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Kartellrechts-Compliance (B9)

Compliance Officer Übunbgsfragen nach Themenblöcken

Subject
Economy / Others
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 1

Question

Das europäische Kartellrecht stützt sich auf zwei zentrale Verbotsnormen im AEUV. Welche Aussagen über diese Normen sind korrekt?

Answer

  • Art. 101 AEUV verbietet Vereinbarungen, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen
  • Art. 102 AEUV richtet sich gegen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung –
  • Art. 101 AEUV setzt stets eine schriftliche Vereinbarung voraus
  • Art. 107 AEUV enthält das Kartellverbot für Unternehmen
  • Art. 102 AEUV erfordert eine Absprache zwischen mindestens zwei Unternehmen

Card 2

Question

Ein Softwareunternehmen möchte wissen, welche nationalen deutschen Rechtsvorschriften für sein Kartellrechts-Compliance-Programm unmittelbar relevant sind. Welche Normen sind korrekt zuzuordnen?

Answer

  • § 1 GWB – Kartellverbot
  • § 20 GWB – Relative Marktmacht gegenüber abhängigen Unternehmen
  • § 81 GWB – Bußgeldvorschriften bei Kartellverstößen
  • § 15 UWG – Verbotene Preisabsprachen
  • § 823 BGB – Deliktische Haftung (allgemeines Zivilrecht)

Card 3

Question

Ein Compliance Officer prüft, ob die Beihilfenkontrolle Teil des Kartellrechtsprogramms sein muss. Welche Aussagen sind zutreffend?

Answer

  • Die Beihilfenkontrolle ist eine der drei klassischen Säulen des Kartellrechts
  • Sektoruntersuchungen sind eine eigenständige vierte Säule des Kartellrechts
  • Für ein unternehmensseitiges Antitrust CMS ist die Beihilfenkontrolle nicht unmittelbar relevant
  • Die Beihilfenkontrolle ist dem EU-Beihilferecht (Art. 107 ff. AEUV) zuzuordnen
  • Die Beihilfenkontrolle richtet sich vorrangig an Mitgliedstaaten, nicht an Unternehmen

Card 4

Question

Ein Automobilzulieferer plant, an einer internationalen Fachmesse teilzunehmen, und bittet den Compliance Officer um eine Einschätzung der kartellrechtlichen Risiken. Welche Aussagen sind korrekt?

Answer

  • Gespräche mit Wettbewerbern über allgemeine Markttrends auf Basis öffentlicher Daten sind grundsätzlich zulässig
  • Preisangaben gegenüber Wettbewerbern im Messegespräch sind unproblematisch, solange nichts schriftlich fixiert wird
  • Wer ein problematisches Gespräch abbricht und meldet, handelt dem kartellrechtlichen Verhaltensstandard entsprechend
  • Mitarbeitende im Vertrieb sollten vor der Messe eine Refresher-Schulung erhalten
  • Fachmessen sind anerkannte Risikosituationen für kartellrechtlich problematischen Informationsaustausch

Card 5

Question

Ein Einkaufsleiter nimmt an einem Verbandstreffen teil. Welche der folgenden Gesprächsinhalte mit Wettbewerbern sind kartellrechtlich unbedenklich?

Answer

  • Austausch über regulatorische Anforderungen aus einem neuen EU-Gesetz
  • Absprache über die gemeinsame Nutzung eines Logistikdienstleisters ohne Preisabstimmung
  • Diskussion über die geplante Erhöhung eigener Einkaufspreise im nächsten Quartal
  • Informationsaustausch über Produktionskapazitäten der beteiligten Unternehmen
  • Diskussion über Normen und technische Standards in einer offiziellen Arbeitsgruppe mit Protokoll

Card 6

Question

Ein Pharmahersteller mit einem Marktanteil von 45 % verweigert einem langjährigen Großhändler ohne sachlichen Grund die Belieferung, um einen neuen Exklusivpartner aufzubauen. Welche kartellrechtlichen Normen kommen in Betracht?

Answer

  • § 1 GWB – Kartellverbot (horizontale Absprache)
  • § 19 GWB – Missbrauchsverbot bei Marktbeherrschung
  • Art. 101 AEUV – Kartellverbot (vertikale Vereinbarung)
  • Art. 102 AEUV – Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
  • § 20 GWB – Relative Marktmacht

Card 7

Question

Ein Hersteller von Haushaltsgeräten schreibt seinen autorisierten Fachhändlern vor, seine Produkte nicht unter einem bestimmten Mindestpreis zu verkaufen, und droht bei Nichteinhaltung mit Kündigung des Händlervertrags. Welche Aussagen sind zutreffend?

