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Wann gilt der Zustand einer Person als beeinträchtigt und was ist in diesem Zustand verboten (§ 5 StVO)?

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet

  • darf ein Fahrzeug nicht lenken und/oder
  • darf ein Fahrzeug nicht in Betrieb zu nehmen

 

Der Zustand einer Person gilt jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt

  • bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 mg/l (0,8 %o) oder darüber oder
  • bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 g/l (0,8%o) oder darüber

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Fahrzeuglenker iSd § 97 Abs. 5 StVO angehalten werden? Erklären Sie den „Geschwindigkeitstrichter“ in straßenpolizeilicher Hinsicht!

  • Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt
  • durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen
  • Fahrzeuglenker
  • zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, Insassenkontrolle, Verkehrserhebungen, …
  • Aufforderung zum Anhalten zu geben
  • Fahrzeuglenker hat Aufforderung Folge zu leisten

Geschwindigkeitstrichter:

Bei solchen Amtshandlungen sind Organe der Straßenaufsicht  auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen, sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen.

Was sind die Kernaussagen des § 4 KFG betreffend Kraftfahrzeugen und Anhängern (Abs. 6 und 7a)?

  • müssen verkehrs- und betriebssicher sein
  • Sicht vom Lenkerplatz muss für das sichere Lenken des Fzg ausreichen
  • Bau und Ausrüstung von Kfz und Anhänger:  so, dass bei sachgemäßem Betrieb weder Gefahr für Lenker/Insassen/andere Straßenbenützer, noch Beschädigung der Straße, schädliche Erschütterungen, übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, Luftverunreinigung, vermeidbare Beschmutzung anderer Straßenbenützer oder deren Fzg entsteht
  • dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei VU schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen (unvermeidbare müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt, gekennzeichnet werden)

 

  • Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern (Abs. 6 bzw. 7a)
    • größte Höhe 4 m
    • größte Breite 2,55 m (bei klimatisierten Fahrzeugen 2,60 m)
    • größte Länge (iVm Abs. 7a)

zB. Kfz und Anhängern (außer Sattelanh., Omnibusse, Gelenkkfz      12,00 m

  • Gesamtgewichtsangaben für Kraftfahrzeuge und Anhänger
  • Achslastangaben

Was bedeutet Probezeit gemäß § 4 Abs. 1 FSG und was geschieht nach Begehung eines schweren Verstoßes bzw. der Nichteinhaltung der Alkoholgrenzen für Probeführerscheinbesitzer?

Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von 2 Jahren (ab dem 01.07.2017 erhöht sich die Probezeit auf 3 Jahre). Diese Probezeit ist nicht in den Führerschein einzutragen.

 

Bei Begehung eines schweren Verstoßes bzw. der Nichteinhaltung der Alkoholgrenzen für Probeführerscheinbesitzer ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen (mit Rechtskraft des Bescheides). Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist (Probezeitverlängerung sind dem ZFR zu melden und in den FS einzutragen – Codierung lt. FSG-DV, nationaler Code 11001/110.02/110.03).

Wie regelt § 123 Abs. 2 KFG die Zuständigkeit der Bundespolizei im Zusammenhang mit der Vollziehung des KFG?

An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann hat die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat

  • die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen,
  • Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und
  • in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

Wann sind Sie nach § 38 Abs. 1 FSG berechtigt Zwangsmaßnahmen setzen?

  • § 1 Abs. 3:

Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse

  • § 1 Abs. 5:

Lenken eines dort genannten Kfz vor der Vollendung des 16. LJ

  • § 23 Abs. 5 letzter Satz:

Lenken eines Motorfahrrades oder 4rädrigen Leichtkfz ohne Wohnsitz in Österreich ohne entsprechende Berechtigung

  • § 14 Abs. 1 Z 1:

wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 – 26 entzogen oder der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen worden ist

  • § 30 Abs. 1:

Lenken von Kfz durch einen Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung trotz verhängtem Lenkverbot

Wie regelt § 39 Abs. 1 FSG die „vorläufige Abnahme des Führerscheines“?

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug

* lenkt

* in Betrieb nimmt oder

* versucht es in Betrieb zu nehmen.

 

Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug

  • gelenkt hat,
  • in Betrieb genommen hat oder
  • versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird.

 

Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen.

 

Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen (Rechtsgrundlage § 7 Abs. 3 FSG)

Wer hat an der Vollziehung des FSG gemäß § 35 Abs. 2 mitzuwirken und was haben diese Organe dabei zu tun (Abs. 3)?

