Grundstückgewinnsteuer
Abrechnung: Differenz Verkehrswert-Buchwert (Bundessteuer)
Möglichkeit zur Aufschiebung: nur wiedereingebrachte Abschreibungen werden abgerechnet. Abrechnung bei Verkauf der Liegenschaft
privater Kapitalgewinn = steuerfrei
DBG Art. 16 Abs. 3
Natürliche Person: Art. 18 Abs 2 DBG: Einkommenssteuer
Juristische Person: Art. 58 Abs 1 Bst c DBG: Gewinnsteuer
Alle Veräusserungen werden mit der Grundstückgewinn-steuer (Wertzuwachs) erfasst.
Wiedereingebrachte Abschreibungen werden mit der Gewinnsteuer erfasst.
Voraussetzung Handänderung: ohne Wechsel im Grundbuch keine Steuer
Dieser Artikel erlaubt dem monistischen System:
Geschäftsvermögen: Ja, sofern betriebsnotwendiges Anlagevermögen Art. 12 Abs. 3d StHG
Privatvermögen: Ja, sofern es sich um eine selbstbewohnte Liegenschaft handelt.
Kurze Besitzesdauer: Spekulationszuschlag von 100% (20% Reduktion pro Jahr)
Lange Besitzesdauer: Abzug (bernisch 2% pro Jahr, max. 70%)