1. Beschwerdeobjekt: Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (BGG 82, Ausnahmen in BGG 83)
2. Beschwerdegrund: Verletzung von Bundesrecht (BGG 95)
3: Subsidiarität: Erschöpfung des kant. Instanzenzugs (BGG 86)
4. Beschwerdelegitimation: Teilnahme bei Vorinstanz / besonders berührt / schutzwürdiges Interesse (BGG 89)
5. Beschwerdefrist: 30 Tage seit Eröffnung (BGG 100 Abs. 1)
6. Beschwerdeform: Begehren / Begründung mit Angabe der Beweismittel / Unterschrift (BGG 42 Abs. 1)
BV 94:
Grundsatzkonformität der Massnahme -> Gleichbehandlung der Konkurrenz / kein Eingriff in Wettbewerb
ansonsten Verfassungsgrundlage nötig (BV 94 Abs. 4).
Niederlassungsfreiheit BV 24
Schutz vor Ausweisung BV 25 Abs. 1
Verbot der Diskriminierung aufgrund des Bürgerrechts BV 27 Abs. 2
Das Verfahren der ordentlichen Einbürgerung verläuft zweistufig; entsprechend ist der Rechtsschutz unterschiedlich:
Verweigerung durch das Staatssekretariat für Migration: Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist ausgeschlossen.
Verweigerung durch die Gemeinde: Weiterzug an die zuständigen kantonalen Instanzen, anschliessend Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.
Freiheitsrechte: BV 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 33
Rechtsstaatliche Garantien: BV 8, 9
Verfahrensgrundrechte: BV 29, 29a, 30, 31, 32
Soziale Grundrechte: BV 12, 19
Politische Rechte: BV 34
Demokratie
Rechtsstaat
Bundesstaat
Sozialstaat
1. Beschwerdeobjekt: ausschliesslich Entscheide letzter kantonaler Instanzen (BGG 113)
2. Beschwerdegrund: nur Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGG 116)
3: relative und absolute Subsidiarität: Erschöpfung des kant. Instanzenzugs / kein anderes Rechtsmittel ans BGer gegeben (BGG 113)
4. Beschwerdelegitimation: Teilnahme bei Vorinstanz / rechtlich geschütztes Interesse (BGG 115)
5. Beschwerdefrist: 30 Tage seit Eröffnung (BGG 117 i.V.m. 100 Abs. 1)
6. Beschwerdeform: Begehren / Begründung mit Angabe der Beweismittel / Unterschrift (BGG 42 Abs. 1)
Organisatorisch: Die 3 Staatsaufgaben Rechtsetzung, Regierung und Verwaltung sowie Rechtsprechung werden auf Parlament, Bundesrat und Bundesverwaltung sowie das Bundesgericht verteilt.
Personell: Niemand darf gleichzeitig einer anderen Bundesbehörde angehören (BV 144)
Institutionell: Die Behörden kontrollieren sich gegenseitig nach dem Grundsatz der Gewaltenhemmung.
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs.1 BV)
Grundrechte
Gewaltenteilung
Verfassungsgerichtsbarkeit
grammatikalisches Element
teleologisches Element
systematisches Element
geltungszeitliches Element
historisches Element
1. Zuständige Behörde, vorbehaltlose Auskunft, konkrete Angelegenheit
2. Fehler konnte nicht erkannt werden
3. Dispositionen, nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machen
4. Rechts- und Sachlage haben sich nicht geändert
-> Interessenabwägung zwischen Vertrauensschutz und richtiger Rechtsanwendung
Berücksichtigung der Einwohnerzahl: Die Sitze im Nationalrat werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt (BV 149 Abs. 4)
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Finanzstarke Kanton müssen finanziell schlechter gestellte Kantone unterstützen (Finanz- und Lastenausgleich, BV 135)
NR: Verhältniswahl (Proporz) BV 149 Abs.2
SR: kantonale Regelung BV 150 Abs. 3 (fast alle Kantone Mehrheitswahl)
BV 36:
Gesetzliche Grundlage
Öffentliches Interesse oder Schutz von Grundrechten Dritter
Verhältnismässigkeit
Kerngehalt unantastbar
Staatsgebiet
Staatsvolk
Staatsgewalt
1. schlichter Gemeingebrauch: Benutzung bestimmungsgemäss und allgemeinverträglich -> keine Bewilligungspflicht
2. gesteigerter Gemeingebrauch: Benutzung nicht bestimmungsgemäss und/oder nicht mehr allgemeinverträglich -> Bewilligungspflicht
3. Sondernutzung: exklusive Benutzung einer öffentlichen Sache unter Ausschluss der Anderen -> Konzession
Recht auf Anhörung
Recht auf Orientierung über den Verfahrensgang
Recht auf Äusserung/Stellungnahme
Recht auf Vorbringen von Beweisen und bei Beweisabnahmen dabei zu sein
Recht auf Akteneinsicht
Recht auf Entscheidbegründung
Öffentl. Recht: Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Privaten, wobei Staat den Privaten hoheitlich gegenübertritt.
