Eine neu eingestellte Compliance-Koordinatorin erklärt in einem internen Meeting, das Compliance-Programm bestehe aus folgenden Bereichen: Verhinderung, Aufdeckung, Reaktion und Compliance-Risikomanagement. Welche Aussage ist korrekt?
Answer
Alle vier genannten Bereiche sind anerkannte Säulen des Compliance-Programms
Die Koordinatorin hat einen Begriff zu viel genannt – „Compliance-Risikomanagement” ist keine der drei Programmsäulen, sondern ein eigenständiges CMS-Element
Die Koordinatorin hat einen Begriff vergessen – als vierte Säule fehlt die Compliance-Kommunikation
Das Compliance-Programm besteht aus fünf Säulen: Verhinderung, Aufdeckung, Reaktion, Kommunikation und Risikomanagement
Die Bezeichnung „Aufdeckung” ist falsch – korrekt lautet die zweite Säule „Kontrolle”
Card 2
Question
Welche der folgenden Aufzählungen gibt die sieben Grundelemente des IDW PS 980 vollständig und korrekt wieder?
Ein Personalentwickler fragt die Compliance-Abteilung, wie der unternehmenseigene „Code of Conduct” in einem internen Newsletter korrekt bezeichnet werden solle, damit alle Mitarbeitenden ihn wiedererkennen. Welche Bezeichnungen sind fachlich anerkannt und können verwendet werden?
Answer
Code of Integrity oder Compliance-Richtlinie
Code of Conduct, Code of Ethics oder Verhaltensstandard
Verhaltenskodex-Richtlinie oder Code of Compliance
Integritätskodex oder Ethics Policy
Compliance-Handbuch oder Code of Integrity
Card 4
Question
Welche der folgenden Aussagen beschreibt ein anerkanntes Gestaltungsprinzip für einen wirksamen Verhaltenskodex?
Answer
Der Verhaltenskodex sollte möglichst umfangreich sein und alle denkbaren Regelungsbereiche abdecken, um Lücken zu vermeiden
Eine juristisch präzise, technische Sprache erhöht die Verbindlichkeit und sollte bevorzugt werden
Der Verhaltenskodex sollte in allgemein verständlicher Sprache formuliert sein und die spezifischen Risiken des Unternehmens risikoorientiert widerspiegeln
Der Verhaltenskodex sollte ausschließlich von der Rechtsabteilung erstellt werden, um juristische Präzision sicherzustellen
Je komplexer und abstrakter die Formulierungen, desto größer die wahrgenommene Autorität des Kodex
Card 5
Question
Ein Compliance Officer ordnet verschiedene CMS-Maßnahmen den drei Programmsäulen zu. Welche der folgenden Zuordnungen ist korrekt?
Schulungen zur Anti-Korruptions-Richtlinie → Verhinderung; Genehmigungsprozesse mit Wertgrenzen → Verhinderung
Genehmigungsprozesse mit Wertgrenzen → Aufdeckung; Meldekanal für Hinweisgebende → Verhinderung
Card 6
Question
Nach Aufdeckung eines schwerwiegenden Korruptionsfalls im Vertrieb leitet das Unternehmen sofortige Maßnahmen ein. Welche der folgenden Maßnahmen ist typischerweise der Reaktionssäule des Compliance-Programms zuzuordnen?
Answer
Einführung eines anonymen Hinweisgebersystems für zukünftige Meldungen
Durchführung einer unternehmensweiten Schulung zur Anti-Korruptions-Policy
Einberufung eines Gremiums zur Sanktionierung der beteiligten Personen und Beseitigung der entdeckten Kontrollschwäche
Erstellung einer Risikomatrix für den Bereich Vertrieb und internationale Märkte
Veröffentlichung einer Pressemitteilung zur Stärkung des Unternehmensimages
Card 7
Question
Die Rechtsabteilung eines Unternehmens schlägt vor, in den neuen Verhaltenskodex auch ein Kapitel über die „allgemeine private Lebensführung der Mitarbeitenden” aufzunehmen, da das Unternehmen ein positives Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit wahren möchte. Wie ist dieser Vorschlag zu bewerten?
Answer
Der Vorschlag ist sinnvoll, da ein Verhaltenskodex alle Lebensbereiche der Mitarbeitenden umfassen kann
Der Vorschlag ist abzulehnen, da die private Lebensführung ohne Organisationsbezug nicht Gegenstand eines Verhaltenskodex sein kann und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (GG Art. 2) zu beachten ist
Der Vorschlag ist rechtlich unbedenklich, solange die Regelungen durch Betriebsvereinbarung eingeführt werden
Der Vorschlag ist möglich, muss aber vom Compliance Officer ausdrücklich genehmigt werden
Der Vorschlag ist umsetzbar, wenn die Mitarbeitenden individuell zustimmen
Card 8
Question
Ein Unternehmen mit 120 Mitarbeitenden und einem gewählten Betriebsrat möchte einen neuen Verhaltenskodex einführen, der u. a. Regelungen zur Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel enthält. Die Geschäftsführung plant, den Kodex per Aushang einzuführen, ohne den Betriebsrat zu informieren. Welche Aussage ist korrekt?