An der Vollziehung des FSG  durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:

  • die Organe der Bundespolizei
  • die Organe der Gemeindewache und
  • sonstige Straßenaufsichtsorgane

Diese Organe haben

  • die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;
  • Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
  • in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten

Unter welchen Voraussetzungen ist die Vorführung von Personen zur klinischen Untersuchung zwecks Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung zulässig (§ 5 Abs. 5 StVO)?

Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol

  • zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder
  • bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder
  • zum diensthabenden Arzteiner öffentlichen Krankenanstalt oder
  • zu einem nach § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen

sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2 (Atemluftuntersuchung mit Alkomat)

  • keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 (0,8%o) erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
  • aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

 

Wer zu einer klinischen Untersuchung auf Beeinträchtigung durch Alkoholgehalt aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen (ansonsten Verweigerung iSd § 99 Abs. 1 lit b StVO)! Die oa. Ärzte sind zur Durchführung der Untersuchung verpflichtet!

Was versteht man unter „Überholen und Vorbeifahren“ im Sinne des § 2 Abs.1 Z 29 und 30 StVO?

Überholen = das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug

 

Nicht als Überholen gelten

  • Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder
  • Vorbeibewegen an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie
  • Nebeneinander fahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindig-keit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und
  • Nebeneinander fahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne des § 7 Abs. 3a (in Ortsgebiet zwei Fahrstreifen für Fahrtrichtung – freie Wahl)

 

Vorbeifahren = das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhaltenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug

Ein Probeführerscheinbesitzer wird beim Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges „erwischt“. Wie ist die Vorgehensweise iSd StVO bzw. des FSG?

§ 134 Abs. 3c KFG iVm § 102 Abs. 3 KFG:

Wer als Lenker eines Kfz während des Lenkens „ohne Freisprecheinrichtung telefoniert“, wenn dies bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wird oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung  … erkennbar ist, begeht eine Verwaltungsübertretung - € 50,--.

Erfolgt die Übertretung durch eine Person, die sich noch in der Probezeit befindet, so sind auch im Falle einer Anhaltung die Daten der Person (Name, Geburtsdatum) sowie die Zeit und Ort der Übertretung zu erfassen und es ist die Führerscheinbehörde davon zu verständigen.

 

Nennen Sie die Verbote nach § 68 Abs. 3 StVO Verhalten der Radfahrer!

Es ist verboten

  • auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen
  • sich mit dem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu lassen
  • Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu gebrauchen (zB. Karusellfahren, Wettfahren, …)
  • beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge mitzuführen
  • während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren; hinsichtlich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen gilt § 102 Abs. 3 KFG

§ 99 Abs. 4a StVO: Wer als Radfahrer die in § 68 As. 3 lit. e angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von € 50,-- zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu € 70,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 72 Stunden, zu verhängen.

Was bestimmt § 58 StVO über die Verfassung/den Zustand von Fahrzeuglenkern?

Unbeschadet den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 (Alkohol, SG) darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b Zwangsmaßnahmen sinngemäß anzuwenden.

Was verstehen Sie unter Rettungsgasse und wie ist diese iSd StVO (§ 46 Abs. 6) zu bilden?

Stockt der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer  von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes und Fahrzeugen des Pannendienstes benützt werden.

Was wissen Sie zu § 20 Abs. 1 StVO Fahrgeschwindigkeit?

Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den

  • Straßenverhältnissen
  • Verkehrsverhältnissen
  • Sichtverhältnissen
  • sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung

anzupassen.

 

Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist.

Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.

(Sofern nicht behördlich geringer oder höher erlassen: 50 km/h Ortsgebiet, 100 km/h übrige Freilandstraßen, 130 km/h Autobahnen)

Wie ist das „Helmtragen“ beim Fahrradfahren iSd StVO (§ 68 Abs. 6 ) geregelt?

Kinder unter 12 Jahren müssen beim Rad fahren, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebrauchen. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Kindes nicht möglich ist. Wer ein Kind beim Rad fahren beaufsichtigt, auf einem Fahrrad mitführt oder in einem Fahrradanhänger transportiert, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht. Im Falle eines Verkehrsunfalls begründet das Nichttragen des Helms kein Mitverschulden im Sinne des § 1304 des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, an den Folgen des Unfalls.

Was besagt § 13 Abs. 2 FSG über den vorläufigen Führerschein?

