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Compliance-Programm & Regelwerke (CMS-Elemente) (B4)

Compliance Officer Übungsfragen nach Themenblöcken

Subject
Economy / Others
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 1

Question

Eine neu eingestellte Compliance-Koordinatorin erklärt in einem internen Meeting, das Compliance-Programm bestehe aus folgenden Bereichen: Verhinderung, Aufdeckung, Reaktion und Compliance-Risikomanagement. Welche Aussage ist korrekt?

Answer

  • Alle vier genannten Bereiche sind anerkannte Säulen des Compliance-Programms
  • Die Koordinatorin hat einen Begriff zu viel genannt – „Compliance-Risikomanagement” ist keine der drei Programmsäulen, sondern ein eigenständiges CMS-Element
  • Die Koordinatorin hat einen Begriff vergessen – als vierte Säule fehlt die Compliance-Kommunikation
  • Das Compliance-Programm besteht aus fünf Säulen: Verhinderung, Aufdeckung, Reaktion, Kommunikation und Risikomanagement
  • Die Bezeichnung „Aufdeckung” ist falsch – korrekt lautet die zweite Säule „Kontrolle”

Card 2

Question

Welche der folgenden Aufzählungen gibt die sieben Grundelemente des IDW PS 980 vollständig und korrekt wieder?

Answer

  • Compliance-Kultur, Compliance-Ziele, Compliance-Risiken, Compliance-Programm, Compliance-Organisation, Compliance-Führung, Compliance-Überwachung & Verbesserung
  • Compliance-Führung, Compliance-Ziele, Compliance-Risiken, Compliance-Programm, Compliance-Organisation, Compliance-Kommunikation, Compliance-Überwachung & Verbesserung
  • Compliance-Strategie, Compliance-Ziele, Compliance-Risiken, Compliance-Programm, Compliance-Organisation, Compliance-Kommunikation, Compliance-Überwachung & Verbesserung
  • Compliance-Kultur, Compliance-Ziele, Compliance-Risiken, Compliance-Programm, Compliance-Organisation, Compliance-Kommunikation, Compliance-Überwachung & Verbesserung
  • Compliance-Kultur, Compliance-Ziele, Compliance-Risiken, Compliance-Programm, Konzept der Organisation, Compliance-Kommunikation, Compliance-Überwachung & Verbesserung

Card 3

Question

Ein Personalentwickler fragt die Compliance-Abteilung, wie der unternehmenseigene „Code of Conduct” in einem internen Newsletter korrekt bezeichnet werden solle, damit alle Mitarbeitenden ihn wiedererkennen. Welche Bezeichnungen sind fachlich anerkannt und können verwendet werden?

Answer

  • Code of Integrity oder Compliance-Richtlinie
  • Code of Conduct, Code of Ethics oder Verhaltensstandard
  • Verhaltenskodex-Richtlinie oder Code of Compliance
  • Integritätskodex oder Ethics Policy
  • Compliance-Handbuch oder Code of Integrity

Card 4

Question

Welche der folgenden Aussagen beschreibt ein anerkanntes Gestaltungsprinzip für einen wirksamen Verhaltenskodex?

Answer

  • Der Verhaltenskodex sollte möglichst umfangreich sein und alle denkbaren Regelungsbereiche abdecken, um Lücken zu vermeiden
  • Eine juristisch präzise, technische Sprache erhöht die Verbindlichkeit und sollte bevorzugt werden
  • Der Verhaltenskodex sollte in allgemein verständlicher Sprache formuliert sein und die spezifischen Risiken des Unternehmens risikoorientiert widerspiegeln
  • Der Verhaltenskodex sollte ausschließlich von der Rechtsabteilung erstellt werden, um juristische Präzision sicherzustellen
  • Je komplexer und abstrakter die Formulierungen, desto größer die wahrgenommene Autorität des Kodex

Card 5

Question

Ein Compliance Officer ordnet verschiedene CMS-Maßnahmen den drei Programmsäulen zu. Welche der folgenden Zuordnungen ist korrekt?

