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StGB



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A bezahlt seine Zeche von 17 €. Der Kellner gibt irrtümlich statt auf 20 € auf 50 € heraus. A behält das Geld und freut sich über den unerwarteten Gewinn. Beurteilen sie die Strafbarkeit von A?

Das Geld ist durch einen Irrtum in die Gewahrsame des A geraten. Weil A den Irrtum nicht aufklärt und das Geld einsteckt, es sich also mit Bereicherungsvorsatz zueignet, weil er sich über den unerwarteten Gewinn freut, verantwortet er eine Gelegenheitsunterschlagung gemäß § 134 StGB.

Da sein Gewinn im Bereich des geringen Wertes bis zu 100,-- Euro liegt, könnte eine Privilegierung nach § 141 StGB Entwendung vorliegen, jedoch nur wenn Tatbegehung aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes erfolgte.

§ 141 StGB Entwendung ist ein Ermächtigungsdelikt, in der Praxis vor allem bei Ladendiebstählen unter 100,-- Euro vorsichtshalber immer gleich Ermächtigung zur Strafverfolgung einholen.

Häufig kommt die Fundunterschlagung vor d.h. Zueignen eines fremden Guts, dass der Täter gefunden hat, um sich zu bereichern. 

Gefunden können nur verlorene Sachen werden. Bei vergessenen Sachen hat der Gewahrsamsinhaber zumindestens noch gelockerten Gewahrsam, daher bei Zueignung keine Unterschlagung sondern Diebstahl z.B. vergessener Sonnenschirm im Strandbad.

Y wird in der PI Rathaus als Zeuge einvernommen, unverschämt lügt er über seine Wahrnehmungen als Zeuge. Hat sich Y strafbar gemacht?

Y verantwortet eine falsche Beweisaussage nach § 288 StGB, weil er als Zeuge bei der förmlichen Vernehmung durch die Kriminalpolizei falsch ausgesagt hat.

 

Ein Zeuge ist im Sinne der StPO dazu verpflichtet, wahr und vollständig auszusagen.  Dem gegenüber kann der Beschuldigte die Aussage verweigern, aber auch lügen.

 

Wird durch die falsche Beweisaussage eine andere Person wissentlich der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, weil eine falsche Verdächtigung mit einer von Amts wegen zu verfolgenden mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung  erfolgt, liegt zusätzlich noch § 297 StGB Verleumdung vor.

Weiters könnte noch § 299 Begünstigung vorliegen, wenn Y den Täter kennt und ihn dadurch der Strafverfolgung entzieht.

Erklären Sie den Begriff Erfolgsqualifikation?

Gem. § 7 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Das bedeutet, dass fahrlässiges Handeln nur dann strafbar ist, wenn es auch ausdrücklich mit Strafe bedroht ist z.B. Fahrlässige Körperverletzung, Fahrlässige Tötung, Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst, Fahrlässige Gemeingefährdung.

Sehr häufig jedoch wird bei Vorsatzdelikten hinsichtlich konkreter Tatfolgen, welche jedoch nur fahrlässig herbeigeführt wurden, eine strengere Strafe angedroht. Man spricht von sogenannten erfolgsqualifizierten Delikten

z.B. Täter will Opfer verletzen, hat also Verletzungsvorsatz und erfüllt somit die Voraussetzungen für die Strafbarkeit nach den §§ 83 ff Körperverletzung. Opfer stürzt so unglücklich und verstirbt an einem Schädelbasisbruch, so ist diese konkrete Folge nicht vom Vorsatz des Täters umfasst, jedoch wird an diese Folge eine schwerere Strafe geknüpft und der Täter haftet wegen einer Körperverletzung mit tödlichem Aushang.

Wäre die Todesfolge bereits vom Vorsatz des Täters umfasst, würde Mord vorliegen.

In zahlreichen Delikten finden sich solche Erfolgsqualifikationen, wo grundsätzlich ein vorsätzlicher Tatbestand strafbar ist und die fahrlässigen besonderen Folgen ein Straferhöhung bewirken (Anzeigeerstattung erfolgt wegen des Vorsatzdeliktes, die fahrlässige KV oder Tötung wird nicht angezeigt, das bewirkt ja die Erfolgsqualifikation)

z.B. beim Imstichlassen eines Verletzten oder Unterlassung der Hilfeleistung,

Selbstmord oder Selbstmordversuch bei der schweren Nötigung oder Gefährlichen Drohung,

Todesfolge beim Schweren Raub oder Vergewaltigung, Gemeingefährdungsdelikte.

Die Wertgrenzen bei den Vermögenstatbeständen sind ein qualifizierter Erfolg => der Betrag muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein z.B. Diebstahl im Ein-Euro Markt, Täter glaubt Billigprodukte zu stehlen, zufällig sind es aber teure Markenprodukte => kein Vorsatz, kein schwerer Diebstahl bei Überschreitung der Wertgrenzen.

A stiehlt seinem Vater Geld, um seine Freundin B damit zu verwöhnen. Er schenkt ihr (sie hat Kenntnis über Herkunft des Geldes) den gesamten Betrag. Rechtslage?

A ist durch Begehung des Diebstahles im Familienkreis nach § 166 StGB nur im Wege der Privatanklage verfolgbar.

§ 166 StGB begünstigt gewisse Delikte gegen fremdes Vermögen, wenn Täter-Opfer Angehörige sind. Die Begünstigung ergibt sich dadurch, dass kein Offizialdelikt vorliegt, sondern ein Privatanklagedelikt.

Bei gewissen Delikten entfällt überhaupt die Strafbarkeit d.h. es ist auch keine Privatanklage möglich z.B. beim Unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen, der Entwendung und dem Notbetrug.

Bei Jugendlichen ist eine Privatanklage ausgeschlossen, uU Ermächtigungsdelikt à soll den Jugendlichen vor Privatanklagen schützen, weil Staatsanwaltschaft sich Fall anschaut.

Folgende wesentlichen Delikte (auch schwere und gewerbsmäßige Begehung) gegen fremdes Vermögen sind begünstigt:

Sachbeschädigung, Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung und Betrug.

Diebstahl mit Waffen und der räuberische Diebstahl fallen nicht unter die Privilegierung.

Der privilegierter Täterkreis nach § 166 StGB umfasst:

  • Ehegatten
  • Verwandte in gerader Line (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel)
  • Bruder oder Schwester
  • andere Angehörige (Schwiegereltern, Lebensgefährten und deren Kinder und Enkel, usw.), wenn sie mit dem Opfer in Hausgemeinschaft leben
  • sonstige, die sich bloß zum Vorteil eines zuvor genannten an der Tat beteiligen

Die Freundin B steht zum Geschädigten in keinem Angehörigenverhältnis, sodass für sie die Privilegierung nach § 166 StGB nicht in Betracht kommt.

B verantwortet jedoch § 164 StGB Hehlerei, weil sie das Geld, das ihr Freund durch eine hehlereibegründende Straftat erlangt hat, sonst an sich gebracht hat.

Würde das Geld aus den in § 165 taxativ aufgezählten strafbaren Handlungen stammen z.B. Einbruchsdiebstahl, Raub, etc. und B wüsste von dieser Herkunft und  würde das Geld verwahren, anlegen oder verwerten z.B. indem sie damit Einkaufen geht à § 165 StGB Geldwäscherei.  Ist B die Herkunft des Geldes nicht bewusst und sie geht damit einkaufen, liegt mangels Vorsatz bzw. Wissentlichkeit über die Herkunft keine Straftat vor.

A erzwingt, nachdem er angedroht hatte, dass er die Tür einschlagen werde, den Eintritt in die Wohnung des B. Er will ihn zur Rede stellen und eine Abreibung verpassen. Rechtslage?

A begeht einen schweren Hausfriedensbruch  nach § 109 StGB, weil er durch Drohung mit Gewalt den Eintritt in die Wohnstätte des B erzwingt und beabsichtigt, gegen eine in der Wohnstätte befindliche Person Gewalt zu üben.

Drohen mit Gewalt ist nicht identisch mit gefährlicher Drohung, es genügt bereits die Androhung einer Misshandlung (z.B. Ohrfeige zu geben)!

Unter Wohnstätte versteht man nicht nur die Wohnung, sondern jede Räumlichkeit, die mindestens einer Person, wenn auch nur vorübergehend, als Zuhause (auch Wohnmobile, Zelte, Hausboote, Jagdhütten usw.) dient, z.B. ein Untermietzimmer.

Schwerer Hausfriedensbruch liegt vor, wenn

- das Eindringen mehrerer Personen erzwungen wird (= mind. 2!) oder

- wenn gegen in der Wohnstätte befindliche Personen oder Sachen Gewalt zu üben beabsichtigt wird oder

- wenn der Täter oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.

Sollte es in der Wohnstätte zu einer Körperverletzung kommen, ist auch diese anzuzeigen, ebenso eine Sachbeschädigung, auch die an der Tür. Grund: Andere Rechtsgüter!

Einfacher Hausfriedensbruch, nämlich das Erzwingen des Eintritts in die Wohnstätte eines andern mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

A verschuldet einen Verkehrsunfall, bei dem glücklicherweise niemand verletzt wird, aber Sachschaden entstanden ist. Kann in diesem Fall eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegen?

Wenn A den Verkehrsunfall mit Sachschaden

  • in einem die Zurechnungsunfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (Minderrausch) oder
  • grob fahrlässig verursacht hat und dabei mindestens eine vom Lenker verschiedene Person konkret gefährdet wurde,

ist A wegen § 89 StGB Gefährdung der körperlichen Sicherheit anzuzeigen.

Führte A aber beim Unfall eine konkrete Gemeingefahr, also eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbei, so wäre A wegen § 177 StGB Fahrlässiger Gemeingefährdung anzuzeigen. In einem solchen Fall müssen aber ca. 10 Personen oder mehr zum selben Zeitpunkt gefährdet gewesen sein.

 

Wird bei einem Unfall im Minderrausch oder grob fahrlässig eine Person getötet, eine Person verletzt und eine Person bleibt  glücklicherweise unverletzt, so verantwortet der Unfallverantwortliche

+ § 81 StGB Grob fahrlässige Tötung hinsichtlich des verstorbenen Unfallopfers

+ § 88 StGB Fahrlässige Körperverletzung in bezug auf das verletzte Opfer und

+ § 89 StGB Gefährdung der körperlichen Sicherheit im Hinblick auf den zum Glück nicht Verletzten.

X, der keine Lenkberechtigung besitzt, gebraucht zum Lenken eines Pkw´s den Führerschein seines Zwillingsbruders B. B ist damit einverstanden. Rechtslage?

X ist wegen Gebrauch fremder Ausweis gemäß § 231 StGB zu verfolgen, weil er einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt.

 

B verantwortet ebenfalls § 231 StGB Gebrauch fremder Ausweise, weil er X einen amtlichen Ausweis zum Gebrauch im Rechtsverkehr überlässt.

