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DSVollz


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Was sollte man zur DSVollz Nr. 16 „Tordienst“ wissen?

·         Bedienstete und andere ständig verkehrende Personen dürfen die Anstalt ohne weiteres betreten und verlassen.

·         Alle anderen Personen: Einlassbegehren + Identität prüfen.

·         Fremde Personen werden dem Anstaltsleiter gemeldet und ständig begleitet.

·         Zwischen Einschluss und Aufschluss dürfen nur der Anstaltsleiter, Vertreter der Aufsichtsbehörde und Kontrollbedienstete die JVA betreten.

·         Weitere Aufgaben und Dienstanweisungen durch den Anstaltsleiter.

Wie sind die DSVollz aufgebaut?

  • Erster Teil: Allgemeine Berufspflichten der Bediensteten:

      1.Grundpflichten.

      2. Geschäftsverbot und Verkehrsbeschränkung.

      3. Lauterkeit des dienstlichen Verhaltens.

      4. Arbeiten für Bedienstete.

      5. Pflicht zur Verschwiegenheit.

      6. Tragen von Waffen.

      7. Verhalten bei Widersetzlichkeiten.

      8. Dienstregelung.

      9. Meldepflicht.

      10. Anrede des Gefangenen.

  • Zweiter Teil: Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst:

            11.Zusammenarbeit.

            12. Allgemeiner Vollzugsdienst.

            13. Werkdienst.

  • Dritter Teil: Sicherheit und Ordnung Allgemeine Sicherungsmaßnahmen:

            14. Aufgehoben.

            15. Sicherung des Anstaltsbereichs.

            16. Tordienst.

            17. Nachtdienst.

            18. Sicherungs- und Alarmplan.

            19. Brandschutz.

            20. Beaufsichtigung der Gefangenen.

In Zusammenhang mit DSVollz Nr. 12 gehören welche Aufgaben zum AVD?

·         Entgegennahme von Anträgen.

·         Mitwirkung bei Aufnahme und Entlassung.

·         Mitwirkung bei Behandlung, Beurteilung und Freizeitgestaltung.

·         Mitwirkung bei Pflege erkrankter Gefangener.

·         Manuelle und elektronische Führung von Büchern, Listen und Nachweisen Sichere Unterbringung.

·         Sorge für Ordnung und Sauberkeit.

·         Sorge für Reinlichkeit der Gefangenen, ihrer Wäsche und Kleidung.

·         Sichere Unterbringung.

Was sollte man zur DSVollz Nr. 15 „Sicherung des Anstaltsbereichs“ wissen?

·         Eingänge zu Ausgänge sind grundsätzlich verschlossen zu halten

·         Anstaltsschlüssel und Dienstkleidung unter Verschluss halten, Verlust sofort melden.

·         Anstaltsschlüssel sind nicht übertragbar, sind zu verdecken (Schlüsseltaschen) und sicher zu verwahren.

·         Waffen, Munition und Sicherungsmittel müssen sicher verwahrt werden. Darüber sind Bestände zu führen, Verlust sofort melden.

·         Arbeitsgeräte, Werkstoffe und andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden könnten sind sicher zu verwahren.

·         Arbeitsgeräte und Werkstoffe sind sicher zu verwahren und nach Benutzung auf Vollzähligkeit zu kontrollieren.

·         In den Höfen darf die Übersicht nicht behindert werden, es darf nichts vorhanden sein, was das Übersteigen der Mauern erleichtern würde.

·         Alarmeinrichtungen sind zu installieren.

Was sollte man zur DSVollz Nr. 12 „Allgemeiner Vollzugsdienst“ wissen?

·         Die Beaufsichtigung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen obliegt vor allem den Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes

·         Auflistung der Aufgaben.

·         Die mit der Leitung der Arbeitsbetriebe beauftragten Bediensteten unterstützen.

Was sollte man zur DSVollz Nr. 10 „Anrede des Gefangenen“ wissen?

·         Der Gefangene wird mit „Sie“ angesprochen.

Was sollte man zur DSVollz Nr. 2 „Geschäftsverbot und Verkehrsbeschränkung“ wissen?

·         Zurückhaltung ist zu wahren gegenüber:

o   Gefangene, Entlassene, deren Angehörige und Freunde.

·         Keine Vermittlung von Nachrichten und Aufträgen.

·         Kein Geld, noch andere Gegenstände entgegennehmen oder aushändigen.

Was sollte man zur DSVollz Nr. 1 „Grundpflichten“ wissen?

·         Aufgaben des Vollzuges verwirklichen (Resozialisierung / Sicherung).

·         Gewissenhafte Pflichterfüllung.

·         Vorbildliche Lebensführung.

·         Gefangene nicht nur durch Anordnungen, sondern auch durch das eigene Beispiel (vorleben) zur Mitarbeit im Vollzug und zu einer geordneten Lebensführung hinführen.

In Zusammenhang mit DSVollz Nr. 13 gehören welche Aufgaben zum Werkdienst?

·         Entgegennahme von Anträgen.

·         Erledigung der Arbeitsaufträge.

·         Mitwirkung bei Behandlung, Beurteilung und Freizeitgestaltung.

·         Manuelle oder elektronische Führung von Büchern, Listen und Nachweisen.

·         Meldung von Betriebsunfällen.

·         Mitwirkung bei der Beaufsichtigung.

·         Rechtzeitige Zuteilung der Arbeit, Rohstoffe und der Arbeitsgeräte an die Gefangenen.

·         Abnahme der Arbeit und der Arbeitsgeräte am Ende der täglichen Arbeitszeit.

·         Feststellung der von den Gefangenen geleisteten Arbeiten.

·         Prüfung der Arbeiten auf Güte.