Privatrecht: rechtliche Beziehungen zwischen gleichgestellten Subjekten
Staatsgewalt leitet sich vom Volk ab:
Wahl des Parlaments
Stimm- und Wahlrecht
Mitwirkung an Verfassung- und Gesetzgebung
Direkt anspruchsbegründende Funktion: subjektiv-rechtlicher Gehalt, der genügend bestimmt und eindeutig ist, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen.
Programmatische Funktion: Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen (BV 35 Abs. 1). Appell an den Gesetzgeber.
Flankierende Funktion: Gerichte und andere rechtsanwendende Behörden müsse bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe die Grundrechte berücksichtigen.
Verbot vorsätzlicher Tötung / Verbot der Todesstrafe (BV 10 Abs. 1)
Verbot von Folter und jeder anderer Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (BV 10 Abs. 3)
Verbot der Ausschaffung bei drohender Folter oder anderer Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (BV 25 Abs. 3)
Umfassende Kompetenz
Grundsatzgesetzgebungskompetenz
Förderungskompetenz
BV 26 Abs. 2:
Institutsgarantie (Kerngehalt)
Bestandesgarantie (BV 36 Abs. 1-3)
Wertgarantie:
- formelle Enteignung: Eigentum wird vom Staat entzogen -> volle Entschädigung
- materielle Enteignung: Eigentumsbeschränkungen, die einer formellen Enteignung gleichkommen -> volle Entschädigung in 2 Fällen: schwerer Eingriff / Sonderopfer
Anspruch auf Hilfe in Notlagen BV 12
Anspruch auf unentgeltlichen Schulunterricht BV19
Sozialversicherungen
Sozialziele
Solidaritätsprinzip
Echte Konkurrenz: Grundrechte stehen weder im Verhältnis der Spezialität noch der Subsidiarität zueinander, sondern kommen gleichzeitig auf denselben Sachverhalt zur Anwendung. Sie müssen separat geprüft werden.
Unechte Konkurrenz: mind. ein Grundrecht fällt weg, weil es das Allgemeinere ist.
Eignung (Zwecktauglichkeit)
Erforderlichkeit (gibt es ein milderes Mittel?)
Zumutbarkeit (Interessenabwägung zwischen öffentlichem Interesse und Freiheitsrecht des Betroffenen)
Alle Kantone haben dieselbe Organisations-, Aufgaben- und Finanzautonomie sowie dieselben Mitwirkungsrechte.
Ausnahme für Kantone mit halber Standesstimme: Ständemehr (BV 142 Abs. 4); nur ein Abgeordneter im Ständerat (BV 150 Abs. 2)
Ständemehr beim obligatorischen Referendum (BV 140 Abs. 1 Bst. a-c und 53 Abs. 2)
fakultatives Referendum von 8 Kantonen (BV 141 Abs. 1)
Standesinitiative (BV 160 Abs. 1)
Beteiligung am Vernehmlassungsverfahren (BV 45 Abs. 2 und 147)
Mitwirkung an aussenpolitischen Entscheiden (BV 55)
Einheit der Form: allgemeine Anregung oder ausgearbeiteter Entwurf -> keine Vermischung
Einheit der Materie: nur eine Frage oder Gebiet -> muss klar mit ja oder nein beantwortet werden können
Durchführbarkeit
Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht
NR: 200 Abgeordnete des Volkes
SR: 46 Abgeordnete der Kantone