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Arbeitsrecht Kapitel 3 - Definitionen

Discover Arbeitsrecht Kapitel 3 - Definitionen: 17 flashcards with questions and answers.

Subject
Economy / Others
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 1

Question

Definition: Subsidiäre Wirkung

Answer

Wenn die Normen der Spezialgesetze nicht ausreichen, muss auf die Bestimmungen des ABGB zurückgegriffen werden. 

Card 2

Question

Definition: Arbeitsvertrag

Answer

Der AN verpflichtet sich zur Dienstleistung dem AG gegenüber (natürliche oder juristische Person)

Card 3

Question

Definition: Arbeitsverhältnis

Answer

Wenn der AN seine Arbeitskraft dem AG zur Verfügung stellt und von ihm persönlich und wirtschaftlich abhängig ist. 

Card 4

Question

Definition: persönliche Abgängigkeit 

Answer

keine Bestimmungsfreiheit durch den AN ->

  • Einbindung in die Betriebsorganisation und Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften
  • Verwendung der Betriebsmittel und Einhaltung der Arbeitsweisungen 
  • Persönliche Weisungsgebundenheit: Zeit und Ort, persönliches Verhalten am Arbeitsplatz
  • Kontrollunterworfenheit: Weisungen werden vorgegeben
  • Disziplinäre Verantwortung: AN muss für ein Fehlverhalten im Betrieb einstehen, Disziplinarmaßnahmen (z.B. förmliche Verwarnung)
  • Höchstpersönliche Arbeitsleistung: AN kann sich nicht vertreten lassen. 

Es müssen nicht alle Punkte gleichzeitig vorliegen - Gesamtbetrachtung ist entscheidend. 

Card 5

Question

Definition: Werkvertrag

Answer

§1151 ABGB: Dienstvertrag, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet (Zielschuld). 

ABGB regelt auch den Kaufvertrag, Tauschvertrag, Darlehensvertrag und Leihvertrag. 

Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist schwierig, weil es bei beiden um einen Austausch von Dienstleistungen geht. 

 

Card 6

Question

Definition: Der freie Dienstvertrag

Answer

DVs mit AN, die nicht in den Betrieb des AG eingebunden sind, sondern die Einteilung der AZ und Art der Arbeitsleistung selbst einteilen. 

Freie DV sind der SV Pflicht unterlegen, außer die Dienstleistung wird im Rahmen eines eigenen Unternehmens erbracht. 

Es gibt keine AR Definition; wichtig ist die persönliche Unabhängigkeit (keine Weisung AZ, AO, Verhalten bei der Arbeit; fehlende Kontrolle und Einbindung in den Betrieb, kann vertreten werden und nutzt eigene Betriebsmittel)

= Gesamtbetrachtung

Der freie DV ist wie der echte DV ein Dauerschuldverhältnis. Wird auf (un)bestimmte Zeit abgeschlossen und ist demnach nicht an den Arbeitserfolg gebunden. 

Card 7

Question

Definition: Dienstzettel

Answer

§ 2 Abs 1 AVRAG: AG muss AN nach Beginn des DV eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem DV aushändigen, dieses enthält zwingend 13 Punkte:

  1.  Name und Anschrift AG
  2. Name und Anschrift AN
  3. Beginn des DV
  4. Bei Befristung: Ende des DV
  5. Dauer der KDG Frist und Termin
  6. Gewöhnlicher Arbeitsort, Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte
  7. Einstufung in ein generelles Schema
  8. vorgesehene Verwendung
  9. Grundgehalt/lohn + variabel Bestandteile und SZ, Fälligkeit
  10. Ausmaß des jährlichen Urlaubs
  11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche NAZ
  12. Bezeichnung des KV/BV + wo er aufliegt
  13. Name und Anschrift der BV Kasse

Die Angaben 5,6,9,10 und 11 (Ausnahme Angabe zum Grundlohn) kann auch durch Verweis auf Gesetz/KV erfolgen = wichtig für All-in/Pauschalverträge. 

Card 8

Question

Definition: Angestellter 

Answer

§ 1 Abs 1 AngG: Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienst oder zur Kanzlei-arbeiten angestellt sind. 

UND: wenn es im AV ausdrücklich vereinbart ist "Ehrenangestellte"

 

Card 9

Question

Definition: Kaufmännische Dienste

Answer

Typische Fähigkeiten eines Kaufmannes, die eine kaufmännische Ausbildung bzw. Schulungen und Fertigkeiten erfordern (zB. Ein- und Verkauf, Kundenberatung, Buchführung). 

Card 10

Question

Definition: Höhere, nicht kaufmännische Dienste

Answer

erfordern selbstständige Gedankenarbeit und entsprechende Kenntnisse und Schulungen, vor allem Tätigkeiten, die nicht von einer Ersatzkraft geleistet werden können. 

Card 11

Question

Definition: Kanzleiarbeiten

Answer

Bürotätigkeiten, die mit einer gewissen, geistigen Tätigkeit verbunden sind. Reines Abtippen und Ablage gehören nicht dazu. 

Card 12

Question

Definition: Arbeiter

Answer

Sind gesetzlich nicht definiert, sind all jene DN, die keine Angestellten oder Lehrlinge sind, und sich nicht in einem Heimarbeitsverhältnis befinden. Es können einfache Tätigkeiten (Hilfsarbeiter) oder hochqualifizierte Tätigkeiten (Facharbeiter) sein. Geregelt ist der Arbeiter AV in der alten GewO, andere Gesetze, die Verwendung finden sind das AZG, UrlG, GIBG...

Card 13

Question

Definition: Lehrlinge

Answer

Personen, die laut BAG aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste VO angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten ausgebildet und im Rahmen der Ausbildung verwendet werden. 

Card 14

Question

Definition: Probedienstverhältnis

Answer

Währenddessen kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Für ARB ist die Probezeit in manchen KVs festgelegt. Wenn der KV nichts enthält, kann die Probezeit bis zu einem Monat gem. ABGB vereinbart werden, beim Angestellten durch das AngG. Bei Lehrlingen sind die ersten 3 Monate laut BAG Probezeit; bei Blockunterricht für 6 Wochen. 

Card 15

Question

Definition: Befristetes DV

Answer

zB Karenzvertretung, wird mit einem bestimmten Datum/Ereignis befristet und bedarf keine Kündigung zur Endigung. Wird es über die Befristung fortgesetzt, geht es in ein unbefristetes DV über. Achtung bei mehrmaliger Befristung - Kettendienstverträge.

Bereits bei der 2. Befristung wird eine gute, sachliche Begründung benötigt.  

Card 16

Question

Definition: Unbefristetes DV 

Answer

auf unbestimmte Zeit geschlossen und bedürfen einer besonderen Auflösung (KDG; EVL; Entlassung) 

Card 17

Question

Definition: VZ, TZ und GFG

Answer

Vollzeit = 40h/Woche oder laut KV; TZ = kürzer als VZ, GFG = ein normales DV; nur Unterschied in der Versicherung - Teilversicherung/Unfallversicherung. Arbeitsrechtlich ist GFG eine Teilzeitbeschäftigung. 

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