 

Amtliche Ausweise sind von einer Behörde ausgestellt und dienen zum Nachweis der Identität z.B. Reisepass oder der persönlichen Verhältnisse z.B. Führerschein.

Was wissen Sie über Rechtfertigungsgründe?

Ein ansonsten strafrechtlich relevantes Verhalten ist dann nicht rechtswidrig, wenn es durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist.

Der zentrale Rechtfertigungsgrund des StGB ist die Notwehr gem. § 3 StGB.

Weitere wichtige Rechtfertigungsgründe sind:

  1. Ausübung einer Amts- oder Dienstpflicht z.B. der Polizist der einen Täter rechtmäßig festnimmt, kann nicht wegen Freiheitsziehung belangt werden
  2. Allgemeines Anzeige- und Anhalterecht gem. § 80 StPO z.B. Festhalten eines Täters bis zum Eintreffen der Polizei
  3. Selbsthilfe gem. ABGB z.B. Anhaltung eines Schwarzfahrers (da Schwarzfahren kein gerichtlich strafbarer Tatbestand, scheidet Anhalterecht nach der StPO aus)
  4. Rechtfertigender Notstand d.h. geringerwertiges Rechtsgut wird verletzt, um ein höherwertiges zu retten z.B. Türe eintreten, um Bewohner vor Gasvergiftung zu bewahren
  5. Ausübung der Zeugenpflicht d.h. Zeuge muss Wahrheit sagen, auch wenn dadurch Beleidigung erfüllt
  6. Erlaubtes Risiko z.B. im Sport, wer Eishockey spielt, kann verletzt werden
  7. Einwilligung des Verletzten gem. § 90 StGB z.B. bei freiwilliger Teilnahme an medizinischen Versuchen

Z bezahlt mit einer entfremdeten Bankomatkarte an der Supermarktkasse?

Z verantwortet einen schweren Betrug nach § 147 StGB (Unbarer Zahlungsmittelbetrug), weil Z den Kassier täuscht, der Verfügungsberechtigte des unbaren Zahlungsmittels zu sein, um sich zu bereichern.

Wird an der Expresskasse ohne Kassier bezahlt, mangelt es an der Täuschung eines Menschen, jedoch wurde das Computerprogramm getäuscht, weshalb § 148a Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch zum Tragen kommt.

A begegnet dem Polizisten während der Dienstausübung mit Tätlichkeiten. Welche Tatbestände kommen in Betracht?

Folgende Tatbestände können vorliegen:

 

+ § 269 StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt, wenn A Gewalt oder gefährliche Drohung anwendet, um den Polizisten an einer rechtmäßigen Amtshandlung zu hindern oder zu einer Amtshandlung zu nötigen.

+ § 270 StGB Tätlicher Angriff auf einen Beamten, während einer Amtshandlung ohne die zuvor genannten Zielsetzungen des Hindern oder Nötigen. Die Tätlichkeit darf jedoch keine Verletzung oder Gesundheitsschädigung verursachen.

+ § 84 StGB Schwere Körperverletzung, wenn durch die Tätlichkeiten eine Verletzung oder Gesundheitsschädigung verursacht wird.

Der in der Praxis häufige Fall des Widerstandes eines sich gegen die Festnahme wehrenden Täters, bei dem der Polizist auch leicht verletzt wird begründet Strafbarkeit nach § 15 iVm § 269 StGB Versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt und § 84 StGB Schwere Körperverletzung.

Bloße verbale Beleidigungen während der Ausübung des Dienstes bei mindestens 3 Zeugen könnte § 115 StGB Beleidigung verwirklichen (Ermächtigungsdelikt bei Beamten).

Wer ist minderjährig?

Wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist minderjährig.

A verletzt B anlässlich einer Auseinandersetzung. Das Urteil des Gerichtes lautet auf Schwere Körperverletzung nach § 84 StGB. Was kann alles passiert sein?

  • Eine vorsätzliche Misshandlung am Körper und dadurch fahrlässig verursachte länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bzw. eine dadurch verursachte an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung z.B. fast alle Knochenbrüche, Stichverletzungen, schwere Gehirnerschütterung, Bänderrisse.
  • Eine Körperverletzung nach § 83 StGB an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.
  • drei selbständige Taten nach § 83 StGB ohne begreiflichen Anlass unter Anwendung erheblicher Gewalt z.B. Fußballhooligans, die bei jedem Heimspiel mit Baseballschlägern die Fans der Auswärtsmannschaft verletzen.
  • Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeiführt.
  • Körperverletzung nach § 83 StGB auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist d.h. ein tödlicher Ausgang war leicht möglich z.B. Stiche mit spitzen Gegenständen in den Oberkörperbereich, stärkeres Würgen, Säuren ins Getränk, etc.
  • KV nach § 83 StGB mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung (d.h. vorheriger gemeinsamer Tatentschluss)
  • KV nach § 83 StGB unter Zufügung besonderer Qualen z.B. Fingernägel ausreißen und anschließendes Beträufeln mit Salzsäure, Zigaretten auf Handfläche ausdämpfen.

X fügt dem Y eine schwere Stichverletzung zu, die den Tod des Y nach sich zieht. Welche Tatbestände könnten verwirklicht worden sein?

Dem X kann je nach innerer Einstellung vorgeworfen werden:

 

  • § 75 StGB Mord oder § 76 StGB Totschlag, wenn Tötungsvorsatz vorliegt.
  • § 86 StGB Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, wenn die Todesfolge nur fahrlässig herbeigeführt wurde.
  • § 87 StGB Absichtliche schwere Körperverletzung, wenn die schwere Körperverletzung absichtlich und die Todesfolge fahrlässig herbeigeführt wurde.

A prallt mit dem Schifahrer B zusammen und lässt ihn, ohne sich weiter um ihn zu kümmern, leicht verletzt auf der Piste liegen. Rechtslage?

Hat A den Zusammenprall verschuldet oder mitverschuldet, so ist ihm § 88 StGB Fahrlässige Körperverletzung vorzuwerfen.

Weiters haftet er nach § 94 StGB Imstichlassen eines Verletzten, weil A für die Verletzung des B ursächlich ist und er es unterlässt, die erforderliche Hilfe zu leisten.

§ 94 StGB verpflichtet jeden, der mit der Verletzung eines anderen in ursächlichem Zusammenhang (er muss nicht einmal schuldhaft gehandelt haben!) steht, zur Hilfeleistung bzw. besteht auf jeden Fall Nachschaupflicht, ob der Verletzte hilfsbedürftig ist. Selbst wenn bereits Hilfe von einem anderen geleistet wird, muss sich A davon überzeugen, dass auch fachgerecht Hilfe geleistet wird. Ist eine Hilfeleistung nicht möglich, ist auf jeden Fall für fremde Hilfe zu sorgen.

Bei diesem Delikt ist kein Versuch möglich, entweder er hilft, oder er fährt weiter.

§ 94 entfällt hier nicht, weil  dem Täter wegen der fahrlässigen leichten Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von weniger als 1 Jahr droht.

Bei einer grob fahrlässigen schweren Körperverletzung oder fahrlässig schweren Körperverletzung im Minderrausch beträgt die Strafdrohung bis zu zwei Jahren. In diesem Fall wäre § 94 StGB Imstichlassen eines Verletzten nicht anzuzeigen, weil aufgrund der gleichen bzw. höheren Strafdrohung des Verletzungsdeliktes die Strafbarkeit wegen § 94 entfällt (Subsidiaritätsklausel).

A behebt mit der gefundenen Bankomatkarte, wo PIN-Code draufsteht, Geld. Hat sich A überhaupt strafbar gemacht?

A verantwortet einen Diebstahl nach § 127 StGB, weil nach der Judikatur die Behebung am Bankomaten die Wegnahme und Zueignung der fremden beweglichen Sache Geld mit Bereicherungsvorsatz erfüllt.

 

Ist der Code nicht bekannt und wird die Bankomatkarte dem Verfügungsberechtigen zur weiteren Verwendung entzogen, liegt § 241e StGB Entfremdung unbarer Zahlungsmittel vor.

 

A nimmt dem erheblich betrunkenen B eine Armbanduhr vom Handgelenk, um sich den Kauf einer Uhr ersparen zu können. Rechtslage?

A begeht einen Diebstahl gem. § 127 StGB, qualifiziert als schwerer Diebstahl § 128 StGB.

Wer während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustandes des Bestohlenen, der ihn hilflos macht, einen Diebstahl begeht, verantwortet schweren Diebstahl (Bedrängnis- bzw. Hilflosigkeitsdiebstahl).

Eine erheblich betrunkene Person gilt als hilflos, ebenso schwer verletzte Personen, Blinde oder Ohnmächtige, nicht jedoch Schlafende.

Der Diebstahl ist erst vollendet, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangt, also neuen Gewahrsam begründet hat, sodass der bisherige Gewahrsamsinhaber dadurch nicht mehr in der Lage ist, über sie zu verfügen.

X fallen anlässlich eines Geldtaschendiebstahles auch ein Führerschein und eine Bankomatkarte in die Hände. Er entnimmt nur das Bargeld, die Geldtasche samt Führerschein und Bankomatkarte entsorgt er im Almkanal. Welche Delikte sind der Staatsanwaltschaft zu berichten?

X verantwortet im Hinblick auf das weggenommene und sich mit Bereicherunsvorsatz zugeeignete Bargeld einen Diebstahl bzw. bei mehr als 5.000,-- Euro schweren Diebstahl.

 

Bezüglich der Geldtasche liegt § 135 StGB Dauernde Sachentziehung vor, weil X die Geldtasche ohne Zueignungsvorsatz dem Opfer dauernd entzogen hat.

Hinsichtlich des Führerscheines verantwortet X § 229 StGB Urkundenunterdrückung, weil er die Urkunde Führerschein unterdrückt hat,  sodass sie der Verfügungsberechtigte nicht mehr im Rechtsverkehr z.B. bei einer Verkehrskontrolle gebrauchen konnte. Auch das Vernichten oder Beschädigen einer Urkunde erfüllt § 229 StGB („Sachbeschädigung“ an Urkunden = Urkundenunterdrückung).

 

In Bezug auf die Bankomatkarte verantwortet X § 241e Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, weil er ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, durch den Wurf in den Almkanal unterdrückt hat. Auch das Sich-Verschaffen (z.B. Behalten nach Fund), Beschädigen oder Vernichten ist tatbildlich.

Die in der Praxis relevanten unbaren Zahlungsmittel sind die Bankomat- und Kreditkarte (sie haben bargeldvertretende Funktion oder dienen der Ausgabe von Bargeld).

A zündet eine Scheune an, was könnte vorliegen?

Bei der Brandstiftung gem. § 169 StGB (kann ohne Einwilligung des Eigentümers, aber auch mit Einwilligung des Eigentümers erfolgen) ist es notwendig, dass eine Feuersbrunst verursacht wird.

Eine Feuersbrunst ist mit gewöhnlichen Mitteln z.B. Feuerlöscher nicht mehr beherrschbar.

