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Recht - SchKG

Schuldbetreibung und Konkurs

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 1

Question

Welche zulässigen Vermögensvollstreckungen gibt es?

Answer

  • Einzelvollstreckung (Spezialexekution)
    nur soviel gepfändet, wie zur Deckung der Schuld nötig. Nur fällige Forderungen!
  • Gesamtvollstreckung (Generalexekution)
    Das ganze Vermögen wird mit Beschlag belegt. Alle Gläubiger können daran Teilnehmen. Alle Forderungen werden fällig.

Card 2

Question

Aufgabe der kant. Aufsichtsbehörde.

Answer

  1. Überwachen der Betreibungs- und Konkursämter.
  2. Ausübung der Disziplinargewalt
  3. Entscheidungen von Beschwerden

Card 3

Question

Wer ist grundsätzlich berechtigt, gegen eine Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes Beschwerde zu führen.

Answer

Aktivlegitimiert: Jeder der durch eine Handlung oder Unterlassung eines Beamten betroffen ist.

Card 4

Question

Was ist die Aufgabe der Aufsichtsbehörde des Bundes?

Answer

  • Oberaufsicht über das Betreibungswesens
  • Koordination der elektronischen Kommunikation zwischen Betreibungsämtern, Konkursämtern, Grundbuch- und HR.
  • Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide

Card 5

Question

Wer entscheidet ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht?

Answer

Der Richter

Card 6

Question

Was ist die Anerkennungsklage?

Answer

Gläuber klagt bei Gericht die Anerkennung seiner Forderung ein.

Card 7

Question

Was ist die Aberkennungsklage?

Answer

Der Schuldner kann, nachdem die prov. Rechtsöffnung erteilt wurde, beim Gericht mit der Aberkennungsklage feststellenlassen, dass die geltend gemachte Forderung nicht existiert.

Card 8

Question

Wo ist die Erteilung der provisorischen oder definitiven Rechtsöffnung geregelt?

Answer

Art. 80 - 82 SchKG

Card 9

Question

Welche drei Verantwortlichkeiten gibt es für Beamte und Angestellten.

Answer

  1. Die disziplinarische Verantwortlichkeit; z.B. Dienstpflichtverletzung (SchkG 14 - kant. Aufsichtsbehörde)
  2. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit; z.B. Urkundenfälschung, Amtsmissbrauch (Art. 312ff StGB)
  3. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit; z.B. Vermögensschaden (Art 5 Abs. 1 SchKG)

Card 10

Question

Wer hat ein Einsichtsrecht ins Betreibungsregister?

Answer

nur Personen, die ein Interesse glaubhaft machen können; z.B. ein Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder Abwicklung eines Vertrages.

Card 11

Question

Wann gibt das Betreibungsamt keine Auskunft?

Answer

  1. bei einer nichtigen Betreibung (z.B. durch erfolgreiche Aberkennungsklage
  2. bei Rückforderungsklage wenn dadurch die Betreibung sich als unrechtmässig erweist.
  3. wenn der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat.

Card 12

Question

Wann erlischt das Einsichtsrecht?

Answer

5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Card 13

Question

Wo ist die Konkursbetreibung in jedem Fall ausgeschlossen?

Answer

  1. Steuern, Abgaben, Gebühren, Bussen
  2. Prämien der obligatorischen Unfallversicherung
  3. Alimente
  4. Ansprüche auf Sicherheitsleistungen

Card 14

Question

Wo ist geregelt, wer auf Konkurs betrieben werden muss?

Answer

Art 39 Abs 1 SchKG (Abschliessende Liste)


Card 15

Question

Wann beginnt die Konkursfähigkeit?

Answer

Einen Tage nach der Publikation des HR-Eintrags im SHAB.

Card 16

Question

Wann endet die Konkursfähigkeit

Answer

6 Monate nachdem die Streichung im HR durch das SHAB bekannt gegeben wurde.

Ausser für AG, GmbH, Aktienkommanditges. Genossenschaft: Konkursfähigkeit endet mit der Löschung aus dem HR.

Card 17

Question

Wo ist Beginn und Ende der Konkursfähigkeit geregelt?

Answer

Art. 40 Abs 2 SchKG.

Card 18

Question

Werden Grundpfandgesicherte Forderungen durch Betreibung auf Pfandverwertung oder durch Konkurs geltend gemacht.

Answer

Der Gläubiger kann verlangen, dass zunächst die Betreibung auf Pfandverwertung und erst dann auf dem Weg der Pfändung bzw. des Konkurses vollstrecken lässt. Art. 41 Abs. 1bis SchKG.

Card 19

Question

Wer entscheidet, welche Betreibungsart anzuwenden ist

Answer

(Art. 38 Abs. 3. SchKG): Der Betreibungsbeamte

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