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SPG



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Wie unterscheiden sich das Sicherheitspolizeigesetz und die Strafprozessordnung im Wesentlichen?

Das SPG und die StPO gelten gleichberechtigt und grundsätzlich voneinander unabhängig. Die beiden Gesetze unterscheiden sich jedoch durch ihre unterschiedlichen Zwecke.

 

  • Das Sicherheitspolizeigesetz regelt einerseits die Organisation der Sicherheitsverwaltung und andererseits die Ausübung der (allgemeinen) Sicherheitspolizei.

 

Zweck des SPG: Vorbeugung und Gefahrenabwehr (z.B. Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern = Bewachen von gefährdeten Objekten sowie Beendigung gefährlicher Angriffe = Beendigung einer Schlägerei oder eines Bankraubes mit Geiselnahme).

 

  • Die Strafprozessordung regelt die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches.

 

Zweck der StPO: Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen (Straftaten) durch die Staatsanwaltschaften und die Kriminalpolizei (z.B. Spurensicherung auf dem Tatort, Sicherstellen von Beweismaterial, Festnahme des Straftäters).

Unter welchen Voraussetzungen dürfen die Sicherheitsorgane außerhalb des eigenen  Behördensprengels  sicherheitspolizeiliche  Amts­handlungen im Sinne des SPG führen? (§ 14 Abs. 3 SPG)

In Fällen in denen keine örtlich zuständige Behörde durch ihre Organe   die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig setzen kann oder dies sonst im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Besorgung des Exekutivdienstes liegt, dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes   außerhalb   des   örtlichen   Wirkungsbereiches sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen. Diese gelten als Amtshandlung der örtlichen zuständigen Behörde (BH oder LPD). Das einschreitende Organ hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

Was bedeuten die Begriffe “Allgemeine Gefahr" und “GefährIicher Angriff"? (§ 16 SPG)

Eine allgemeine Gefahr besteht

1.  bei einem gefährlichen Angriff

2.  sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich   strafbare   Handlungen   zu   begehen (kriminelle Verbindung)

 

Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1.   nach dem Strafgesetzbuch (ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2.   nach dem Verbotsgesetz oder

3.   nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005

4.   nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (Ausnahme: Erwerb und Besitz zum Eigengebrauch)

5.   nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30,

6.   nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I 146/2011

handelt.

 

Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist eine solche Bedrohung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird (letzte Vorbereitungshandlung).

Wie ist das Auskunftsverlangen (§ 34 SPG) geregelt?

Ermächtigung der Sicherheitsorgane von Menschen Auskunft zu verlangen, von denen anzunehmen ist, sie können in Fällen der „ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht“ über das Vorliegen einer Gefährdung und über eine Gefahrenquelle Auskunft geben. Für den Betroffenen soll die Befragung verpflichtend sein, weshalb er sie nicht als Belästigung verbieten kann.

Zwangsmittel zur inhaltlichen Aussage dürfen nicht angewendet werden.

Zur wahrheitsgetreuen Äußerung (Aussage) kann der Betroffene nicht gezwungen werden.

Eine Falschaussage gegenüber Sicherheitsorganen ist daher nicht strafbar.

Wie ist die Verhältnismäßigkeit geregelt (§ 29 SPG)?

(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

                     

1.

von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

2.

darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

3.

darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;

4.

auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

5.

die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

Wie ist die Bekanntgabe der Dienstnummer geregelt? (§ 31 SPG u § 9 RLV)

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes setzen bei der Ausübung von Befugnissen die Betroffenen auf deren Verlangen von ihrer Dienstnummer in Kenntnis. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.

Die Dienstnummer wird in der Regel durch Aushändigen einer mit der Dienstnummer,  der  Bezeichnung  der  Dienststelle  und  deren Telefonnummer versehenen Karte bekannt gegeben.

Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen  Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit erteilt die Auskunft auch der Kommandant, wenn das Verlangen an ihn gerichtet wird. Er kann den Betroffenen, sofern er ihm seine eigene Karte aushändigt, hinsichtlich der Dienstnummer jener Organe, die gegen ihn eingeschritten sind auf eine schriftliche Anfrage verweisen.

