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Allgemeines Bundesverwaltungsrecht


Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen zum Allgemeinen Bundesverwaltungsrecht.


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Wann kann man auf verwaltungsrechtliche Rechte verzichten?

Grundsatz: Das Gemeinwesen kann nicht zum Voraus auf die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht durch Private verzichten. Ausnahmen:

  • I.d.R. kann nachträglich auf die Ausübung eines bestimmten Rechts in einem konkreten Fall verzichtet werden (z.B. Rechtsmittelverzicht);
  • Die Privaten können auf übertragbare Rechte (vermögensrechtliche Ansprüche oder Baubewilligung) verzichten.

Gewisse Gesetze enthalten ausdrückliche Bestimmungen (Wasserrechtsgesetz, WRG).

Was ist eine Vertrauensgrundlage?

Vertrauensgrundlage: Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Es kommt dabei auf den Bestimmtheitsgrad an, der so gross sein muss, dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann. Die Fehlerhaftigkeit darf nicht erkennbar sein.

Unter welchen Voraussetzungen sind verwaltungsrechtliche Verträge mit Privaten (subordinationsrechtliche Verträge) zulässig?

Rechtssatz sieht diese Handlungsform vor, lässt dafür Raum oder ist vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Vertrag ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks die geeignetere Handlungsform als die Verfügung.

 

Wie ist bei polizeilichen Massnahmen mit mehreren Störern zu verfahren?

Wiederherstellung des polizeigemässen Zustandes: Primär der Störer, der am ehesten in der Lage ist. Falls dies ebenfalls mehrere sind: Der in erster Linie verantwortlich ist.

Kosten, die der Öffentlichkeit durch die Gefahrenabwehrung erwachsen sind: Nach subjektiven und objektiven Anteilen an der Verursachung des polizeiwidrigen Zustandes (Verursacherprinzip).

Was bedeutet das Rückforderungsrecht bei formeller Enteignung?

Ein Enteignungsobjekt, welches nicht innert einer bestimmten Frist zum Enteignungszweck verwendet worden ist oder veräussert oder zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck gebraucht werden soll, kann vom Enteigneten zurückgefordert werden.

Was bedeutet der "unmittelbare Zwang" bei exekutorischen Sanktionen? Was sind seine Voraussetzungen?

Als solchen bezeichnet man die direkte Einwirkung auf Personen oder Sachen, um eine gesetzliche Pflicht oder eine Verfügung durchzusetzen (z.B. Einziehung von Produkten, Festnahme eines Betrunkenen etc.). Voraussetzungen:

  • Gesetzliche Grundlage: Je nach Lehrmeinung ist keine gesetzliche Grundlage nötig (da exekutorische Sanktion).
  • Verhältnismässigkeit.

 

Was bedeutet der Begriff der Wiedererwägung einer Verfügung?

Formloser Rechtsbehelf, durch den die Betroffenen die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben.

Minimalanspruch auf Eintreten besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Umstände haben sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert
  • Gesuchsteller macht erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Vernehmlassung bestand.
  • Ausnahmsweise Rechtsänderung.

Welche Fallgruppen von grundsätzlich nicht widerrufbaren Verfügungen gibt es?

Ausdrückliche gesetzliche Regelung: Z.B. Art. 38 KG (unrichtige Angaben, arglistige Erlangung der Zulassung) oder Art. 41 BüG (Nichtigerklärung einer Einbürgerung).

Einräumung eines wohlerworbenen Rechts (gegenseitiges Vertrauen zwischen Staat und Rechtsträger, dass die Rechtsbeziehung auf eine bestimmte Dauer grundsätzlich unverändert bleiben).

Verfügungen, die auf eingehenden Ermittlungs- und Einspracheverfahren beruhen: Baubewilligung, Steuerveranlagung. Beschränkung auf Fälle, in denen der relevante Mangel in einem solchen Verfahren geprüft wurde.

Einräumung einer Befugnis, von der der Berechtigte bereits Gebrauch gemacht hat.

Privatrechtsgestaltende Verfügung: Genehmigung eines zivilrechtlichen Vertrags. Wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist, ist ein Widerruf grundsätzlich nicht mehr möglich.

Verfügungen, über die ein Gericht materiell entschieden hat.

Was sind allgemeine Rechtsgrundsätze?

Rechtsnormen, die wegen ihrer allgemeinen Tragweite in allen Rechtsgebieten, im öffentlichen Recht wie im Privatrecht, Geltung haben. Im öffentlichen Recht sind sie oft ungeschriebenes Recht.

Abzugrenzen von den Verfassungsgrundsätzen (Legalitätsprinzip, Rechtsgleichheit, Bindung an öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Vertrauensschutz).

Was sind disziplinarische Massnahmen?

Sanktionen gegenüber Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis (Beamte, Schüler, Strafgefangene) oder unter einer besonderen Aufsicht des Staates (Rechtsanwälte, Medizinalpersonen) stehen.

Solche Sanktionen sind administrative Massnahmen und keine Strafen. Eine Subsumtion unter Art. 6 I EMRK ist jedoch möglich.

"ne bis in idem" gilt insoweit nicht, als dass solche Massnahmen auch dann noch angeordnet werden können, wenn für das betreffende deliktische Verhalten bereits eine Strafe ausgefällt wurde. Disziplinarische Massnahmen mit Strafcharakter dürfen aber nicht mehrfach angeordnet werden.

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei verwaltungsrechtlichen Verträgen?

Auf Bundesebene:

Art. 35 lit. a VGG: Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h. Ausnahme gemäss Art. 36 VGG: Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Artikel 33 erwähnten Behörde überträgt.

Auf Kantonsebene:

Oft nur Anfechtbarkeit von Verfügungen geregelt. Hier schafft die Zweistufentheorie Abhilfe.

Beim Widerruf kann dieser mittels einem Rechtsmittel angefochten werden.

Was bedeutet bei der Staatshaftung "Widerrechtlichkeit" (Staatshaftung)?

Erster Fall: Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern wie Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit, Eigentum ist immer widerrechtlich.

Verletzung von Vermögen: Schutznorm erforderlich.

Unterlassungen sind rechtswidrig, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht (Amtspflicht eines Beamten oder Schutzpflicht des Staates).

Eine Verletzung ist nicht widerrechtlich, wenn ein Rechtfertigungsgrund besteht, z.B.:

  • Rechtsmässige Ausübung hoheitlicher Gewalt (im Rahmen pflichtgemässen Ermessens und verhältnismässig)
  • Einwilligung des Verletzten
  •  

Was sind die Voraussetzungen für disziplinarische Massnahmen (repressive Sanktion)?

Gesetzliche Grundlage: Beim Sonderstatusverhältnis keine allzu hohen Anforderungen.

Disziplinarfehler: Amts- oder Berufspflichten oder die Anstaltsordnung wurden vorsätzlich oder fahrlässig verletzt (auch ausserhalb des Dienstes).

Verhältnismässigkeit, inkl. Opportunitätsprinzip: Aufgrund des Opportunitätsprinzips kann die Behörde auf die Verhängung einer Massnahme verzichten.

Vorherige Anhörung, nicht jedoch Androhung.

Was bedeutet die Drei-Stufen-Lösung betreffend die beschränkte Bindung des Strafrichters an Verwaltungsverfügungen?

Falls die Verfügung von einem Verwaltungsgericht erlassen oder überprüft wurde, darf der Strafrichter sie nicht mehr prüfen.

Falls die Verfügung hätte weitergezogen werden können, von dieser Möglichkeit aber kein Gebrauch gemacht wurde, oder der Entscheid noch aussteht: Überprüfung nur auf offensichtliche Rechtsverletzung oder offensichtlichen Ermessensmissbrauch.

Falls die Verfügung nicht an ein Verwaltungsgericht weitergezogen werden konnte (sehr selten): Volle Überprüfungsbefugnis mit Ausnahme der Angemessenheit.

Wie ist die Haftungsordnung für öffentliche Sachen?

Grundsatz: Privatrecht, so insb. Grundeigentümerhaftung (Art. 679 ZGB) und Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR).

Schadenersatzansprüche durch Beschädigungen durch Teilnehmer von Demonstrationen unterliegen auch dem Privatrecht.

Schädigungen des Nachbars durch Eigentumsüberschreitungen des Staates, welche die notwendige Folge der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sind, kommt jedoch das Enteignungsrecht zur Anwendung.

Muss die Verjährung geltend gemacht werden?

Unterscheiden nach Gläubiger:

Bei Forderungen des Staates ist die Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen. Ein Verjährungsverzicht ist möglich. Allfällige Verfügungen werden anfechtbar.

Bei Forderungen von Privaten muss eine Einrede durch den Staat erhoben werden.

Welche Formen der Verwaltungstätigkeit werden unterschieden?

Hoheitliche Tätigkeit: Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses. Hoheitliches Handeln ist einseitiges staatliches Handeln, das sich aus der Überordnung des Staates, seiner Anordnungs- und Zwangsbefugnis gegenüber Privaten ergibt.

Nicht hoheitlich handelt der Staat, wenn er den Privaten gleichgeordnet gegenübertritt. Zudem: Informelles Verwaltungshandeln, Realakte.

Eingriffsverwaltung: Tätigkeit, die in die Rechte und Freiheiten der Privaten eingreift (i.d.R. hoheitlich).

Leistungsverwaltung: Tätigkeit, durch die den Privaten staatliche Leistungen (insb. wirtschaftliche und soziale) vermittelt werden (teils hoheitlich/teils nicht hoheitlich).

Bedarfsverwaltung (administrative Hilfstätigkeit): Beschaffung der Personal- und Sachmittel, welche zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben notwendig sind.

Wann ist eine Verrechnung bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen möglich?

Die Verrechnung wird nicht von Amtes wegen beachtet; es bedarf stets einer Verrechnungserklärung. Voraussetzungen:

  • Forderung und Gegenforderung müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen.
  • Die Forderungen müssen gleichartig sein.
  • Die Forderung des Verrechnenden muss fällig, diejenige der anderen Partei erfüllbar sein.

Die Privaten könne ihre Forderung gegenüber dem Gemeinwesen mit einer öffentlich-rechtlichen (nicht: privat-rechtlichen) Forderung des Gemeinwesens nur verrechnen, sofern das Gemeinwesen zustimmt (Art. 125 III OR).

Ist die positive Vorwirkung zulässig?

Nein, und zwar auch dann, wenn dafür eine besondere gesetzliche Grundlage besteht. Dagegen sprechen das Legalitätsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit (keine Voraussehbarkeit, ob und wann eine Regelung in Kraft tritt).

BGer macht aber Ausnahmen bei geringfügigen Vorwirkungen (z.B. zur Vermeidung eines widersinnigen administrativen Leerlaufs, geringfügige Vorwirkungen von Verfahrensvorschriften).

Wo wird die Verjährung im Verwaltungsrecht ausgeschlossen?

Im Bereich der Polizeigüter.

Wie sind die allgemeinen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im Falle unrichtiger behördlicher Auskünfte im Besondere zu präzisieren?

  • Eignung der Auskunft zur Begründung von Vertrauen
  • Zuständigkeit der auskunfterteilenden Behörde
  • Vorbehaltlosigkeit der Auskunft
  • Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar
  • Nachteilige Disposition aufgrund der Auskunft
  • Keine Änderung des Sachverhaltes oder der Gesetzgebung
  • Interessenabwägung

Welche besonderen Haftungsregelungen des Staates bestehen?

Haftung für privatrechtliche und gewerbliche Tätigkeiten des Staates: Art. 41 ff. OR, Art. 61 II OR.

Spezialgesetzliche, öffentlich-rechtliche Haftungsregeln für amtliche Tätigkeit:

  • Haftung aus miliärischen Tätigkeiten
  • Haftung aus dienstlichen Verrichtungen des Zivilschutzes
  • Haftung der FINMA und ihrer Organe
  • Schuldbetreibung und Konkurs

Haftung aus Bundesprivatrecht:

  • Führung des Grundbuchs
  • Führung des HR
  • Zivilstandswesen

Haftung aus weiteren spezialgesetzlichen Tatbeständen:

  • Grundeigentümerhaftung
  • Werkeigentümerhaftung
  • Motorfahrzeughalter

Wie ist der zeitliche Geltungsbereich zu bestimmen, wenn es an einer gesetzlichen Regelung fehlt?

Es muss aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden.

BGer-Praxis ist uneinheitlich. Häfelin/Müller/Uhlmann:

Rechtsänderungen nach dem erstinstanzlichen Entscheid sollten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auch einen Widerruf rechtfertigen würden. Grenze ist jedefalls bei Treu und Glauben (z.B. im Falle einer Verschleppung).

Was regelt der Enteignungsvertrag?

Verwaltungsrechtlicher Vertrag über das Objekt der Enteignung, die Höhe der Entschädigung und weitere Punkte, die normalerweise im Rahmen des Enteignungsverfahrens zu regen sind (Rückzug der Einsprache bzw. Verzicht, Ausdehnung oder Reduktion, Vornahme von Wiederherstellungsarbeiten, vorübergehende Beanspruchung von Rechten usw.).

Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil der Schätzungskommission.

Vereinbarungen vor Eröffnung des Enteignungsverfahrens sind i.d.R. privatrechtlicher Natur.

Was sind die Voraussetzungen des Vertrauenschutzes?

  • Vertrauensgrundlage
  • Vertrauen in das Verhalten der staatlichen Behörden
  • Vertrauensbetätigung (Dispositionen)
  • Kausalzusammenhang zwischen Vertrauen und Vertrauensbetätigung
  • Abwägung zwischen dem Interesse am Vertrauensschutz und entgegenstehenden öffentlichen Interessen

Was ist bei der Beamtenhaftung zu berücksichtigen?

Auf Bundesebene: Die Amtspersonen haften dem Bund für den Schaden, den sie ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht unmittelbar zugefügt haben (Art. 8 VG, sog. direkte Schädigung).

Bei indirekter Schädigung kann der Staat Regress auf den Beamten nehmen. Der Beamte haftet aber nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung (Art. 7 VG).

Im Kanton Zürich ist die Beamtenhaftung ebenfalls als Verschuldenshaftung (Vorsatz und Grobfahrlässigkeit) konzipiert (§ 14 I HG/ZH).

Mehrere Amtspersonen haften anteilsmässig entsprechend der Schwere ihres Verschuldens (Art. 9 II VG; nicht solidarisch).

Was sind exekutorische Sanktionen?

Unmittelbare Durchsetzung von verwaltungsrechtlichen Schritten, insbesondere:

  • Schuldbetreibung für öffentlich-rechtliche Geldforderungen (vgl. Art. 40 VwVG).
  • Ersatzvornahme: Verrichtung durch die amtliche Stelle oder einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen (Art. 41 I lit. a VwVG). Ausgeschlossen bei höchstpersönlichen Leistungen.
  • Antizipierte Ersatzvornahme (siehe separate Karte)
  • Unmittelbarer Zwang (siehe separate Karte)

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz im Enteignungsverfahren im Kanton Zürich?

Gegen den Entscheid des Regierungsrates über die Erteilung des Enteignungsrechts: Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 41 ff. VRG/ZH). Ebenso bei Entscheiden des Kantonsrats bei Übertragung des Enteignungsrechts an einen Dritten (§ 42 lit. b Ziff. 2 VRG/ZH).

Entscheid des Bezirksrats über Umfang und Art der Abtretung: Rekurs beim Regierungsrat (§ 30 des Gesetzes betr. die Abtretung von Privatrechten). Danach: Beschwerde beim Verwaltungsgericht (§ 41 ff. VRG/ZH).

Entscheide der Schätzungskommission über die Entschädigung: Rekurs beim Verwaltungsgericht (§ 46 ff. AbtrG).

Letztinstanzliche kantonale Entscheide: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGer (art. 86 I lit. d BGG).

Wie werden die Verjährungsfristen festgelegt/abgeleitet? Mache Beispiele aus der Rechtsprechung.

Bei Fehlen gesetzlicher Bestimmungen ist auf öffentlich-rechtliche Regelungen für verwandte Sachverhalte abzustellen. Ansonsten kann das Gericht privatrechtliche Bestimmungen (Art. 127/128 OR) analog anwenden oder selbst eine Regelung aufstellen.

Verjährung von öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsansprüchen: 5 Jahre.

Entschädigungen aus materieller Enteignung infolge Zonenplanänderungen: 10 Jahre nach Inkrafttreten des Zonenplans.

Als Enteignung von Nachbarrechten qualifizierte Schadenersatzansprüche: 10 Jahre nach Abschluss der schädigenden Handlung.

Formelle Enteignung der Abwehrrechte: 5 Jahre ab Entstehen des Entschädigungsanspruchs.

Was sind Realakte? Welche Arten gibt es?

Verwaltungsmassnahmen, die nicht auf einen rechtlichen, sondern einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind. Sie begründen keine unmittelbaren Rechte und Pflichten von Privaten.

  • Unmittelbare Erfüllung von Verwaltungsaufgaben (z.B. Strassenunterhalt, Kehrichtabfuhr, Schulunterricht, polizeiliche Kontrollen etc.)
  • Vollstreckungshandlungen (Ersatzvornahme, behördliche Festnahme)
  • Auskünfte, Belehrungen, Empfehlungen, Warnungen, Rechnungsstellungen, Ermahnungen (Hinweis auf gesetzliche Rechtsfolgen ist keine Verfügung)
  • Amtliche Berichte und Vernehmlassungen
  • Informelles Verwaltungshandeln (Vorverhandlungen, Absprachen, Agreements, Mediation)

Wann ist die Verweigerung von Verwaltungsleistungen (repressive Sanktion) zulässig?

Besondere gesetzliche Ermächtigung.

Falls eine gesetzliche Ermächtigung fehlt: Konnexität. Diesfalls ist eine Einziehung zulässig, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der verweigerten Leistung besteht.

Verhältnismässigkeit.

Woran sind die Verwaltungsbehörden bei der Ausübung von Ermessen verpflichtet?

Pflichtgemässes Ermessen: Bindung an Verfassung, d.h. Rechtsgleichheitsgebot, Verhältnismässigkeitsprinzip, Wahrung öffentlicher Interessen.

Der Entscheid muss nicht nur rechtmässig, sondern auch agemessen (zweckmässig) sein.

Was sind die Kriterien für den Widerruf einer Verfügung?

Regelung durch Gesetz: Einschlägiges Verwaltungsverfahrensrecht sowie das jeweilige Spezialgesetz. Z.B. Art. 30 SuG (Subventionsgesetz).

Falls keine Regelung durch Gesetz: Allgemeine Kriterien ähnliche des Vertrauensschutzes (Interessenabwägung). Zu berücksichtigen sind z.B. Dispositionen des Privaten gestützt auf die Vertrauensgrundlage, tatsächliches Vertrauen, Kausalität.

Widerruf ist nur bei fehlerhaften Verfügungen möglich.

Besteht die Änderung lediglich in einer neuen Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung, so darf die Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis nur ausnahmsweise angepasst werden. Kriterien sind: Hohe allgemeine Verbreitung, dass eine Nichtbefolgung ein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot wäre.

Wann eignet sich eine Auskunft zur Begründung von Vertrauen?

Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit. Nicht genügend ist eine vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis.

Abzulehnen ist die Ansicht, wonach allgemeine Auskünfte kein Vertrauen begründen könnte (vgl. vorgedruckte Formulare).

Auskünfte an Dritte stellen keine Vertrauensgrundlage dar.

Internetauftritt: Immerhin dort, wo die Betroffenen orientiert werden sollen.

Falls eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht besteht: Auch durch Unterlassen.

Wann kann auf Bundesebene eine Verfügung revidiert werden?

Art. 66 VwVG

Eine Revision erinstanzlicher Verfügungen ist im VwVG nicht vorgesehen, wohl aber Wiedererwägung (u.U. mit Anspruch auf Eintreten) und Revision von Entscheiden der Beschwerdeinstanzen.

Gründe für die Revision eines Beschwerdeentscheids:

  • Beeinflussung durch ein Verbrechen oder Vergehen (Abs. 1).
  • Revision wegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel (Abs. 2 lit. a).
  • Verfahrensmängel (Abs. 2 lit. b und c).
  • Gutheissung einer Beschwerde durch den EGMR (Abs. 2 lit. d).

Zu beachten ist bei lit. a bis c, dass die Partei keine Möglichkeit gehabt haben muss, diese vorgängig geltend zu machen (Abs. 3).

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei Realakten?

Staatshaftungsprozess: Feststellen der Widerrechtlichkeit.

Feststellungsverfügung.

Rechtsverweigerungsbeschwerde.

Aus Art. 13 EMRK leitet sich ab, dass blosse Rechtsbehelfe gegen Realakte wie förmliche Rechtsmittel zu behandeln sind (da diese keinen Erledigungsanspruch beinhalten). Vorgängig sind alle Rechtsmittel auszuschöpfen. In einzelnen Entscheiden hat das BGer festgehalten, dass eine direkte Anfechtbarkeit bestehen muss, wenn es das Bedürfnis (z.B. bei Grundrechten) so gebietet.

Inwiefern spielt beim Widerruf einer Verfügung die Unterscheidung zwischen ursprünglicher fehlerhaften bzw. fehlerfreien Verfügung eine Rolle?

Keine entscheidende Rolle, in beiden Fällen ist hierfür allein die Abwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung und dem Interesse am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit massgebend.

Möglich ist, dass die ursprüngliche Fehlerlosigkeit einer Verfügung das Gewicht des Vertrauensschutzes verstärkt.

Was ist eine Sondernutzungskonzession? Welche Eigenschaften weist sie auf?

Eine Sondernutzungskonzession räumt das Recht auf Sondernutzung einer öffentlichen Sache ein. Sie ist immer befristet (Grundsatz der Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt).

Kurze, intensive Nutzungen sind i.d.R. keine Sondernutzung.

Pflicht zur Einholung einer Konzession bedarf nach der bisherigen Rechtsprechung des BGer keiner gesetzlichen Grundlage, die Erhebung von Gebühren hingegen schon.

Die Übertragung kantonaler Monopole sieht eine Ausschreibungspflicht vor (Art. 2 VII BGBM).

Die Konzessionäre sind - wie u.U. die Empfänger einer Bewilligung - an die Grundrechte gebunden, sofern eine Verwaltungsaufgabe ausgeführt wird.

Sondernutzungskonzession begründet ein wohlerworbenes Recht.

Was ist eine Konzession? Was ist ihre Rechtsnatur?

Verleihung des Rechts zur Ausübung einer monopolisierten Tätigkeit oder zur Sondernutzung einer öffentlichen Sache.

Die Rechtsnatur ist umstritten. Das BGer bezeichnet die Konzession als einen gemischten Akt und unterscheidet zwischen einem verfügungsmässigen und einem vertraglich begründeten Teil. Verfügungsteil: Bestimmungen, die durch das Gesetz weitgehend festgelegt sind und Pflichten des Konzessionärs regeln, an deren Erfüllung ein wesentliches öffentliches Interesse besteht.

Was bedeutet Ermessensmissbrauch?

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen:

  • nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten getätigt wird; oder
  • allgemeine Rechtsprinzipien (Willkürverbot, Rechtsgleichheitsgebot, Treu und Glauben, Verhältnismässigkeit) verletzt werden.

Es handelt sich um eine Rechtsverletzung.

Wann besteht ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung?

Wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges, rechtliches oder tatsächliches Interesse nachweist, das nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. Art. 25 II VwVG).

Was sind öffentlich-rechtliche Körperschaften?

Mitgliedschaftlich verfasste, auf dem öffentlichen Recht beruhende und mit Hoheitsgewalt ausgestattete Verwaltungsträger, die selbständig Verwaltungsaufgaben erfüllen.

Verwaltungsbehörden und Betroffene sind zu einer Einheit zusammengefügt.

Juristische Person i.S.v. Art. 52 II ZGB: Selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten, vermögensfähig, haftbar.

Wenn öffentlich-rechtliche Grundlage unvollständig ist, kommen subsidiär privatrechtliche Bestimmungen (Vereins- und Genossenschaftsrecht) zur Anwendung.

Nach welchen Kriterien bestimmt sich, ob die Unrichtigkeit einer Auskunft erkennbar war?

Geschützt werden nur gutgläubige Private.

Es wird kein allzu strenger Massstab angewendet.

Entscheidend sind die Kenntnisse und Erfahrung des Adressaten.

Wie ist der Rechtsschutz im Bund bei Staatshaftungsprozessen?

Geschädigten haben ihre Ansprüche gegen den Bund beim Eidg. Finanzdepartement geltend zu machen. Dieses erlässt eine Verfügung (Art. 10 I VG; im Falle einer Organisation erlässt diese eine Verfügung gemäss Art. 19 III VG).

Beschwerde beim BVGer.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGer, falls Streitwert über CHF 30'000. oder Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Ein Vergleich i.S.v. Art. 33b VwVG ist möglich.

Anderes Verfahren für Ansprüche gegen Mitglieder des Bundesrats, Bundeskanzlers, Mitglieder der eidg. Gerichte und Bundesversammlung (Art. 10 II VG). Klage beim BGer gemäss Art. 120 I lit. c BGG.

Welche Wirkungen haben wohlerworbene Rechte?

Grundsätzliche Unwiderrufbarkeit: Vorrang des Vertrauensschutzes gegenüber der Gesetzesmässigkeit.

Gesetzesbeständigkeit.

Bestehende wohlerworbene Rechte können durch die Gesetzgebung eingeschränkt oder aufgehoben werden, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Das Vertrauenselement ist bei der Verhältnismässigkeit besonders zu berücksichtigen.

U.U. Entschädigungsfolgen für den Staat, wenn sich der Eingriff als zulässig erweist. Dies v.a. dann, wenn die Substanz des Rechts verletzt wird.

Polizeierlaubnis (z.B. Baubewilligung) ist kein wohlerworbenes Recht.

