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Dienstrecht



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Wie ist die Tagesgebühr bei Bereitstellung einer Verpflegung und Unterkunft zu kürzen?

 

Wird die Verpflegung des Beamten durch eine Gebietskörperschaft unentgeltlich beigestellt oder ist diese im Reisepreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendung bereits enthalten, ist die gebührende Tagesgebühr für das Frühstück um 15 %, für das Mittagessen und Abendessen je um 40 % der vollen Tagesgebühr zu kürzen. Ein eventuell dabei auftretender rechnerischer Minuswert führt lediglich zum gänzlichen Entfall des Anspruches auf TGB.

Was ist die ,,Gleichbehandlungsbeauftragte" und wofür ist sie zuständig?

 

Aufgaben:

  • Befassung m. allen Fragen im Sinne d. Gleichbehandlung u. Frauenförderung,
  • Entgegennahme, Beantwortung od. Weiterleitung v. Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen od. Anregungen einzelner Bediensteter
  • Vermeidung mittelbarer / unmittelbarer Diskriminierungen hinsichtlich Geschlecht, Ethnie, Weltanschauung, Religion, Alter und sexuellen Orientierung
  • Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind in Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit weisungsfrei und unabhängig
  • Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht

 

Was wissen Sie über Sonn- und Feiertagsvergütung?

Die Sonn- u. Feiertagsvergütung muss ausbezahlt werden, wenn der Beamte nicht Plandienst hat, aber an Sonn- oder Feiertagen eingeteilt wird.

Dem Beamten gebührt für jede Stunde (Überstunde) einer Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- u. Feiertags- vergütung. Die Sonn- u. Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung und einem Zuschlag.

Der Zuschlag beträgt:

Für Dienstleistungen bis einschließlich der 8. Stunde 100 % und ab der 9. Stunde 200 % der Grundvergütung.

Wozu dient die dienstliche Ausbildung und welche Arten der Ausbildung kennen Sie?

Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen

  • Kenntnisse,
  • Erfahrungen und
  • Fertigkeiten

vermitteln, erweitern und vertiefen.


Arten der dienstlichen Ausbildung können sein:  

  • Grundausbildung,
  • berufsbegleitende Fortbildung,
  • Schulung von Führungskräften,
  • Seminare,
  • Selbststudium…usw.

Was wissen Sie über die Vorrückung?
 

Der Beamte rückt nach jeweils 2 Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Von Gehaltsstufe 1 nach 2, in allen Verwendungsgruppen, 5 Jahre. Für die Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter (Bescheid) maßgebend.
Die Vorrückung erfolgt am 1. Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Beamte weitere 2 Jahre seines Besoldungsdienstalters vollendet hat (Vorrückungstermin).

Das „Besoldungsdienstalter“ errechnet sich wie folgt (§ 12 Gehaltsgesetz)

  1. Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten Zeit
  2. Anrechenbare Vordienstzeiten
  • Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft
  • Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der EU
  • Präsenz- oder Ausbildungsdienst und Zivildienst bis zu 6 Monaten
  • Einschlägige Berufstätigkeit oder einschlägiges Verwaltungspraktikum bis zu 10 Jahren

Welche Disziplinarstrafen kennen Sie?

a) Abgekürztes Verfahren:

Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

  1. die Beamtin oder der Beamte vor der der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung eingestanden hat,
  2. eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage (z.B.: Alkomattest) als erwiesen anzunehmen ist oder
  3. die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde.

In der Disziplinarverfügung darf nur der

· Verweis ausgesprochen oder eine

· Geldbuße bis zur Höhe v. 50 v. H. des Monatsbezuges verhängt werden.

 

b) Kommt das unter a) angeführte abgekürzte Verfahren nicht zum Tragen, so kommt es zum regulären Verfahren.

Die Dienstbehörde hat den Sachverhalt der Disziplinarkommission anzuzeigen. Dort kann es entweder zu keinem Verfahren kommen od. zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

Gegen einen Einleitungsbeschluss kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Nach Abschluss eines Disziplinarverfahrens erlässt die DK ein Disziplinarerkenntnis. Dieses lautet entweder auf Freispruch od. Schuldspruch.

 

Strafen im Falle eines Schuldspruches: - Disziplinarerkenntnis

  • der Verweis
  • die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges
  • die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen
  • die Entlassung

Welchem Beamten gebührt ein Kinderzuschuss und innerhalb welcher Frist sind Änderungen zu melden?

Der Anspruch auf Kinderzuschuss ist grundsätzlich an die Auszahlung der Familienbeihilfe gebunden, d.h. es wird ausschließlich für die Kinder ein Kinderzuschuss bezahlt, für die eine Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz flüssig gemacht wird. Prüfung durch das zuständige Finanzamt.