Answer

  • Interne Untersuchungen → Verhinderung; Verhaltenskodex → Aufdeckung
  • Sanktionierungsgremium → Aufdeckung; Betriebsbegehungen → Verhinderung
  • Interne Audits → Reaktion; Schulungen → Aufdeckung
  • Schulungen zur Anti-Korruptions-Richtlinie → Verhinderung; Genehmigungsprozesse mit Wertgrenzen → Verhinderung
  • Genehmigungsprozesse mit Wertgrenzen → Aufdeckung; Meldekanal für Hinweisgebende → Verhinderung

Card 6

Question

Nach Aufdeckung eines schwerwiegenden Korruptionsfalls im Vertrieb leitet das Unternehmen sofortige Maßnahmen ein. Welche der folgenden Maßnahmen ist typischerweise der Reaktionssäule des Compliance-Programms zuzuordnen?

Answer

  • Einführung eines anonymen Hinweisgebersystems für zukünftige Meldungen
  • Durchführung einer unternehmensweiten Schulung zur Anti-Korruptions-Policy
  • Einberufung eines Gremiums zur Sanktionierung der beteiligten Personen und Beseitigung der entdeckten Kontrollschwäche
  • Erstellung einer Risikomatrix für den Bereich Vertrieb und internationale Märkte
  • Veröffentlichung einer Pressemitteilung zur Stärkung des Unternehmensimages

Card 7

Question

Die Rechtsabteilung eines Unternehmens schlägt vor, in den neuen Verhaltenskodex auch ein Kapitel über die „allgemeine private Lebensführung der Mitarbeitenden” aufzunehmen, da das Unternehmen ein positives Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit wahren möchte. Wie ist dieser Vorschlag zu bewerten?

Answer

  • Der Vorschlag ist sinnvoll, da ein Verhaltenskodex alle Lebensbereiche der Mitarbeitenden umfassen kann
  • Der Vorschlag ist abzulehnen, da die private Lebensführung ohne Organisationsbezug nicht Gegenstand eines Verhaltenskodex sein kann und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (GG Art. 2) zu beachten ist
  • Der Vorschlag ist rechtlich unbedenklich, solange die Regelungen durch Betriebsvereinbarung eingeführt werden
  • Der Vorschlag ist möglich, muss aber vom Compliance Officer ausdrücklich genehmigt werden
  • Der Vorschlag ist umsetzbar, wenn die Mitarbeitenden individuell zustimmen

Card 8

Question

Ein Unternehmen mit 120 Mitarbeitenden und einem gewählten Betriebsrat möchte einen neuen Verhaltenskodex einführen, der u. a. Regelungen zur Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel enthält. Die Geschäftsführung plant, den Kodex per Aushang einzuführen, ohne den Betriebsrat zu informieren. Welche Aussage ist korrekt?

Answer

  • Das Vorgehen ist zulässig, da Verhaltenskodizes keine mitbestimmungspflichtigen Regelwerke sind
  • Das Vorgehen ist problematisch, da Regelungen zum Ordnungsverhalten im Betrieb der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 BetrVG unterliegen und ohne Betriebsratsbeteiligung nicht rechtswirksam eingeführt werden können
  • Das Vorgehen ist zulässig, da die 50-Mitarbeitenden-Schwelle bereits überschritten ist und damit keine Mitbestimmungspflicht mehr besteht
  • Das Vorgehen ist zulässig, solange der Compliance Officer den Kodex vorab genehmigt hat
  • Das Vorgehen ist unproblematisch, da die Regelung zur Kommunikationsmittelnutzung durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers vollständig gedeckt ist

Card 9

Question

Ein mittelständisches Unternehmen ohne Betriebsrat möchte seinen neu entwickelten Code of Conduct gegenüber allen bestehenden Mitarbeitenden rechtsverbindlich machen. Welcher Weg ist in dieser Konstellation geeignet?