Wann können begünstigende Verfügungen als repressive Sanktion widerrufen werden?

Falls die Voraussetzungen für den Widerruf gegeben sind. Ein Teil der Lehre fordert eine besondere gesetzliche Grundlage.

Gibt es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht?

Das Legalitätsprinzip geht dem Rechtsgleichheitsprinzip in der Regel vor. Dies gilt, wenn eine abweichende Behandlung in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen stattfand.

Ausnahme: Eigentliche ständige gesetzeswidrige Praxis, die Behörde lehnt es ab, diese aufzugeben, und es stehen keine gewichtigen öffentlichen Interessen oder das berechtigte Interesse eines privaten Dritten an gesetzmässiger Rechtsanwendung entgegen.

Definiere den Begriff des Störers.

Verhaltesstörer: Wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet. Verhalten ist Tun oder Unterlassen (bei besonderer Rechtspflicht). Ein Verschulden ist nicht vorausgesetzt.

Zustandsstörer: Wer die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft hat über Sachen, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden (Eigentümer, Mieter, Pächter, Verwalter etc.). Anknüpfungspunkt ist die Verfügungsmacht. Unerheblich ist das Verschulden.

Zweckveranlasser als Störer: Zweckveranlasser ist, wer durch sein Tun oder Unterlassen bewirkt oder bewusst in Kauf nimmt, dass ein anderer die Polizeigüter stört oder gefährdet.

Wie wird die Verjährungsfrist im Verwaltungsrecht unterbrochen?

Durch alle Handlungen, mit denen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird, es sei denn, das anwendbare Recht sehe etwas anderes vor. Z.B. in der jeweils erforderlichen Form:

  • Vollstreckung gemäss Gesetz
  • Vorantreiben des Verfahrens
  • (Selbst nichtige) Verfügungen

Woran misst sich das Fehlen der Gemeinverträglichkeit?

Diese fehlt, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung durch andere zum Gemeingebrauch berechtigte Personen eintritt. Kriterien sind die konkreten örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten sowie Art und Ausmass der üblichen Nutzung. Die Grenze ist erst überschritten, wenn sich die gleichzeitige und gleichartige Mitbenutzung durch andere auch im Rahmen einer allgemeinen Benutzungsordnung nicht mehr gewährleisten lässt.

Massgeblich ist nicht die Entgeltlichkeit der betreffenden Tätigkeit, sondern die Intensität der Nutzung des öffentlichen Grundes.

Was ist beim Vertrauensschutz puncto Abwägung zwischen den Interessen zu berücksichtigen?

Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt vorbehalten und bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes. U.U. kann bei überwiegenden öffentlichen Interessen aber ein finanzieller Ersatz des Vertrauensschadens in Betracht kommen.

Was sind die Voraussetzungen für Verwaltungsstrafen und Ordnungsbussen (repressive Sanktionen)?

Zuständigkeit: Kantone sind befugt, die Übertretung kantonaler Verwaltungsvorschriften mit Strafe zu bedrohen (Art. 335 StGB). Grundsatz: Für Ordnungsbussen sind Verwaltungsbehörden und/oder -gerichte zuständig, zur Verhängung anderer Verwaltungsstrafen z.T. auch Strafgerichte.

Gesetzliche Grundlage: Verwaltungsstrafen erfordern Grundlage im gesetz, für Bussen bis zu einer gewissen Höhe genügen auch Verordnungen.

Verschulden: Umstritten für Ordnungsbussen, VStR setzt Verschulden bei der Höhe der Busse jedoch voraus (Art. 8 VStR).

Was sind Verwaltungsstrafen und Ordnungsbussen (repressive Sanktionen)?

Sie sind Mittel des Verwaltungszwangs (Zweck der Durchsetzung des Verwaltungsrechts).

Gewisse Strafen sind nach der Art und Schwere unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu subsumieren. Selbständige Bedeutung haben v.a. Art. 6 Ziff. 2 und 3 EMRK.

Ordnungsbussen sind Verwaltungsstrafen für geringfügige Verletzungen.

Welche Beschwerdegründe kann eine Gemeinde bei der Verletzung ihrer Autonomie vor dem BGer vorbringen?

Prüfung, ob das kantonale Recht der Gemeinde im betreffenden Sachbereich Autonomie einräumt. In einem zweiten Schritt: Prüfung der Verletzung. Die Gemeinde kann folgendes geltend machen:

  •  

Was sind administrative Rechtsnachteile?

Einziehung unrechtmässig erlangter Vorteile

Verweigerung von Verwaltungsleistungen

Widerruf von begünstigenden Verfügungen

Wer sind die Haftungssubjekte der Staatshaftung?

Bund, Kantone, Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Stiftungen, Anstalten).

Im Bund können auch ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende und mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisationen Haftungssubjekte sein (Art. 19 VG).

Welchen kantonalen Rechtsschutz haben Gemeinden vor Eingriffen in ihre Existenz und/oder Autonomie?

Kantonaler Rechtsschutz:

Entscheid über Ergreifung des Rechtsmittels: Grosser Gemeinderat, oder wo ein solcher nicht existiert, Gemeindevorsteher mit der RPK (§ 155 GG/ZH). Gemäss § 21 II VRG/ZH sind Gemeinden zum Rekurs berechtigt, wenn sie:

  • wie eine Privatperson berührt sind und ein schützwürdiges Interesse haben (lit. a)
  • die Verletzung von verfassungsmässigen Garantien rügen (lit. b)
  • bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind (z.B. Eingriff in Finanz- oder Verwaltungsvermögen) (lit. c).

Im Beschwerdeverfahren: Dieselben Voraussetzungen (§ 70 VRG/ZH). Es handelt sich um ein Klageverfahren vor einem kantonalen Verwaltungsgericht (§ 81 lit. a VRG/ZH).

Welche Voraussetzungen müssen für eine Beschränkung der Eigentumsgarantie erfüllt sein?

Genügende gesetzliche Grundlage: Schwere Eingriffe müssen in einem Gesetz vorgesehen sein. Ein solcher liegt i.d.R. vor, wenn Grundeigentum zwangsweise entzogen wird oder wenn der bisherige oder künftig mögliche bestimmungsgemässe Gebrauch verunmöglicht oder stark erschwert wird. Ausnahmsweise: Polizeiliche Generalklausel.

Ausreichendes öffentliches Interesse, mit Ausnahme rein fiskalischer Interessen.

Verhältnismässigkeit.

Definiere den gesteigerten Gemeingebrauch.

Benutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch, die nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist und andere Benutzer wesentlich einschränkt, aber nicht ausschliesst. Sie ist normalerweise bewilligungspflichtig und kann mit der Erhebung einer Gebühr verbunden werden.

Wie ist das Verhältnis der Verwaltungsbehörden untereinander?

Im hierarchischen Verwaltungsaufbau entscheiden die gemeinsam übergeordnete Stelle über die Art und Weise der Zusammenarbeit.

BGer betreffend komplexen Verwaltungsverfahren: Das Verfahren muss formell durch eine Behörde und materiell (Berücksichtigung aller Interessen) koordiniert werden.

Im Bund existieren folgende gesetzliche Grundlagen:

Art. 25a I RPG: Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.

Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren: Änderung bestehender Gesetz, dass neu eine Leitbehörde (Verfahrensleitung bis zum Einspracheentscheid, auch betr. Enteignungsrecht) ernannt wird. Für Entschädigungsforderungen ist nach wie vor Schätzungskommission gem. EntG zuständig.

Wie ist der Rechtsschutz gegen Realakte auf Bundesebene geregelt?

Art. 25a VwVG:

Wer ein schutzwürdiges Interesse (z.B. betroffene grundrechtlich geschützte Position) hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:

a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;

b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;

c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.

Die Behörde entscheidet durch Verfügung.

Art. 25a VwVG kommt nicht zur Anwendung, wenn die Kantone Bundesrecht vollziehen (keine Aufzählung in Art. 1 III VwVG).

Was bedeutet antizipierte Ersatzvornahme?

Antizipierte Ersatzvornahme liegt vor, wenn die Verwaltungsbehörde einen polizeiwidrigen Zustand selber beseitigt, weil der Störer, der ihn verursacht hat, dazu faktisch gar nicht in der Lage ist (nur Pflicht zur Bezahlung der Kosten).

Was ist ein unbestimmter Rechtsbegriff?

Rechtssatz umschreibt die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge in offener, unbestimmter Weise.

Neuere Lehrmeinung (berücksichtigt vom BVGer): Massgeblich ist, ob die Anwendung einer offenen Normierung nach Sinn und Zweck des Gesetzes von einem Gericht soll überprüft werden können oder nicht (Auflösung der Unterscheidung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge).

Welche Arten der Fehlerhaftigkeit gibt es bei ursprünglich fehlerhaften Verwaltungsverträgen?

Unzulässig der Regelung durch Vertrag: Das Gesetz lässt keinen Raum für einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, ein solcher ist nach Sinn und Zweck ungeeignet oder der Inhalt kann nicht mittelbar auf ein Gesetz zurückgeführt werden. Rechtsfolge: Grundsätzlich Anfechtbarkeit, Nichtigkeit in schweren Fällen umstritten. Denkbar ist auch ein Widerruf.

Unzuständigkeit der vertragschliessenden Behörde: Nur ausnahmsweise Nichtigkeit als Rechtsfolge (schwerer, offensichtlicher Fehler und keine Gefährdung der Rechtssicherheit).

Verstoss gegen zwingende Rechtsnormen: Ausnahmsweise Nichtigkeit. BGer beurteilt dies analog der Widerrufbarkeit von Verfügungen (Abwägung der Interessen bzgl. Durchsetzung des objektiven Rechts vs. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz).

Willensmängel: Art. 23 ff. OR finden analog Anwendung.

Formmängel: Missachtung der Schriftform als Nichtigkeitsgrund unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots.

Wie sind ursprünglich fehlerhafte verwaltungsrechtliche Verträge zu behandeln?

Nicht ohne weiteres nichtig (im Unterschied zu Art. 20 OR). Nichtigkeit ist dann zu bejahen, wenn die Parteien in bewusstem Zusammenwirken auf dem Umweg über den verwaltungsrechtlichen Vertrag einen rechtswidrigen Erfolg herbeiführen wollten.

Falls keine Nichtigkeit gegeben: Anfechtbarkeit oder Widerruf.

Gibt es verwaltungsrechtliche Verträge zwischen Privaten?

Ja, sofern sie in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis stehen und vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Beispiele:

  • Enteignungsvertrag (Privater erhält das Enteignungsrecht).
  • Gewisse Tarifverträge zwischen Versicherern und Leistungserbringern.
  • Vertrag zwischen den Inhabern einer Konzession und Dritten über die Benutzung.

Wann haftet der Staat aus rechtswidrigen Realakten?

Es ist zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen vorausgesetzt, dass eine gewisse Wesentlichkeit der Pflichtverletzung besteht.

Was sind die Voraussetzungen der allgemeinen Staatshaftung?

  • Schaden
  • Personen, für deren Verhalten der Staat haftbar werden kann
  • Öffentlich-rechtlicher Tätigkeitsbereich
  • Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit
  • Widerrechtlichkeit
  • Adäquater Kausalzusammenhang
  • Verschulden

Was ist der Unterschied zwischen einer Verwaltungsverordnung und einer Rechtsverordung?

Rechtsverordnung: Enthält Rechtsnormen, die dem Einzelnen Rechte einräumen oder Pflichten auferlegen oder die Organisation und das Verfahren der Behörden regeln. Sie richten sich an die Allgemeinheit.

Verwaltungsverordnung: Ist eine generelle Dienstanweisung einer Behörde an ihre untergeordneten Behörden. Die erlassende Behörde stützt sich auf das Hierarchieprinzip bzw. ihre Weisungsbefugnis gegenüber den ihr unterstellten Verwaltungseinheiten sowie auf ihren Vollzugsauftrag. Hauptfunktion: Einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis und/oder organisatorische Anordnungen.

Was sind die Voraussetzungen für den Erlass von Nebenbestimmungen?

Gesetzliche Grundlage: Braucht nicht ausdrücklich zu sein, es genügt der Zweck des Gesetzes oder das mit der Hauptanordnung zusammenhängende öffentliche Interesse. Unzulässig sind sachfremde Nebenbestimmungen.

Verhältnismässigkeit: Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit zwischen Zweck und Wirkung des Eingriffs.

Was bedeutet das Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens?

Teil des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 5 III BV).

Rechtsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will.

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei formeller Enteignung?

Im Bund:

 

Was sind die Voraussetzungen verwaltungsrechtlicher Sanktionen?

Zuständigkeit der anordnenden Behörde: Z.T. Ausnahmen bei Strafen und Disziplinarmassnahmen sowie Schuldbetreibung.

Gesetzliche Grundlage: Keine gesetzliche Grundlage erforderlich, sofern die Sanktion an die Stelle der Verpflichtung tritt. Es genügt, wenn die Verpflichtung eine gesetzliche Grundlage hat. Umgekehrt bei repressiven Sanktionen.