Für ein-u. dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal.

Frist: Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen 1 Monat nach dem Eintritt der Tatsache. seiner Dienstbehörde zu melden.

Wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

Was ist die pauschalierte Gefahrenzulage? Wofür kriegt man sie?
 

Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine monatliche Vergütung (für Plandienststunden!).
Diese Vergütung für besondere Gefährdung wird monatlich pauschaliert mit dem Monatsbezug ausbezahlt.

Was wissen Sie über das provisorische Dienstverhältnis? (Kündigungsgründe...)
 

Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch, aber auch öffentlich - rechtlich. Es ist mit Bescheid während der ersten 6 Monate (Probezeit) ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes kündbar.

Kündigungsgründe sind insbesondere:

· Nichterfüllen von Definitivstellungserfordernissen, z. B. die   Dienstprüfung

· Mangel der körperlichen und geistigen Eignung

· unbefriedigender Arbeitserfolg

· pflichtwidriges Verhalten

· Bedarfsmangel

Was wissen Sie über die Suspendierung?

Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

  1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
  2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Deliktes vorliegt oder
  3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst, wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

 

Die suspendierte Beamtin / der suspendierte Beamte hat die Dienstwaffen, Dienstbehelfe und Ausrüstungsgegenstände abzugeben und darf die Dienststelle nur mehr über Aufforderung bzw. als Privatperson (z.B. Anzeigeerstattung) betreten.

§ 20 Abs 1 Z 3a BDG:

  • § 92 StGB (Quäen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer o wehrloser Personen)
  • §§ 201-217 (Sexualdelikte)
  • § 312 (Quälen o Vernachlässigen von Strafgefangenen)
  • § 312a (Folter)

Was wissen Sie über den Nichtraucherschutz?

 

§ 30 Bundesbedienstenen-Schutz-Gesetz

(1) Es ist dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Dienstbetriebes möglich ist.

(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.

(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.

(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.

 

Wann bestehen Ansprüche nach der RGV?

 

Dienstreise
Dienstzuteilung
Versetzung
Dienstreise im Dienstort

Dienstreise in das Ausland

Wie berechnet sich die Tagesgebühr?

 

Der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise (vom Beginn der Reise gerechnet) eine volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt.
Für die Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden gebührt 1/3, für mehr als 8 Stunden 2/3 der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als 12 Stunden werden als volle 24 Stunden (3/3) gerechnet.

Wachebedienstetenhilfeleistungsgesetz - Was wissen Sie darüber?

Dem Bediensteten oder den Hinterbliebenen (Ehegatten / Kinder) wird vom Bund Hilfe geleistet.

An Wachebedienstete, wenn

  • er einen Dienstunfall / Arbeitsunfall erleidet, der in einem örtlichen / zeitlichen / ursächlichen Zusammenhang mit seiner Dienstpflicht steht und
  • der Unfall eine KV / GS zur Folge hatte und
  • dem Bediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mind 10 Kalendertage gemindert ist.

An Hinterbliebene, wenn

  • ein Wachebediensteter einen Dienst- o Arbeitsunfall erleidet und
  • dieser Unfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.

Welche Ansprüche bestehen bei einer Dienstreise?
 


1. die Reisekostenvergütung (Kosten f. die Beförderung d. Person u. des notwendigen Reise- u. Dienstgepäcks mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel und in bestimmten Fällen die Abgeltung anderer Verkehrsmittel – Taxi, Kilometergeld….usw.;) Diese Ansprüche bestehen bei Nachweis der Fahrtauslagen (Fahrscheine, Rechnungen). Sollten keine Nachweise vorhanden sein, kann auch ein „Beförderungszuschuss“ beantragt werden, dieser staffelt nach den zurückgelegten Kilometern und  ist mittels „Herold – Routenplaner“ zu errechnen.
2. die Reisezulage (besteht aus Tages- u. Nächtigungsgebühr)
3. sonstige Aufwendungen (Telefon, Fax. Telegramme, Kopien)


Waswissen Sie über die „Erste Hilfe“ im Rahmen des Bundesbediensteten-Schutz-Gesetzes?

Der Dienstgeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit Bediensteten bei Verletzungen oder plötzlicher Erkrankung Erste Hilfe geleistet werden kann.

Es müssen für die EAH ausreichende und geeignete Mittel vorhanden sein.

Die Aufbewahrungsstellen müssen leicht erreichbar, gut sichtbar und deutlich gekennzeichnet sein.

Erklären Sie Verwendungsänderung, Dienstzuteilung und Versetzung

 

Verwendungsänderung (§ 40 BDG)
Verwendungsänderung ist jene Form des Arbeitsplatzwechsels, die ohne gleichzeitigen Dienststellenwechsel vor sich geht.

Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen.

 

Dienstzuteilung (§ 39 BDG)

Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird. Die Dienstzuteilung unterscheidet sich von der Versetzung also durch das Fehlen des dauernden Charakters.

Zulässig ist sie nur aus dienstlichen Gründen und ohne schriftliche Zustimmung des Beamten nur in der Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr.

Darüber hinaus ohne Zustimmung nur, wenn

· der Dienstbetrieb nicht aufrechterhalten werden kann

· die Dienstzuteilung zum Zwecke der Ausbildung erfolgt.


Auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter ist Rücksicht zu nehmen, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort ist außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

 

Versetzung (§ 38 BDG)

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des prov. Dienstverhältnisses  ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig (dienstliches Interesse reicht).

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
- bei Änderung der Verwaltungsorganisation,

- bei Auflassung von Arbeitsplätzen,
- bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z. 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg (genügt einmalige Abmahnung) nicht aufgewiesen hat oder
- wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde u. wegen der Art u. Schwere d. von ihr od. ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in d. Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären u. sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Eine solche Versetzung ist unzulässig (außer rechtskräftige Disziplinarstrafe,  unbefriedigender Arbeitserfolg und Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung), wenn sie für die Beamtin oder den Beamten einen

- wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde u.

- eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

 

In einer formlosen schriftlichen Mitteilung ist der Beamte über die beabsichtigte Versetzung in Kenntnis zu setzen. Der Beamte hat das Recht, binnen 2 Wo. ab Zustellung der Mitteilung, Einwendungen vorzubringen.

Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.

Was ist Sinn und Zweck des Disziplinarrechtes?

Das Disziplinarrecht soll die Integrität und die Leistungsfähigkeit des österreichischen

Beamtentums erhalten und sein Ansehen wahren. Das Disziplinarrecht ist eine unentbehrliche Ergänzung zur grundsätzlichen Unauflöslichkeit des Beamtenverhältnisses (damit die Verwaltung funktioniert). Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österr. Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren.

Wann gebührt eine Sonn- u. Feiertagszulage?
 

Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- u. Feiertagen Dienst (Plandienst) zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- u. Feiertagsdiensten, unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit, eingeteilt, so gilt der Dienst als Werktagsdienst.

Für jede Stunde (Plandienststunde) einer solchen Dienstleistung gebührt eine Sonn- u. Feiertagszulage im Ausmaß von 1 ,5%o des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

Was wissen Sie über die allgemeinen Dienstpflichten im Sinne des § 43 BDG?

 

Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung

· treu (disziplinärer Überhang = bes. Naheverhältnis zum Bund)

· gewissenhaft

· engagiert

· und unparteiisch

· mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln

· aus eigenem zu besorgen.

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, erhalten bleibt. Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist,  im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Nur welche Dienstpflichtverletzungen sind strafbar?

 

Der Beamte, der schuldhaft (der Täter muss zurechnungsfähig sein, vorsätzlich od. fahrlässig handeln und ihm muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält) seine Dienstpflichten verletzt (Handeln oder Unterlassen), ist nach den Bestimmungen des VIII Abschnittes des BDG zur Verantwortung zu ziehen. Daraus, dass ein „schuldhaftes“ Begehen der Dienstpflichtverletzung verlangt wird, folgt, dass nur dann, wenn die Dienstpflichtverletzung dem Beamten zum Vorwurf gemacht werden kann, seine Handlung (oder Unterlassung) strafbar ist.

Schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten

Wo findet sich die verfassungsmäßige Grundlage für das Dienst- und Personalvertretungsrecht?

Gem. Art. 10 B-VG ist Dienstrecht und Personalvertretungsrecht in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

 

Was wissen Sie über Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten?


 

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen.

Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- und/oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Eine grundlegende Dienstpflicht ist auch der Auftrag die Weisungen eines Vorgesetzten zu befolgen.

Wie wird das öffentlich rechtliche DV begründet, was sind die Inhalte des Ernennungsbescheides, welche Dienstbehörden kennen Sie?

 

Ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis liegt vor, wenn es durch den Hoheitsakt der Ernennung begründet wurde (öffentlich.- rechtl. Beamte).
Unter Ernennung versteht man die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle. Im Ernennungsbescheid ist

· die Planstelle

· der Dienstgrad des Beamten u.

· der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.


Dienstbehörden für öffentlich rechtliche Bedienstete:

  1. Instanz – Landespolizeidirektor
  2. Instanz – BMI / Genderaldirektion f.d.öffentl. Sicherheit

Welche Arten von Urlauben kennen Sie? Beschreiben Sie die Einzelnen.

Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Karenzurlaub, Pflegefreistellung, Familienhospizfreistellung

 

Erholungsurlaub:

In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich- rechtl. Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.

Beachte: Im Schichtdienst/Gruppendienst „Feiertagsgutschriften“ – 88 bzw. 96 Stunden pro Kalenderjahr.

 

Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

 

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahr verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

 

Sonderurlaub:

Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder

aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.

Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen.

 

Karenzurlaub:

Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Weibliche Bundesbedienstete haben ferner Anspruch auf Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz, männliche nach dem Väter-Karenzurlaubsgesetz.

 

Pflegefreistellung - § 76 Abs. 1 BDG

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

  1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt oder
  2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebens-gemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15 d Abs. 2 Zi. 1 bis 4 MSchG (Tod, Reha-Aufenthalt, Haftstrafe, schwere Erkrankung) für diese Pflege ausfällt oder
  3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.

 

Erhöhung des Ausmaßes der Pflegefreistellung um eine weitere Woche – Anspruch - § 76 Abs. 4 BDG

  • Der Anspruch auf Pflegefreistellung im Kalenderjahr ist verbraucht;
  • Wegen der notwendige Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, ist der Beamte neuerlich an der Dienstleistung verhindert.

Neuerlich: es muss ein neuer Anlassfall vorliegen! Es ist nicht zulässig, für denselben Verhinderungsfall unmittelbar anschließend an die erste Woche eine zusammenhängende Pflegefreistellung bis zum Höchstmaß von zwei Wochen in Anspruch zu nehmen (Rundschreiben des BKA, GZ 920.196/0-II/A/92).

(10) Im Falle der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Beamtin oder jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

 

Verfahren bei ungerechtfertigter Pflegefreistellung – VwGH 24.1.1996 SlgNF 14.387 A

Für einen dienstbehördlichen Feststellungsbescheid, dass die Inanspruchnahme einer (zweitägigen) Pflegefreistellung ungerechtfertigt war, fehlt eine gesetzliche Grundlage. Ein derartiger Vorwurf ist vielmehr disziplinarrechtlich abzuhandeln.

 

Familienhospizfreistellung

Familienhospiz auf Ansuchen - Rechtsanspruch.

  1. Zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (§ 76 Abs. 2 BDG).
  2. Zur Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt
  3. Zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt).

Was wissen Sie über die Geschenkannahme? (§ 59 BDG)
 

(1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu

· fordern

· anzunehmen

- oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert (Kugelschreiber, Kalender) gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs.1.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu veräußern. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

Wie sind Diskriminierungen zu verfolgen?
 

Diskriminierungen sind nach den dienst- u. disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen (§ 43 BDG- allgemeine Dienstpflichten).

Was wissen Sie über die Amtsverschwiegenheit?

Nach Art. 20 Abs. 3 BVG besteht über alle ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung insbesondere,

· im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit

· der umfassenden Landesverteidigung

· der auswärtigen Beziehungen

· im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

· zur Vorbereitung einer Entscheidung

· oder im überwiegenden Interesse einer Partei

geboten ist, Verschwiegenheitspflicht (Amtsverschwiegenheit) gegenüber jedermann, dem nicht amtliche Mitteilung zu machen ist.

Was ist Diskriminierung?


Jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.

Welche Kalküle der Leistungsfeststellung kennen sie?
 

Die Leistungsfeststellung ist die rechtsverbindliche Feststellung, dass der Beamte
im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten

2. aufgewiesen oder

3. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.


Eine negative LF kann eine Versetzung oder eine Verwendungsänderung nach sich ziehen. Eine negative LF bewirkt aber, wenn sie zweimal aufeinanderfolgend getroffen wurde, die Entlassung per Gesetz (§ 22 BDG).

1. Ermahnung => 2. Ermahnung => 1. negative LF (Versetzung möglich) => 6 Monate beobachten => 2. negative LF (Entlassung)

Welche Disziplinarbehörden kennen Sie und was sind deren Befugnisse / Aufgaben?

  1. Dienstbehörde (Landespolizeidirektion)
  • vorläufige Suspendierung
  • Disziplinarverfügungen
    • Verweis
    • Geldbuße bis zu ½ Monatslohn

 

       2. Disziplinarkommission

  • Entscheidung über vorläufige Suspendierung
  • Verfügung über Suspendierung
  • Entscheidung über Einsprüche gegen Disziplinarverfügungen
  • Disziplinarerkenntnisse
    • Verweis
    • Geldbuße bis zum ½ Monatslohn
    • Geldstrafe 1-5 Monatslöhne
    • Entlassung

Erklären Sie Nebentätigkeit und Nebenbeschäftigung
 

Nebentätigkeit (§ 37 BDG)
Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen
Aufgaben die ihm nach dem BDG obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in
einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

Nebentätigkeit wird entsprechend der Richtlinien abgegolten. Wird NT während der Plandienstzeit ausgeübt und verrechnet, ist die Zeit hereinzubringen.