Der vorläufige Führerschein gilt bis zur Zustellung des Führerscheins für die Dauer von 4 Wochen ab Aushändigung und berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die jeweilige Klasse innerhalb Österreichs. Die 4wöchige Frist kann nicht verlängert werden. Der vorläufige Führerschein gilt nur in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis.

(gemäß Abs. 4 hat der Fahrprüfer die Prüfungsergebnisse unverzüglich nach Beendigung seiner täglichen Prüfertätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag im ZFR einzutragen)

Unter welchen Voraussetzungen ist die Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zulässig (§ 5 Abs. 2 und 2b StVO)? Unter welchen Voraussetzungen darf der Vortest mittels Alko-Vortestgerät (Abs. 2a) durchgeführt werden? Unter welchen Voraussetzungen ist die Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zulässig (§ 5 Abs. 2 und 2b StVO)? Unter welchen Voraussetzungen darf der Vortest mittels Alko-Vortestgerät (Abs. 2a) durchgeführt werden?

Abs. 2: Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschult und, ausgenommen Organe der Bundespolizei, von der Behörde hiezu ermächtigt Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen (kein Verdacht – jederzeit, Alkomat vor Ort).

 

Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

  • die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
  • bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Dieser Aufforderung ist Folge zu leisten.

 

Abs. 2a: Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und, ausgenommen Organe der Bundespolizei, von der Behörde dazu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung einen Verdacht oder wird die Überprüfung verweigert, haben die oben genannten Organe einen Alkomattest vorzunehmen.

 

Abs. 2 und 2a gilt sinngemäß auch für die Untersuchung und die Überprüfung der Atemluft von

  1. Fahrlehrern bei Schulfahrten (unterliegen der 0,1 %o-Regelung)
  2. Begleitern bei Übungsfahrten oder Ausbildungsfahrten (0,1 %o)
  3. Ausbildner bei Lehrfahrten (0,1 %o)

 

Wer zu einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen (ansonsten Verweigerung iSd § 99 Abs. 1 lit b StVO)!

Was besagt § 102 Abs. 3 iVm § 134 Abs. 3c KFG betreffend Telefonieren beim Lenken eines Kfz?

Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.

Wer als Lenker eines Kfz jedoch diese Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung zu ahnden ist. Wird die Zahlung des Strafbetrages verweigert, wird mit Anzeigenerstattung von der Behörde eine Geldstrafe verhängt.

 

Vorgehensweise bei Deliktsetzung – Anhaltung iSd § 97 Abs. 5 StVO:

§ 134 Abs. 3c KFG iVm § 102 Abs. 3 KFG:

Wer als Lenker eines Kfz während des Lenkens „telefoniert ohne Freisprecheinrichtung“, wenn dies bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wird oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung  … erkennbar ist, begeht eine Verwaltungsübertretung - € 50,--.

Erfolgt die Übertretung durch eine Person, die sich noch in der Probezeit befindet, so sind auch im Falle einer Anhaltung die Daten der Person (Name, Geburtsdatum) sowie die Zeit und Ort der Übertretung zu erfassen und es ist die Führerscheinbehörde davon zu verständigen.

Wie ist die Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen iSd § 99 Abs. 5 KFG bei Sichtbehinderung geregelt?

Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht oder Tagfahrlicht zu verwenden.

Was sind die Voraussetzungen nach § 36 KFG, nach denen ein Kfz oder Anhänger zum Verkehr zugelassen wird?

  1. Zulassung oder Probe- oder Überstellungskennzeichen
  2. Führen eines behördlichen Kennzeichen
  3. Erfüllung der bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt die vorgeschriebenen Auflagen
  4. Bestand der vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung
  5. Begutachtungsplakette (am Fahrzeug angebracht)

Welche Ausnahmen bestehen für Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fahrten, die für die ordnungsgemäße Dienstausübung erforderlich sind (§ 26a StVO)?

Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Fahrten (soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist) nicht gebunden an

  • Halte- und Parkverbote
  • Geschwindigkeitsbeschränkungen
  • Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, / 8a, Z 8b, Z 8c

(dh. Fahrverbot in beide Richtungen, Fahrverbot für alle Kfz außer einspurige Motorräder, Motorräder, alle Kfz, Kfz mit Anhängern, Lastkfz, Lastkfz mit Anhängern, Fahrrädern und Motorfahrrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern)

  • Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand

 

Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen bei Fahrten (soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist) auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen, dabei aber weder Personen gefährden noch Sachen beschädigen.

Fußgängerzonen und Wohnstraßen dürfen mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Dienstausübung befahren werden (§§ 76a und 76b StVO).