Vollstreckbarkeit der (konkretisierten) Verfügung (Art. 39 VwVG), d.h.:

  • Formelle Rechtskraft; oder
  • Kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung; oder
  • Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
  • Im Falle einer konkretisierungsbedürftigen Verfügung, Ersatzvornahme oder unmittelbarem Zwang ist eine Vollstreckungsverfügung nötig.

Verhältnismässigkeit.

Befehl und Androhung der Sanktion.

Was ist eine Ermessensüberschreitung?

Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen eingeräumt hat.

Wie gestaltet sich die rechtliche Durchsetzung der Grundsätze rechtstaatlichen Handelns?

Beschwerde an das BVGer: Art. 31 ff. VGG

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Art. 82 ff. BGG. Verhältnismässigkeitsgebot bei der Anwendung kantonalen Rechts nur, sofern offensichtliche Unverhältnismässigkeit und damit Verletzung des Willkürverbots.

Es handelt sich grundsätzlich nicht um verfassungsmässige Rechte, womit die Verletzung nicht selbständig mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff., 116 BGG) geltend gemacht werden kann.

Verfassungsmässige Rechte sind aber: Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Rechtsgleichheitsgebot, Vertrauensschutzprinzip, Gewaltenteilungsprinzip, Willkürverbot.

Was ist das Verwaltungsvermögen und wozu dient es?

Werte, die den Behörden (sog. Verwaltungssachen) oder einem beschränkten Kreis von privaten Benutzern (sog. Betriebs- oder Anstaltssachen) - somit nicht der Allgemeinheit - unmittelbar durch ihren Gebrauchswert für die Besorgung der öffentlichen Aufgaben dienen. Diese sind weder realisierbar noch pfändbar.

Was sind die Konsequenzen der Rechtsnatur von Verwaltungsverordnungen?

Beim Erlass von Verfügungen können sich die Verwaltungsbehörden nicht (allein) auf Verwaltungsverordnungen stützen.

Private haben kein Rechtsmittel bei Verletzung der Verwaltungsverordnung (lediglich: Gesetzesverletzung, Rechtsgleichheitsgebot, Vertrauensschutz).

Verwaltungsgerichte sind i.d.R. nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden. Es berücksichtigt sie allerdings, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmungen zulässt (um nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis abzuweichen).

Verwaltungsverordnungen können i.d.R. nicht selber unmittelbar angefochten werden, sofern das Verfahrensrecht ein Rechtsmittel unmittelbar gegen den (kantonalen) Erlass vorsieht (Art. 82 lit. b BGG).

Was sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Polizeierlaubnis)?

Eine Ausnahmebewilligung liegt vor, wenn von der im Normalfall geltenden Regelung in einzelnen Sonderfällen gestützt auf eine gesetzliche Ermächtigung abgewichen werden darf. Voraussetzungen sind:

Ausdrückliche gesetzliche Grundlage.

Vorliegen der vom Gesetz verlangten Ausnahmesituation.

Beachtung des Gesetzeszwecks und der öffentlichen Interessen (vgl. § 220 II PBG/ZH).

 

Wie werden Nachbarrechte im Enteignungsrecht behandelt bzw. welche Rechtsgrundlagen sind anwendbar?

Regelung von Art. 679 ZGB (Überschreitung) und Art. 684 ZGB (übermässige Einwirkung) gilt nur mit Vorbehalten gegenüber öffentlichen Sachen i.e.S. Die Abwehrrechte werden dem Nachbarn durch eine formelle Enteignung gegen volle Entschädigung entzogen (bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt auf Art. 5 I EntG). Lärmimmissionen stellen eine zwangsweise Errichtung einer Dienstbarkeit dar (Fiktion; anders hingegen die Lehre, welche von materieller Enteignung ausgeht).

Wann besteht eine Staatshaftung aus rechtswidrigen Verfügungen?

Die Widerrechtlichkeit des Verhaltens der entscheidenden Amtspersonen setzt einen besonderen Fehler voraus. Diese ist erst gegeben, wenn die Personen eine für die Ausübung ihrer Funktion bedeutsame Pflicht, d.h. eine wesentliche Amtspflicht, verletzt haben. Die Verletzung einer beliebigen Norm des materiellen Rechts genügt nicht.

Lehre: Auch willkürliche Anwendung des Rechts sollte rechtswidriges Verhalten darstellen.

§ 6 II HG/ZH: Erforderlich ist, dass der Beamte arglistig gehandelt hat.

Was ist das Schutzobjekt der Eigentumsgarantie?

Vermögenswerte Rechte des Privatrechts: Eigentum/Besitz, beschränkte dingliche Rechte, obligatorische Rechte, Immaterialgüterrechte. Nicht: Vermögen oder widerrechtlich geschaffenes und verwendetes Eigentum.

Wohlerworbene vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts.

Faktische Interessen.

Kann das Gemeinwesen im Polizeirecht ebenfalls als Störer auftreten?

Das Gemeinwesen kann wie ein Privater als Störer kostenpflichtig werden. Auch hoheitliches Handeln kann zu einer Störung führen. Diese ist anzunehmen, wenn:

  • eine wesentliche Amtspflicht verletzt wird;
  • eine zwingend vorgeschriebene konkrete Aufsichtsmassnahme unterlassen wird;
  • der Ermessensspielraum fehlerhaft oder in Missachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze ausgeübt wurde.

Definiere das Störerprinzip.

Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich, dass sich die polizeiliche Massnahme nur gegen den Störer, nicht gegen bloss mittelbare Verursacher richten darf (Erfordernis der Unmittelbarkeit der Verursachung der Gefahr/Störung).

Störer ist polizeirechtlich verpflichtet, die Gefahr oder Störung zu beseitigen oder die Kosten für die Wiederherstellungsmassnahmen zu tragen.

Das Störerprinzip ist auch bei Massnahmen gestützt auf die polizeiliche Generalklausel zu beachten.

Welche Ausnahmen bestehen beim Staatshaftungsprozess vom Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes?

Umstritten: (Nicht anfechtbare) Verfügungen von Bundesrat und Bundesversammlung. BGer weigerte sich, die Rechtmässigkeit einer Bundesratsverfügung zu überprüfen.

Umstritten bei sofort vollzogenen Verfügungen: Wenn ein Rechtsmittel höchstens zur Feststellung der Rechtswidrigkeit führen würde, ist eine Überprüfung nicht ausgeschlossen.

Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes ist ferner nicht anwendbar bei Vertrauensschutz bzw. Widerruf/Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung.

Überprüfung allenfalls durch EMRK geboten: Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs gem. Art. 5 V EMRK ist möglich, selbst wenn Festnahme/Haft nicht angefochten wurde oder sogar als rechtmässig anerkannt wurde.

Anspruch auf Staatshaftung ist zivilrechtlicher Natur i.S.v. Art. 6 I EMRK (Verfahrensgarantien).

Bei Realakten besteht Alternativität: Staatshaftungsverfahren oder ordentliches Verwaltungsverfahren mit Hilfe einer Feststellungsverfügung.

 

Wie werden das Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot prozessual behandelt?

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Es genügt ein schutzwürdiges Interesse (Art. 89 I BGG).

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Es ist ein rechtlich geschütztes Interesse erforderlich (Art. 115 lit. b BGG). D.h., dass das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung behauptet wird, den Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz der beeinträchtigten Interessen bezweckt.

Welche Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch werden unterschieden?

  • (Schlichter) Gemeingebrauch
  • gesteigerter Gemeingebrauch
  • Sondernutzung

Was bedeutet konkret die alternative Voraussetzung des "Sonderopfers" bei der materiellen Enteignung?

Definition: Wenn ein einziger oder einzelne Eigentümer so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde.

Der Eingriff ist zwar nicht besonders schwer, aber doch von einer gewissen Intensität.

Eine Nicht-Einzonung erfüllt diese Voraussetzungen nie. Meistens handelt es sich um Massnahmen des Denkmal- und Landschaftsschutzes.

Wann verwirkt bzw. verjährt der Staatshaftungsanspruch?

Art. 20 I VG: Ein Jahr ab Kenntnis des Schadens, in jedem Fall nach zehn Jahren seit der schädigenden Handlung. Hierbei handelt es sich um eine verwirkbare Frist, die weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt werden kann.

Bei Art. 21 und 23 VG (Regress- und Schadenersatzansprüche des Bundes gegenüber Beamten) handelt es sich um Verjährungsfristen.

Bei Ansprüchen aus strafbaren Handlungen: Längere Verjährungsfrist kommt nicht zur Anwendung. Beim Bund gegen den Beamten kommt sie jedoch zur Anwendung (Art. 23 II VG).

Wer ist eine Person, für deren Verhalten der Staat haftbar werden kann?

VG enthält einen weiten Beamtenbegriff: Jede Person, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut ist (Art. 1 I lit. f VG).

Für Verhalten von Organen oder Angestellten einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation haftet nach Art. 19 I lit. a VG primär die Organisation, der Bund subsidiär.

Welche Ermessensfehler gibt es (gemäss der herrschenden Lehre)?

Unangemessenheit

Ermessensmissbrauch

Überschreitung des Ermessens

Unterschreiten des Ermessens

Wie ist das Verhältnis der Verwaltungsbehörde und Justizbehörden beim Entscheid über Vorfragen?

Besondere gesetzliche Regelung: Z.B. Art. 77 IV VStrR (rechtskräftige Entscheide über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht ist für das Gericht verbindlich, ausser bei offensichtlicher Gesetzesverletzung oder Ermessensmissbrauch).

Allgemein wird in zeitlicher Hinsicht unterschieden:

Über die Vorfrage hat die sachkompetente Behörde noch nicht entschieden: Vorfrageweise Prüfung ist zulässig (insb. Art. 31 BGG). Eine klare Praxis der sachkompetenten Behörde ist einzuhalten. Die Behörde kann zuwarten (Ermessen). Bei komplexen Fragen oder Fragen von grosser Bedeutung ausnahmsweise Pflicht zum Zuwarten (unter Vorbehalt des Verbots der Rechtsverzögerung). Sachkompetente Behörde ist nicht gebunden.

Über die Vorfrage wurde schon entschieden: Bindung an den Entscheid der sachkompetenten Behörde. Spezialfall: Strafrichter ist an Verwaltungsverfügungen nur beschränkt gebunden (insb. betreffend Art. 292 StGB), Drei-Stufen-Lösung.

Wann besteht ein Vertrauen in das Verhalten der staatlichen Behörden?

Auf Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen. Masstab sind die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse.

Eigentliche Nachforschungen werden jedoch nicht erwartet.

Definiere den schlichten Gemeingebrauch.

Benutzung einer öffentliche Sache im Gemeingebrauch, die bestimmungsgemäss und gemeinverträglich ist und grundsätzlich jedermann, d.h. einer unbestimmten Zahl von Benutzern gleichzeitig, ohne Erteilung einer Erlaubnis und i.d.R. unentgeltlich offen steht.

Den Benutzern steht das gleiche Recht auf Benutzung zu. Relativierung für Anstösser, die sich insb. auf das Willkürverbot, die Wirtschaftsfreiheit und sogar Eigentumsgarantie berufen können, sofern eine bestimmungsgemäss Nutzung ihres Grundeigentums faktisch verunmöglicht wird.

Welche Besonderheiten sind bei polizeilichen Notstandsmassnahmen zu beachten?

Abweichung vom Störerprinzip: Auch unbeteiligte Dritte können herangezogen werden, falls die Behörden weder durch Inanspruchnahme des Störers noch durch Einsatz geeigneter Mittel begegnen können. Die Massnahme muss zumutbar sein, darf den Dritten nicht selbst schwerwiegend gefährden in ihn zu Verletzung von wichtigen Pflichten zwingen.

Staatshaftung: Bei polizeilichen Notstandsmassnahmen handelt es sich um rechtmässige Eingriffe. § 56 I PolG/ZH: Billigkeitshaftung. Im Bund: Allenfalls Sonderopfer gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 26 BV.

Was ist eine Disposition/Vertrauensbetätigung?

In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.

In Ausnahmefällen, insb. beim Widerruf von Verfügungen, ist Vertrauensschutz auch denkbar, ohne dass die Betroffenen bereits irgendwelche nachteiligen Dispositionen getroffen haben.

Was sind Anwendungsfälle der allgemeinen Rechtsgrundsätze?

Rückforderung einer grundlos erbrachten Leistung: Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum erfolgten, können zurückgefordert werden. Sowohl der Staat als auch Private können sich darauf berufen.

Verjährung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen: Anwendung bei Geldforderungen und anderen Forderungen.

Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen.

Verrechnung von Geldforderungen: Unterschied, ob der Staat oder der Private die Verrechnung erklärt.

Wahrung von Fristen für Eingaben an Behörden: Eine Frist gilt als gewahrt, wenn eine Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingreicht wird.

Was bedeutet das Legalitätsprinzip? Welche Teilgehalte umfasst es?

Alle Verwaltungstätigkeit ist an das Gesetz gebunden. Regelung in Art. 5 I BV, Art. 36 I BV und Art. 127 BV (für Steuern).