Eine Feuersbrunst liegt nicht immer vor z.B. Anzünden eines einzelnen, frei stehenden Fahrzeuges im Wert von über 100.000,-- Euro ohne Gefahr des Ausbreitens des Feuers. Mangels Vorliegens einer Feuersbrunst liegt schwere Sachbeschädigung durch Zerstören vor.

Bei rechtzeitiger Löschung ist Versuch gegeben.

Beim Verursachen einer Feuersbrunst an der eigenen Sache oder an der Sache eines anderen mit dessen Einwilligung ist zusätzlich noch die Herbeiführung einer Gefahr für Leib oder Leben des anderen oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß (deutlich über 100.00 Euro) erforderlich.

Brandstiftung kommt nicht selten in Verbindung mit geplanten schweren Betrug („Versicherungsbetrug“) vor. Mit entsprechendem Vorsatz hat sich der vom Versicherten zur Brandstiftung bestimmte Täter durch das Zerstören einer gegen Zerstörung versicherten Sache bereits wegen § 151 StGB Versicherungsmissbrauch strafbar gemacht (= eine bereits strafbare Vorbereitungshandlung für späteren Betrug)

Versuchter schwerer Betrug liegt erst ab Geltendmachung des Schadens bei der Versicherung vor, vollendeter Betrug erst ab Eintritt des Vermögensschadens bei der Versicherung (sobald Versicherungssumme ausbezahlt wurde).

Brandstiftung ist ein Tatbestand aus dem Abschnitt der gemeingefährlichen strafbaren Handlungen.

Die §§ 169 bis 174 erfordern eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen  oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß (deutlich über 100.000,-- Euro) vor.

Sollte eine solche Gemeingefahr nicht durch Feuersbrünste, Kernenergie, ionisierende Strahlen  oder Sprengmittel herbeigeführt worden sein, liegt § 176 Vorsätzliche Gemeingefährdung vor z.B. Mutprobe Geisterfahren, Kanaldeckel auf der Fahrbahn entfernen oder § 177 Fahrlässige Gemeingefährdung vor, wobei dann Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen (ab 10) erforderlich ist à darunter uU § 89 StGB.

A und B schlüpfen durch ein Mauerloch in ein Warenlager und stehlen daraus einen LCD-Fernseher. A hat eine Pistole eingesteckt, falls der Nachtwächter kommt, von der B allerdings nichts weiß. Beurteilen sie die Strafbarkeit der beiden?

A und B verantworten Diebstahl, jedoch mit folgenden Qualifikationen:

  1. beide begehen einen Einsteigdiebstahl nach § 129 StGB, weil sie in ein Gebäude einsteigen d.h. die Benützung einer nicht zum Betreten bestimmten Öffnung.
  2. A verantwortet weiters noch einen Diebstahl mit Waffen nach § 129 StGB, weil er bei der Tat eine Waffe mit sich führt, mit der Absicht, einen möglichen Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, was dem B jedoch nicht vorgeworfen werden kann, wenn er von der Bewaffnung des A nichts weiß bzw. die Wissentlichkeit nicht nachgewiesen werden kann.
  3. Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gem. § 130 StGB, wenn A und B einer solchen Vereinigung angehören.

A verkauft nach einigen Monaten den mit Rückzahlungswillen auf Teilzahlung und unter Eigentumsvorbehalt erworbenen LCD-Fernseher im Wert von 1.490,-- € an B. Zunächst hat A wie vereinbart die Raten bezahlt, doch dann gerät er in finanzielle Schwierigkeiten. Das Geld verbraucht A für sich selbst, ohne die offenen Schulden in der Höhe von 920,-- € zu bezahlen. Rechtslage?

A hat sich nach § 133 StGB Veruntreuung strafbar gemacht, weil er über ein ihm anvertrautes Gut wie ein Eigentümer verfügt und sich dadurch unrechtmäßig bereichert hat.

Waren, die jemand unter Eigentumsvorbehalt erwirbt, sind dem Käufer bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises nur anvertraut.

Der Schaden tritt durch die widmungswidrige Verwendung des anvertrauten Gutes im Wege der Zueignung z.B. verkaufen oder verbrauchen der Sache ein.

Straflos bei präsentem Deckungsfonds d.h. er müsste in der Lage sein, den Schaden umgehend begleichen können ohne vorher z.B. einen Kredit aufzunehmen.

Betrug würde vorliegen, wenn der Täter bereits zum Bestellzeitpunkt über seinen Rückzahlungswillen getäuscht hätte.

Fünf Angehörige einer Rockerbande schlagen auf einen Barbesucher ein und verletzen ihn. Welche Delikte könnten vorliegen?

Wenn bei einer Verletzung eines anderen mehrere zusammenwirken, kann folgendes vorliegen:

  • Schwere Körperverletzung nach § 84 StGB im Falle einer dem Grade nach leichten Verletzung , wenn sie von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung zugefügt wird oder
  • im Falle einer dem Grade nach schweren Verletzung um § 91 StGB Raufhandel, wenn mindestens 3 Personen an einer Schlägerei vorwerfbar tätlich teilnehmen oder – wie hier – mindestens 2 Personen an einem Angriff mehrerer vorwerfbar tätlich teilnehmen. Beim Angriff mehrerer genügt bereits eine leichte Körperverletzung.

 

Zum Tatbestand des Raufhandels genügt  die vorwerfbare tätliche Teilnahme an einer Schlägerei, da dadurch die Gefährlichkeit für schwere Körperverletzung bzw. Tötung erhöht wird. Das Opfer muss nicht aktiver Teilnehmer an der Schlägerei sein z.B. Streitschlichter, Sanitäter, einschreitender Polizist.

§ 91 StGB Raufhandel kommt dann zum Tragen, wenn vor allem der Verursacher der Verletzungen nicht eruiert werden kann. Wenn die Verursacher eruiert werden können, scheidet § 91 StGB aus z.B. Angriff mehrerer liegt bereits bei zwei Personen vor, wenn das Opfer konkret angeben kann, A hat mir in die Genitalien getreten und B hat mir das blaue Auge verpasst, dann sind beide wegen KV anzuzeigen und nicht wegen Raufhandel.

Die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei oder an einem Angriff mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer Sportgroßveranstaltung (§ 49a SPG), ohne dass bestimmte Folgen eintreten, ist auch nach § 91 StGB Raufhandel strafbar.

Wenn der Urheber der Verletzung oder des Todes eruiert werden kann, haftet dieser je nach Vorsatz wegen der §§ 75, 76, 83, 84, 85, 86 oder 87.

Die anderen Teilnehmer sind nach § 91 zu bestrafen.

Der Fernfahrer A macht die Autostopperin B durch Bedrohen mit einem Messer zum Beischlaf gefügig. Beurteilen Sie die Strafbarkeit von A?

A hat die Autostopperin durch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt und verantwortet § 201 StGB Vergewaltigung.

 

Als weitere Nötigungsmittel kommen noch Gewalt gegen eine Person oder Entziehung der persönlichen Freiheit in Betracht.

Durch diese Nötigungsmittel, Gewalt gegen eine Person, Entziehung der persönlichen Freiheit (z.B. Opfer fesseln) oder die Drohung mit der gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben soll das Opfer zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung (Oral- und Analverkehr, Penetration) genötigt werden.

 

Strebt der Täter durch Anwendung der Nötigungsmittel des § 201 eine geschlechtliche Handlung ohne Beischlafswertigkeit z.B. Handonanie, Streicheln der Geschlechtsteile, Anfassen der weiblichen Brust – an, liegt § 202 Geschlechtliche Nötigung vor.

 

§ 202 StGB ist ein Sonderfall der Nötigung, der Täter zwingt das Opfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer geschlechtlichen Handlung. Im Vergleich zur Vergewaltigung ist § 202 StGB Geschlechtliche Nötigung wesentlich weiter gefasst.

Erfasst sind geschlechtliche Handlungen, das sind neben dem Beischlaf und den beischlafswertigen Handlungen alle objektiv erkennbar sexualbezogenen i. d. R. auf Geschlechtsorgane ausgerichteteten Handlungen z.B. Streicheln der Geschlechtsteile, Anfassen der weiblichen Brust, Handonanie.

Küsse, Umarmungen oder Ablecken der Zehen sind keine geschlechtlichen Handlungen, sollte jedoch jemand mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung dazu gezwungen werden, das Ablecken der großen Zehe zu erdulden, liegt nicht der Spezialfall der geschlechtlichen Nötigung, sondern Nötigung vor.

 

Geschlechtliche Handlungen mit Unmündigen sind grundsätzlich verboten, weshalb auch ohne Nötigungsmittel je nach Wertigkeit der geschlechtlichen Handlung entweder schwerer sexueller Missbrauch oder sexueller Missbrauch von Unmündigen vorliegt bzw. bei Anwendung von Nötigungsmitteln in Idealkonkurrenz mit § 201 oder § 202.

Ausgenommen sind die Fälle der „Ersten Liebe“ durch die Alterstoleranzklausel d.h. strafmündiger, minderjähriger  15-jähriger „Täter“ und z.B. 13-jähriges unmündiges „Opfer“ haben einvernehmlichen, gewollten Sex ohne Gewaltanwendung, so ist der 15-jährige „Täter“ straffrei.

Wie lassen sich strafbare Handlungen nach der Art der Handlung einteilen?

Begehungsdelikte

d.h. ein Tun ist mit Strafe bedroht z.B. der Vater verletzt sein Kind durch Schlagen.

 

Unterlassungsdelikte

d.h. die Nichtvornahme eines Tuns ist mit Strafe bedroht z.B. § 95 StGB Unterlassung der Hilfeleistung (echtes Unterlassungsdelikt).

Unechte Unterlassungsdelikte werden bei Erfolgsdelikten iVm § 2 StGB gebildet.

 

Eine weitere Möglichkeit der Unterteilung nach der Art der Handlung ist die Unterscheidung in Erfolgsdelikte, diese erfordern einen Erfolg d.h. eine Veränderung in der Außenwelt (z.B. Verletzung, Beschädigung, Gefährdung, Wegnahme) z.B. § 83 StGB Körperverletzung

oder

schlichte Tätigkeitsdelikte, diese erfordern keinen Erfolg in der Außenwelt z.B. § 288 StGB Falsche Beweisaussage.

Erläutern sie die Unterschiede zwischen Diebstahl – Einbruchsdiebstahl - räuberischer Diebstahl – Raub – Erpressung und Betrug?

Unabhängig von der konkreten Tatbegehung ist das Motiv in allen Fällen unrechtmäßige Bereicherung.

Der Diebstahl ist das Wegnehmen einer fremden beweglichen Sache und anschließende Zueignen, um sich unrechtmäßig zu bereichern.