Nebenbeschäftigung (§ 56 BDG)
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der

- Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert

- die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder

- sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Es ist vom Beamten selbständig, schon bei Aufnahme der Nebenbeschäftigung, zu prüfen, ob einer dieser Gründe vorliegt. Ist das der Fall, hat er die Nebenbeschäftigung zu unterlassen.

Bei Unklarheiten immer Meldung an die Dienstbehörde um eine Klärung herbeizuführen.

(3) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist unverzüglich der Dienstbehörde zu melden.
(wenn nicht erwerbsmäßig, muss sie nicht gemeldet werden, aber die unter Abs. 2 angeführten Punkte sind trotzdem zu berücksichtigen)

Erwerbsmäßig ist sie, wenn sie die Schaffung nennenswerter Einkünfte in Geld- oder Güterform bezweckt.

Wer ist Verteidiger im Disziplinarverfahren?

Die Verteidigung kann im Disziplinarverfahren

· durch den Beschuldigten selbst,

· durch einen Rechtsanwalt,

· einen Verteidiger in Strafsachen,

· od. einen anderen Bediensteten erfolgen.


Die Dienstbehörde hat auf Verlangen des Beschuldigten eine/n andere/n Bedienstete/n  des Dienststandes als Verteidiger zu bestellen.
Bedienstete, die als Verteidiger fungieren, dürfen in keinem Fall Belohnung annehmen. Spesenvergütung ist zulässig.

Für den Verteidiger besteht Verschwiegenheitspflicht über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen. Auf Verlangen der od. des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu 3 Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.   

Welche Organe der Personalvertretung kennen Sie?

 

 die Dienststellenversammlung

 den Dienststellenausschuss

 den Fachausschuss

 den Zentralausschuss

 die Wahlausschüsse

Was wissen Sie über allgemeine und besondere Meldepflichten?

Meldepflicht an den Leiter der Dienststelle über

  • Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen (Offizialdelikte, Ermächtigungsdelikte),
  • ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz od. teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden.
  • Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind (Kinderzulage, Nebenbeschäftigung, Ehrengeschenke, Meldepflichten für Beamte des Ruhestandes, Meldepflichten bei Abwesenheit v. Dienst) hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

- Namensänderung

- Standesänderung,

- Verlust der österr. Staatsbürgerschaft,

- Änderungen des Wohnsitzes,

- Verlust der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigungen (Ermächtigungsurkunde), Dienstkleidung, Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe.

- Besitz eines Bescheides nach § 14(1) (2) des Behinderteneinstellungsgesetzes

Welche Rechtsmittel im Disziplinarrecht kennen Sie und wo berufen Sie gegen Einleitungsbeschlüsse?

Gegen eine Disziplinarverfügung können der Beschuldigte und/oder der Disziplinaranwalt innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Dieser setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, die Disziplinarkommission hat darüber zu entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht.
Gegen den Beschluss ein Disziplinarverfahren einzuleiten, kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gegen ein Disziplinarerkenntnis der DK, kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gegen eine Entscheidung über eine Suspendierung / Bezugskürzung durch die  DK, kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Wann wird das provisorische Dienstverhältnis definitiv?

Auf Antrag des Beamten wird das Dienstverhältnis definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen

· die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse (körperlich, geistig und charakterlich geeignet, Dienstprüfung E2b) erfüllt und

· eine Dienstzeit von 6 Jahren im prov. Dienstverhältnis vollendet hat.


Soweit Zeiten für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden, können diese in die Zeit des prov. Dienstverhältnisses ganz oder teilweise eingerechnet werden, höchstens jedoch 2 Jahre.

 Der Eintritt der Definitivstellung ist mittels Bescheides festzustellen.

Wer erstattet die Disziplinaranzeige?
 

Der unmittelbar od. mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen u. sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.

Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 Strafprozessordnung vorzugehen.

Die Dienstbehörde kann eine Disziplinarverfügung erlassen oder die Disziplinaranzeige an die DK weiterleiten.

Verdacht einer Dienstpflichtverletzung (Vorgesetzter) => Erhebungen => Disziplinaranzeige bei Dienstbehörde

Verdacht gerichtlich strafbare Handlung => keine Erhebungen => Bericht an Dienstbehörde (diese entscheidet zwischen Disziplinarverfügung oder Weiterleitung an Disziplinarkommission)

Wann müssen werdende Mütter die Schwangerschaft dem Dienstgeber melden?