Erfordernis des Rechtsatzes: Generell-abstrakte Norm, die genügend bestimmt ist.

Erfordernis der genügenden Bestimmtheit des Rechtsatzes: Handeln muss voraussehbar und rechtsgleich sein, keine Blankettermächtigungen. BGer: Das Gesetz muss so präzise sein, dass der Bürger sein Verhalten danach einichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann.

Erfordernis der Gesetzesform: Die wichtigen Rechtsnormen müssen in einem Gesetz enthalten sein.

 

Was ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt?

Verwaltungseinheit, zu der ein Bestand von Personen und Sachen durch Rechtssatz technisch und organisatorisch zusammengefasst ist und die für eine bestimmte Verwaltungsaufgabe dauernd den Anstaltsbenützern zur Verfügung steht (z.B. ETH).

Selbständige Anstalten: Juristische Personen i.S.v. Art. 52 II ZGB.

Selbständig/Unselbständig sagt nichts über den Grad an Autonomie aus.

Definiere den Begriff "Sondernutzung".

Gebrauch einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch, der nicht bestimmungsgemäss ist, bei welchem die Berechtigten eine ausschliessliche Verfügung über einen Teil der Sache erhalten und der die Erteilung einer Konzession voraussetzt.

Im Unterschied zum gesteigertem Gemeingebrauch sind andere Benutzer ausgeschlossen.

Wer kann Enteigner sein?

Gemeinwesen enteignet für sich selbst.

Gemeinwesen enteignet für Dritte (selten).

Gemeinwesen überträgt das Enteignungsrecht auf Dritte. Dies ist nur zulässig, wenn diese eine Verwaltungsaufgabe erfüllen.

Auf Bundesebene gilt das EntG:

Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen oder eines Bundesgesetzes (z.B. EBG, EleG, WRG) für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke (Art. 3 II EntG).

Im Kanton Zürich gilt das Gesetz betr. die Abtretung von Privatrechten (vgl. § 3): Eine Übertragung ist auf öffentliche oder private Unternehmungen möglich.

Was ist zur gerichtlichen Beurteilung der Ermessensfehler zu sagen?

Den Verwaltungsgerichten ist regelmässig nur Rechtskontrolle gestattet (anders: BVGer, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 46 lit. c VwVG). Eine Kontrolle der Unangemessenheit ist nicht möglich.

Falls eine Verwaltungsbehörde als Rechtsmittelinstanz waltet (verwaltungsinterne Rechtspflege), so ist diese i.d.R. nicht auf Rechtskontrolle beschränkt (vgl. Art. 49 lit. c VwVG).

Welche Nutzungsarten werden beim Verwaltungsvermögen unterschieden?

Ordentliche Nutzung: Verwaltungsvermögen wird bestimmungsgemäss im Rahmen der Verwaltungstätigkeit gebraucht.

Randnutzung/ausserordentliche Nutzung: Soweit Verwaltungsvermögen nicht für den bestimmungsgemässen Gebrauch benötigt wird, kann es vorübergehend Dritten gegen Entgelt für deren eigene Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Auswahl der Nutzungsberechtigten: Wie bei den Sachen im Gemeingebrauch.

Sondernutzung: Private können längerfristig exklusiv Gebrauch machen.

Mischformen sind denkbar.

Was sind die Voraussetzungen für die Entstehung von Gewohnheitsrecht?

Strenge Anforderungen:

Langjährige, ununterbrochene und einheitliche Praxis der Behörden.

Rechtsüberzeugung der Behörden und Privaten, die von der Regelung betroffen sind (Behördenpraxis allein genügt nicht).

Das Gesetz muss Raum für ergänzende Regelung durch Gewohnheitsrecht lassen (echte Lücke). M.a.W. muss dass geschriebene Recht Raum lassen für eine ergänzende Regelung durch das Gewohnheitsrecht.

Welche Arten von Verfügungen existieren?

Rechtsgestaltende Verfügungen.

Verweigernde (negative) Verfügung: Erlass einer rechtsgestaltenden Verfügung wird abgelehnt. Auch die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer Verfügung gilt als Verfügung (vgl. Art. 46a VwVG).

Feststellende Verfügung: Klärung der Rechtslage (z.B. Veranlagungsverfügung oder wenn Kosten noch nicht bestimmt werden können).

Mitwirkungsbedürftige Verfügung: Ohne Zustimmung des Betroffenen nicht rechtswirksam (z.B. Bewilligung, Konzession, Anstellungsverfügungen).

Bewilligungen und Meldepflichten (milderes Mittel als Bewilligung).

Plangenehmigung: Besondere Art. Mit ihr werden i.d.R. sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich.

Was ist ein Sonderstatusverhältnis?

Eine Person steht in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat als übrige Menschen, womit sich besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben.

Können Verfügungen, Entscheide und Urteile bei der Staatshaftung überprüft werden?

Nein (vgl. Art. 12 VG; Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes). Dies gilt als allgemeiner Grundsatz auch für die Kantone.

Wann kann eine Verwaltungsverordnung selber unmittelbar angefochten werden?

  • Die Verwaltungsverordnung zeitigt für die Privaten mittelbar (indirekt) Ausswenwirkungen
  • Den Privaten ist es nicht möglich und zumutbar, eine in Anwendung der Verwaltungsverordnung ergangene Verfügung anzufechten.

Wie ist das Verhältnis zwischen einem Sonderstatusverhältnis und dem Gesetzmässigkeitprinzips?

An das Legalitätsprinzip werden weniger hohe Anforderungen gestellt. Die Art des Sonderstatus ist zu berücksichtigen (z.B. freiwillig vs. zwangsweise). Die Anforderungen sind aber nur für solche Grundrechtseinschränkungen geringer, die sich in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben.

Erfordernis des Rechtssatzes: Geringere Bestimmtheit (Generalklauseln, relativ offene Normierung).

Erfordernis der Gesetzesform: Schwere Grundrechtseingriffe, Voraussetzungen und rechtlichen Auswirkungen.

Welcher Grundsatz ist bei der echten Rückwirkungen zu beachten? Wann sind Ausnahmen gestattet?

Grundsatz: Echte Rückwirkung ist unzulässig, ausser die Rückwirkung bringt nur Vorteile und führt nicht zu Rechtsungleichheiten oder einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter. Voraussetzungen für die echte Rückwirkung:

  • Ausdrückliche Anordnung im Erlass oder klar gewollt.
  • Zeitlich mässig (Voraussehbarkeit als Kriterium).
  • Triftige Gründe (fiskalische Interessen genügen nicht, jedoch Gebot rechtsgleicher Behandlung).
  • Keine stossenden Rechtsungleichheiten.
  • Kein Eingriff in wohlerworbene Rechte.

Definiere die Voraussetzungen des "schweren Eingriffs" bei der materiellen Enteignung.

Beurteilung nach objektiven Kriterien.

Es ist weniger auf die Höhe der rechnerisch ermittelten Vermögenseinbusse als auf das Ausmass der wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch Verlust von Befugnissen abzustellen.

Selbst massive Nutzungsbeschränkungensind nicht als besonders schwere Eingriffe zu betrachten, falls noch eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung möglich bleibt.

Bauverbote sind i.d.R. als schwer zu gewichten. Bei Teilen einer Liegenschaft gilt die Faustregel von einem Drittel.

Befristete Bauverbote (5 bis 10 Jahre) lösen i.d.R. keine Enteignung aus.

Welche Konsequenzen haben Doppelnormen?

Anrufung von Behörden von Amtes wegen oder von betroffenen Privaten.

Vereinbarungen unter Privaten sind nicht ausgeschlossen, aber haben sich an den vom öffentlichen Interesse bestimmten Rahmen zu halten.

Rechtsweg: Zivilrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Rechtsschutzorgane.

Was bedeutet bei der Staatshaftung der Grundsatz des funktionellen Zusammenhangs?

Der Staat trägt nur das "Betriebsrisiko", nicht das allgemeine Risiko für das Verhalten der für ihn Aufgaben erfüllenden Menschen. In Frage kommen:

  • Tathandlungen (Realakte)
  • Anordnungen im Einzelfall (Verfügungen)
  • Erlass von generell-abstrakten Rechtsnormen (z.B. Verordnungen)

Entscheidend ist, ob die schädigende Handlung vorzunehmen und ob die Geschädigten nach den konkreten Umständen die schädigende Handlung als Amtshandlung betrachten durften.

Was ist das Verhältnis zwischen Vertrauensschutz und Legalitätsprinzip?

Spannungsverhältnis: Grundsätzlich geht das Legalitätsprinzip vor.

Ausnahme, wenn z.B. die Behörde dem betroffenen Privaten eine im Widerspruch zum Gesetz stehende Zusicherung gegeben hat, auf die er sich verlassen durfte, oder wenn wohlerworbene Rechte von Privaten betroffen sind. Es an eine bestimmte Person gerichtet und auf einen konkreten Fall bezogen sein.

Was bedeutet beim Vertrauensschutz in behördliche Auskünfte, dass keine Änderung des Sachverhaltes oder der Gesetzgebung eintreten darf?

Die Auskunft ist nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird, verbindlich.

Sodann stehen Auskünfte unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Rechtsänderung, es sei denn, die auskunfterteilende Behörde sei für die Rechtsänderung selber zuständig und die Auskunft sei gerade im Hinblick auf diese Änderung erteilt worden, oder die Behörde hätte die Pflicht zur Orientierung auch über die möglichen Rechtsänderungen.

Wie ist der Widerruf einer Verfügung verfahrensmässig zu beurteilen?

Keine besonderen Vorschriften.

Einleitung erfolgt formlos.

Der Widerruf stellt selbst eine neue Verfügung dar. Es müssen die Regeln für die Eröffnung einer neuen Verfügung berücksichtigt werden (insb. rechtliches Gehör).

Was sind die Voraussetzungen für polizeiliche Massnahmen?

Besondere gesetzliche Grundlage: An den Bestimmtheitsgrad sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Alternativ kann die polizeiliche Generalklausel angerufen werden:

  • Schwere Störung oder Gefahr von fundamentalen Rechtsgütern
  • Dringlichkeit der Situation (zeitlich unmittelbar)
  • Voraussehbarkeit (für den Gesetzgeber): Nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Voraussetzung mehr, aber zu berücksichtendes Kriterium.
  • Öffentliches Interesse
  • Verhältnismässigkeit: Gewisse Generalisierung ist erlaubt. Eine konkrete Gefährdung muss nicht nachgewiesen werden.
  • Inanspruchnahme des Störers (Störerprinzip)

Definiere den Begriff der "Bestrafung wegen Ungehorsams" (repressive Sanktion).

Art. 292 StGB: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

Art. 292 StGB gilt nur subsidiär zu anderen gesetzlichen Regelungen (vgl. Art. 41 I lit. d VwVG).

Welches Recht ist auf das Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch anwendbar?

Dualistische Theorie: Sowohl öffentliches als auch privates Recht.

Privatrecht: Begriff und Inhalt des Eigentums sowie der dinglichen oder obligatorischen Rechte, einschliesslich Begründung und Übertragung dieser Rechte.

Öffentliches Recht: Verfügungsmacht (Staatshoheit, Zuständigkeit) und Zweckbestimmung, insb. die konkreten Nutzungsmöglichkeiten, Schutz und Abgaben für Benutzung.

Verwaltungsvermögen im Allgemeinen öffentlich-rechtlich geregelt. Ausnahmen:

  • bei öffentlichen Anstalten, wenn gem. Gesetz das Benutzungsverhältnis dem Privatrecht untersteht.
  • Ausserordentliche Nutzung.
  • Sondernutzung.

Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch: Immer öffentlich-rechtlich.

Kann bei einer formellen Enteignung die Entschädigung in Form von Realersatz erfolgen?

Grundsatz: Nur Geldleistung (Art. 26 II BV). Ausnahmen:

  • Art. 7 II EntG: Sicherstellung der Fortbenützung bestehender öffentlicher Einrichtungen (wie Wege, Brücken etc.).
  • Art. 8 EntG: Vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland durch Enteigner.
  • Art. 10 EntG: Enteignung von Rechten an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen um Wasserersatz sicherzustellen.
  • Art. 18 EntG: Ersatzleistung, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann (Anspruch umstritten).
  • Bei Lärmimmissionen: Schalldämmungsvorkehren aus Gründen der Umweltschutzgesetzgebung.
  • Landumlegungen: Voller Realersatz.

Wann liegt eine materielle Enteignung vor?

Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil dem Eigentümer eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird.

Falls der Eingriff weniger weit geht, so wird dennoch eine materielle Enteignung angenommen, falls ein einziger oder einzelne Grundeigentümer so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde (sog. Sonderopfer).

Was bedeutet bei der allgemeinen Staatshaftung "öffentlich-rechtlicher Tätigkeitsbereich" (Voraussetzung)?

Staat haftet für schädigende Handlungen oder Unterlassungen im Bereich der vom öffentlichen Recht geregelten Tätigkeiten (Art. 3 I VG).