Welche Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen kennen Sie (§ 30 SPG)

Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene

 

  1. auf sein Verlangen von Anlass und Zweck des Einschreitens zur informieren;
  2. auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;
  3. berechtigt, eine Person seines Vertrauensbeizuziehen;
  4. berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.

Dies gilt nicht, so lange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre.

Was versteht man unter sachlichem und örtlichem Wirkungsbereich der Behörde?

Sachlicher Wirkungsbereich: Jene Aufgaben einer Behörde, die ihr auf Grund der Gesetze zur Erledigung zugewiesen sind .

Örtlicher Wirkungsbereich: Das Territorium auf dem die Behörde tätig ist.

Wie ist der vorbeugende Schutz von Rechtsgütern geregelt (§22 SPG)?

Den Sicherheitsbehörden obliegt der Schutz

  • von Menschen, die tatsächlich hilflos sind und sich deshalb nicht selbst vor gefährlichen Angriffen schützen können
  • von verfassungsmäßigen Einrichtungen (NR)
  • von Vertretern ausländischer Staaten und ihren Einrichtungen (Konsulat)
  • von Sachen, die ohne Willen des Verfügungsberechtigten gewahrsamsfrei wurden und deshalb nicht vor gefährlichen Angriffen geschützt sind (Auslagescheibe)
  • Zeugenschutz
  • von kritischen Infrastrukturen

Besteht Grund zur Annahme, es stehe ein gefährlicher Angriff bevor, sind die Betroffenen hiervon in Kenntnis zu setzen.

Nach dem gefährlichen Angriff sind die Umstände und die Identität des Verantwortlichen zu klären.

Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen vorzubeugen.

Wozu sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zwecke der Beendigung gefährlicher Angriffe ermächtigt (§ 33 SPG)?

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.

Was wissen Sie über die Fahndung (§ 24 SPG)?

(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil

                     

1.

eine Anordnung zur Festnahme nach Art. 4 Abs. 1, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, besteht;

2.

befürchtet wird, ein Abgängiger werde Selbstmord begehen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;

3.

der Mensch auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet;

4.

ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB oder § 111c Außerstreitgesetz – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2013, vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken.

(2) Den Sicherheitsbehörden obliegt das Aufsuchen von Gegenständen, die einem Menschen durch einen gefährlichen Angriff gegen das Vermögen entzogen worden sind oder die für die Klärung eines gefährlichen Angriffes (§ 22 Abs. 3) benötigt werden (Sachenfahndung).

Unter welchen Voraussetzungen sind Sie ermächtigt die Identität von Menschen festzustellen? (§ 35/1 SPG)

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

                     

1.

wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;

2.

wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort

 a)

mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder

b)

flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen;

3.

wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint;

4.

wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;

5.

wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich

a)

um einen abgängigen Minderjährigen (§ 162 Abs. 1 ABGB oder § 111c AußStrG) oder

b)

um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder

c)

um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat.

6.

wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten;

7.

wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind;

8.

wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes nach den §§ 36a Abs. 3 und 4 und 38a Abs. 1 und 6 sowie für die Überprüfung und Durchsetzung desselben notwendig ist;

9.

wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 49a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sicherheitsorgane Grundstücke und Räume sowie  Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge betreten und durchsuchen? (§ 39/1/2/3 SPG)

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche

                     

1.

nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;

2.

nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht;

3.

nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, entlang der vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege oder in unmittelbarer Umgebung eines Flughafens Transportmittel zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß mit derartigen Transportmitteln grenzüberschreitend gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn sich diese in Räumen befinden, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zu öffnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zu durchsuchen.

Nach einem gefährlichen Angriff gelten für die Durchsuchung von Grundstücken, Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen ausschließlich die Bestimmungen der StPO

Wann darf im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung die DNA eines Menschen ermittelt werden (§ 67 Abs 1 SPG)?

Wenn der Betroffene im Verdacht steht, eine vorsätzliche mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen zu haben, und wenn im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten ist, dieser werde bei der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden.