 

 

Sobald ihnen die Schwangerschaft durch ärztliche Bestätigung bekannt ist, haben werdende Mütter den voraussichtlichen Geburtstermin dem Dienstgeber schriftlich zu melden.

Wo beginnt und wo endet eine Dienstreise?

Wie wird die „Reisezeit berechnet und was wissen Sie über die „Zurechnungszeiten“?

Als Ausgangspunkt u. Endpunkt einer Dienstreise ist die Dienststelle anzusehen,
der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.

Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch die Reisekosten vermindert werden können.

Die Dauer der Dienstreise wird vom Verlassen der Dienststelle / Wohnung bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens der Dienststelle / Wohnung berechnet.

Wie lange ist der Dienstnehmerin im Anschluss an die Mutterschutzfrist Karenz gegen Entfall der Bezüge zu gewähren?

Dies ist abhängig von der gewählten Variante des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes aus dem Kinderbetreuungsgeld – Konto.

Welche Maßnahmen des unmittelbaren Dienstvorgesetzten zur Aufrechterhaltung der Dienstmoral kennen Sie?
 

· Gespräch

. Mitarbeitergespräch (45a BDG) - LED

· Weisung (45 BDG)

· Belehrung

· Ermahnung gem. § 45 BDG oder 109 (2) BDG

· Disziplinaranzeige

· Meldung an die Dienstbehörde

Was sind Mehrdienstleistungen / Überstunden und wie werden diese abgegolten?

Mehrdienstleistungen sind Dienststunden, die der Bedienstete auf Anordnung zusätzlich zu den im Dienstplan vorgeschriebenen Plandienststunden zu erbringen hat.

Abgegolten werden diese durch Zeitausgleich oder finanziell (ÜSt).

Welche Arten von Dienstplänen kennen Sie?

Was sind ihre Besonderheiten?

Normaldienst – Schichtdienst – Wechseldienst (Dienstzeitmanagement - DIMA)

NORMALDIENST: Normaldienstplan ist gegeben, wenn die Wochendienstzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufgeteilt ist.

Gleitzeit gibt den einzelnen Bediensteten die Möglichkeit, im Rahmen des Normaldienstplanes, den Beginn und das Ende der Tagesdienstzeit, innerhalb eines definierten Rahmens, selbst zu bestimmen (Gleitzeitrahmen ist von 06.00-20.00 Uhr, Blockzeit in der Regel von 09.00-13.00 Uhr).

SCHICHTDIENST / GRUPPENDIENST: Schichtdienst / Gruppendienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss. Ablösungen finden ohne wesentliche zeitliche Überschneidungen statt.

 

WECHSELDIENST: Wechseldienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhalten werden muss und ein Bediensteter gegebenenfalls den anderen mit wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen ablöst.

Die Freizeit des einzelnen Bediensteten ist möglichst in zusammenhängender Form zu planen. Auf  jeden Fall sind für jeden Bediensteten monatlich mindestens neun plandienstfreie Kalendertage (00.00 – 24.00 Uhr) zu planen und 1 freies Wochenende.

Pauschalierte Journaldienststunden:  Jeder Bedienstete im Wechseldienstsystem hat 28 Journaldienststunden pro Kalendermonat zu leisten.

Sofern nicht eine durchgehende Außendienstleistung erforderlich ist, sind Dienste zur Nachtzeit zwingend mit 4 Journaldienststunden zu verknüpfen. Verbleibende JD-Stunden sind auf die übrigen Dienste aufzuteilen.

 

Was sind Mehrdienstleistungen (MDL)?

Mehrdienstleistungen sind Dienststunden, die der Bedienstete auf Anordnung zusätzlich zu den im Dienstplan vorgeschriebenen Plandienststunden zu erbringen hat. Diese sind Mehrarbeits- zeiten und Journaldienststunden.

 

Bis wann ist der Dienstplan zu erstellen?

Für jeden Bediensteten, der dem Wechsel- oder Schichtdienstplan (Gruppendienst) unterliegt, ist ein Monatsdienstplan zu erstellen, der bis jeweils 4 Tage vor dem Ende des Vormonates für die Bediensteten einsehbar auf der Dienststelle aufzulegen ist.

 

Wie werden Mehrdienstleistungen abgegolten?

Der Beamte hat auf Anordnung MDL zu erbringen, welche entweder

durch Freizeit oder nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten ist.

Bei der Anordnung muss festgelegt werden, ob die MDL mittels Freizeit od. finanziell abgegolten wird.

Abgeltung innerhalb des Quartals der Anordnung:  Zeitausgleich 1:1

Abgeltung nach dem Quartal der Anordnung: ZA 1:1,5, ZA und Zuschlag, nur finanziell.