Beim Diebstahl durch Einbruch wird das Einbrechen, Einsteigen, Eindringen mit nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüsseln bzw. Zugangscodes oder anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugen sowie das Aufbrechen von Behältnissen (oder Öffnung mit nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüsseln/Zugangscodes oder anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugen) oder das Aufbrechen einer Sperrvorrichtung oder Öffnen der Sperrvorrichtung mit nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüsseln/Zugangscodes oder anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugen oder das elektronische außer Kraft setzen von Zugangssperren qualifiziert.

Diebstahl, schwerer Diebstahl und Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen kommen ohne Gewalt gegen Personen oder Drohung aus.

Wird der Täter bei Begehung eines Diebstahles auf frischer Tat betreten und will er sich die Beute erhalten, indem er Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben anwendet, verantwortet er räuberischen Diebstahl.

Wendet der Täter diese Mittel, nämlich Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben an, um den sofortigen Übergang einer fremden beweglichen Sache zu bewirken, liegt Raub bzw. Schwerer Raub vor.

Erpressung ist die Nötigung mit Bereicherungsvorsatz d.h. es genügen bereits Gewalt oder gefährliche Drohung d.h. auch Gewalt gegen Sachen oder Drohung mit Ehrverletzungen (sind für Raub noch zu wenig).

Betrug ist immer ein Selbstschädigungsdelikt, bei dem das Opfer durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet wird, wodurch ein Vermögensschaden eintritt und der Täter sich bereichert.

Beschreiben sie den Tatbestand der Gefährlichen Drohung nach § 107 StGB und erklären sie den Begriff „Gefährliche Drohung“ iSd Begriffsbestimmung nach § 74 StGB?

Die Tathandlung besteht im gefährlichen Bedrohen eines anderen, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, also ohne jede weitere Nötigung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung z.B. ich schlage dich grün und blau, ich fackle dein Haus ab, etc.

Eine gefährliche Drohung ist eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist.

Der Begriff des „höchstpersönlichen Lebensbereiches“ deckt sich mit dem des Privat- und Familienlebens in Art. 8 EMRK. Dazu zählen ua das Sexualleben, der sensible Bereich des Familienlebens, Krankheiten, Behinderungen und religiöse Absichten z.B. jemanden als Homosexuell zu outen stellt keine Verletzung an der Ehre dar, weil mittlerweile gesellschaftlich akzeptiert, fällt jedoch unter den höchstpersönlichen Lebensbereich.

Nicht erforderlich ist, dass die Drohung wirklich Besorgnis eingeflößt hat. Die Eignung der Drohung ist objektiv zu beurteilen. Auch schriftlich, per Mail, SMS, Facebook, etc. oder durch Gesten z.B. eindeutige Handbewegungen möglich.

Das Tatbild der gefährlichen Drohung tritt als subsidiäre Bestimmung in all jenen Fällen zurück, in denen das Mittel der gefährlichen Drohung anderen Zwecken dient,  so z.B. § 201 Vergewaltigung, § 202 Geschlechtliche Nötigung oder § 144 Erpressung.

A zwingt B durch gefährliche Drohung zur Unterschriftenleistung, um sich die Benützung einer Privatstraße zu sichern. Rechtslage?

Den A trifft der Vorwurf der Nötigung nach § 105 StGB.

Nötigung begeht, wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Sachgewalt ist dabei ausreichend, Gewalt oder Drohung kann auch gegen Sympathiepersonen gerichtet sein.

Allfällige Verletzungen bei Gewaltausübung werden nicht konsumiert und sind anzuzeigen.

Nötigung ist Willensbeugung, beugt sich Opfer nicht dem Willen des Täters, liegt versuchte Nötigung vor.

Schwere Nötigung liegt vor, bei besonders schweren Drohungen z.B. Tod, Brandstiftung, etc. oder bei Versetzen längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand oder besonderen Nötigungszielen z.B. zwingen zur Prostitution etc., oder auch Selbstmord oder Selbstmordversuch des Opfers als Folge.

Die Nötigung kennt viele Erscheinungsformen und kommt als lex specialis bei vielen Delikten im Strafgesetzbuch vor z.B. Erpressung, Raub, räuberischer Diebstahl, erpresserische Entführung, Geschlechtliche Nötigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Zwangsheirat, Hausfriedensbruch, etc.

Gewalt: Das StGB enthält keine Definition des Begriffs Gewalt. Die Lehre definiert Gewalt als die Anwendung nicht unerheblich physischer Kraft zur Überwindung  eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstands z.B. Schläge, Würgen, Treten, Stoßen, Niederschlagen, Festhalten einer Person, Aufdrücken einer Tür, Hetzen eines Hundes auf eine Person, Streuen von Pfeffer in die Augen des Opfers, Umringen einer Person sodass sie sich nicht davon bewegen kann, Verabreichung von k.o.-Tropfen, etc.

Wann liegt ein strafbarer Versuch gem. § 15 StGB vor?

Ein strafbarer Versuch liegt vor, sobald der Täter seinen Entschluss, die Straftat auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen, durch eine Handlung betätigt, die der Ausführung unmittelbar vorangeht (ausführungsnahe Handlungen).

z.B. Einbrecher, der Leiter am Balkon anlehnt, um ins Haus einzudringen (das Verstecken der Leiter in einem nahen Gebüsch ist eine straflose Vorbereitungshandlung), Taschendieb, der die Kleidungsstücke seines Opfers abtastet, Brandstifter, der Benzin verschüttet, etc.

 

Für den Versuch gelten die gleichen Strafdrohungen wie für das vollendete Delikt, in Verbindung mit § 15 StGB wird der Tatbestand des versuchten Deliktes gebildet z.B. § 15 iVm § 83 StGB Versuchte Körperverletzung.

Bei Fahrlässigkeitsdelikten (da kein Wollen vorhanden, kann auch nichts versucht werden, es wird Sorgfalt außer Acht gelassen und schon ist es passiert), Vorbereitungsdelikten (weil Strafbarkeit schon vor dem Versuch einsetzt) und echten Unterlassungsdelikten z.B. Unterlassung der Hilfeleistung (entweder helfen oder nicht helfen)  gibt es keinen Versuch.

Ein qualifizierter Versuch liegt bei einem Versuch vor, in dem bereits ein vollendetes Delikt enthalten ist z.B. Täter bricht in Wohnung ein, tritt vom Diebstahl zurück, so bleibt trotzdem die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung.

A droht B, einen Seitensprung des B seiner Ehefrau zu erzählen, wenn er nicht sofort 1.000,-- Euro bezahlt. B zahlt A das geforderte Geld. Strafrechtliche Beurteilung?

§ 144 Erpressung und kein § 142 Raub, weil die Drohung mit der Verletzung der Ehre keine Gewalt gegen eine Person ist und auch keine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben vorliegt. Trotz präsenten Überganges der fremden beweglichen Sache Geld und Bereicherungsvorsatz aus zuvor genannten Gründen kein Raub sondern Erpressung.

Was sind die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit?

Die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit d.h. wann eine strafbare Handlung vorliegt sind gegeben, wenn folgende Bedingungen vorliegen:

  • ein menschliches Verhalten d.h. eine Handlung, ein Tun oder Unterlassen, das vom Willen beherrschbar ist und
  • das tatbestandsmäßig
  • rechtswidrig und
  • schuldhaft ist.

Mangelt es an einer Voraussetzung, gibt es keine Strafbarkeit z.B. der narkotisierte Patient zuckt mit seinem Fuß, verletzt die OP- Schwester. Keine Körperverletzung, da dieses Verhalten nicht vom Willen beherrschbar war oder

der verärgerte Fußballfan beschädigt sein eigenes Auto, ist keine Sachbeschädigung, weil keine fremde Sache und somit objektiv nicht tatbestandsmäßig oder

das Raubopfer wehrt sich und verletzt den Täter, keine KV, weil durch Ausübung des Notwehrrechtes die Rechtswidrigkeit ausscheidet oder

die 13-jährige Ladendiebin, welche aufgrund der Unmündigkeit nicht schuldhaft handeln konnte.

Delikt = Tatbestand + Strafdrohung.

Tatbestand ist die gesetzliche Beschreibung eines strafrechtlich verbotenen Verhaltens.

Frau S kommt auf die PI und berichtet, dass sie vor einem Monat mit ihrem Freund Schluss gemacht hat, weil er sie in der Beziehung immer wieder misshandelt hat. Seit dem Beziehungsende terrorisiert der Exfreund sie mit SMS und Telefonanrufen und passt sie auch am Arbeitzplatz ab. Wie können sie Frau S helfen?

Frau S kann geholfen werden, indem ihr Exfreund wegen der folgenden Delikte angezeigt wird und er hoffentlich durch den Kontakt mit der Polizei sein Verhalten einstellt:

§ 107b StGB Fortgesetzte Gewaltausübung stellt unter Strafe, wer gegen eine andere Person längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt.

Dabei genügt schon das Misshandeln am Körper z.B. Haarereißen, Ohrfeigen, Versetzen von leichten Schlägen, wobei noch nicht die strafrechtliche Relevanz der Körperverletzung erreicht wurde.

Ansonsten wäre das körperliche Misshandlen bei entsprechender Zeugenanzahl nur eine Beleidigung bzw. mangels Zeugen eine Ehrenkränkung.

Erfolgt das Misshandlen jedoch längere Zeit hindurch und fortgesetzt, liegt § 107b StGB vor.

Hinsichtlich des nach Beendigung der Beziehung erfolgten Belästigens erfolgt Anzeigeerstattung wegen § 107a Beharrliche Verfolgung, weil der Exfreund Frau S widerrechtlich beharrlich verfolgt.

Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

  • ihre räumliche Nähe aufsucht (Auflauern, permanentes Warten vor der Wohnung, …..),
  • im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt (Anrufe, E-Mails, SMS, Briefe, …),
  • unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungenfür sie bestellt (Schalten falscher Anzeigen in Medien, ………) oder
  • unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen (Kontaktanzeigen mit der Telefonnummer des Opfers,………….).

Was normiert § 1 des Strafgesetzbuches?

§ 1 StGB normiert,  dass es keine Strafe ohne Gesetz gibt.

Aus § 1 StGB ergibt sich auch ein ausdrückliches Rückwirkungsverbot d.h.

  • eine Tat, die zur Tatzeit straffrei war, darf nicht nachträglich für strafbar erklärt werden.
  • eine Tat muss schon zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch Gesetz mit Strafe bedroht sein. Strafrechtsquelle ist sohin ausschließlich das geschriebene Gesetz.
  • eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe darf nicht verhängt werden.

Welche Kriterien müssen vorliegen, dass § 129 StGB Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen vorliegt?

Wer einen Diebstahl begeht

Absatz 1:

1. indem er zur Ausführung der Tat in ein

            * Gebäude z.B. Haus, Bauschuppen, Lagerhalle, Kiosk, …..

            * Transportmittel z.B. Kfz, Anhänger, Eisenbahn, Schiff,  Flugzeug,

* einen Lagerplatz d.h. eine Örtlichkeit, die erkennbar z.B. durch Einzäunung dazu dient, Waren und Betriebsmittel aufzubewahren.