Was haben Sicherheitsorgane bei Ausübung der unmittelbaren Zwangs-gewalt iSd § 50 SPG zu beachten?

Ermächtigung der Sicherheitsorgane, die ihnen auf Grund des SPG eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Den Betroffenen ist die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. In den Fällen der Notwehr und der Beendigung gefährlicher Angriffe kann davon so weit abgesehen werden, als dies zur Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich erscheint.

Bei unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen Menschen, gilt das Waffengebrauchsgesetz 1969.

Für die Befugnisausübung kann physische Gewalt gegen Sachen angewendet werden. Es ist jedoch alles daran zu setzen, dass eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.

Das Organ hat grundsätzlich vorerst mit Befehlsgewalt (zB. Befehl, ein bestimmtes Verhalten einzustellen) vorzugehen. Wird dieser Befehl missachtet, ist die Ausübung von Zwangsgewalt anzudrohen; führt auch dies nicht zum Erfolg, ist die darauf folgende Zwangsgewalt anzukündigen und darf nur tatsächlich ausgeübt werden, wenn auch diese Ankündigung nicht ausreicht.

Die Androhung bzw. Ankündigung muss dem Betroffenen als solche bewusst werden; sie muss aber nicht in der Sprache des Betroffenen erfolgen.

Äußerstes Verhältnismäßigkeitsgebot!

Befehl => Zwang androhen => Ausübung Zwang ankündigen => Zwang ausüben

Unter welchen Voraussetzungen sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSd § 42 SPG ermächtigt, Sachen sicherzustellen?

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Sachen sicherzustellen,

                     

1.

wenn dies bei gefährlichen Angriffen dazu dient, eine (weitere) Bedrohung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen zu verhindern;

2.

die sich in der Gewahrsame eines Festgenommenen befinden und besonders geeignet sind, während dessen Anhaltung

a)

seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer unmittelbar zu gefährden oder

b)

ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern;

3.

denen unbefugte Beschädigung oder Wegnahme droht, sofern der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer nicht in der Lage ist, selbst für ihren Schutz zu sorgen;

4.

die von ihnen aufgefunden werden und sich in niemandes Gewahrsame befinden.

In den Fällen der Z 1 und 2 ist dem Betroffenen eine Bestätigung über die Sicherstellung auszustellen.

(2) Die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sichergestellten Sachen sind, sobald der Grund für ihre Verwahrung entfällt, auszufolgen, sonst der Sicherheitsbehörde zu übergeben.

(3) Die nach Abs. 1 Z 4 sichergestellten Sachen sind, sofern sie nicht dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausgefolgt werden können oder nach einem anderen Gesetz zu beschlagnahmen sind, der örtlich zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5) zu übergeben.

Was wissen Sie über die Gefahrenabwehr (§ 21 SPG)?

  • Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.
  • Sie haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen, wobei das SPG auch dann maßgeblich ist, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.
  • Es obliegt ihnen auch die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen an Bord von Zivilluftfahrzeugen („Air-Marshalls“).

Was verstehen Sie unter “Gefahrenerforschung" (§ 16 Abs 4 SPG) und wozu verpflichtet diese? (§ 19 Abs 2 SPG)

  • Feststellung der Gefahrenquelle sowie der für die Abwehr dieser Gefahr maßgeblichen Umstände
  • Gefahrenerforschung verpflichtet zur Feststellung, ob tatsächlich eine Gefahr vorliegt. Ist dies der Fall muss für unaufschiebbare Hilfe gesorgt werden .

Welche Aufgaben umfasst die Sicherheitspolizei nach § 3 SPG?

Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei, und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.

Wann ist die Durchsuchung von Menschen zulässig (§ 40 SPG)?

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.

(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.

(4) Bei Durchsuchungen gemäß Abs. 1 und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.

Welche Aufgaben umfasst die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (§ 20 SPG)?

Umfasst

  • die Gefahrenabwehr,
  • den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern,
  • die Fahndung,
  • die sicherheitspolizeiliche Beratung

und die Streitschlichtung

Was besagt das Offizialprinzip?