Jedenfalls ist ZA im Ausmaß von 1:1,5 Stunden zu gewähren.

Was wissen Sie über die Befangenheit von Verwaltungsorganen?

Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und eine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Bei Gefahr im Verzuge hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich erwirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Maßnahmen selbst vorzuneh- men.

Befangenheitsgründe analog § 7 AVG.

Was hat der Beamte bei Abwesenheit vom Dienst zu tun? Auch in Zusammenhang mit amtsärztlicher Untersuchung.

Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über Beginn d. Krankheit u. evtl. über die voraussichtliche Dauer vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als 3 Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle  dies verlangt.

Möglichkeit zur Einstellung der Bezüge bei mehr als 3-tägiger ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst - § 13 GG;

Welche Ziele verfolgt das Bundes-Bediensteten-Schutzgesetz?

Ziel ist es, durch vorbeugenden Bedienstetenschutz Dienstunfälle, Berufskrankheiten und sonstige arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden und allen Bediensteten ein Arbeitsleben und einen Ruhestand ohne arbeitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen zu ermöglichen.

Erklären Sie das „Mitarbeitergespräch“ i.S.d. § 45a BDG – konkret „Leistungs- und Entwicklungsdialog“
 

 

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Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.

 

Das Mitarbeitergespräch umfasst zwei Teile:

1.) Erörterung des Arbeitszieles der Organisationseinheit: Was ist das Arbeitsziel der Organisationseinheit und was hat der Mitarbeiter im abgelaufenen Beobachtungszeitraum zu dessen Erfüllung beigetragen. Was kann er im Folgejahr dazu beitragen. Weiters allfällige Themen, insbesondere auch zwischenmenschliche Gegebenheiten.

2.) Vereinbarung von Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind. Wie sieht der Mitarbeiter seine weitere berufliche Entwicklung und wie kann dieses Ziel erreicht werden (Schulungen, Praktika…usw.;). Wie kann der Mitarbeiter seine Kenntnisse, Fähigkeiten besser einbringen.

Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen.

Die Ergebnisse der beiden Teile des Mitarbeitergespräches sind von einem der Gesprächspartner während des Gespräches kurz schriftlich zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben.

 Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des ersten Teiles verbleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen dürfen nicht weitergegeben werden.

 Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des zweiten Teiles des Mitarbeitergespräches bleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Eine weitere Ausfertigung ist der personalführenden Stelle zuzuleiten und dem Personalakt beizufügen.

Nennen Sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse für den Exekutivdienst!

Allgemeine Ernennungserfordernisse - § 4 Abs. 1-3 BDG

  • Österreichische Staatsbürgerschaft in Bereichen der Hoheitsverwaltung (§ 42a BDG)
  • bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (Ausländerbeschäftigungsgesetz, Niederlassungsgesetz)
  • die volle Handlungsfähigkeit
  • die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind (diese Eignung umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen)
  • ein Lebensalter von mindestens 18 Jahre beim Eintritt in den Bundesdienst
  • von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt

 

Die besonderen Ernennungserfordernisse (Zulassungserfordernisse zu den Grundausbildungen) für den Exekutivdienst - § 4 Abs. 1 Ziffer 1a i.V.m. Anlage 1 Z 11.1.

E2c:

  • österreichische Staatsbürgerschaft
  • volle Handlungsfähigkeit
  • ein Mindestalter von 18 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst
  • die amtsärztlich festgestellte Eignung für den Exekutivdienst, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass von den Bewerber/Innen die in den Bewerbungsunterlagen angeführten ärztlichen Befunde vor der amtsärztlichen Untersuchung vorzulegen sind und allfällige Kosten für die Befunde von den Bewerber/Innen selbst zu tragen sind
  • ein im Hinblick auf die angestrebte Verwendung unbeanstandetes Vorleben
  • Abgeleisteter Präsenzdienst oder Zivildienst bis zum vorgesehenen Aufnahmetermin bei wehrpflichtigen Bewerbern
  • auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften
  • erfolgreiche Ablegung der Aufnahmeprüfung
  • die Bewerber/Innen haben bis zum Beginn der Ausbildung über den Führerschein der Gruppe / Klasse B zu verfügen

Wie müssen Arbeitsplätze gestaltet sein?

§ 61 Bundesbediensteten-Schutz-Gesetz

Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Bediensteten möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.

Bildschirmarbeitsplätze sind ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische- bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen, es muss ausreichend Platz vorhanden sein und eine geeignete Beleuchtung hat dafür zu sorgen, dass eine Reflexion und eine Blendung vermieden werden.

Welchem Beamten gebührt eine Funktionszulage?

Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der einer Funktionsgruppe zugeordnet ist.

Wann hat ein Beamter Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss - § 20b GG?
 