Tritt der Staats als Subjekt des Privatrechts auf, ist dieses anwendbar. Auch in diesen Fällen steht den Geschädigten nur ein Anspruch gegen den Bund zu, nicht auch gegen den Beamten (Art. 11 II VG).

Wann wird die Vertrauenshaftung des Gemeinwesens ausgelöst?

Erlass einer fehlerhaften Verfügung: Keine haftungsrechtliche Widerrechtlichkeit, da die Verfügung im Rechtsmittelverfahren noch korrigiert werden kann.

Erst mit dem Widerruf wird die Vertrauenshaftung ausgelöst.

Ersetzt wird der Vertrauensschaden: Negatives Vertrauensinteresse.

Der Betroffene ist nicht verpflichtet, zunächst den Widerruf anzufechten (anders als bei der allgemeinen Staatshaftung).

Was bedeutet Unangemessenheit einer Entscheidung?

Entscheid ist innerhalb des Ermessensspielraums und beachtet die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung. Das Ermessen wurde aber unzweckmässig gehandhabt. Es liebt keine Rechtsverletzung vor.

Was bedeutet der "in naher Zukunft sehr wahrscheinlich realisierbare Gebrauch einer Sache"?

Beurteilung nach objektiven Kriterien.

Nur wo das Bauen rein rechtlich zulässig und tatsächlich möglich sowie nach den Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft zu erwarten gewesen wäre, kann eine Eigentumsbeschränkung enteignend wirken.

Materielle Enteignung wird im Allgemeinen bejahr, wenn es um erschlossenes, nach der massgebenden Nutzungsplanung sofort überbaubares (baureifes) Land geht. Subjektive Kriterien des Grundeigentümers spielen keine Rolle.

Keine Einschränkung: Zuteilung eines Grundstücks von einer Bauzone zu einer Landwirtschafts- oder anderen Nicht-Bauzone zwecks RPG-Konformität. Es handelt sich um eine Nicht-Einzonung. Nur ausnahmsweise ist eine Enteignung anzunehmen.

Was sind die Voraussetzungen der Ersatzvornahme?

Kein Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage.

Androhung mit einer angemessenen Erfüllungsfrist.

Definiere den Begriff der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung.

Staatliche Eingriffe, durch die das Eigentum nicht entzogen, sondern die Befugnisse, es zu nutzen oder darüber zu verfügen, durch das öffentliche Recht beschränkt werden. D.h.:

  • Kein Übergang der vermögenswerten Rechte.
  • Beschränkung der Befugnisse betr. Nutzung mittels Verfügung, Rechtssatz oder Nutzungsplan.

Was sind Doppelnormen? Mache Beispiele.

Gemischte Normen (Doppelnormen) sind Rechtssätze, die zugleich öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Vorschriften enthalten. Anwendungsfälle:

  • Abstandsvorschriften im Baurecht (unterschiedlich je Kanton)
  • Regelung der Informations-, Sorgfalts-, und Treuepflicht des Effektenhändlers (Art. 35 I FinfraG)
  • Vorschrift des freien Zugangs zu Wald und Weide (Art. 699 ZGB)
  • Viele Vorschriften im DSG und KG

Wie ist der zeitliche Geltungsbereich eines Erlasses zu prüfen?

  1. Enthält das Gesetz eine übergangsrechtliche Regelung?
  2. Hat die Exekutive kraft ihrer Kompetenz zur Regelung des Inkrafttretens das Übergangsrecht umfassend geordnet?
  3. Enthält das anwendbare Prozessrecht eine Regelung (Novenrecht)?

Was sind repressive Sanktionen?

Solche Sanktionen sollen nicht nur den rechtmässigen Zustand wiederherstellen, sondern vor allem verhindern, dass künftig wieder ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird.

Welchen Einschränkungen ist die private Selbstregulierung unterworfen?

Private Regelwerke dürfen nur die vom Gesetzgeber im Gesetz aufgestellten Ziele, Aufträge und Grundzüge konkretisieren (BGE 136 I 316).

Diese sind nur dann hoheitlich, wenn dem erlassenden privaten Akteur - soweit zulässig - Rechtssetzungsbefugnisse übertragen wurden (BGE 135 II 38).

Die Genehmigung/der Widerruf von Reglementsbestimmungen durch eine Verwaltungsbehörde stellt eine anfechtbare Verfügung dar (BGE 135 II 38).

Mache Beispiele für die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV).

Grobe Fehler bei der Sachverhaltsermittlung.

Offensichtliche Gesetzesverletzung (bzw. bei Nichtanwendung).

Offensichtliche Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes oder eines tragenden Grundgedankens.

Grobe Ermessensfehler.

Bei inneren, nicht auflösbaren Widersprüchen.

Stossender Widerspruch zum Gerechtigkeitsgedanken.

Was bedeutet echte Rückwirkung?

Echte Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat.

Wie ist eine Allgemeinverfügung verfahrensrechtlich zu behandeln?

Rechtlich wird die Allgemeinverfügung grundsätzlich wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt (insb. Verfahren und Rechtsschutz). Zwangsweise Durchsetzung ist grundsätzlich möglich (gesetzliche Regelung vorbehalten). Gewisse Erleichterungen bei:

  • Rechtlichem Gehör (Art. 30a VwVG): Anhörung der Parteien mittels angemessener Frist. Nur diejenigen Parteien haben einen Anspruch auf rechtliches Gehör, welche wesentlich schwerwiegender betroffen werden als die übrige Vielzahl der Adressaten.
  • Eröffnung (Art. 36 lit. d VwVG): Gesetzliche Publikationspflicht.

Allgemeinverfügungen können akzessorisch auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden, sofern der Adressatenkreis offen und unbestimmt ist sowie die Rechtssicherheit nicht in Frage gestellt wird.

Welche Prüfungsbefugnis kommt dem BGer zu bei der Prüfung der Verletzung der Gemeindeautonomie?

Freie Kognition bei der Anwendung von eidgenössischem oder kantonalem Verfassungsrecht.

Bei kommunalen, kantonalen oder eidgenössischem Gesetzes- oder Verordnungsrecht: Willkürlichkeit.

Was kann eine Vertrauensgrundlage schaffen?

Verfügungen und Entscheide (insb. fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Änderung nur über Widerruf)

Verwaltungsrechtliche Verträge: Bei Änderung der Gesetze oder der tatsächlichen Verhältnisse ist eine Interessenabwägung erforderlich (Privatinteressen gehen regelmässig vor).

Auskünfte und Zusagen.

Verwaltungs- und Gerichtspraxis: Grundsatzentscheide (auch einmalige Entscheide). Bei Änderungungen bezüglich Fristen, Formvorschriften oder Zulässigkeit von Formvorschriften: vorgängige Ankündigung.

Rechtsetzungsakte: Nur dann, wenn die Privaten durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung haben. Es entsteht ein Anspruch auf angemessene Übergangsregelung (Fall unechter Rückwirkung).

Raumpläne: Wenn das zuständige Organ eine Zusicherung abgegeben hat. Auch Gebot der Rechtssicherheit zu beachten: Je neuer ein Plan, dest eher darf mit Beständigkeit gerechnet werden.

Duldung des rechtswidrigen Zustandes: Nur in Ausnahmefällen.

Welche Sachverhalte können unter das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nach Art. 5 III BV subsumiert werden?

Grundsatz: Behörden dürfen insbesondere nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln.

Auch die Privaten müssen sich an das Gebot von Treu und Glauben halten. Widersprüchlich ist insbesondere:

  • Begünstigende Zusage/Einwilligung wird später in Abrede gestellt.
  • Verfahrensmängel (z.B. Ausstand) müssen i.d.R. sofort gerügt werden.

Behörden dürfen aber auf Aussagen von Privaten nicht in gleichem Masse vertrauen. Erforderlich ist eine vorbehaltlose Zusicherung, die sich auf einen zulässigen Gegenstand bezieht.

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei Staatshaftungsprozessen im Kanton Zürich?

Es entscheiden die Zivilgerichte (§ 19 I HG/ZH).

Letztinstanzliche kantonale Entscheide sind mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGer anfechtbar (Streitwertgrenze: CHF 30'000.- oder Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung). Bei Ansprüchen aus ärztlicher Tätigkeit: Beschwerde in Zivilsachen (Art. 31 I lit. d BGerR).

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz im Enteignungsrecht auf Bundesstufe?

Das zuständige Departement bzw. die Leitbehörde entscheidet bei fehlender Einigung über Einsprachen betreffend:

  • Voraussetzungen der Enteignung
  • Umfang des Enteignungsobjekts
  • Begehren um Planänderung

Beschwerde an das BVGer (Art. 33 lit. d VGG).

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 86 I lit. a BGG).

Bei Streitigkeiten über die Entschädigung entscheidet die Schätzungskommission. Danach:

Beschwerde an das BVGer (Art. 33 lit. f VGG).

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 86 I lit. a BGG).

Was versteht man unter Subventionen?

Geldwerte Vorteile, die der Staat gewährt, um den Empfänger zu einem bestimmten, im öffentliche Interesse liegenden Verhalten zu veranlassen.

Darunter fallen auch unentgeltliche oder vergünstigte Dienst- oder Sachleistungen (Art. 3 I SuG).

Ebenfalls um SuG gereglt sind Abgeltungen, also Entschädigungen für die Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen oder übertragenen Aufgaben (vgl. Art. 3 II SuG).

Beschreibe grob den Grundsatz von Treu und Glauben. Wie wirkt sich dieser Grundsatz aus?

Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er bedeutet, dass die Behörden und die Privaten in ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen haben.

Auswirkungen/Ausprägungen:

  • Vertrauensschutz: Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden.
  • Verbot des widersprüchlichen Verhaltens.
  • Rechtsmissbrauchsverbot.

Welches Recht ist auf die formelle Enteignung anwendbar?

Bundesrecht, vgl. Art. 1 EntG:

Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.

Wird das Enteignungsrecht auf die Kantone übertragen, bleibt Bundesrecht i.d.R. anwendbar (vgl. Art. 39 NSG).

Kantonales Recht ist anwendbar für Werke, die regionalen oder lokalen Charakter haben.

Wäre eidg. oder kantonales Recht anwendbar, kann gem. Art. 119 EntG der Enteigner wählen. Ein nachträglicher Wechsel ist nicht möglich (Abs. 2).

Ist die negative Vorwirkung zulässig?

Negative Vorwirkung ist nur zulässig, wenn sie vom geltenden Recht vorgesehen ist. Praxis verlangt auch, dass die übrigen Voraussetzungen für die echte Rückwirkung gegeben sind:

  • zeitlich mässige Geltung
  • Triftige Gründe
  • Vermeidung von Rechtsungleichheiten
  • Beachtung von wohlerworbenen Rechten

Schranke ist immer das Verbot der Rechtsverzögerung.

Was bedeutet unechte Rückwirkung?

1. Fall: Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte (Andauern des Sachverhalts).

2. Fall: Das neue Recht gelangt nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung. Es stellt dabei aber in einzelnen Belangen auf Sachverhalte ab, die bereits vor Inkrafttreten vorlagen (Rückanknüpfung).

Wann ist die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Privaten zulässig?

Gesetzliche Grundlage: Regelung der Art der Aufgabenerfüllung, Sicherstellung öffentlicher Interessen.

Aufsicht des Staates.

Gewährleistung, dass die Verfassung (insb. Grundrechte) beachtet werden.

Was besagt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Entscheidungen von Verwaltungs- und Justizbehörden? Was sind die Ausnahmen?

Die Entscheidungen der anderen Gewalt werden grundsätzlich anerkannt. Es besteht nur eine Bindung an das Dispositiv, nicht an die Begründung. Ausnahmen:

  • Verwaltungsgericht ist nicht an einen Entscheid einer Verwaltungsbehörde gebunden, der gerade vor diesem Gericht angefochten wird.
  • Nichtige Verfügungen entfalten keine Rechtswirksamkeit.

Definiere den Begriff der polizeilichen Tätigkeit.

Polizei ist diejenige staatliche Tätigkeit, welche die Polizeigüter durch die Abwehr von Störungen und Gefahren schützt (Funktionsbegriff). Sie umfasst die Rechtssetzung und Rechtsanwendung.

Störung: Schaden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Gefahren: Abwehr, wenn vorauszusehen ist, dass ein Schaden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

Wann dürfen polizeiliche Massnahmen gegen unbeteiligte Dritte ergriffen werden?

Grundsatz: Polizeiliche Massnahmen dürfen sich nicht gegen unbeteiligte Dritte (weder Zustands-, Verhaltensstörer noch Zweckveranlasser) richten.

§ 19 PolG/ZH für Einzelfälle: Bei gesetzlicher Grundlage oder in Fällen der polizeilichen Generalklausel.

Definiere den Begriff der Polizeierlaubnis.

Verfügung, welche auf Gesuch hin eine aus polizeilichen Gründen unter Bewilligungspflicht stehende Tätigkeit zulässt, weil die zum Schutz der Polizeigüter aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt sind.

Was ist richterliches Recht?