Grundsätzlich sind im Bereich des Straf- und Verwaltungsrechtes die Behörden und ihre Organe zum Einschreiten verpflichtet, sobald sie von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangen. Dieser Grundsatz heißt „Offizialprinzip“ – Einschreiten von Amts wegen bzw. Amtswegigkeit

Das bedeutet, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei Vorliegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung, nicht zu warten hat, dass der Geschädigte oder sonst eine Person Anzeige erstattet, sondern dass es von sich aus tätig werden muss.

Das Einschreiten hat sogar dann zu erfolgen, wenn sich der Geschädigte gegen eine Strafverfolgung ausspricht oder behauptet, nicht geschädigt worden zu sein (siehe § 2 StPO oder § 25 VStG).

Wie ist die Vorgangsweise durch Sicherheitsorgane beim Vollzug und der Überwachung einer Schutzzone (§ 36a SPG)?

·   Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Wegweisung und des Betretungs-verbotes – Identitätsfeststellung durch das Sicherheitsorgan nach § 35/1 Z 8 SPG.

·   Dauer des Betretungsverbotes durch Sicherheitsorgan bekannt geben – grundsätzlich die Höchstdauer mit Ablauf des 30. Tages nach der Anordnung (Informationsblatt ausfolgen). Überprüfung des BV durch die Behörde innerhalb von 48 Stunden.

·   Das Betreten der Schutzzone kann dem Betroffenen verboten werden. Nach Ausspruch einer Verhängung eines BV bzw. Ausspruch einer Wegweisung ist der Betreffende erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsgewalt aus der Schutzzone wegzuweisen.

·   Das Betreten trotz BV stellt eine VÜ dar, die gegebenenfalls eine Festnahme nach § 35 VStG rechtfertigt. Jedoch bei Betreten auf frischer Tat und Wiederholung bzw. Verharrung trotz Abmahnung sind vor der Festnahme gelindere Mittel gem. § 81 Abs. 3 SPG i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 1 anzuwenden. Wegweisung  (auch mit Zwangsgewalt) als gelinderes Mittel.

·   Wenn die Voraussetzungen für das BTV nicht mehr vorliegen, ist dies dem Betroffenen durch die Sicherheitsbehörde mitzuteilen. Insbesondere wenn die Schutzzonenverordnung (Höchstdauer 6 Monate) aufgehoben wird.

Was verstehen Sie unter Streitschlichtung (§ 26 SPG)?

Um gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen vorzubeugen, haben die Sicherheitsbehörden auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken. Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so haben die Sicherheitsbehörden auf eine sonst mögliche Gefahrenminderung hinzuwirken.

Aufgabe vorbeugend auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken. Aus Streitigkeiten resultierenden „gefährlichen Angriffen“ soll schon möglichst frühzeitig entgegengewirkt werden. Besondere Befugnisse stehen nicht zur Verfügung.

Keine Zwangsbefugnis!!!

Immer darauf achten, ob nicht bereits eine gerichtlich strafbare Handlung (zB gefährliche Drohung) vorliegt! Dann ist keine Streitschlichtung mehr möglich.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Exekutivorgane iSd § 44 SPG fremde Sachen in Anspruch nehmen?

  • zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes oder
  • für die Erfüllung der EAH

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz greift, falls etwas kaputt gehen sollte.

Erläutern Sie die selbständige ln-Dienst-Stellung? (§ 1 Abs 3 RLV)

Sofern sich nicht bereits auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 43 Abs. 2 BDG) die Verpflichtung außerhalb  des  Dienstes einzuschreiten ergibt,   haben  die  Organe  des  öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich, verhältnismäßig und wenn ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist.

Im Übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitspolizeilicher  Befehls-  und  Zwangsgewalt  dringend  geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde davon zu verständigen.

Wann liegt Störung der öffentlichen Ordnung vor und was ist zu  beachten?  (§ 81 SPG)?

Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist,  berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine VÜ und ist mit Geldstrafe bis zu 500.- Euro zu bestrafen,  es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts. Bei erschwerenden Umständen Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen möglich.