(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn und solange er Pendlerpau-

schale nach § 16 Abs.1 Zif. 6 lit.b oder c EstG in Anspruch nimmt.

(4) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.
Die Höhe des FKZS richtet sich nach der Höhe des Anspruches auf Pendlerpauschale. Die Pendlerpauschale wird via Dienstbehörde beim Wohnsitzfinanzamt beantragt (durch die Dienstbehörde), entsprechend diesem Antrag macht die Dienstbehörde auch den FKZS flüssig.

Einziges zulässiges Mittel zur Berechnung der Pendlerpauschale ist der „Pendlerrechner“ des Finanzministeriums – online.

Erklären Sie Amtshaftung- Organhaftung- Dienstnehmerhaftpflicht!

Amtshaftung:

Bund/Land/Gemeinde haften für Schäden, die ihre Organe in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten setzen.

Das Organ selbst haftet nicht.

Regress nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

Organhaftung:

Organ haftet für Schäden, welche es in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten dem Rechtsträger (Bund / Land / Gemeinde) zugefügt hat.

Ausnahme: Schaden wurde in Folge einer Weisung des Vorgesetzten zugefügt oder entschuldbare Fehlleistung.

 

Dienstnehmerhaftpflicht:

Dienstnehmer haftet für Schäden, die er im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dem Dienstgeber / einem Dritten durch schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.

 

Wann kann / muss ein nachgeordnetes Organ die Befolgung einer Weisung ablehnen?

Gem. Art. 20 Abs. 1 B-VG kann ein nachgeordnetes Organ die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn diese von einem

- unzuständigen Organ erteilt wurde,

- oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde.

- hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. (§ 44 BDG!!) = Remonstrationsrecht

Judikatur: Fälle 1 und 2 = muss!!

Was wissen Sie über den Dienstweg?

Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf dienstliche Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen.

Von der Einbringung im Dienstweg darf  bei Gefahr im Verzuge und dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

Ohne Einhaltung des Dienstweges (in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten) können eingebracht werden:

  • Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht (Devolutionsantrag)
  • Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
  • Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof

Wie setzt sich der Gehalt / Bezug des Exekutivbeamten zusammen?

  • BESOLDUNGSGRUPPE (Exekutive, Lehrer, Militärs, Post, Finanz...)
  • VERWE NDUNGSGRUPPE (E2c, E2b, E2a, El)
  • GEHALTSSTUFE (1-19) Ersteinstufung  richtet sich nach dem Vorrückungsstichtag

 + allfällige Zulagen = Dienstalterszulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Wachdienstzulage, Erschwerniszulage

 

Monatsbezug:  Ist Gehalt + allfällige Zulagen. Der Monatsbezug ist die Grundlage für die Berechnung des Stundenlohnes, der Überstunden und der Sonderzahlungen.

 

Zusätzlich erhält der Beamte pauschalierte Nebengebühren und fallweise anfallende Nebengebühren.

Pauschalierte: Gefahrenzulage, Aufwandsentschädigung, Pauschale für Ausbildungstage, Fahrtkostenzuschuss, Vergütung für den Exekutivdienst. Diese werden mit dem Monatsbezug im Voraus ausbezahlt.

Fallweise: Gefahrenzulage für MDL/ÜStd/JD, Sonn-und Feiertagsvergütung, Überstundenvergütung, Wochenend-Nachtdienst-Zulage, Sonn- und Feiertagszulage, Nachtdienstgeld, Nachtzeitguthaben. Diese fallweisen Nebengebühren werden je nach Leistung im Nachhinein abgerechnet und ausbezahlt.

Was sind die „Allgemeinen Pflichten“ des Dienstgebers im Sinne des Bundes-Bediensteten-Schutzgesetzes?

 

Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen.

Welche Nebengebühren kennen Sie?
 

a) Vergütung für besondere Gefährdung
b) pauschalierte Aufwandsentschädigung
c) pauschalierte Reisegebühr

d) Pauschale für Ausbildungstage

e) Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

f) Fahrtkostenzuschuss

g) Sonn- und Feiertagsvergütung

h) Sonn- und Feiertagszulage

i) Wochenend- Nachtdienst Zulage

Welche Besoldungsgruppen, welche Verwendungsgruppen und welche Gehaltsstufen kennen Sie im Exekutivdienst?
 

Wie viele Funktionsgruppen gibt es in El und wie viele in E2a?

Besoldungsgruppe.: Richter, Uni-Lehrer, Lehrer, Exekutivbeamte, Post, Forstwesen, Finanz, Militär….

Verwendungsgruppe.: E2c, E2b, E2a, El

Gehaltsstufen: 1 - 19

Funktionsgruppe.: El = 11 (12) und E2a = 7

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