Rechtsnormen, die aus der gleichartigen Erledigung einer Vielzahl konkreter Fälle durch Organe der Rechtsanwendung entstehen. M.a.W. generell-abstrakte Regeln, die sich in einer längeren, gefestigten Gerichts- oder Behördenpraxis herausgebildet haben.

Welche Verfassungsgrundsätze sind für das Verwaltungsrecht von Bedeutung?

Gesetzmässigkeit der Verwaltung

Öffentliches Interesse

Verhältnismässigkeit

Rechtsgleichheit und Wilkürverbot

Treu und Glauben, insb. Vertrauensschutz

Wann ist bei der Staatshaftung ein Verschulen jeweils vorausgesetzt?

Grundsatz: Kausalhaftung, also kein Verschulden (Art. 3 I VG).

Das Verschulden ist jedoch Voraussetzung für den Anspruch auf Genugtuung (Art. 6 VG).

Wann können Entschädigungsansprüche bei einer Rechtsänderung aufgrund des Vertrauensschutzes entstehen, wenn keine formelle oder materielle Enteignung gegeben ist?

Grundsätzlich steht das Vertrauensschutzprinzip einer Rechtsänderung nicht entgegen. Es sind daher qualifizierte Gründe notwendig:

  • Eingriff in wohlerworbene Rechte
  • Ausdrückliche Zusicherung des Gesetzgebers
  • Gezielte Verhinderung eines bestimmten Vorhabens

Die Rechtsänderung darf nicht vorhersehbar gewesen sein.

Wann können Gemeinden die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht wegen Verletzung ihrer Autonomie ergreifen?

Grundlage: Art. 189 I lit. e BV und BGG.

Legitimation:

Zur Beschwerde befugt sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (Art. 89 II lit. c BGG). Ferner, wenn Gemeinden betroffen sind wie eine Privatperson (Art. 89 I BGG), oder wenn sie in ihren hoheitlichen Befugnissen berührt sind und ein schutzwürdiges eigenes Interesse haben. Gewisse Spezialgesetze können den Gemeinden Beschwerdebefugnis einräumen (Art. 34 II RPG, Art. 73 StHG).

Beschwerdebefugnis erstreckt sich auch auf die Anfechtung kantonaler Erlasse.

Welche polizeiliche Schutzgüter gibt es?

Öffentliche Ordnung und Sicherheit als Oberbegriff:

  • Öffentliche Ordnung: Alle Regeln, die nach der jeweils herrschenden Ansicht für das geordnete Zusammenleben der Privaten unerlässlich sind.
  • Öffentliche Sicherheit: Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, Rechtsgüter der Einzelnen, Einrichtungen des Staates.

Öffentliche Gesundheit (insb. öffentliche Ruhe).

Öffentliche Sittlichkeit (sittliches Empfinden der Bevölkerung, das örtlich verschieden und zeitlich wandelbar ist).

Treu und Glauben im Geschäftsverkehr.

Wie ist mit nachträglich fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Verträgen umzugehen?

Allgemein: Anpassung nur ausnahmsweise (da Bindung angestrebt war).

Anpassung an veränderte Verhältnisse: Möglich, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts massgebend sind, seit Abschluss des Vertrages so stark verändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf (Leistungsverhältnis erscheint als Rechtsmissbrauch).

Anpassung an geänderte Rechtsnormen: Abwägung zwischen den Interessen an der Gesetzmässigkeit und am Vertrauensschutz, wobei dem Grundsatz "pacta sunt servanda" erhöhtes Gewicht zukommt.

Welche Beschwerdegründe kann eine Gemeinde bei einer Verletzung ihrer Autonomie vor BGer geltend machen?

Prüfung, ob das kantonale Recht der Gemeinde im betreffenden Sachbereich Autonomie einräumt. In einem zweiten Schritt: Prüfung der Verletzung. Die Gemeinde kann folgendes geltend machen:

  • Verletzung in ihrem Bestand
  • Eingriff in die Rechtssetzungskompetenz
  • Aufsichts- und Rekursinstanzen haben dem kommunalen Recht eine Auslegung gegeben, die von der vertretbaren Praxis abweicht
  • Anwendung kantonalen statt kommunalen Rechts
  • Erhebliche Entscheidungsfreiheit bei der Anwendung von kantonalem Recht ist missachtet worden
  • Rechtsgleichheitsgrundsatz, Willkürverbot, Treu und Glauben, rechtliches Gehör, Verfahrensrechte i.V.m. mit der Rüge ihrer Autonomieverletzung

Falls Gemeinde wie eine Privatperson betroffen: Alle in Art. 95 BGG genannten Gründe, d.h. auch Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Eigentumsgarantie).

Wie gestaltet sich das Einspracheverfahren gemäss VStR?

Art. 67 ff. VStR

Einsprache innert 30 Tagen seit Eröffnung durch die Verwaltungsbehörde des Bundes.

Falls keine Einsprache: Rechtskräftiges Urteil.

Durch Einsprache erfolgt eine Neuprüfung mit einer Einstellungs- oder Strafverfügung. Diese kann innert 10 Tagen bei einem kantonalen Strafgericht angefochten werden.

Was ist bei der Verwirkung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zu beachten?

Verwirkungsfristen können weder gehemmt noch unterbrochen noch erstreckt werden und sind von Amtes wegen zu berücksichtigen. Gilt allerdings nicht absolut. Das BGer geht von einer Verwirkung aus, wenn die Rechtsbeziehungen aus Gründen der Rechtssicherheit nach Ablauf einer bestimmten Frist endgültig festgelegt werden müssen.

Keine Berücksichtigung, wenn der Staat:

  • sich ohne Vorbehalt auf die Sache eingelassen hat; oder
  • asudrücklich darauf verzichtet hat.

Wiederherstellung möglich bei unverschuldeter, unüberwindbarer Verhinderung.

Welche Arten von Nebenbestimmungen in Verfügungen existieren?

Befristung: Zeitliche Begrenzung ihrer Geltung oder Rechtswirksamkeit. Dies kann auch unbestimmt sein (z.B. Tod).

Bedingung: Rechtswirksamkeit wird von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht. Weitere Unterscheidung zwischen Suspensiv- und Resolutivbedingung.

Auflage: Verbundene, zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Auflage ist selbständig erzwingbar (z.B. mittels Vollstreckung, aber auch Widerruf der Verfügung).

Wozu dient das Finanzvermögen?

Dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur mittelbar durch seinen Vermögenswert oder seine Erträgnisse.

Aussenverhältnis: Privatrecht

Innenverhältnis: Öffentliches Recht

Es handelt sich um realisierbare Aktiven (z.B. Wertschriften). Sie können veräussert, gepfändet und verpfändet werden.

Besonders schwierig: Vermögen der Kantonalbanken.

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei materieller Enteignung?

Entscheide letzter kantonaler Instanzen über die Zulässigkeit von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen oder über die Höhe der Entschädigung bei materieller Enteignung können mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer weitergezogen werden (Art. 34 I RPG i.V.m. Art. 82 lit. a BGG).

Gemäss Art. 34 II RPG steht auch Kantonen und Gemeinden die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGer offen.

Es handelt sich um zivilrechtliche Ansprüche i.S.v. Art. 6 I EMRK.

Was ist eine Ermessensunterschreitung?

Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise zum Vorherein verzichtet.

Welches Recht ist auf das Finanzvermögen anwendbar?

Aussenverhältnis: Privatrecht (Kauf, Miete, Pacht, Dienstbarkeiten etc.). Staat hat die für alle Privaten massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten und ist an die Verfassung, insb. Grundrechte, gebunden. Konsequenzen:

  • Zivilgerichte sind zuständig.
  • SchKG: Pfändung und betreibungsrechtliche Verwertung ist möglich.
  • Eingriff in das Finanzvermögen ist eine Verletzung der Gemeindeautonomie, da wie ein Privater betroffen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an BGer steht offen.

Innenverhältnis: Öffentliches Recht. Z.B. Zuständigkeit zum Entscheid über die Verwaltung.

 

Bei welchen Fällen ist umstritten, ob ein verwaltungsrechtlicher Vertrag möglich ist?

Konzessionserteilung: Nach BGer ein gemischter Akt, der sich aus einem verfügungsmässigen (besonders gewichtiges öffentliches Interesse) und einem vertraglich Teil zusammensetzt.

Subventionsverträge, jedoch nur bei ex-ante-Subventionen (Art. 16 II SuG).

Mache Beispiele für richterliches Recht.

Allgemeine Rechtsgrundsätze.

Grundsätze über die materielle Enteignung: Kriterien betreffend die Entschädigungspflicht.

Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen: Unterscheidung von gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernnutzung.

Welche Anforderungen sind an die Zuständigkeit der auskunfterteilenden Behörde beim Vertrauensschutz zu stellen?

Grundsätzlich muss die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein. Kompetenz zum Entscheid schliesst i.d.R. Kompetenz zur Auskunfterteilung ein.

Es genügt, wenn die Privaten annehmen, die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt. Dies bestimmt sich nach objektiven (Natur der Auskunft, Rolle der Auskunftsperson) und subjektiven Kriterien (besondere Stellung oder Befähigung der Betroffenen).

Was ist eine Verfügung?

Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Vgl. auch folgende Bestimmungen des VwVG:

Art. 5 VwVG:

Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:

a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;

b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;

c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.

Welche Arten des Ermessens existieren?

Entschliessungsermessen (Teil des Rechtsfolgeermessens): Spielraum beim Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen sei oder nicht (z.B. Art. 1 I EntG, Erteilung von Konzessionen, Ausnahmen im Baurecht etc.).

Auswahlermessen (Teil des Rechtsfolgeermessens): Wahl verschiedener Massnahmen oder hinsichtlich näherer Ausgestaltung einer Massnahme (z.B. Disziplinarmassnahmen).

Tatbestandsermessen: Beurteilung der Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtsfolgen (Tatbestand).

Was sind öffentliche Sachen und wie werden sie unterschieden?

Öffentliche Sachen i.w.S. sind alle Sachen, deren sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient. Art. 664 ZGB: Hoheit des Staates, in dem sie sich befinden. Es werden unterschieden:

  • Finanzvermögen
  • Öffentliche Sachen i.e.S.
    • Verwaltungsvermögen
    • Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch

Was sind öffentliche Sachen im Gemeingebrauch?

Solche Sachen stehen der Allgemeinheit zur Benutzung offen. Im Gegensatz zum Finanzvermögen dienen die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und sind nicht realisierbar. Gegenüber dem Verwaltungsvermögen unterscheiden sie sich durch den offenen Benutzerkreis.

Was ist die Rechtsnatur der Bewilligung für die Benutzung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch?

Bewilligung sui generis, welche von der Polizeierlaubnis und der Konzession abzugrenzen ist. Sie dient nicht oder nur mittelbar dem Schutz der Polizeigüter, sondern der Koordination und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen der öffentlichen Sachen. Das Gemeinwesen gestattet eine Inanspruchnahme für eine grundsätzlich erlaubte Tätigkeit.

Es können dadurch keine wohlerworbene Rechte entstehen

Was sind die Voraussetzungen einer Bestrafung wegen Ungehorsams?

Zuständigkeit und Prüfungsrecht des Strafrichters: Dieser darf vorfrageweise die Rechtmässigkeit der Verfügung überprüfen.

Ausdrückliche Strafandrohung in der Verfügung (Art. 292 StGB muss grundsätzlich wörtlich ausgeführt werden).

Vorsatz.

Wiederholte Androhungen bzw. Bestrafung sind zulässig, wenn eine wiederholte Verfügung ergangen ist.

Definiere den Polizeinotstand. Was ist seine Rechtsgrundlage?

Besonders gewichtiger Fall der polizeilichen Generalklausel: Wenn die polizeilichen Güter in so hohem Masse unmittelbar bedroht oder verletzt sind, dass die gesetzlich vorgesehenen polizeilichen Massnahmen zum Schutz nicht mehr genügen.

Rechtsgrundlage: Polizeigeneralklausel.

Was ist Gewohnheitsrecht?

Als Gewohnheitsrecht gelten die Rechtsnormen, die infolge ihrer langjährigen Anwendung durch die Behörden und ihrer Anerkennung durch die Behörden und die privaten Betroffenen als ungeschriebenes Recht Geltung haben.

Was sind wohlerworbene Rechte und wie entstehen sie?

Wohlerworbene Rechte sind vermögenswerte Ansprüche der Privaten gegenüber dem Staat, die sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnen. Sie stehen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie (sachenrechtliche Fixierung) und dem Prinzip des Vertrauensschutzes (vertrauensbildende Beziehung).

Entstehung durch Gesetz: Z.B. Wasserrechtskonzession nach Massgabe des Verleihungsaktes, Personalrecht (z.B. Pension).

Entstehung durch verwaltungsrechtlichen Vertrag, sofern dieser nicht einfach das Gesetz abbildet.

Entstehung durch die Geschichte: Rechte beruhen auf früherer Rechtsordnung oder werden seit unvordenklicher Zeit anerkannt.