Von der Festnahme eines Menschen, der bei der Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Störung durch eines oder beider gelinderer Mittel verhindert werden kann. Gelindere Mittel sind:

·         die Wegweisung des Störers vom öffentlichen Ort

·         das Sicherstellen von Sachen, die für die Störung benötigt werden.

Bei Vorliegen von Identitätsmangel und Fluchtgefahr (nach § 35 Punkt a und b VStG) ist bei Störung der öffentlichen Ordnung die Festnahme gerechtfertigt.

Welches Verhalten und welche Zielsetzung wird von Exekutivbeamten beim Einschreiten/Aufgabenerfüllung erwartet? ( § 5 RLV)

Vom Sicherheitsorgan wird ein anständiges, korrektes und höfliches Einschreiten mit der rechtlich zulässigen Zielsetzung erwartet. Übergriffe, Taktlosigkeit, Unsachlichkeit, Voreingenommenheit und Diskriminierung hinsichtlich des Geschlechtes, der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen und ethnischen  Herkunft,  des  religiösen  Bekenntnisses,  der  politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung sind zu vermeiden. Außerdem haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit ,,Sie" anzusprechen.

Was besagt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit?

Jede staatliche Maßnahme, die in die Grundrechte eingreift, muss

  • geeignet sein, das Ziel damit zu erreichen,
  • erforderlich sein (d.h. es soll kein milderes Mittel zur Erreichung des erwünschten Zieles existieren),
  • angemessen sein (d.h. die Nachteile müssen in einem vertretbaren Verhältnis zu den durch die Maßnahme bewirkten Vorteilen stehen).

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit schützt den Bürger umfassend vor der Verletzung seiner Grundrechte.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sicherheitsorgane Personen wegweisen (§ 38  SPG)?

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.

(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Vorfallsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die nach einem gefährlichen Angriff gebotene Klärung der maßgeblichen Umstände behindern. Dies gilt auch für Unbeteiligte, die durch ihre Anwesenheit die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.

(2) Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß § 36 Abs. 2 einschreitet.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, jedermann aus einem Gefahrenbereich zu weisen, dessen Leben und Gesundheit dadurch gefährdet sind, daß einem gefährlichen Angriff ein Ende gesetzt wird (zB Bankräuber mit Geiseln in Bank. Terrorist in Gebäude. Insbesondere wenn lebensgefährlicher Waffengebrauch nicht ausgeschlossen werden kann und Unbeteiligte geschützt werden sollen)

(4) Schließlich sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von Stellen einer Einrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht allgemein zugänglich und für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignet ist. (Schutz von Flughäfen)

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat und durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers eingreift, auf Verlangen des Besitzers wegzuweisen. ("Hausbesetzung"  auch nur ein einzelner, aber schwerwiegender Eingriff)

Eingeschritten wird auf Grund von

  • Bundesgesetzen (z.B. StPO, VStG, SPG)
  • Pflicht zur Hilfeleistung (EAH)

 

Wie wird eingeschritten?

Allgemeiner Art:

Adjustierung, Verhalten/Benehmen, Ausweisleistung, Eigensicherung, Gesetzesformel usw.

Besonderer Art:

Beim jeweiligen Anlass unterschiedlich (Richtlinien für das Einschreiten)

Die materiellen Voraussetzungen fordern vom Sicherheitsorgan beim Einschreiten die Kenntnis der auf den Dienst Bezug habenden Gesetze und Vorschriften.

Daraus folgt, dass

  • das Sicherheitsorgan wissen muss, welche Handlungen und Unterlassungen von den Gesetzen, an deren Vollziehung die Exekutive mitzuwirken hat, als straffällig erklärt sind
    (= Gesetzeskenntnis) und
  • das Sicherheitsorgan bei seinen Dienstverrichtungen auch die auf den öffentlichen Sicherheitsdienst bezogenen Bestimmungen des SPG, der StPO, sowie der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsgesetze und Vorschriften wissen muss.

  Was verstehen Sie unter außerberuflicher Immunität und welcher Personenkreis genießt diese Privilegien?