Answer
Das Vorgehen ist zulässig, da Verhaltenskodizes keine mitbestimmungspflichtigen Regelwerke sind
Das Vorgehen ist problematisch, da Regelungen zum Ordnungsverhalten im Betrieb der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 BetrVG unterliegen und ohne Betriebsratsbeteiligung nicht rechtswirksam eingeführt werden können
Das Vorgehen ist zulässig, da die 50-Mitarbeitenden-Schwelle bereits überschritten ist und damit keine Mitbestimmungspflicht mehr besteht
Das Vorgehen ist zulässig, solange der Compliance Officer den Kodex vorab genehmigt hat
Das Vorgehen ist unproblematisch, da die Regelung zur Kommunikationsmittelnutzung durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers vollständig gedeckt ist
Card 9
Question
Ein mittelständisches Unternehmen ohne Betriebsrat möchte seinen neu entwickelten Code of Conduct gegenüber allen bestehenden Mitarbeitenden rechtsverbindlich machen. Welcher Weg ist in dieser Konstellation geeignet?
Answer
Ein Beschluss der Führungskräftekonferenz, der den Kodex für alle Mitarbeitenden verbindlich erklärt
Die Einholung einer schriftlichen Bestätigung durch alle Mitarbeitenden, dass sie den Kodex gelesen haben – ohne weitere rechtliche Einbindung
Individualvertragliche Einbeziehung durch Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder durch Weisung im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 GewO
Veröffentlichung des Kodex im Intranet, da öffentliche Zugänglichkeit automatisch rechtliche Bindungswirkung erzeugt
Einmalige mündliche Ankündigung in der Betriebsversammlung, dass der Kodex ab sofort gilt
Card 10
Question
Eine Prüferin der internen Revision untersucht, ob das Vier-Augen-Prinzip im Zahlungsfreigabeprozess tatsächlich eingehalten wird. Sie wertet dazu Transaktionsdaten der letzten sechs Monate aus. Welche Art von Kontrolle führt die Prüferin durch?
Answer
Eine interne Untersuchung im Sinne der Aufdeckungssäule, da ein konkreter Verdacht vorliegen muss
Eine prozessintegrierte Kontrolle, da sie den Zahlungsprozess direkt analysiert
Eine prozessunabhängige Kontrolle, da sie außerhalb des regulären Betriebsablaufs prüft, ob eine prozessintegrierte Kontrolle wirksam ist
Eine Kombination aus prozessintegrierter und prozessunabhängiger Kontrolle, da sie sowohl den Prozess als auch die Kontrolle prüft
Eine Verhinderungsmaßnahme, da die Prüfung zukünftige Verstöße verhindert
Card 11
Question
Ein deutsches Technologieunternehmen ist an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Der Aufsichtsrat fragt die Compliance-Abteilung, ob eine gesetzliche Pflicht zur Einführung eines Verhaltenskodex besteht. Kurz darauf plant das Unternehmen zudem ein Zweitlisting an der New York Stock Exchange (NYSE). Welche Antwort ist korrekt?
Answer
In beiden Konstellationen besteht keine gesetzliche Pflicht – Verhaltenskodizes sind stets freiwillig
Bei deutschem Börsenlisting besteht bereits eine gesetzliche Pflicht nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex; beim NYSE-Listing kommt SOX Section 406 hinzu
Bei alleinigem Frankfurter Börsenlisting besteht keine gesetzliche Pflicht zur Kodex-Einführung; mit NYSE-Listing entsteht eine zusätzliche Pflicht nach SOX Section 406
Bei alleinigem Frankfurter Börsenlisting besteht bereits eine gesetzliche Pflicht nach § 93 AktG; beim NYSE-Listing kommt der FCPA als weitere Grundlage hinzu
Die gesetzliche Pflicht besteht in beiden Fällen erst, wenn das Unternehmen mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigt
Card 12
Question
Im Rahmen eines CMS-Audits diskutieren Prüfende und Compliance-Team über prozessintegrierte Kontrollen im Einkaufsprozess. Der Einkaufsleiter behauptet: „Wir haben das Vier-Augen-Prinzip eingeführt – das hat uns nichts gekostet und war in einer Woche umgesetzt.” Eine Prüferin widerspricht. Welche Aussage ist fachlich korrekt?
Answer
Der Einkaufsleiter beschreibt einen Sonderfall; generell sind prozessintegrierte Kontrollen stets mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden
Die Prüferin irrt, da prozessintegrierte Kontrollen definitionsgemäß keine Kosten verursachen dürfen, weil sie in bestehende Prozesse eingebettet werden
Beide haben Recht, da prozessintegrierte Kontrollen in kleinen Unternehmen kostenfrei, in großen Unternehmen dagegen immer kostenintensiv sind
Die Prüferin hat Recht, dass eine pauschale Aussage zur Kostenfreiheit unzutreffend ist – der Aufwand ist kontextabhängig und kann je nach Systemlandschaft und Prozesstiefe erheblich variieren
Der Einkaufsleiter hat Recht – prozessintegrierte Kontrollen sind grundsätzlich kostenfrei und schnell umsetzbar
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