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RGL Migration Soziale Arbeit

Discover RGL Migration Soziale Arbeit: 13 flashcards with questions and answers.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 1

Question

(A) Aufbau der Verwaltung (Instanzenzug)

Answer

I. Bezirkshauptmannschaft / Magistrat
II. Verwaltungsgericht (9 Landesverwaltungsgerichte, 2 Bundesverwaltungsgerichte)
III. Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof

Card 2

Question

Besonderheiten des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz)

(allgemeine Verfahrensregeln etc + Sondergesetze bsp Asyl mit Vorrang)

Answer

AVG sollte so einfach gestaltet sein, dass Bürger selbst ohne einen Rechtsbeistand ihre Rechte wahrnehmen können. (àWenig Formalismus, kein Anwaltszwang, effektiver Rechtsschutz, Anleitungspflichten der Behörde)

Card 3

Question

Woraus ergibt sich die Zuständigkeit?

Answer

Sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gesetz. Gem. AVG hat Behörde an die zuständige Behörde weiterzuleiten/zu verweisen. ACHTUNG! Frist gilt erst ab Weiterleitung von unrichtiger Behörde als gewahrt.

Card 4

Question

Befangenheit (AVG)

Answer

Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn:
a. In Sachen, an denen sie selbst o. Angehörige/Pflegebefohlene beteiligt sind.
b. In Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren/sind
c. Wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen
d. Im Berufungsverfahren, wenn sie an Erlassung des angefochtenen Bescheids o. der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben

Card 5

Question

(!) Parteienrechte (!) (4 Parteienrechte kennen)

Answer

Parteien = natürliche und juristische Personen, die „an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches o. eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Bezieht sich die Behörde bloß auf eine Person, ist sie Beteiligter.


Rechte: Akteneinsicht, Parteiengehör, Ladung zur mündlichen Verhandlung, Verkündung bzw. Zustellung des Bescheids, Erhebung von Rechtsmitteln, Erhebung von Rechtsbehelfen

Card 6

Question

Gesetzliche und gewillkürte Vertretung

Answer

Es gibt gesetzliche Vertretung (Mutter, Vater) und gewillkürte Vertretung (Ein Dritter durch Vollmacht (schriftlich, o. mündlich vor Behörde)

Card 7

Question

(A) (!) Vertrauensperson (!)

Answer

Nur im AsylG à Verwaltungsrecht kennt grundsätzlich keine Vertrauensperson
Ausnahme: AsylG erlaubt Vertrauensperson. §19 Abs. 5 AsylG

Card 8

Question

Rechte des Vertreters

Answer

- Die Behörde muss Akteneinsicht und Parteiengehör gewähren.
- Die Behörde muss sich wg. Jeder an die Partei gerichtete Verfahrenshandlung an ihn wenden.
- Die Behörde muss ihm bei sonstiger Unwirksamkeit Schriftstücke zustellen bzw. mündliche Bescheide sind ihm zu verkünden.
- Widersprechen sich Partei und Vertreter geht Partei vor.

Card 9

Question

Einleitung von Verfahren (2 Arten)

Answer

Antrag / amtswegig

Card 10

Question

Verbesserungsauftrag

Answer

formellen o. materiellen Mängeln des Anbringens von Amts wegen auf zweckmäßige Weise die Behebung zu veranlassen.
- Verbesserungsauftrag innerhalb angemessener Frist
- Unterlässt Behörde einen Verbesserungsauftrag und weist den Antrag zurück verletzt sie gesetzliche Vorgaben
- wird Antrag innerhalb gesetzter Frist verbessert gilt er als ursprünglich richtig eingebracht
- wird Antrag nicht verbessert wird er zurückgewiesen

Card 11

Question

Manuduktionspflicht (Belehrungspflicht)

 

Answer

Falls Partei nicht durch berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist hat Behörde Manuduktionspflicht.
- Anleitung bei Vornahme verschiedener Handlungen
- Belehrung über Rechtsfolgen
- Behörde ist bei Bescheid-Erlassung aber nicht an die mündl. Auskünfte gebunden

Card 12

Question

(!) Behördliche Beurkundungen (!)

was beschreibt die Niederschrift gemäß § 14 AVG
 

Answer

- zwingend vorgeschrieben bei mündl. Verhandlungen und Verkündung von mündl. Bescheid
- notwendiger Inhalt:
              - Bezeichnung Behörde
              - Leiter Amtshandlung
              - anwesende P.
              - Ort, Zeit, Gegenstand der Amtshandlung
              - Hinweis auf die mündl. Verkündung des Bescheids, falls diese erfolgt ist
              - muss unterfertigt und wiedergegeben werden
- bei Verweigerung der Unterfertigung muss Grund angeführt werden
- bei Unterlassen der Wiedergabe muss eine Ausfertigung den Parteien zugestellt werden mit 2-wöchiger Frist zur Erhebung von Einwendungen
- Niederschrift liefert als öffentliche Urkunde vollen Beweis

Card 13

Question

(!) Behördliche Beurkundungen (!)

beschreibe den Aktenvermerk gemäß § 16 AVG

Answer

- erfolgt formlos ohne Mitwirkung der anwesenden P.
              - amtliche Wahrnehmung
              - mündl. O. tel. Anbringen
              - mündl. O. tel. Belehrungen
              - sonst. Umstände
- ebenfalls öffentl. Urkunde mit voller Beweiskraft

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