Der Bundespräsident und die Mitglieder

· des Nationalrates

· des Bundesrates

· der Landtage

genießen diese Privilegien und dürfen wegen einer strafbaren Handlung (ausgenommen Ergreifung auf frischer Tat bei einem Verbrechen) nur mit Zustimmung des Vertretungskörpers verhaftet werden. Ebenso bei einer Hausdurchsuchung. Ansonsten dürfen Personen ohne Zustimmung des Vertretungskörpers wegen der strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht und er sich nicht auf seine Immunität beruft.

Welche Aufgaben im SPG kennen Sie?

  • Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht,§ 19 SPG
  • Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, § 20 SPG
  • Gefahrenabwehr, § 21 SPG
  • Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern, § 22 SPG
  • Aufschub des Einschreitens, § 23 SPG
  • Fahndung, § 24 SPG
  • Sicherheitspolizeiliche Beratung, § 25 SPG
  • Streitschlichtung, § 26 SPG
  • Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, § 27 SPG
  • Besonderer Überwachungsdienst, § 27 SPG

Was besagt der § 3 RLV über die Eigensicherung?

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst zu achten, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich oder unverhältnismäßig sind.

Sie sind nicht verpflichtet, zum Schutze von Rechtsgütern anderer einzuschreiten, wenn die drohende Gefahr offenkundig und erheblich weniger schwer wiegt als die Gefährdung der eigenen körperlichen Sicherheit, die in Kauf zu nehmen wäre. Grundsätzlich muss sich das Sicherheitsorgan der Gefahr aussetzen, jedoch unter Einschränkung der Verhältnismäßigkeit.

  Was versteht man unter dem Imperium einer Behörde

Imperium: Ist das Recht der Behörde verbindliche Anordnungen zu erlassen und die Befolgung dieser Anordnungen zu erzwingen  (Befehls- und Zwangsgewalt).

Wann sind Eingriffe in die persönliche Freiheit von Menschen gem. § 45 SPG zulässig?

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,

  • Menschen,. die wegen Geisteskrankheit, Schwachsinns oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zurechnungsunfähig sind § 11 StGB oder
  • Unmündige zum Zwecke der sofortigen Feststellung des SV festzunehmen, wenn sie einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig sind und auf frischer Tat betreten werden oder der Verdacht sonst in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat entsteht.

Unmündige, die aus diesem Grund festgenommen werden oder in der Zeit zwischen 00.00 und 05.00 Uhr ohne Aufsicht an einem öffentlichen Ort angetroffen werden und gefährlichen Angriffen besonders ausgesetzt wären, sind unverzüglich bzw. nach Feststellung des Sachverhaltes einem Erziehungsberechtigten zu übergeben, wenn ein Gericht nicht eine andere Verfügung trifft. Sonst Entscheidung des Kinder- und Jugendhilfeträgers einholen und der Unmündige allenfalls diesem zu übergeben.

len Sie beispielhaft Befugnisse auf, welche den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im SPG zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen!

  • Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, § 32 SPG
  • Beendigung gefährlicher Angriffe, § 33 SPG
  • Auskunftsverlangen, § 34 SPG
  • Identitätsfeststellung, § 35 SPG
  • Wegweisung, § 38 SPG
  • Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt, § 38 SPG
  • Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen, § 39 SPG
  • Durchsuchung von Menschen, § 40 SPG
  • Sicherstellen von Sachen, § 42 SPG
  • Inanspruchnahme von Sachen, § 44 SPG
  • Eingriffe in die persönliche Freiheit, § 45 SPG
  • Vorführung, § 46 SPG
  • Bewachung von Menschen und Sachen, § 48 SPG

Was wissen Sie über die sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung (§ 28a SPG)?

(1) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung.

(2) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.

(3) In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.

Welche Sicherheitsbehörden kennen Sie (§ 4 SPG)?

Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres. Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt, besorgen Landespolizeidirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.

Wie ist der Zuständigkeitsbereich innerhalb der Exekutive ?