·         Belehrung der Gefangenen über Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.

·         Berufliche aus- und Weiterbildung der Gefangenen.

·         Instandhaltung der Arbeitsgeräte und Maschinen.

Was sollte man zur DSVollz Nr. 5 „Pflicht zur Verschwiegenheit“ wissen?

·         Über alle bei Ausübung der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten gilt die Verschwiegenheit.

·         Ausnahme:

o   Mitteilungen im dienstlichen Verkehr.

o   Tatsachen die offenkundig sind.

o   Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Was sollte man zur DSVollz Nr. 20 „Beaufsichtigung der Gefangenen“ wissen

·         Gefangene sind so zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung jederzeit gewährt ist.

·         Vollzähligkeit gewährleistet ist und das die Trennungsgrundsätze eingehalten werden.

·         Unterbindung unerlaubten Verkehrs.

·         Sorgfältige Beaufsichtigung und häufigere Durchsuchung bei gefährlichen Gefangenen, bei Fluchtverdächtigen und bei Suizidgefährdeten Gefangenen.

·         Gefährdete Gefangene sollen nicht mit gefährlichen Gegenständen arbeiten.

Was sollte man zur DSVollz Nr. 17 „Nachtdienst“ wissen?

·         Zur Überwachung wird ein ständiger Nachtdienst eingerichtet.

·         Jede JVA besitzt eine Nachtdienstordnung.

Was sollte man zur DSVollz Nr. 7 „Verhalten bei Widersetzlichkeiten“ wissen?

·         Widerstände sind notfalls unter Anwendung des unmittelbaren Zwangs zu lösen / zu brechen.

·         Gegenseitige Hilfeleistung ist Pflicht.

·         Bedienstete haben Widersetzlichkeiten, Meutereinen und Fluchtversuchen mit Besonnenheit, wenn erforderlich unter Einsatz der eigenen Person entgegenzutreten.

Was sollte man zur DSVollz Nr. 3 „Lauterkeit des dienstlichen Verhaltens“ wissen?

·         Der Beamte darf keinen Nutzen aus seiner dienstlichen Stellung oder den Beziehungen der Anstalt zu Lieferanten und Dienstleistern ziehen.

·         Er darf keinen eigenen Vorteil nutzen.

·         Der Beamte darf keinerlei Vergütung oder sonstige / andere Vorteile annehmen.

Was sollte man zur DSVollz Nr. 4 „Arbeiten für Bedienstete“ wissen?

·         Für die Inanspruchnahme der Gefangenenarbeit und

·         den Bezug von Anstaltserzeugnissen

·         gelten die besonderen Bestimmungen der Landesjustizverwaltung.

·         Keine Arbeiten für:

o   Anstaltsleiter.

o   Leiter der Arbeitsverwaltung.

o   Leiter der JVAV.

o   Leiter der Arbeitsbetriebe.

Was sollte man zur DSVollz Nr. 6 „Tragen von Waffen“ wissen?

-         Innerhalb der Anstalt sind grundsätzlich keine Waffen zu tragen.

·         Der Anstaltsleiter bestimmt in wie weit in Ausnahmefällen Waffen von Bediensteten zu  tragen sind.

z.B.: Aufsicht innerhalb der Anstalt, Aufenthalt im Freien, bei der Arbeit in den Betrieben, bei größeren Veranstaltungen

Was sollte man zur DSVollz Nr. 11 „Zusammenarbeit“ wissen?

·         Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes

·         wirken bei der Behandlung, sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung

·         gemeinsam mit den anderen in Vollzug Tätigen mit.

Was heißt DSVollz?

  • Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug

Was sollte man zur DSVollz Nr. 19 „Brandschutz“ wissen?

·         In Zusammenarbeit mit der zuständigen Feuerwehr wird eine Feuerlöschordnung erstellt.

·         Ausreichendes Löschgerät muss in betriebsfähigem Zustand gehalten werden.

·         Die Bediensteten müssen mit der Handhabung vertraut gemacht werden.

·         Leicht brennbare Gegenstände sind sicher zu verwahren und bestimmungsgemäß zu lagern.

Was sollte man zur DSVollz Nr. 18 „Sicherungs- und Alarmplan“ wissen?

·         Jeder Anstaltsleiter stellt einen Sicherungsplan auf.

·         Jeder Anstaltsleiter in Verbindung mit der zuständigen Polizeibehörde stellt einen Alarmplan auf bezüglich Meutereien, Geiselnahmen.

Was sollte man zur DSVollz Nr. 13 „Werkdienst“ wissen?

·         Für die Leitung der Betriebe,

·         zur Anleitung der Gefangenen in den Betrieben,

·         zur Überwachung und Wartung der technischen Anlagen,

·         werden Bedienstete des Werkdienstes oder fachlich vorgebildete Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes bestellt.

·         Auflistung der Aufgaben.

·         Die Bediensteten müssen sich mit eingeführten Arbeiten vertraut machen und

befähigt sein, die Gefangenen bei der Arbeit anzuleiten und zu überwachen.

Was sollte man zur DSVollz Nr. 8 „Dienstregelung“ wissen?

·         Der Anstaltsleiter regelt den Dienst.

·         Allgemeine Vorschriften über die Arbeitszeit sind zu beachten.

·         Erfordernisse der Sicherheit sind zu beachten.

·         Auf die Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit ist Rücksicht zu nehmen.

Was sollte man zur DSVollz Nr. 9 „Meldepflicht“ wissen?

·         Wichtige Vorgänge sind unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden.

·         Nicht so wichtig sind alle Beobachtungen die bedeutsam für die Beurteilung und Behandlung Gefangener und für die Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden nötig sind.

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