfrei zu erlegen.

Weidgerechte Jäger jagen ökologisch vertretbar und verwerten ihre Beute sorgfältig und sinnvoll. Sie achten auf die jagdrechtlichen Vorschriften, setzen feme Jagdhunde ein und pflegen das jagdliche Brauchtum.

Weidgerechtigkeit ist gesetzlich nicht definiert, ihre Grundsätze haben sich im Lauf der Jahrzehnte gewandelt.

 

Wann ist die Abschussverfügung zu erfüllen?

Der Jagdausübungsberechtigte hat den verfügten Abschuss jährlich zu erfüllen, jede Unterschreitung der Abschussliste ist zu begründen.

Von wem werden Jagdkarten ausgestellt?

Jagdkarten werden bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt.

Können Schonzeiten verlängert und Abschüsse eingeschränkt oder eingestellt werden?

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einen späteren Beginn oder den früheren Schluss der Schonzeiten bestimmter Haarwildarten verfügen oder die Schonzeit auf eine angemessene Dauer außer Kraft setzen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auch Ausnahmen von den Verboten für das nicht jagdbare Wild gewähren.

Welche Abschussbeschränken gibt es neben den Schonvorschriften noch?

Der Abschuss von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist nur Aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschussverfügung zulässig. Diese Verfügung basiert auf der Abschussplanung.

An wen dürfen Jagdkarten ausgegeben werden?

Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdkarten an Jagdgäste ausgeben, die

  • im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes sind oder 
  • die im Besitz einer gültigen Jagdkarte ines anderen EU, EWR oder schweizer Staates sind
  • andere Staatsangehörige mir Bestätigung (begl Übersetzung) einer Jagdausübungsberechtigung und Bestätigung einer abgeschlossenen Jagdversicherung verfügen

Wann ist die Jagdkarte zu entziehen?

  • wenn die Behörde die Jagdkarte für ungültig erklärt
  • wenn die behörldichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder der Inhaber nicht mehr einwandfrei zu erkennen ist oder Beschädigungen oder Merkmale die Vollständigkeit Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

Ungültige Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, die sie als ungültig zu kennzeichnen hat.

Wann sind die Bestimmungen des NÖ JG auf Wild grundsätzlich nicht anzuwenden?

Wild, das in Gehegen zur Fleischgewinnung, Zuchtgehegen oder Zoos gehalten wird, unterliegt - soweit nicht ausdrücklich angeordnet - nicht den Vorgaben des NÖ JG, sondern dem Bundestierschutzgesetz.

 

Welche Verbote gelten für das NICHT JAGDBARE HAARWILD?

  • Verbot des absichtlichen Fangs oder Tötung
  • Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderzeiten
  • Verbot jeder Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
  • Verbot des Transports
  • Verbot des Handels oder Tausches
  • Verbot des Anbots zum Verkauf oder Tausch

Für welchen Zeitraum sind Jagdkarten gültig?

Jagdkarten sind grundsätzlich für jenen Zeitraum gültig, für den die Jagdkartenabgabe und der Verbandsbeitragzum NÖ Jagdverband entrichtet worden sind.

Was ist verendetes Wild?

Was ist Fallwild?

Verendetes Wild ist im Rahmen der Jagdausübung getötet worden.

Fallwild ist durch Überalterung, Krankheiten, Naturkatastrophen, Brände, Verkehrsunfälle, Raubwild etc. zu Tode gekommen

 

Kann der Jagdausübungsberechtigte ohne behördliche Bewilligung von der Abschussverfügung abweichen?

1. "Überschiessen" 

  • weibliches Wild
  • Nachwuchsstücke
  • noch nicht zweijährige Stücke trophäentragender Wildarten

können über die Abschussverfügung hinaus erlegt werden, wenn der Abschuss zumindest von einem Stück verfügt ist.

2. "Herunterschiessen" 

Bei Trophäenträgern kann anstatt des Abschusses einer älteren Altersklasse auch ein Abschuss der jüngsten Altersklasse erfolgen.

3. Wild das krank oder verletzt ist.  

 

Welche Wildfütterungen sind im Jagdgesetz verankert?

  • Notzeitfütterung
  • Ablenkungsfütterung
  • Kirrfütterung

Wann kann revierübergreifender Absachuss verfügt werden?

Für Gebiete, in denen die Hege einer Schalenwildart nicht vertretbar ist und für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Anbschuss bestimmter Stücke für mehrere angrenzende Jagdgebiete verfügt werden. 

Welche Wildtierarten dürfen in Gehegen zur Fleischgewinnung und in Zuchtgehegen gehalten werden?

Zur Wildtierhaltung in beiden Gehegen ist Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild zugelassen, in Zuchtgehegen überdies noch das Steinwild. (Schwarzwild darf in diesen Gehegen nicht gehalten werden)

Welche Personen sind zur Jagdausübung berechtigt?

  • die Jagdausübungsberechtigten
  • die Jagdschutzorgane, die Berufsjäger und die Abschussbeauftragten
  • die Jagdgäste, sofer ihnen der JAgdausübungberechtigte die die Jagdausübung erlaubt hat

Welches Jagddokument hat der Jagdausübende in Niederösterreich bei sich zu führen?

  • die gültige Niederösterreicische Jagdkarte
  • oder eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes (sofern gleichwertig, derzeit noch nicht kundgemacht)
  • oder eine Jagdgastkarte in Verbindung mit einer Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen EU, EWR oder schweizerischen Staates

 

Welche Tiere sind Wild, welche jagbares Wild?

Folgende wildlebenden Tierarten sind im Geltungbereich des NÖ JG eingeschlossen:

Haarwild, jagbar

Elchwild, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild , Steinwild, Muffelwild, Schwarzwild

Feldhase, Alpenhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier

Marderhund, Waschbär,, Dachs, Fuchs, Baummarder, Edelmarder, Steinmarder, Hausmarder, Iltisse, Wiesel

Haarwild, nicht jagdbar

Bär, Luchs, Wolf, Steppeniltis und Wildkatze

 

Federwild jagdbar

Auerwild, Birkwild, Rackelwild, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Steinhuhn, Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Wildtruthahn, Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube, Wacholderdrossel, Bekassine, Waldschnepfe, Höckerschwan, Saatgans, Graugans, Pfeifente, Schnatterente, Stockente, Spießente, Knäckente, Löffelente, Tafelente, Reiherente, Schellente, Blässhuhn

Federwild nicht jagdbar

Trappen, wilder Schwan, Wildgänse, Graureiher, Kormorane, Tag- und Nachtgreifvögel, Kolkrabe, Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher

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