  • BMI (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit): Gesamtes Bundesgebiet
  • Landespolizeidirektion (LPD):  Jeweiliges Bundesland
  • Stadtpolizeikommando: Jeweiliger Bereich des Stadtgebietes einer LPD
  • Bezirkspolizeikommando: Jeweiliger Verwaltungsbezirk (BH/Magistrat)
  • Polizeiinspektion: Jeweiliger zugewiesener Überwachungsrayon im Bereich  eines SPK oder eines BPK.

Was wissen Sie über die Assistenzleistung der Organe des öffentlichen  Sicherheitsdienstes? (Art 22 BVG)

Assistenzleistung ist die Inanspruchnahme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch berechtigte Körperschaften

Assistenzleistungen können beanspruchen, z.B.:

·   Zollämter

·   Finanzämter

·   Exekutoren

·   Gemeindeämter

·   Fernmeldebüros etc.

Aufgaben bei der Assistenzleistung:

Der Exekutivbeamte hat der amtshandelnden Person soweit beizustehen, dass die Amtshandlung ungestört durchgeführt werden kann

Wie ist das Einschreiten gegen Unmündige geregelt und wer sind Unmündige? (JGG § 35 VStG und § 45 SPG)

Unmündige sind Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

Ermittlungen gegen Unmündige als Opfer, Zeuge oder Verdächtige einer Straftat sind grundsätzlich im Einvernehmen mit einem Erziehungs­berechtigten durchzuführen. Unnötiges Aufsehen ist zu vermeiden. Es darf keine

· Festnahme nach § 35 VStG

· Vorläufige Verwahrung (StPO)

· Sicherheitsleistung und

· Organstrafverfügung

vorgenommen werden.

 

Es darf jedoch uneingeschränkt

· eine Anhaltung nach § 45/ 2 Z. 2 (SPG)

· eine Festnahme nach § 45/1 Z. 2 (SPG)

· eine Hausdurchsuchung

· eine Personsdurchsuchung und

· eine vorläufige Beschlagnahme  vorgenommen werden.

Führen Sie Beispiele für Verstöße gegen die MRK Art. 3 an:

Art 3 EMRK:

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

·   Einvernahme von nur mit Unterhosen bekleidete Personen

·   Verbringung festgenommener Personen nur mit Unterbekleidung in ein anderes Objekt

·   Leibesvisitation, Entkleidung im Beisein mehrerer anderer Personen (auch gleichgeschlechtlicher)

·   Hinabstoßen oder Hinunterwerfen mit Verletzungsgefahr

·   Gezielte Schläge auf den Kopf (egal, ob mit der Faust oder mit dem Einsatzstock), wenn sie nicht mehr als maß haltend angesehen werden müssen

·   Tritte gegen einen am Boden liegenden Demonstranten

Welche Möglichkeiten gibt es beim Einschreiten bei Gewalt in Wohnungen? (§ 38a SPG)?

  1. Streitschlichtung § 26 SPG
  2. Betretungsverbot § 38a SPG
  3. Festnahme § 35 VStG

Betretungsverbot § 28a:

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder),

                     

1.

das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder

2.

sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten

a)

einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule oder

b)

einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder

c)

eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern,

zu untersagen.

(2) Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

                     

1.

dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,

2.

ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,

3.

dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,

4.

ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen.

Verhältnismäßigkeit!

Abgabestelle!

Gefährdeten über die Möglichkeit einer eV in Kenntnis setzen.

Bei Unmündigen => Kinder- u Jugendwohlfahrtsträger + Leiter der Einrichtung informieren.

Sicherheitsbehörde überprüft BV binnen 48 Std.

Präventive Rechtsaufklärung nach Abs 6a.

Überprüfung des BV durch die Organe mind. 1x während der ersten drei Tage.

Was bedeutet das Legalitätsprinzip (Art. 18. Abs. 1 B-VG)?

Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Dies bedeutet, dass das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

  • nur dann tätig werden darf, wenn es seine gesetzliche Aufgabe ist und
  • es sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben innerhalb der Grenzen seiner gesetzlichen Befugnisse zu bewegen hat.

Wer  sind  die  Organe  des  öffentlichen  Sicherheitsdienstes und welchen Dienst besorgen sie (§ 5 Abs 2 SPG)?