* anderen umschlossenen Raum z.B. Zimmer, Kellerabteil, Dachboden, Eisenbahnabteil, Schaufenster, Kofferraum, …… muss nicht unbedingt abgeschlossen sein                   

  • einbricht, d.h. gewaltsames Öffnen durch Körperkraft oder Werkzeuge.
  • einsteigt, d.h. das Benützen einer nicht zum ordnungsgemäßen Zutritt bestimmten Öffnung z.B. Heizungsschacht durchzwängen, Dachfenster einsteigen, Überklettern einer hohen Mauer, …. oder
  • eindringt, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel (gefundene Schlüssel sind nicht widerrechtlich erlangt, genauso Schlüssel, die der Berechtigte sichtbar im Schloss oder in der Nähe aufbewahrt, Codekarten fallen auch unter Schlüssel), einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug z.B. Dietriche, Haken, Zangen, Feilen, …..  oder einem widerrechtlich erlangten Zutrittscode z.B. Funksignale, die Garagentor oder Pkw öffnen, werden aufgefangen und anschließend verwendet.

2.         Behältnis aufbricht oder mit einem unter 1. genannten Mittel öffnet.

Behältnis sind z.B. Wandsafes, Koffer, Geldkassetten an Zeitungsständern, Benzintank, Bankomat, ….

3.         eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem unter 1. genannten Mittel öffnet.

Sperrvorrichtungen sind z.B. Ketten, Drahtseile, Zündschlösser, Lenkradschlösser, Vorhängeschlösser, ….

4.         eine Zugangssperre elektronisch außer Kraft setzt z.B. Störsender, der das Versperren des Pkw mittels Fernsteuerung verhindert

Absatz 2:

Wer einen Diebstahl begeht

1. indem er in eine Wohnstätte auf eine in Abs. 1 Zi 1 oder 4 genannte Art gelangt oder

2. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.

Absatz 1 ist ein Vergehen bis zu drei Jahren, Absatz 2 ein Verbrechen von ½ bis 5 Jahren.

X zwickt in einer Kirche mit einer Bolzenzange die Vorhängeschlösser der Opferstöcke durch und holt sich das Geld heraus. Außerdem erbeutet er mehrere Heiligenfiguren. Der Gesamtschaden beträgt 7.500,-- Euro.  Beurteilen sie die Strafbarkeit des X?

X begeht grundsätzlich Diebstahl gem. § 127 StGB, die Tat ist jedoch qualifiziert:

 

  • als schwerer Diebstahl nach § 128 StGB, weil Diebstahl in einem der Religionsübung dienenden Raum (Kirche) begangen wird, sowie an einer Sache, die der Verehrung durch eine im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist (Heiligenfigur) und weil auch die Wertgrenze von 5.000,-- Euro überschritten wurde (Schadenssummen gleichartiger Delikte werden addiert z.B. der Schaden aus mehreren Diebstählen, Betrugsschäden dürfen nicht dazu addiert werden, weil kein gleichartiges Delikt).

 

  • als Diebstahl durch Einbruch gem. § 129 StGB, weil der Täter eine Sperrvorrichtung (das Vorhängeschloss) mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug (die Bolzenzange) öffnet.

 

Zusammenfassend verantwortet X den Grundtatbestand des Diebstahles gemäß § 127 StGB iVm den entsprechenden Qualifikationen nach § 128 und 129 StGB.  

Wie kann man die Delikte nach der Person des Täters einteilen?

Allgemeine Delikte können von jedem begangen werden z.B. Körperverletzung, Raub, etc.

 

Dem gegenüber sind Delikte, die besondere Eigenschaften des Täters voraussetzen d.h. es kann nicht jeder Täter sein, man sprich von Sonderdelikten z.B. § 79 StGB Tötung eines Kindes bei der Geburt (nur Mutter kann Täterin sein), § 94 StGB Imstichlassen eines Verletzten (nur Verursacher der Verletzung kann Täter sein), § 211 StGB Blutschande (nur Verwandte in gerader Linie und Geschwister können Täter sein) und § 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt (nur Beamte bzw. VB können unmittelbare Täter sein).

Ein Juwelier wird überfallen, der Täter sticht ihm mit einem Messer in den Rücken. Der Juwelier hat eine Faustfeuerwaffe und noch bevor der Täter ein zweites Mal zustechen kann, schießt der Juwelier dem Täter in den Oberarm, der Täter flüchtet. Auf welches Recht kann sich der Juwelier berufen?

Der Juwelier kann sich auf das Recht der Notwehr gem. § 3 StGB berufen und wird dadurch seine Tat, nämlich die Verletzung des Täters gerechtfertigt.

Gemäß § 3 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen (das sind die sechs notwehrfähigen Rechtsgüter) von sich oder einem anderen (Nothilfe) abzuwehren.

Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

Ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff eines Menschen auf ein notwehrfähiges Rechtsgut ergibt die Notwehrsituation.

Die Notwehrhandlung muss sich auf die notwendige Verteidigung beschränken (relativ schonendste Mittel und vom Verteidigungswillen getragen sein.

Bei Vorliegen einer Notwehrsituation ist nicht nur der Angegriffene selbst, sondern zu seinen Gunsten auch jeder Dritte zu einer Notwehrhandlung berechtigt, man spricht von Nothilfe z.B. Polizist wird angegriffen, sein Streifenpartner unterstützt ihm im Rahmen der Nothilfe.

Notwehrüberschreitung (Notwehrexzess) liegt vor, wenn der Angegriffene das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient.

Passiert dies aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, kann man wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung zur Verantwortung gezogen werden.

Erfolgt die Notwehrüberschreitung aus Zorn, Empörung oder Aufwallung erfolgt Bestrafung wegen des entsprechenden Vorsatzdeliktes

Gegen einen rechtmäßig einschreitenden Polizisten gibt es kein Notwehrrecht d.h. der nach der StPO Festzunehmende und sich heftig wehrende kann nicht sagen, das er nur sein notwehrfähiges Rechtsgut Freiheit schützen wollte.

B verursacht im Minderrausch einen Verkehrsunfall, bei dem ein Unfallbeteiligter getötet wird. Welches Delikt wird anzuzeigen sein?

B wird wegen § 81 StGB Grob fahrlässiger Tötung angezeigt.

§ 80 StGB normiert die Strafbarkeit für die fahrlässige Tötung eines Menschen.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht => unbewusste Fahrlässigkeit.

Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will („Es wird schon nicht“) => bewusste Fahrlässigkeit.

§ 81 StGB Grob fahrlässige Tötung bestraft die Herbeiführung des Todes eines anderen durch eine objektiv sorgfaltswidrige Handlung, wobei noch zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen muss:

* grob fahrlässiges Handeln d.h.: im Sinne des § 6 Abs. 3 StGB handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war z.B.: Einschlagen auf das Opfer mit einer geladenen Pistole, wobei sich ein Schuss löst; Befahren eines akut lawinengefährdeten Tiefschneehanges; Überfahren des Gleiskörpers bei sich schließenden Schranken und herannahendem Zug.

                              oder

* der Täter hat sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (Minderrausch) versetzt, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine für andere gefährliche Tätigkeit bevorstehe z.B. Lenken eines Kfz, Vornahme einer Operation, Schifahren, Einsatztraining, etc.

Bei Fahrzeuglenkern ist ab einem Blutalkoholwert von 0,8 Promille bzw. einem Atemluftalkoholgehalt von 0,4mg/l oder darüber eine Person iSd § 81 berauscht.

Tatbegehung erfolgt im Minderrausch, im Falle einer vollen Berauschung käme § 287 StGB Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung zum Tragen.

Sollte das Opfer durch die fahrlässige Handlung nicht getötet werden, sonder nur verletzt, liegt § 88 StGB Fahrlässige Körperverletzung vor.

Beschreiben sie den Tatbestand der Erpressung?

§ 144 StGB

Einfach ausgedrückt ist Erpressung eine Nötigung mit Bereicherungsvorsatz d.h. der Täter nötigt (zwingt) eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, die den Erpressten oder eine andere Person am Vermögen schädigt, um sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Schwere Erpressung § 145 StGB liegt vor, bei besonders schweren Drohungen z.B. Tod, Brandstiftung, etc. oder bei Versetzen längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand,  bei Gewerbsmäßigkeit, längerer Zeit hindurch gegen dieselbe Person, oder Selbstmord oder Selbstmordversuch des Opfers als Folge.

Straflosigkeit, wenn die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt z.B. Vermieter droht mit Kündigung, sollte der Mieter nicht endlich die fehlenden Mieten bezahlen; Arbeitnehmer drohen mit Streik, wenn Arbeitgeber nicht höhere Löhne zahlt.

In der Praxis wird immer als erstes zu prüfen sein, ob nicht Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben als Mittel angewendet wurden, um die fremde bewegliche Sache abzunötigen oder wegzunehmen, dann jedoch keine Erpressung, sondern Raub bzw. schwerer Raub.

Sollte kein gegenwärtiger Sachübergang erfolgen, sondern erst ein zukünftiger z.B. beim nächsten Urlaubsgeld, dann liegt wieder Erpressung bzw. schwere Erpressung vor.

Was versteht man unter Vorsatz?

Vorsatz ist das Verwirklichenwollen eines Sachverhaltes, welcher einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz):

Bedingt vorsätzlich handelt, wer es ernstlich für möglich hält, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht und sich damit abfindet („Na wenn schon“).

Sofern im besonderen Teil des StGB über die Art des Vorsatzes nichts gesagt wird, genügt für die Strafbarkeit immer auch bedingter Vorsatz.

 

Wissentlichkeit:

Wissentlich handelt, wer den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. z.B. § 297 StGB Verleumdung, § 298 StGB Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung, § 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt

 

Absicht:

Absichtlich handelt der Täter, dem es darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt d.h. er bezweckt den tatbildmäßigen Erfolg.

Für bestimmte Delikte verlangt das StGB ausdrücklich absichtliches Handeln, was zumeist durch die Formulierung „absichtlich“, „um zu“ oder „in der Absicht“ zum Ausdruck gebracht wird z.B. § 87 StGB Absichtliche schwere Körperverletzung.

A stellt sein Auto zum Service in die Werkstatt. Der Mechaniker B nützt das Fahrzeug für eine ausgedehnte Wochenendfahrt. Erklären sie die Tatbestandsmerkmale der zutreffenden Straftat?

B nimmt das Auto des A ohne dessen Einwilligung, also unbefugt, in Gebrauch. B verantwortet § 136 StGB Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen.

Tatobjekte können nur mit Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge z.B. Kfz, Motorboot, Düsenflugzeug, E-Bike sein. Fahrräder, Ruder- und Segelboote sowie Segelflieger kommen nicht in Betracht.

Straflosigkeit: wenn Verfügungsberechtigter

Ehegatte, Bruder, Schwester, Verwandter in gerader Linie, anderer Angehöriger in Hausgemeinschaft oder das Fahrzeug wurde vom Dienstgeber anvertraut. Bestimmungs- und Beitragstäter zu § 136 StGB sind auch straflos.