Welcher Grundsatz ist bei der unechten Rückwirkung zu beachten?

 Grundsatz: Zulässig, sofern nicht wohlerworbene Recht entgegenstehen oder der Vertrauensschutz anwendbar ist (Anspruch auf angemessene Übergangsregelung).

Welche Arten von polizeilichen Notstandsmassnahmen existieren?

Polizeinotverordnung: Erforderlich, wenn viele gleichartige Fälle vorliegen, die aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit nur durch eine genrell-abstrakte Normierung befriedigend geregelt werden können. Diese muss so dringlich sein, dass es unmöglich ist, eine besondere gesetzliche Grundlage zeitgerecht zu schaffen. Sie muss befristet werden (vgl. Art. 185 III BV für Verordnungen des Bundesrates).

Polizeinotverfügung: Individuelle Anordnung gegenüber bestimmten Personen in konkreten Einzelfällen.

Wie wird die Höhe der Entschädigung bei der formellen Enteignung berechnet?

Zwei Methoden:

  • Bemessung nach dem Verkehrswert basierend auf der statistischen Methode unter Berücksichtigung der Wertverminderung bei Teilenteignung, übrigem verursachten Schaden. Vorteile müssen angerechnet werden.
  • Bemessung des subjektiven Schadens: Schaden der dadurch entsteht, dass der Enteignete das entzogene Recht nicht mehr ausüben kann.

Relevanter Zeitpunkt:

  • Im Bund: Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vor dem Präsidenten der Schätzungskommission (Art. 19 bis EntG).
  • Kanton Zürich: Zeitpunkt des Entscheids durch die Schätzungskommission.
  • Bei absichtlicher Verzögerung: Zeitpunkt, in dem ein offensichtlich vernünftiger Einigungsvorschlag unterbreitet worden war.

Was bedeutet der Begriff des Widerrufs einer Verfügung?

Die verfügende oder allenfalls eine übergeordnete Behörde eine - meist rechtskräftige - fehlerhafte Verfügung von Amtes wegen ändert. Dies unter der Voraussetzung, dass das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts der Vorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zukommt.

Was ist eine Allgemeinverfügung?

Was ist ihre Rechtsnatur?

Ordnung einer konkreten Situation, aber Adressierung an einen grösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis (z.B. Verkehrsanordnungen). Nicht: Verfügungen, die von einer grossen Zahl von Drittparteien angefochten werden können (z.T. kommen aber die gleichen Verfahrensregeln zur Anwendung, vgl. Art. 30a VwVG).

 

Welche praktische Bedeutung kommt der Zuordnung zum öffentlichen Recht zu?

Der Vollzug erfolgt durch die Verwaltungsbehörden von Amtes wegen.

Öffentlich-rechtliche Verfahrensvorschriften (VwVG).

Bindung an das Legalitätsprinzip, Berücksichtigung von Grundrechten (auch im Bereich privatrechtlichen Handelns; Entscheidend ist die Erfüllung staatlicher Aufgaben).

Besondere Haftungsregeln.

Besondere Rechtspflegebehörden.

Wie gestaltet sich das Verhältnis zwischen Verwaltungsvehörden und Justizbehörden?

Justizbehörden: Entscheidung in richterlicher Unabhängigkeit, Strafen, beschränkte Verordnungskompetenzen.

Verwaltungsbehörden: Nichtstreitiger Vollzug von verwaltungsrechtlichen Normen. Beschränkte rechtsprechende Tätigkeit im verwaltungsinternen Verfahren.

Wann besteht eine Haftung des Staates für rechtmässig zugefügte Schäden?

Dieser Fall trifft ein, wenn entweder ein Rechtfertigungsgrund vorliegt oder ein blosser Vermögensschaden ohne Verletzung eines absoluten Rechtes vorliegt. Im Bund enthält das VG keine Regelung. Möglich ist die Anwendung folgender Regeln:

Gesetz sieht Sonderbestimmungen vor, z.B.:

  • Rechtmässige (formelle oder materielle) Enteignung gem. Art. 26 II BV)
  • Art. 429 I StPO (Entschädigung einer angeschuldigten Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung)

Kanton Zürich haftet nur, soweit dies in einem Gesetz vorgesehen ist (§ 12 HG/ZH).

Wie werden Monopole nach der rechtlichen Grundlage unterschieden?

Unmittelbar und mittelbar rechtliches Monopol: Monopol, das auf einem Rechtssatz beruht (z.B. reservierte Dienste bei der Post, Eisenbahnmonopol). Beim mittelbar rechtlichem Monopol ist die Benutzung einer öffentlichen Anstalt zwingend vorgeschrieben.

Faktisches Monopol: Wenn das Gemeinwesen aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere wegen seiner Hoheit über öffentliche Sachen, die Privaten von einer ihnen an sich nicht verbotenen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen hat. Anwendung von Art. 27 BV ist umstritten. Zu beachten ist, dass gewisse Gesetze einen Anspruch auf Benutzung einräumen (Art. 10 ff. StromVG, Art. 35 FMG) bzw. eine Ausschreibungspflicht besteht (Art. 7 II BGBM).

Was ist ein verwaltungsrechtlicher Vertrag?

Die auf übereinstimmenden Willenserklärungen von zwei oder mehreren Rechtssubjekten beruhende Vereinbarung, welche die Regelung einer konkreten verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung, vor allem im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, zum Gegenstand hat.

Wann ist eine Praxisänderung unter Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebots und des Grundsatzes der Rechtssicherheit zulässig?

Ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis, z.B.:

  • Bessere Kenntnis der gesetzgeberischen Absichten
  • Rechtfertigung der künftigen Entwicklung und der damit einhergehenden Gefahren

Änderung muss grundsätzlich erfolgen.

Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung muss gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen: Dies ist nur gegeben, wenn ernsthafte und sachliche Gründe vorliegen (siehe oben).

Kein Verstoss gegen Treu und Glauben: Bei Verfahrensfragen darf im Falle einer fehlenden Vorwarnung kein Rechtsnachteil entstehen.

Wann wurde eine nachteilige Disposition augrund der Auskunft getroffen?

Der Adressat muss im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen haben, die er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann.

Die behördliche Auskunft muss für die nachteilige Disposition nachteilig gewesen sein. Glaubhaftmachen genügt.

Welche Arten von öffentlich-rechtlichen Eingriffen ins Eigentum werden unterschieden?

Formelle Enteignung liegt vor, wenn vermögenswerte Rechte durch einen Hoheitsakt ganz oder teilweise entzogen und in der Regel auf den Enteigner übertragen werden (z.T. auch Untergang des Rechts oder Begründung neuer Rechte). Sie erfolgt gegen volle Entschädigung.

Bei der materiellen Enteignung bleibt die Trägerschaft der vermögenswerten Rechte unverändert. Das Gemeinwesen beschränkt aber die Verfügungs- oder Nutzungsbefugnisse im Interesse der Allgemeinheit, so dass sich dies wie eine Enteignung auswirkt. Es ist eine volle Entschädigung auszurichten. Diese ist aber nicht Voraussetzung des Rechtsübergangs.

Entschädigungslose öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen.

Welche Rechtswirkungen kann der Vertrauensschutz entfalten?

Bindung einer Behörde an die Vertrauensgrundlage:

  • Auskünfte und Zusagen werden trotz ihrer Unrichtigkeit verbindlich
  • Verfügungen können nicht mehr zurückgenommen/widerrufen werden
  • Praxis- oder Planänderung unterbleibt
  • Gesetzwirdriger Verordnung kommt Verbindlichkeit zu

Wiederherstellung von Fristen: Z.B. bei falscher Rechtsmittelbelehrung oder Einreichen bei falscher Instanz. Der Rechtsmittelweg kann nicht geändert und ein Rechtsmittel nicht neu geschaffen werden. Gilt auch für materielle Fristen.

Entschädigung von Vertrauensschäden: V.a. bei vermögenswerten Interessen und nur dann, wenn die Bindung an die Vertrauensgrundlage wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht in Frage kommt.

Übergangsregelungen.

Was bedeutet Vorwirkung?

Ein Erlass zeitigt Rechtswirkungen, obwohl er noch nicht in Kraft getreten ist. Folgende Szenarien existieren:

  • Zukünftiges Recht wird bereits wie geltendes Recht angewendet (positive Vorwirkung)
  • Die Anwendung des alten Rechts wird ausgesetzt, bis das neue Recht in Kraft tritt (negative Vorwirkung)

Was bedeutet Revision einer Verfügung?

Vom Gesetz besonders vorgesehene Möglichkeit, dass die entscheidende Behörde oder eine Rechtsmittelinstanz eine bereits in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Betroffenen hin aufheben oder ändern kann, wenn ein Revisionsgrund vorliegt ((insb. besonders schwerwiegender ursprünglicher Fehler).

Es ist ein ausserordentliches Rechtsmittel.

Welche Stadien durchläuft das Enteignungsverfahren?

  • Entscheid über die Ausübung des Enteignungsrechts: Prüfung der Voraussetzungen der Enteignung und Zuständigkeit.
  • Planauflageverfahren: Planauflage, Erhebung von Einsprachen/Anmeldung von Forderungen, Enteignungsbann
  • Einigungsverfahren:
  • Entscheid über Einsprachen/Entschädigungen
  • Vollzug

Mache Beispiele für unzulässige subordinationsrechtliche Verträge.

Allgemein: Das Gesetz beinhaltet eine zwingende, abschliessende Regelung oder es lässt zwar Spielraum, nach Sinn und Zweck muss jedoch eine hoheitliche Anordnung (Verfügung) erfolgen.

Steuerabkommen: Nur in ganz beschränktem Umfang möglich. Es ist eine gesetzliche Grundlage notwendig (Festlegung der Behörden und der Befugnisse). Bei direkten Bundessteuern sind Abkommen übr das steuerbare Einkommen und den Betrag unzulässig.

Vereinbarungen im Bereich der Sozialversicherung.

Vereinbarungen über die Einzonung von Grundstücken.

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei der Beamtenhaftung?

Über Ansprüche entscheiden die "Arbeitgeber" nach Art. 3 BPG. Sie erlassen eine Verfügung.

Beschwerde beim BVGer.

Letztinstanzlich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGer.

Bei Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen gegen Mitglieder des Bundesrats etc. ist direkt Klage beim BGer einzureichen (Art. 120 I lit. c BGG).

Im Kanton Zürich: Kantonales Verwaltungsgericht (§ 19 II HG/ZH).

Wann ist die Einziehung unrechtmässig erlangter Vorteile zulässig?

Private gelangen durch die Missachtung von verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu unrechtmässigen Vorteilen.

Nur zulässig, wenn gesetzlich vorgesehen. Der Verweis auf die allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 69 ff. StGB) genügt. Für den Bund ist dies in Art. 2 VStR vorgesehen.

Wie wird Gemeingebrauch (öffentliche Sachen) begründet?

Natürliche Beschaffenheit (z.B. See und Flüsse).

Widmung: Verfügung, mit welcher eine Sache öffentlich erklärt wird, d.h. zur Benutzung durch die Allgemeinheit für einen bestimmten Zweck bestimmt wird. Formlos ist dies möglich, wenn damit nicht bestimmte Beschränkungen oder Verpflichtungen verbunden sind.

Falls Grundstücke im Privateigentum sind, ist die Zustimmung des Privaten erforderlich oder es muss eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auferlegt werden.

Eine Entwidmung ist möglich.

Woran bestimmt sich der bestimmungsgemäss Gebrauch einer öffentliche Sache im Gemeingebrauch?

  • Natürliche Beschaffenheit
  • Widmung
  • Seit unvordenklicher Zeit praktizierte Nutzung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Nachbarrechte gemäss der Praxis des BGer (formelle Enteignung) enteignet werden können? Zähle nur die Voraussetzungen bzgl. der Nachbarrechte auf.

Die Beeinträchtigung ist mit dem bestimmungsgemässen Betrieb des öffentlichen Werks untrennbar verbunden und lässt sich nicht mit einem verhältnismässigen Aufwand vermeiden. Falls dies nicht gegeben ist: Zivilklage gestützt auf Art. 679/Art. 684 ZGB.

Immission ist übermässig: Unvermeidbar, nicht vorhersehbar, Nachbar ist in spezieller Weise betroffen, schwerer Schaden.

Eine Übertragung dieser Voraussetzungen auf das übrige Verwaltungsvermögen sowie auf andere Nutzungen von Strassen und Plätzen im Gemeingebrauch darf nicht unbesehen geschehen.

Wer kann Träger der Herrschaft über öffentliche Sachen im Gemeingebrauch sein? Mache ein Beispiel betr. öffentliche Strassen.

Bund, Kantone und Gemeinden. Beispiel:

Art. 82 II BV: Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr. Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen.

Bau, Unterhalt, Widmung, Entwidmung der öffentlichen Strassen sind - unter Vorbehalt von Art. 82 II BV und Art. 83 BV (Nationalstrassen) - Sache der Kantone bzw. der Gemeinden. So insb. die Ordnung der Nutzung zu anderen Zwecken wie Demonstrationen.

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