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige

  • des Wachkörpers Bundespolizei
  • der Gemeindewachkörper
  • des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden, wenn sie mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet sind.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

Er besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen sowie dem Ermittlungs- und Erkennungsdienst.

Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel und sprengelübergreifend zu besorgen.

Wem obliegt die Sicherheitsverwaltung und worin besteht sie (§ 2 SPG)?

Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden. Sie besteht aus der:

  • der Sicherheitspolizei (Aufrechterhaltung der öff O/R/S + EAH)
  • dem Pass- und Meldewesen
  • der Fremdenpolizei
  • der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm
  • dem Waffen- und Munitionswesen
  • dem Schieß- und Sprengmittelwesen
  • dem Pressewesen
  • den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten

Wie ist die Vorführung psychisch Kranker geregelt? (§ 46 SPG)

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, psychisch Kranke, die im Zusammenhang damit, ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen.

Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Psychiatrie) vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für die Unterbringung bescheinigt.

Bei Gefahr im Verzug (tobende Psychose) ist die Vorführung in eine Krankenanstalt auch ohne Untersuchung und Bescheinigung möglich.

Im Übrigen ist in diesen Fällen gem. § 9 UBG vorzugehen

Wie ist die “Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht" geregelt? (§ 19 SPG)

Die Sicherheitsbehörden mit ihren Organen sind  zur ,,Ersten allgemeinen Hilfeleistung" verpflichtet, wenn

·   das Leben

·   die Gesundheit

·   die Freiheit und oder

·   das Eigentum von Personen gefährdet ist und

·   die Abwehr der Gefährdung gesetzlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und ihrer Organe fällt.

Für Sicherheitsorgane besteht daher die Verpflichtung, Situationen, in denen o.a. Rechtsgüter von Menschen gefährdet erscheinen, so weit wie möglich aufzuklären  (z.B.  durch  Aufbrechen  einer  Tür;  Durchsuchen  der dahinter liegenden Räume, aus denen Hilferufe kamen) und bis zum Einschreiten zuständiger Organe (z.B. Rettung, Feuerwehr etc.) Hilfe zu leisten.

Was besagt das Ultima-Ratio-Prinzip gemäß § 28a Abs 3 SPG?

Dieses Prinzip legt fest, dass die Sicherheitsorgane bei der Aufgabenerfüllung in die Rechte eines Menschen erst dann eingreifen dürfen, wenn dafür eine Befugnis im SPG vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn ihr Einsatz außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht .

Unter welchen Voraussetzungen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt einen Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 65 SPG)?

Wenn

  • er im Verdacht steht, eine vorsätzliche mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, WENN
  • er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde
  • dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint ODER
  • er nicht im Verdacht steht, den gefährlichen Angriff begangen zu haben, aber im Zusammenhang damit Gelegenheit hatte, Spuren zu hinterlassen, soweit dies zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig ist (Gelegenheitspersonen) ODER
  • die Identität gemäß § 35 Abs. 1  festgestellt werden muss

Was wissen Sie über die Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der EAH (§ 32 SPG)?

Soweit es zur Hilfeleistung nach § 19 erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, in Rechtsgüter einzugreifen, sofern der abzuwendende Schaden die Rechtsgutverletzung offenkundig und erheblich übersteigt.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ferner ermächtigt, zur Hilfeleistung im Sinne des § 19 in die Rechtsgüter desjenigen einzugreifen, der die Gefährdung zu verantworten hat. Lebensgefährdende Maßnahmen sind jedoch nur zur Rettung des Lebens von Menschen zulässig.

§ 32 SPG beinhaltet eine so genannte „Generalklausel“ und gibt den Sicherheitsorganen die dazugehörige Allgemeinbefugnis, im dem er sie  – unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – erforderlichenfalls zu Eingriffen in Rechtsgüter (etwa Eigentum) ermächtigt. Kurzum: Zur Hilfeleistung darf erforderlichenfalls verhältnismäßig in Rechtsgüter Privater (auch von Personen, die die Gefährdung nicht zu verantworten haben bzw. in keinem Zusammenhang mit der Gefahr stehen) eingegriffen werden

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