A droht B windelweich zu schlagen, wenn B nicht sofort Geld auf das Konto des A mittels E-Banking überweist. Rechtliche Beurteilung?

§ 144 Erpressung und nicht § 142 Raub. Es liegt zwar die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben vor, weiters tritt auch eine sofortige Bereicherung durch elektronische Überweisung ein, jedoch mangelt es am Tatobjekt.

Tatobjekt des Raubes ist eine fremde bewegliche Sache. Giralgeld bzw. Buchgeld ist keine fremde bewegliche Sache, weshalb trotz Vorliegens der grundsätzlichen Raubelemente („Geld oder Leben“) eine Erpressung vorliegt.

Erklären Sie den Begriff Tatbestand?

Die gesetzliche Beschreibung strafrechtlich verbotenen Verhaltens nennt man Tatbestand, der Tatbestand setzt sich aus vier Elementen zusammen, nämlich

- dem Subjekt, das ist jene Person die die strafbare Handlung begangen hat (Täter bzw. Beschuldigter)

- dem Objekt, an wem die strafbare Handlung begangen wurde z.B. verletzte Person oder beschädigte Sache

- der Tathandlung, beschreibt das geforderte Verhalten des Täters, kann ein Tun oder Unterlassen sein und

- der Schuldform, der inneren Einstellung des Täters zur Tat, fahrlässig oder vorsätzlich.

Was normiert § 4 StGB?

§ 4 StGB normiert, dass nur strafbar ist, wer schuldhaft handelt.

Schuldhaftes Handeln ist ausgeschlossen bei Unmündigen gemäß JGG oder gemäß § 11 StGB Zurechnungsunfähigkeit bei Personen, die zur Tatzeit wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln z.B. Geisteskrankheit wie Schizophrenie,  tiefgreifende Bewusstseinsstörungen wie z.B. Vollrausch, Drogen, Hypnose.

Unmündig ist, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Strafbarkeit ist hier wegen mangelndem schuldhaftem Verhalten ex lege ausgeschlossen (trotzdem Bericht an StA, Verfahren ist einzustellen).

In allen anderen Fällen z.B. Geisteskrankheit, Vollrausch erfolgt Bericht an die StA wegen des objektiv begangenen Deliktes, die Beurteilung ob Täter zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig war oder nicht, wird durch Sachverständige, bestellt von der StA, zu klären sein. Im Sinne der Erforschung der materiellen Wahrheit Zustand des Täters genau dokumentieren, wenn möglich bei Alkoholisierung Alkomatuntersuchung durchführen.

Sollte ein hinzugezogener Amts- oder Sprengelarzt Deliktsunfähigkeit attestieren, hat dies keinerlei Bindungswirkung, es ist ein Beweismittel im strafprozessualen Verfahren. Wichtig, trotzdem Anzeige erstatten und der StA mündlich berichten und allfällige Anordnungen einholen, aber auf keinen Fall aufgrund einer amtsärztlichen Aussage einen Täter auf freien Fuß setzen, weil von Zurechnungsunfähigkeit ausgegangen wird.

Diese Entscheidung steht weder dem Amts- noch Sprengelarzt und insbesondere auch nicht dem Polizisten zu.

Mit 01.09.2017 trat die Strafgesetznovelle 2017 in Kraft, welche einige Änderungen im Strafgesetzbuch brachte, nennen Sie wesentliche?

  • In § 3 StGB Notwehr wird die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung als notwehrfähiges Rechtsgut eingefügt d.h. auch gegen einen Pograpscher ist Notwehr zulässig.

 

  • In § 83 StGB Körperverletzung werden die Tathandlungen des § 83 an mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt mit doppelter Strafe bedroht. Dies soll Lenker von Öffis und Kontrollore bzw. Schaffner besser schützen.

 

  • Angelehnt an den Tätlichen Angriff auf Beamte gibt es nun § 91a Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt.

 

  • In § 218 StGB gibt es Qualifikationen für die verabredete Begehung sexueller Belästigung.

 

  • Schaffung eines neuen Tatbestands § 247a StGB Staatsfeindliche Bewegung, um den Boom an Freeman, Terraniern, Reichsbürgern, etc. entgegenwirken zu können.

 

  • Beim tätlichen Angriff auf einen Beamten § 270 StGB wird die Strafdrohung von sechs Monaten auf zwei Jahre erhöht.

Wie lassen sich die strafbaren Handlungen nach der Art der Verfolgung einteilen?

§ 133 StGB Veruntreuung ist ein Offizialdelikt d.h. es ist von Amts wegen einzuschreiten, es bedarf keiner Zustimmung des Opfers, eine erstattete Anzeige kann auch nicht mehr zurückgezogen werden. Der überwiegende Teil der Delikte sind Offizialdelikte.

 

Bei Ermächtigunsdelikten erfolgt Verfolgung nur, wenn gesetzlich berechtigte Person binnen 14 Tagen Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Zwecks Ermächtigung unverzüglich nachfragen, eine erteilte Ermächtigung kann bis zum Schluss des Beweisverfahrens beim Gericht zurückgenommen werden. Falls keine Ermächtigungserteilung, Ermittlungen einstellen, der StA berichten, diese stellt dann  Verfahren ein.

Wesentliche Ermächtigungsdelikte im  Außendienst sind § 109 StGB Hausfriedensbruch (nur der einfache), § 141 StGB Entwendung, § 149 StGB Erschleichung einer Leistung und § 150 StGB Notbetrug.

 

Bei Privatanklagedelikten muss der zu Anklage Berechtigte selbst die Anklage beim zuständigen Strafgericht einbringen. Kein Einschreiten der Polizei, sondern Verweisen auf den Privatanklageweg z.B. § 111 StGB Üble Nachrede, § 115 StGB Beleidigung, § 166 StGB Begehung im Familienkreis.

Ein Lehrer gerät durch eine freche Bemerkung eines Schülers außer sich und versetzt dem Schüler eine Ohrfeige, ohne ihn verletzen zu wollen. Der Schüler fällt so unglücklich gegen einen Heizkörper, dass er eine blutende Wunde erleidet, die genäht werden muss?

§ 83 StGB Körperverletzung

Der Lehrer hat den Schüler nicht verletzen wollen, jedoch lag Misshandlungsvorsatz vor, welcher fahrlässig eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursachte.

Eine Körperverletzung begeht, wer einen anderen vorsätzlich am

  • Körper verletzt z.B. Platzwunden, Prellungen, Blutergüsse.
  • an der Gesundheit schädigt z.B. mit Krankheiten anstecken oder
  • am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursacht z.B. Schlagen, Treten, Schubsen, etc. wobei jedoch fahrlässig eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung hinzukommt.

A mietet sich in ein Hotel ein, die angefallenen Kosten zahlt er nicht, er zieht es vor, still und heimlich abzureisen. Strafrechtliche Beurteilung?

A verantwortet einen Betrug gem. § 146 StGB, weil er durch Täuschung über Tatsachen, nämlich zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein, eine andere Person, den Rezeptionisten, zu einer Handlung bzw. Duldung (im Hotel wohnen zu lassen) verleitet, die den Getäuschten oder einen anderen am Vermögen schädigt (Rezeptionist wurde getäuscht, Hotelbesitzer wurde am Vermögen geschädigt), um sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern.

Kurz gefasst ist der Betrug eine Täuschung mit Bereicherungsvorsatz.

Wesentlich für die Abgrenzung zu anderen Vermögensdelikten ist beim Betrug, das es sich dabei um ein Selbstschädigungsdelikt handelt, d.h. der Getäuschte führt selbst den Schaden herbei z.B. durch Überlassen des Hotelzimmers, durch Servieren der Speisen, durch Bezahlen einer hohen Summe für einen unechten Perserteppich, etc.

Der Betrüger tut nicht Wegnehmen und Zueignen, er lässt sich geben.

Schwerer Betrug gem. § 147 StGB liegt vor

+ zur Täuschung wird eine falsche oder verfälschte Urkunde benützt oder

+ ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel benützt

+ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels benützt

+ falsche oder verfälschte Daten benützt

+ andere solche falsche oder verfälschte Beweismittel benützt (insbesondere Lugurkunden d.h. echte Urkunden mit unwahrem Inhalt z.B. fingierte Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen

+ Benützung unrichtiger Meßgeräte

+ Amtsbetrug d.h. fälschlich als Beamter mit Hoheitsgewalt ausgeben z.B. OM-Kassieren

+ Dopingbetrug d.h. Sportler täuscht über Dopingfreiheit vor, bereichert sich dadurch an Preisgeldern, Werbeverträgen, etc.

+ bei Schaden über 5.000,-- Euro oder über 300.000,-- Euro

Wer einen Betrug bzw. schweren Betrug gewerbsmäßig begeht, verantwortet § 148 gewerbsmäßiger Betrug.

Wird kein Mensch, sondern ein Computerprogramm getäuscht, und dadurch Bereicherung erzielt, kommt § 148a Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch zum Tragen.

Stadt Salzburg, Residenzplatz, A sitzt auf einer Bank, seinen erigierten Penis in der Hand und masturbiert. Strafbarkeit des A?

A macht sich nach § 218 StGB Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen strafbar, weil er eine geschlechtliche Handlung, das Onanieren, öffentlich und unter Umständen, unter denen das Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, begangen hat.

Weiters könnte noch eine sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren gemäß § 208 StGB vorliegen.

Nach der Begriffsbestimmung öffentliche Begehung wird eine Handlung nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis (ca. 10) wahrgenommen werden kann.

§ 218 stellt auch die sexuelle Belästigung d.h. das Belästigen einer Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr oder vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, unter Strafe.

z.B. auf die Brüste greifen, telefonisches onanierendes belästigen einer Person.

 

Ab 01.01.2016 mit Strafrechtsänderungsgesetz 2015 neu eingeführt (medial im Vorfeld als „Po-Grapscher Paragraf“ heftig diskutiert à gerichtlich strafbar machen, ja oder nein?):

Wer eine andere Person  durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.

Zu den der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstellen zählen laut Regierungsvorlage jedenfalls das Gesäß und die Oberschenkel z.B. nicht bloß flüchtiges berühren der Oberschenkel sondern intensives Streicheln, Po-Grapschen.

Die sexuelle Belästigung ist ein Ermächtigungsdelikt und kommt nur zur Anwendung, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

X gelangt mit Phishing-Mail an PIN und TAN des Y und überweist sich dann selbst das Geld auf sein Konto. Hat sich X strafbar gemacht?

X verantwortet § 147 StGB Schwerer Betrug (Datenbetrug), weil er mit falschen Daten, dem Phishing-Mail, Y getäuscht hat, Y seine PIN und TAN herausgibt, wodurch es für X ein Kinderspiel ist, sich Geld zu überweisen. Die Selbstschädigung ist durch das Bekanntgeben von PIN und TAN erfüllt.

