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Rechtsordnung



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beschränkte Deliktfähigkeit

·          Personen zwischen 7 und 18 Jahren
 
·          Sind nur dann schadensersatzpflichtig, wenn das Unrecht des Tun für den Handelnden einsehbar war, oder vorsätzlich gehandelt wurde

Deliktfähigkeit

Fähigkeit, für unerlaubte Handlungen verantwortlich gemacht zu werden, d.h. schadensersatzpflichtig zu sein

Öffentliches Recht

·          regelt die Beziehung zwischen Bürger und Staat
·          er herrscht der Grundsatz der Unter- bzw. Überordnung (Staat ist dem Bürger                   übergeordnet)
·          Verstöße werden in der Regel durch Strafen geahndet
·          z.B. Verfassungsrecht, Strafrecht, Finanzrecht

Geschäftsfähigkeit (unfähig)

·          geschäftsunfähig
 
natürliche Personen von der Geburt bis zum 7. Lebensjahr und dauernd Geistesgestörte
Willenserklärungen dieser Personen sind nichtig (§104,105 BGB)
es handelt der gesetzliche Vertreter
 

Deliktunfähigkeit

 
·          Personen bis zum Alter von 7 Jahren
·          Geistig gestörte und vorübergehend Bewusstlose (ohne Selbstverschulden)
·          Kinder vom 7-10 Lebensjahr bei Verkehrunfällen
 
·          Haftung der Aufsichtspflichtigen (§832 BGB)
·          eventuell schadensersatzpflichtig für den Minderjährigen aus Billigkeitsgründen (§829 BGB)
 

Ungeschriebenes Recht

·          Gewohnheitsrecht
entsteht durch langjährige Übung und wird von der Allgemeinheit als Recht angesehen, obwohl es nicht schriftlich niedergelegt ist
 
·          Richterrecht
Urteile à zunächst für den Einzelfall; Urteile können allgemeine Tendenzen aufzeigen, die sich im Rechtsbewusstsein verankern

Geschriebenes Recht

·          Grundgesetz
·          Gesetze
·          Rechtsverordnungen
·          Satzungen
·          Verträge

volle Deliktfähigkeit

·          natürliche Personen ab 18 Jahren
·          juristische Personen, die Organe werden voll verantwortlich gemacht

Privates Recht

·          regelt die Beziehung zwischen Bürgern
·          es herrscht der Grundsatz der Gleichordnung
·          rechtliche Ansprüche richten sich in der Regel auf Vertragserfüllung, Unterlassung  oder                                                                               Schadensersatz
·          z.B. Handelsrecht, Arbeitsrecht

Rechtsfähigkeit

·          jede natürliche Person ist von Geburt an rechtsfähig
Grundsatz der Vertragsfreiheit
(Staatsinteresse ist nicht vorhanden)
a)      freie Wahl des Vertragspartners
 
Ausnahme: z.B. Taxifahrer (können nur bei Unzumutbarkeit Mitfahrt verweigern)
 
 
b)      Formfreiheit
 
mündlich (Beweisführung gestaltet sich schwierig) oder schriftlich
 
Ausnahmen : Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (Beurkundung), Ehe, Testament, Mietverträge und Kündigung
 
 
c)      freie Gestaltung des Inhalts
 
Ausnahmen : Verletzung von Menschenrechten, arglistige Täuschungen, Gesetzesverstöße
 
 
 
Hinweis : an gestohlenen Sachen kann man kein Eigentum erlangen (nicht mal gutgläubig)
 

Geschäftsfähigkeit (beschränkt)

·          beschränkt geschäftsfähig
 
natürliche Personen im Alter von 7 bis 18 Jahre
Willenserklärungen bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (§106,108 BGB)
Zustimmung erfolgt durch Einwilligung (vor Vertragsabschluss) oder Genehmigung (nach Vertragsabschluss)
bis zur Genehmigung sind Rechtsgeschäfte dieser Personengruppe schwebend unwirksam
 
Ausnahmen : Geschäfte im Rahmen des Taschengeldparagraphen (§110 BGB), Geschäfte, die lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (§107 BGB), Geschäfte im Rahmen eines selbständigen Geschäftsbetriebes (§112 BGB) und Geschäfte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (§113 BGB)
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