Back to overview

SSK IIb Modul 3

Abgrenzung Privatvermögen / Geschäftsvermögen

Subject
Economy / Tax
Language of creation
German
11 flashcards No ratings yet 0 views
Add to my sets

Sign in to add this set to your collection. You will return here afterwards.

Cards in this set

Card 1

Question

Für welche Rechtsgebiete ist eine Unterscheidung von Privatvermögen und Geschäftsvermögen von Bedeutung?

Answer

  • Steuerrecht
  • Sozialversicherungsrecht

Card 2

Question

Welches sind die wichtigsten Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung von Privatvermögen oder Geschäftsvermögen?

Answer

Privatvermögen: Geschäftsvermögen:
steuerfreie Kapitalgewinne aus Veräusserung Veräusserungsgewinne = steuerbares Einkommen 
steuerneutrale Verluste aus Veräusserung Veräusserungsverluste = steuerbares Minuseinkomen 
Abschreibungen / Wertberichtigungen nicht möglich Abschreibungen / Wertberichtigungen möglich
Keine Bildung von Rückstellungen Bildung von Rückstellungen möglich
Schuldzinsenbegrenzung auf dem PV Unbegrenzter Schuldzinsenabzug auf dem GV
Beteilligungsrechte: Nominalwert- / KE-Prinzip Beteiligungsrechte: immer Buchwertprinzip
Bewegliches Vermögen am Wohnort steuerbar Bewegliches Vermögen am Geschäftsort steuerbar
Teilbesteuerung Beteiligungsertrag: 60 % Teilbesteuerung Beteiligungsertrag 50 % (Spartenrech.)
Einkommen aus PV ist nicht AHV-pflichtig Einkommen aus GV = AHV-Beitragspflicht

 

Card 3

Question

Welche Sachen und Rechte werden steuerlich dem Privatvermögen zugeordnet?

Answer

Persönlich Gegenstände, die auf Grund ihrer äusseren Beschaffenheit und ihrer konkreten Zweckbestimmung privaten Bedürfnissen dienen.

Bsp. Schmuck, Kleidung, Wohnungseinrichtung

Card 4

Question

Was ist notwendiges Geschäftsvermögen aus steuerlicher Sicht?

Answer

Wirtschaftsgüter, die auf Grund ihrer äusseren Beschaffenheit und ihrer konkreten Zweckbestimmung für die betriebliche Leistungserstellung erforderlich sind.

Card 5

Question

Was sind Alternativgüter aus steuerlicher Sicht?

Answer

Wirtschaftsgüter, die ihrem Wesen und ihrer Funktion nach nicht unmittelbar für die betriebliche Leistungserstellung erfoderlich sind, jedoch auch nicht ausschliesslich auf die Befriedigung privater Bedürfnisse ausgerichtet sind.

Card 6

Question

Nenne die Abgrenzungskriterien, nach welchen beurteilt werden kann, ob ein Gegenstand dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zugeordnet werden muss.

Answer

  • Äussere Beschaffenheit
  • Herkunft der Mittel
  • Erwerbsmotiv (insbes. bei EU)
  • Wirtschaftlich-technische Funktion (insbes. bei EU)
  • Buchhalterische Behandlung (insbes. bei Personenges.)
  • Steuerliche Behandlung
  • Erlösverwendung
  • Wille und Sachverhaltsdarstellung des Steuerpflichtigen

Card 7

Question

Warum kann es von Vorteil sein, eine Beteiligung von mind. 20 % am Kapital einer Gesellschaft dem gewillkürten Geschäftsvermögen zuzuordnen?

Answer

  • Keine Begrenzung der Schuldzinsen (wie wir sie beim Privatvermögen gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a. DBT kennen), die auf die Beteiligung anfallen (Art. 27 Abs. 2 Bst. d. DBG)
  • Eingetretene und verbuchte Verluste auf Geschäftsvermögen können in der gleichen Periode mit übrigem Einkommen verrechnet werden (Art. 27 Abs 2 Bst. b. DBG)
  • Erträge unterliegen der Teilbesteuerung zu 50 % (nach Spartenrechnung) gemäss Art. 18b Abs. 1 DBG , statt im Privatvermögen zu 60 % gemäss Art. 20 Abs. 1bis DBG

Card 8

Question

Bleibt ein verpachteter Betrieb im Geschäftsvermögen?

Answer

Es bestehen diverse Wahlmöglichkeiten:

  • Auf Antrag erfolgt Überführung ins Privatvermögen (Art 18a Abs. 2 DBG)
    • Zusätzlich kann bei Liegenschaften des AV ein Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachsgewinnes beantragt werden (Art. 18a Abs.1 DB)
    • Privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns nach Art. 37b DBG, sofern Voraussetzungen erfüllt sind
  • Antrag auf Überführung kann auch während der Laufzeit der Verpachtung gestellt werden
  • Ohne Antrag bleibt der Betrieb im GV und die Pachterträge bilden Einkommen aus SE

 

Card 9

Question

Eine Liegenschaft des geschäftlichen Anlagevermögens wird ins Privatvermögen überführt und Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachsgewinns nach Art. 18a Abs. 1 DBG beantragt.

Welche Einkünfte sind bei Überführung, während des Aufschubs und bei Veräusserung wie steuerbar?

(Bespr. Bund)

Answer

Bei Überführung: die wiedereingebrachten Abschreibungen werden als S-Erwerb besteuert (bzw. Differenz Anlagekosten zu Einkommenssteuerwert)

Während der Dauer des Aufschubs: Erträge aus Privatvermögen sind nach Art. 21 DBG steuerbar

Bei Veräusserung: Wertzuwachsgewinn als AHV-pflichtiges Einkommen aus SE steuerbar gemäss Art. 18a Abs. 1 DBG

Card 10

Question

Wodurch unterscheiden sich die beiden Systeme (monistisch / dualistisch) bei der Überführung von Liegenschaften des Privatvermögens ins Geschäftsvermögen? (Besprechen: Bund moni.)

Answer

  • Monistisches System:
    • Kantone: Keine Grundstückgewinnsteuer mangels Veräusserung (Regelfall)
  • Dualistisches System:
    • Bund: steuerfreier Kapitalgewinn oder nicht abzugsfähigen Kapitalverlust
    • Kantone: Steuersystematische Realisation durch Wechsel von der Grundstückgewinn- zur Einkommensteuer. Wechsel wird wie Veräusserung betrachtet und allfälliger Grundstückgewinn wird bei Überführung besteuert.
       

 

Card 11

Question

Was ist gewillkürtes Geschäftsvermögen?

Answer

Natürliche Personen können im Zeitpunkt des Erwerbs* einer Beteiligung von min. 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft der STV erklären, dass diese Beteiligung Geschäftsvermögen darstellen soll. Dies nennt man dann gewillkürtes Geschäftsvermögen.

*Diese Erklärung muss der STV zusammen mit der ersten STE nach dem Beteiligungserwerb abgegeben werden.

How to use this set

Read the preview and check whether the content and answers suit your learning goal. You can add the public set to your sets to study it. Your account shows the available actions.

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please reload the page.