Verkehrskontrolle am Rudolfsplatz, der Lenker X bietet dem Insp Y 500,-- Euro, wenn er auf einen Alkotest verzichtet, weil X betrunken ist. Insp Y führt natürlich einen Alkotest durch. Haben sich X und Y strafbar gemacht?

Der Lenker X verantwortet die §§ 12 iVm 15 iVm 302 StGB, nämlich die versuchte Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt, weil X versucht hat, den Insp Y zum Missbrauch seiner Befugnisse, Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu bestimmen.

Insp Y ist natürlich straflos, weil er seine Befugnis, Amtsgeschäfte vorzunehmen, nicht missbraucht hat und den vorgesehenen Alkotest durchgeführt hat.

§ 302 StGB bestraft den wissentlichen Befugnismissbrauch eines Beamten im Rahmen der Hoheitsverwaltung (Befehls- und Zwangsgewalt).

Jeder andere, der den Beamten, egal wie, dazu bestimmt, seine Befugnis, Amtsgeschäfte vorzunehmen zu missbrauchen, haftet als Bestimmungstäter zum  Missbrauch der Amtsgewalt.

Ausgehend davon, dass sich der Beamte nicht dazu bestimmen lässt, liegt dann versuchte Bestimmung zum Amtsmissbrauch vor.

A wird wegen Entwendung zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er Lebensmittel im Wert von 15,-- Euro gestohlen hat. Welche Kriterien müssen vorliegen?

 

Die Entwendung ist vor allem eine privilegierte Form des Diebstahls.

Nicht zu vergessen sind auch noch andere Delikte, die im § 141 StGB Entwendung angeführt sind:

  • Entziehung von Energie
  • Veruntreuung
  • Unterschlagung
  • dauernde Sachentziehung
  • oder Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht.

Ausgenommen von der Entwendung sind Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, räuberischer Diebstahl und die erschwerenden Umstände beim Eingriff in fremdes Jagd – oder Fischereirecht z.B. Giftköder, Sprengstoff, Waffe, etc. oder Gewaltanwendung des Wilderers.

Bei der Entwendung spielen folgende Kriterien eine Rolle:

  • Geringer Wert der gestohlenen, veruntreuten, etc. Sache (laut OGH € 100,-- bis 150)           
  • Der Täter muss aus Not (z.B. Lebensmittel), Unbesonnenheit (z.B. Mutprobe unter Jugendlichen) oder zur Befriedigung eines Gelüstes (nicht nur Lebensmittel z.B. Sonnenbrille, Spielzeug) handeln.

Straflosigkeit bei Tatbegehung zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder eines anderen Angehörigen in Hausgemeinschaft.

Keine Entwendung liegt vor, wenn auf Vorrat gestohlen wird (z.B. 2 Packungen Zigaretten statt einer oder mehrere Kilo Obst statt nur einem Stück), bereits vorher entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden (zusätzliche Mantelinnentaschen, um Sachen verstauen zu können)  oder wenn auf Bestellung gestohlen wird.

Entwendung ist ein Ermächtigungsdelikt, in der Praxis vorsichtshalber immer gleich Ermächtigung einholen z.B. bei Ladendiebstahl vom Filialleiter.

Y fügt dem Z einen finanziellen Schaden zu, indem er aus dessen Gehege einige Tiere freilässt. Welches Delikt könnte vorliegen?

Da Z die Tiere auf Dauer verliert, handelt es sich um eine dauernde Sachentziehung nach § 135 StGB, weil die Tiere mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zurückkommen werden.

Y eignet sich die Tiere nicht zu, sodass Diebstahl ausscheidet.

Bei vorsätzlichen „Auswildern“ von in der Wildnis nicht lebensfähigen Tieren läge zusätzlich noch § 222 Tierquälerei vor, ebenso beim rohen Misshandeln, Zufügen unnötiger Qualen, Hetzen auf andere Tiere, beim Unterlassen der Fütterung oder Tränke oder beim mutwilligen töten eines Wirbeltieres könnte der Tatbestand der Tierquälerei erfüllt sein.

C trifft auf den am Rudolfskai an der Salzachböschung liegenden schwer verletzten D und macht keine Anstalten, für diesen etwas zu tun und entfernt sich. Wie könnte sich C strafbar gemacht haben?

D ist offenbar Opfer eines Unglücksfalles (aber auch zB Verbrechensopfer, Selbstmordversuch, Herzanfall o.ä.) der jeden, der zum Verunglückten in einer räumlichen Nahebeziehung steht, zur Hilfeleistung verpflichtet.

Hilfe ist sowohl einem Verletzten wie auch einem bloß Gefährdeten (zB einem unverletzt in einer Lawine Verschütteten) zu leisten.

Dem C ist daher § 95 StGB Unterlassung der Hilfeleistung vorzuwerfen, wenn offensichtlich Todesgefahr, beträchtliche Körperverletzung oder schwere gesundheitliche Schäden drohen und er es vorsätzlich unterlassen hat, die erforderliche Hilfe zu leisten.

Im Falle der Unzumutbarkeit der Hilfeleistung liegt ein Entschuldigungsgrund vor, weil hier von niemanden erwartet werden kann, Hilfe zu leisten, weil sich der Hilfeleistende z.B. selbst in Todesgefahr begeben muss (befände sich D nicht an der Salzachböschung, sondern in der extrem reißenden, hochwasserführenden Salzach, wird man von C nicht erwarten können, diesen aus den Fluten zu retten).

Bei den §§ 94 und 95 StGB handelt es sich um echte Unterlassungsdelikte, bei denen die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns mit Strafe bedroht wird.

X wird von Y beim Stehlen ertappt. X wendet gegen Y Gewalt an, um sich die Diebsbeute zu erhalten. Beurteilen sie die Strafbarkeit von X?

X begeht einen räuberischen Diebstahl gem. § 131 StGB, weil er auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet, um sich die Beute zu erhalten und sich durch den Erhalt der Beute unrechtmäßig zu bereichern.

Auch die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben unter den zuvor genannten Umständen erfüllt den räuberischen Diebstahl.

Die Gewalt oder Drohung muss sich nicht unbedingt gegen den Bestohlenen richten, kann sich z.B. auch gegen Kaufhausdetektiv, Zeugen des Diebstahles oder Polizisten richten.

Sollte der Täter dieses Verhalten jedoch gegen einen ihn ertappenden Polizisten zeigen, kommt zusätzlich Widerstand gegen die Staatsgewalt zum Tragen.

Gewaltanwendung oder Drohung unter Verzicht auf die Beute, nur um flüchten zu können, müsste wegen versuchtem Diebstahl, Nötigung und bei allfälliger Körperverletzung durch die Gewaltanwendung wegen Körperverletzung/Schwerer Körperverletzung verfolgt werden (ergibt sich auf Grund des Vorsatzes des Täters, er wollte sich nicht die Beute erhalten sondern sich lediglich die Flucht sichern).

Das Delikt ist mit der Anwendung der Gewalt gegen eine Person oder mit der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben vollendet, Sicherung der Beute ist nicht erforderlich.

Die §§ 83 bis 86 StGB werden vom räuberischen Diebstahl konsumiert.

Wie lassen sich die strafbaren Handlungen nach der Schwere der Tat einteilen?

Verbrechen: das sind Vorsatztaten, die mit mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind.

z.B. § 75 StGB Mord, § 87 StGB Absichtliche schwere Körperverletzung, § 142 StGB Raub, …

 

  • Vergehen: alle anderen Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikte.

z.B. § 80 StGB Fahrlässige Tötung, § 88 StGB Fahrlässige Körperverletzung, § 83 StGB Körperverletzung, § 125 StGB Sachbeschädigung, § 127 StGB Diebstahl, …

Bei den fahrlässigen Gemeingefährdungsdelikten gibt es beim Tod einer größeren Zahl von Menschen d.h. ab 10 eine Strafdrohung bis zu fünf Jahren, aber trotzdem kein Verbrechen, weil Fahrlässigkeitsdelikt z.B. § 170 Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst, § 177 Fahrlässige Gemeingefährdung, § 172 und § 174.

A ist leidenschaftlicher Graffitti-Sprayer und bearbeitet ein Kriegerdenkmal mit mehreren Farbspraydosen. Die aufwändige Beseitigung der Farbe verursacht Kosten von 1.600,-- €. Wie könnte sich A strafbar gemacht haben?

A begeht eine Sachbeschädigung nach § 125 StGB, die wegen Begehung an einem öffentlichen Denkmal als schwere Sachbeschädigung qualifiziert ist.

Das Beschmieren von Wänden und anderen Objekten stellt eine Verunstaltung dar, die neben Zerstören, Beschädigen und dem Unbrauchbarmachen Sachbeschädigung begründen.

Als Schuldform kommt nur Vorsatz in Betracht, da fahrlässige Begehung z.B. bei Verkehrsunfällen nicht strafbar ist.

Qualifikationen ergeben sich durch Tatbegehung an besonders schutzwürdigen Sachen z.B. Kirchen, Gräbern in Friedhöfen, öffentlichen Denkmälern, Sachen unter Denkmalschutz, Sachen mit anerkanntem wissenschaftlichem Wert in Museen oder an wesentlichen Teilen der kritischen Infrastruktur.

Unter kritischer Infrastruktur versteht man Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Landesverteidigung oder den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern, des öffentlichen Abfallentsorgungs- und Kanalwesens oder den öffentlichen Verkehr haben.

z.B. Leitzentralen der Polizei, Umspannwerke, Kraftwerke, Krankenhäuser, Schienennetz der ÖBB, etc.

Geschützt sind beispielsweise mit Blick auf:

Die öffentliche Sicherheit (Polizei, Justizwache): auf Grund des Wesentlichkeitserfordernisses nicht mehr einzelne Streifenfahrzeuge, Funkgeräte, Zaun einer Justizanstalt. Das Auslassen der Luft aus den Reifen eines Streifenwagens oder Zerstören des Blaulichtes ist für die Qualifikation vermutlich nicht mehr tatbildlich, weil dadurch die Einsatzbereitschaft nicht wesentlich beeinträchtigt ist, weil z.B. die PI noch einen zweiten Streifenwagen zur Verfügung hat und somit die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigt werden kann à Zuwarten auf Judikatur!

Dagegen erfüllt das Zerkratzen des Lackes bei allen Streifenwagen der PI  nicht die Qualifikation, weil Einsatz weiterhin möglich ist, außer Wertgrenze wird überschritten.

Zuvor genannte Überlegung, ob und inwieweit die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt werden kann, ist auch bei der Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen usw. zu berücksichtigen z.B. Hochwasserdämme oder Lawinenverbauten ja, einzelne Feuerlöscher nein.

