(1) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
1. eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für einen öffentlichen Auftraggeber, das
a) Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und
b) eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll oder
2. einer dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden Bauleistung, die Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen erbringen, wobei der öffentliche Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat.
(2) 1Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 99 GWB für Bauaufträge anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme oder des Bauwerkes (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) mindestens dem im § 106 GWB geregelten Schwellenwert für Bauaufträge ohne Umsatzsteuer entspricht.
2Die Schätzung des Auftragswerts ist gemäß § 3 VgV vorzunehmen.
Card 2
Question
Nenne die GWB Schwellenwerte.
Answer
Öffentliche Auftraggeber
Bauleistungen 5.350.000,00 €
Liefer- und Dienstleistungen 214.000,00 €
Liefer- und Dienstleistungen Oberster Bundesbehörden 139.000,00 €
Sektorenauftraggeber
Bauleistungen 5.350.000,00 €
Liefer- und Dienstleistungen 428.000,00 €
Öffentliche Auftraggeber (Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit):
Bauleistungen 5.350.000,00 €
Liefer- und Dienstleistungen 428.000,00 €
Öffentliche Konzessionsauftraggeber
Bau-, Liefer- und Dienstleistungen 5.350.000,00 €
Card 3
Question
Wie wird der Auftragswert nach §3 VgV geschätzt?
Answer
(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen.
(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen.
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.
Card 4
Question
Nenne die Grundsätze nach §2 VOB/A - EU
Answer
- Wettbewerb
- Vergabe im Wege transparenter Verfahren
- Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit
- Teilnehmer sind gleich zu behandeln
- Öffentliche Aufträge werden an fachkundig und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben
- Vertraulichkeit aller Informationen und Unterlagen
Card 5
Question
Nenne die fünf Arten der Vergabe nach §3 VOB/A - EU.
Answer
- Offene Verfahren
- Nicht offene Verfahren
- Verhandlungsverfahren
- Wettbewerbliche Dialog
- Innovationspartnerschaft
Card 6
Question
Was sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 3aEU?
Answer
(1) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen nach seiner Wahl das offene und das nicht offene Verfahren zur Verfügung.
- Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 2 bis 5 gestattet ist.
Card 7
Question
Welche Frist gilt für die Schließung eines Vertrages nach der Eröffnung des Vergabeverfahrens?
Answer
§19 EU (2) 3Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. 4Wird die Information per Telefax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage.
Card 8
Question
Wie ist das Vergabeverfahren zu dokumentieren.
Answer
Das Vergabeverfahren ist gemäß § 8 VgV (Vergabeverordnung) zu dokumentieren.
§ 8 Dokumentation und Vergabevermerk
(1) Der öffentliche Auftraggeber dokumentiert das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist:
- Dokumentation der Kommunikation mit Unternehmen und interner Beratungen
- Vorbereitung der Auftragsbekanntmachung und der Vergabeunterlagen
- Öffnung der Angebote
- Gründe für Auswahlentscheidungen und den Zuschlag
Card 9
Question
Wie ist es in der VOB/A - EU mit der Nachprüfung geregelt?
Answer
§ 21 EU Nachprüfungsbehörden
In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Nachprüfungsbehörde mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.
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