Answer

  • Ein Beschluss der Führungskräftekonferenz, der den Kodex für alle Mitarbeitenden verbindlich erklärt
  • Die Einholung einer schriftlichen Bestätigung durch alle Mitarbeitenden, dass sie den Kodex gelesen haben – ohne weitere rechtliche Einbindung
  • Individualvertragliche Einbeziehung durch Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder durch Weisung im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 GewO
  • Veröffentlichung des Kodex im Intranet, da öffentliche Zugänglichkeit automatisch rechtliche Bindungswirkung erzeugt
  • Einmalige mündliche Ankündigung in der Betriebsversammlung, dass der Kodex ab sofort gilt

Card 10

Question

Eine Prüferin der internen Revision untersucht, ob das Vier-Augen-Prinzip im Zahlungsfreigabeprozess tatsächlich eingehalten wird. Sie wertet dazu Transaktionsdaten der letzten sechs Monate aus. Welche Art von Kontrolle führt die Prüferin durch?

Answer

  • Eine interne Untersuchung im Sinne der Aufdeckungssäule, da ein konkreter Verdacht vorliegen muss
  • Eine prozessintegrierte Kontrolle, da sie den Zahlungsprozess direkt analysiert
  • Eine prozessunabhängige Kontrolle, da sie außerhalb des regulären Betriebsablaufs prüft, ob eine prozessintegrierte Kontrolle wirksam ist
  • Eine Kombination aus prozessintegrierter und prozessunabhängiger Kontrolle, da sie sowohl den Prozess als auch die Kontrolle prüft
  • Eine Verhinderungsmaßnahme, da die Prüfung zukünftige Verstöße verhindert

Card 11

Question

Ein deutsches Technologieunternehmen ist an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Der Aufsichtsrat fragt die Compliance-Abteilung, ob eine gesetzliche Pflicht zur Einführung eines Verhaltenskodex besteht. Kurz darauf plant das Unternehmen zudem ein Zweitlisting an der New York Stock Exchange (NYSE). Welche Antwort ist korrekt?

Answer

  • In beiden Konstellationen besteht keine gesetzliche Pflicht – Verhaltenskodizes sind stets freiwillig
  • Bei deutschem Börsenlisting besteht bereits eine gesetzliche Pflicht nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex; beim NYSE-Listing kommt SOX Section 406 hinzu
  • Bei alleinigem Frankfurter Börsenlisting besteht keine gesetzliche Pflicht zur Kodex-Einführung; mit NYSE-Listing entsteht eine zusätzliche Pflicht nach SOX Section 406
  • Bei alleinigem Frankfurter Börsenlisting besteht bereits eine gesetzliche Pflicht nach § 93 AktG; beim NYSE-Listing kommt der FCPA als weitere Grundlage hinzu
  • Die gesetzliche Pflicht besteht in beiden Fällen erst, wenn das Unternehmen mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigt

Card 12

Question

Im Rahmen eines CMS-Audits diskutieren Prüfende und Compliance-Team über prozessintegrierte Kontrollen im Einkaufsprozess. Der Einkaufsleiter behauptet: „Wir haben das Vier-Augen-Prinzip eingeführt – das hat uns nichts gekostet und war in einer Woche umgesetzt.” Eine Prüferin widerspricht. Welche Aussage ist fachlich korrekt?

Answer

  • Der Einkaufsleiter beschreibt einen Sonderfall; generell sind prozessintegrierte Kontrollen stets mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden
  • Die Prüferin irrt, da prozessintegrierte Kontrollen definitionsgemäß keine Kosten verursachen dürfen, weil sie in bestehende Prozesse eingebettet werden
  • Beide haben Recht, da prozessintegrierte Kontrollen in kleinen Unternehmen kostenfrei, in großen Unternehmen dagegen immer kostenintensiv sind
  • Die Prüferin hat Recht, dass eine pauschale Aussage zur Kostenfreiheit unzutreffend ist – der Aufwand ist kontextabhängig und kann je nach Systemlandschaft und Prozesstiefe erheblich variieren
  • Der Einkaufsleiter hat Recht – prozessintegrierte Kontrollen sind grundsätzlich kostenfrei und schnell umsetzbar

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