Answer

  • Die Klausel stellt eine Preisbindung der zweiten Hand (RPM) dar
  • Hierbei handelt es sich um eine zulässige unverbindliche Preisempfehlung (UPE)
  • RPM ist eine Kernbeschränkung nach Art. 4 lit. a Vertikal-GVO und grundsätzlich verboten
  • Eine Freistellung nach der Vertikal-GVO ist für RPM-Klauseln möglich
  • Das Unternehmen sollte die betreffenden Vertragsklauseln entfernen und bestehende Händlerverträge überprüfen

Card 8

Question

Ein Compliance Officer analysiert die Risikofaktoren für kartellrechtliche Verstöße im eigenen Unternehmen. Welche Faktoren erhöhen das kartellrechtliche Risiko typischerweise?

Answer

  • Das Unternehmen ist international tätig und unterliegt mehreren Jurisdiktionen
  • Das Unternehmen hat einen Marktanteil von unter 5 %
  • Das Unternehmen vertreibt seine Produkte ausschließlich direkt an Endkunden (ohne Händler)
  • Das Unternehmen ist Mitglied in mehreren Branchenverbänden
  • Das Unternehmen ist in einem Oligopolmarkt mit wenigen Wettbewerbern tätig

Card 9

Question

Ein Unternehmen wird Zeuge, dass ein eigener Mitarbeiter an einer unzulässigen Preisabsprache mit Wettbewerbern beteiligt war. Die Unternehmensleitung erwägt einen Kronzeugenantrag beim Bundeskartellamt. Welche Voraussetzungen müssen für einen vollständigen Bußgelderlass erfüllt sein?

Answer

  • Das Unternehmen muss vollständig und kontinuierlich kooperieren
  • Das Bundeskartellamt darf zum Zeitpunkt des Antrags noch keine ausreichende Grundlage für eine Durchsuchung gehabt haben
  • Das Unternehmen muss seine Beteiligung am Kartell beendet haben
  • Der Mitarbeiter muss das Unternehmen verlassen haben
  • Das Unternehmen muss als erster Antragsteller auftreten

Card 10

Question

Ein Textilhersteller (Marktanteil 38 %) beliefert regionale Einzelhändler zu unterschiedlichen Konditionen, ohne dass ein sachlicher Differenzierungsgrund erkennbar ist. Gleichzeitig droht er einem Zulieferer, dessen einziger Abnehmer er ist, mit sofortiger Vertragsbeendigung, wenn dieser nicht weitere Preisnachlässe gewährt. Welche Aussagen sind korrekt?

Answer

  • Nur das Missbrauchsverbot, nicht das Kartellverbot, ist in diesem Sachverhalt einschlägig
  • Beide Sachverhalte können kartellrechtlich gleichzeitig geprüft werden
  • Die ungleiche Behandlung der Händler kann als Diskriminierungsmissbrauch nach § 19 GWB relevant sein
  • Die Drohung gegenüber dem abhängigen Zulieferer kann § 20 GWB (relative Marktmacht) berühren
  • Ein Marktanteil von 38 % begründet keine kartellrechtliche Relevanz

Card 11

Question

Ein Antitrust Compliance Management System (CMS) soll nach den BKartA-Leitlinien von 2021 bußgeldmindernd berücksichtigt werden. Welche Elemente muss ein solches CMS zwingend aufweisen?

Answer

  • Risikobasierte Schulungen für Mitarbeitende mit erhöhtem Kartellrisiko
  • Zertifizierung nach ISO 37001 als Voraussetzung für Bußgeldminderung
  • Dokumentierte Hinweisgebersysteme und interne Meldewege
  • Nachweisbares Commitment der Unternehmensleitung (Tone from the Top)
  • Regelmäßiges Monitoring und Audit des CMS

Card 12

Question

Zwei Bauunternehmen sprechen sich vor der Abgabe eines Angebots für ein öffentliches Infrastrukturprojekt ab, wer den Zuschlag erhalten soll und zu welchem Preis das andere Unternehmen ein Scheinangebot abgeben wird. Welche Aussagen treffen auf diesen Sachverhalt zu?

Answer

  • Es handelt sich um eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung (Bid Rigging)
  • Öffentliche Auftraggeber können nach § 33a GWB Schadensersatz verlangen
  • Eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV ist grundsätzlich möglich
  • Bid Rigging ist eine Hardcore-Restriction und damit per se verboten
  • Das Bundeskartellamt kann ein Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes verhängen

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