Qualifiziert ist auch die Verursachung eines höheren Schadens, es gelten folgende Wertgrenzen quer durch den Deliktsbereich gegen fremdes Vermögen:

  • Schaden über 5.000,-- Euro
  • Schaden über 300.000,-- Euro à Verbrechen

Beträge, die sich aus mehreren Taten derselben Art ergeben, sind zusammenzurechnen z.B. A beschädigt täglich ein Fahrzeug. Diese Schadenssummen werden addiert, wenn er auch täglich etwas stiehlt, dürfen die Diebstahlssummen nicht zur Sachbeschädigung addiert werden, weil nicht derselben Art.

Schadenssummen werden addiert und bei Überschreiten der Wertgrenzen wird aus der Sachbeschädigung, dem Diebstahl, dem Betrug eine Schwere Sachbeschädigung, etc.

In solchen Fällen sind beim Diebstahl und Betrug auch die Gewerbsmäßigkeit zu beachten.

Was ist eine Urkunde?

Eine Urkunde ist eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.

 

Mangels Gedankeninhalt sind keine Urkunden: Visitenkarten,  vorgedrucktes Briefpapier, nicht ausgefüllte Formulare, Preisetiketten, etc.

 

Mangels Schriftlichkeit sind z.B. Bild- und Tonaufzeichnungen keine Urkunden.

 

Die wichtigsten Erscheinungsformen der Urkunde sind:

Schriftstücke (private und amtliche) z.B. Verträge, Testamente, Sparbücher, Schulzeugnisse, Strafverfügungen, Führerscheine, Zulassungsscheine, Meldezettel, Kennzeichentafeln, Kfz-Begutachtungsplaketten, E-Cards, Reisepässe und andere Ausweise, etc.

 

Verkürzte Urkunden z.B. Kassabons, Lottoscheine, ärztliche Rezepte, Kontoauszüge.

A fälscht für B, der keine Lenkberechtigung besitzt, einen Führerschein. Beurteilen sie die Strafbarkeit von A und B?

A haftet wegen Urkundenfälschung § 223 StGB iVm § 224 StGB Fälschung besonders geschützter Urkunden, weil er eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr gebraucht werde.

 

Gebraucht B die von A verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr, so verantwortet er ebenfalls § 223 iVm § 224 StGB.

 

Das Herstellen einer falschen Urkunde zum Gebrauch im Rechtsverkehr fällt ebenso unter § 223 bzw. je nach Urkunde unter § 224 StGB.

 

Inländische öffentliche Urkunden z.B. Führerschein, Reisepass, Anzeigebestätigung, etc.,

ausländische öffentliche Urkunden z.B. ausländische Reisepässe oder Passersätze und letztwillige Verfügungen z.B. schriftliches Testament sind besonders geschützte Urkunden und bewirken bei Vorliegen des § 223 die Qualifikation nach § 224 StGB.

A und B überfallen den C. A hält C fest, während  B die Brieftasche aus dessen Rock zieht. Beurteilen sie die Strafbarkeit von A und B?

A wendet Gewalt gegen eine Person an, C nimmt B die fremde, bewegliche Sache weg, mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Beide verwirklichen dadurch den Tatbestand des Raubes gem. § 142 StGB, obwohl A nur festgehalten hat und B nur gestohlen, aber weil ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit dem Gesamtvorsatz auf Raub ergibt sich Mehrtäterschaft in Form der Mittäterschaft.

Auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann Raub begangen werden.

Körperverletzung und Freiheitsentziehung z.B. durch das Festhalten, konsumiert der Raub.

Schwerer Raub gem. § 143 StGB liegt vor, wenn

+ der Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds der kriminellen Vereinigung begangen wird

+ der Raub unter Verwendung einer Waffe (Softgun oder Spielzeugpistolen reichen für schweren Raub nicht aus, dann halt Raub) verübt wird. Beachte, dass der strafrechtliche Waffenbegriff über den materiellrechtlichen des Waffengesetzes hinausgeht, daher auch ein Maurerhammer, ein Stanleymesser, eine Zaunlatte, etc. als Waffe für schweren Raub geeignet.

+ der Raub eine schwere KV, KV mit schweren Dauerfolgen oder Tod eines Menschen zur Folge hat (Erfolgsqualifikation, fahrlässige Folge der Tat, sonst z.B. Raub und Mord).

Wie lassen sich die strafbaren Handlungen nach der Schuldform einteilen?

  • Vorsatzdelikte: hier wird vorsätzliches Handeln (bzw. Spezialfall Unterlassung) bestraft und

 

  • Fahrlässigkeitsdelikte: hier wird fahrlässiges Handeln bestraft

Das Österreichische Strafrecht ist ein Schuldstrafrecht d.h. es zielt nicht ausschließlich auf den Erfolg der strafbaren Handlung  ab, sondern insbesondere auf die Schuld, die innere Einstellung des Täters zur Tat z.B. Erfolg ist der tote Mensch, aber es macht einen Unterschied ob heimtückisch mit vergifteten Pralinen ermordet oder bei einem  Verkehrsunfall ungewollt den Tod verursacht.

Z ist Schwarzfahrer in einem städtischen Verkehrsmittel. Rechtliche Beurteilung?

Wenn Z die Beförderung mittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt durch Täuschung des Personals erschleicht z.B. vorzeigen eines abgelaufenen Fahrscheines, und er sich dadurch vor Bezahlung des geringen Entgelts drückt, verantwortet Z § 149 StGB Erschleichung einer Leistung, ein Ermächtigungsdelikt.

 

In schaffnerlos betriebenen Beförderungsmitteln ist eine Täuschung nicht möglich, in einem solchen Fall liegt eine Verwaltungsübertretung nach Art III EGVG Schwarzfahren vor.

 

§ 149 StGB kommt auch beim Erschleichen des Zutritts ins Kino, Theater, Sportveranstaltungen, etc. durch Täuschung über Tatsachen und bei geringem Entgelt d.h. bis ca. 100,-- Euro zum Tragen z.B. im Cineplexx wird ein abgelaufenes Kinoticket vorgewiesen.

Welche Formen der Täterschaft kennen Sie?

§ 12 StGB Behandlung aller Beteiligten als Täter trifft folgende Aussage:

Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

Der unmittelbare Täter setzt Ausführungshandlungen als Allein- oder Mehrtäter.

Der Bestimmungstäter veranlasst einen anderen zur Begehung einen bestimmten Straftat.

Der Beitragstäter leistet anderen ursächlichen Beitrag zur Ausführung der Straftat z.B. Fluchtfahrzeug lenken. (Alle Täterformen unterliegen der gleichen Strafdrohung!)

A betankt seinen Pkw ohne zu Bezahlen, welche Delikte könnten vorliegen?

Der Betrug definiert sich als Selbstschädigungsdelikt, daher bei einer Bedienungstankstelle, wo Tankwart dem Täter Benzin in den Tank füllt (Selbstschädigung) und Täter dadurch schlüssig vortäuscht, danach zahlen zu wollen, dann jedoch ohne zu zahlen davonfährt, wird von einem Betrug auszugehen sein.

 

Im Gegensatz dazu die Selbstbedienungstankstelle, wo Täter selber tankt und daher Benzin selbst wegnimmt und sich in den Tank zueignet und dann davonfährt, wird ein Diebstahl vorliegen, da keine Selbstschädigung.

 

Denkbar wäre auch eine Anschlussunterschlagung nach § 134 StGB, wenn der Täter selber tankt, den Sprit schon im Tank hat und dann erst beschließt, nicht zahlen zu wollen und flüchtet.

A, Vater eines zweijährigen Kindes, lässt dieses verhungern, weil er in Zukunft einfach seine Ruhe haben will. Welches Delikt werden Sie der StA berichten?

Der Vater wird wegen Mord durch Unterlassung angezeigt (§ 2 iVm § 75 StGB)

§ 75 StGB Mord begeht, wer einen anderen vorsätzlich tötet.

Der strafrechtliche Handlungsbegriff umfasst nicht nur ein aktives Tun z.B. Töten eines Menschen durch Erschlagen, Erschießen, Vergiften, Erwürgen etc.  sondern auch die Herbeiführung des gleichen Erfolges durch ein Nichttun = Unterlassen d.h. für das zweijährige Kind macht es keinen Unterschied, ob es vom Vater Erschlagen wurde durch ein aktives Tun oder durch ein Nichttun des Vaters, nämlich Unterlassung der Nahrungszufuhr, verhungern musste, am Ende der strafbaren Handlung ist es tot.

Um allfälligen Beschuldigten die Ausrede „Ich habe ja nichts getan“ zu nehmen, hat das Strafrecht für Erfolgsdelikte den § 2 StGB Begehung durch Unterlassung normiert und wird dadurch die Herbeiführung des gleichen Erfolges durch ein Unterlassen mit gleicher Strafe bedroht => unechte Unterlassungsdelikte!

Aus der Legaldefinition des § 2 StGB Begehung durch Unterlassung ergibt sich zusammenfassend folgendes:

  • Unterlassen = Nichtvornahme eines gebotenen Tuns
  • gilt für Erfolgsdelikte d.h. Veränderung in der Außenwelt ist erforderlich z.B. Tötung, Verletzung, Beschädigung, etc.
  • bei unechten Unterlassungsdelikten trifft den Täter eine Erfolgsabwendungspflicht
  • Voraussetzung für die Erfolgsabwendungspflicht=> Garantenstellung
  • Garantenstellung ergibt sich aufgrund von Gesetzen (z.B. Obsorgepflicht der Eltern, Ehepartner, etc.), Rechtsgeschäften (d.h. in der Regel Übernahme von Pflichten durch Vertrag z.B. Bademeister, Babysitter, Ärzte, etc.) und gefahrenbegründendem Vorverhalten (Expeditionsgemeinschaften oder guter Schwimmer, der schlechten Schwimmer zum Baden im See überredet, muss diesem bei Ertrinkungsgefahr auch beistehen).
  • wenn alles zutrifft => Nichtstun = Unterlassen, ist genauso schlimm wie aktives Tun.

Der Grundtatbestand des Diebstahles und seine Qualifikationen?

§ 127 StGB Diebstahl ist das

Wegnehmen (= Bruch fremder Gewahrsame) einer fremden beweglichen Sache,

sowie Zueignen (=Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht)

um sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Der Diebstahl wird qualifiziert:

  • im Falle des Schweren Diebstahles nach § 128 StGB z.B. bei Überschreiten der Wertgrenzen von 5.000,--bzw. 300.000,-- Euro
  • bei Vorliegen eines Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffen gem. § 129 StGB
  • wenn es sich um einen gewerbsmäßigen Diebstahl oder Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gem. § 130 StGB handelt.

Im Falle der Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung ist auch § 278 StGB Kriminelle Vereinigung der Staatsanwaltschaft zu berichten, wenn sich mindestens drei Täter zur fortgesetzten Begehung von nicht nur geringfügigen Diebstählen, Betrügereien, Sachbeschädigungen, etc. verabreden.

§ 278 StGB entfällt im Gegensatz zum § 277 StGB Verbrecherisches Komplott nicht, wenn die verabredete Tat ausgeführt oder zumindestens versucht wird.

Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und

        1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder

        2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder

        3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist.

Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.

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