Card 1
Question
Berufsbild, Ausbildung, Zulassungsvoraussetzungen
Berufsbild, Ausbildung, Zulassungsvoraussetzungen und Überprüfung, Berufsbezeichnung, gesetzliche und sonstige rechtliche Grundlagen, Arbeitsgebiete, therapeutische Arbeit.
- Ist es erlaubt, dass Heilpraktiker für Psychotherapie alle psychischen Erkrankungen behandeln?
- Was muss der Heilpraktiker für Psychotherapie entscheiden, nachdem er das Anamnesegespräch geführt, die Krankheitssymptome festgestellt und die psychische Erkrankung diagnostiziert hat?
- Kann der Heilpraktiker seine Heilkunde überall anwenden? • Welche Voraussetzungen (nach § 2 DVO) muss der Heilpraktiker haben, damit er die Heilkunde ausüben darf?
- Nennen Sie die Verbote bei der Ausübung der Arbeit als Heilpraktiker.
- Wie lauten die fünf Pflichten, die in der Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) geregelt sind?
- Erklären Sie den Begriff des Behandlungsvertrags..
- Was hat es mit der Haftpflicht auf sich?
- Erklären Sie die fünf Fälle, in denen ein Heilpraktiker haftet.
- Was ist bei der Aufklärungspflicht wichtig?
- In welchem Rahmen hat der Heilpraktiker eine Sorgfaltspflicht?
- Was verstehen Sie unter der Dokumentationspflicht?
Answer
Der HPP darf keinen Schaden für die Volksgesundheit darstellen. Dies ist Gegenstand der Überprüfung. Dazu sind detaillierte Kenntnisse im Bereich der Symptomatik, der Diagnostik und der Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen erforderlich. Da nur bestimmte psychische Störungen behandelt werden dürfen, müssen klare differenzialdiagnostische Aussagen getroffen werden, damit entschieden werden kann, ob man behandeln darf oder nicht. Dazu muss ein psychopathologischer Befund erstellt und die psychische Störung in ein Klassifikationssystem eingeordnet werden. Das Berufsbild des HPP entstand 1993 durch ein Gerichtsurteil. Die Ausbildung ist gesetzlich nicht geregelt. Zulassungsvorausstzungen sind mindestestens Hauptschulabschluss, Führungs- und ärztliches Zeugnis, Lebenslauf und Versicherung, sich an einem bestimmten Ort niederzulassen. Berufsbezeichnung ist HPP. Gesetzliche Grundlage ist das Heilpraktikergesetzvon 1932 i.V.m. der DVO von 1939 (letzte Änderung: 1975). Die Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH ) wurde von den HP-Berufsverbänden beschlossen und ist nicht verbindlich. Seit 1945 besteht kein verbindliches Standesrecht mehr.regelt die Pflichten des HP (Sorgfalt, Dokumentation, Verschwiegenheit (aber kein ZeugnisverweigerungsR!), Fortbildung, Aufklärung, Haftpflichtversicherung, Kollegialität. Ein Werbeverbot besteht - wie der BGH klar gestellt hat -- nicht. Es werden in der BOH aber diesbzgl. Empfehlungen zu einer insgesamt sachlichen und zurückhaltenden Werbung gegeben. Der Behandlungsvertrag (§ 611 ff BGB) ist frei aushandelbar. Es gelten die BGB-typischen Haupt- und Nebenpflichten. Therapiert werden dürfen (nach dem triadischen System) nur psychogene Störungen. Die Krankenkassen zahlen nur psychoanalytische Verfahren und Verhaltenstherapie, da diese als wissenschaftlich gesichert gelten. Der HPP kann auch andere Therapieformen (z.B Hynotherapie, Gestalt- und Körperpsychotherapie) anwenden. Insoweit wird der HPP als Ergänzung zum ärztlichen Angebot gesehen.