Welche Organe dürfen unter welchen Voraussetzungen unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen treffen (§ 44b StVO)?

Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechensdienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre.

 

Voraussetzungen:

  • wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und Behörde kann nicht mehr rechtzeitig einschreiten, um Maßnahme zur Sicherung des Verkehrs zu treffen
  • bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen udgl.

bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie z.B. Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen udgl., die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere Verkehrsregelung (z.B. Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleitungen uä.) erfordern.

Wer ist zur Hilfeleistung nach § 4 StVO verpflichtet und wann ist die Hilfeleistung nicht zumutbar?

Zur Hilfeleistung sind verpflichtet:

Beteiligte: haben bei Verkehrsunfall mit Personenschaden Hilfe zu leisten oder, sind sie dazu nicht fähig, unverzüglich für die Herbeiholung fremder Hilfe zu sorgen

Zeuge: kann der Beteiligte nicht für die erforderliche Hilfe sorgen, so hat auch der Zeuge den verletzten Personen  die ihm zumutbare Hilfe zu leisten

Personen, die am Ort eines Verkehrsunfalls dessen Folgen wahrnehmen: gleiche Verpflichtungen wie Zeugen (außer Hilfeleistung bzw. Herbeiholung fremder Hilfe ist nicht mehr erforderlich)

Jedermann: ist verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei einem Verkehrsunfall zu ermöglichen

 

Hilfe nicht zumutbar: wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefährdung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre

Wann ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers nach § 1 Abs. 3 FSG zulässig?

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen für das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h (Mindestalter 16 Jahre) nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kfz fällt.

Für Feuerwehr-Fahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gelten besondere Bestimmungen.

Fahrzeuge des öff Sicherheitsdienstes mit einer hzlGM bis 5.500kg dürfen überdies mit einer LB für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden FZ begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des BMI ist, dass er zum Lenken dieser FZ besonders geeignet ist ( §32b FSG).

Nennen Sie die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers nach § 14 FSG!

  1. Mitführen des FS:

Jeder Lenker eines Kfz hat

  • den für das von ihm gelenkte Kfz vorgeschriebenen FS
  • bis zum Erhalt des FS den vorläufigen FS und einem amtlichen Lichtbildausweis
  • Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,

mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

Beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3.

 

(ausgenommen: Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standtort des Fahrzeuges)

          

  1. Melden des Verlustes des Führerscheins

Im Falle des Abhandenkommens von Führerschein, Mopedausweis, … hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächstgelegenen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Anzeigebestätigung berechtigt zum Lenken von Kfz bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als 4 Wochen, gerechnet vom Tag des Abhandenkommens.

 

  1. Ablieferung eines ungültigen Führerscheins

Wird der FS ungültig (dh. behördlichen Eintragungen, Unterschriften, Stempel sind unkenntlich geworden, Lichtbild fehlt oder lässt Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen, Beschädigungen oder Merkmale stellen die Echtheit, Vollständigkeit, Einheit in Frage), so hat dessen Besitzer diesen ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheins zu beantragen

 

  1. Ablieferungspflicht bei mehreren FS

Besitzt eine Person mehrere in einem EWR-Staat ausgestellte FS, so hat sie alle bis auf den zuletzt ausgestellten FS bei der Behörde abzuliefern (diese sind dann der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen)

 

  1. 0,5 %o-Grenze

Ein Kfz darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes oder der Atemluft weniger als 0,5 %o beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

Wie sind die Zuständigkeiten im Verkehrsrecht (StVO-FSG-KFG) geregelt?

§ 97 StVO -  Organe der Straßenaufsicht

(1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (iVm. § 94b Abs. 1 lit. a: Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn ) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch

        a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

       b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

        c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken.

 

§ 35 FSG - Behörden und Organe

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Die Behörde kann gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

 

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:

        1. die Organe der Bundespolizei,

        2. tritt außer Kraft 01.09.2012

        3. die Organe der Gemeindewachen und,

        4. sonstige Straßenaufsichtsorgane.

 

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben

        1. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern;

        2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und

        3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

 

§ 123 KFG -  Zuständigkeit

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

 (2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann hat die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat

        1. die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen,

        2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und

        3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

Wann gilt das Führerscheingesetz und welche Kraftfahrzeuge sind von der Anwendung des FSG nach § 1 FSG ausgenommen?

Das FSG gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:

  • Kraftfahrzeuge mit BAG von max. 10 km/h und mit solchen Kfz gezogene Anhänger
  • Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder als Baustelle gekennzeichneten Strecken befahren werden und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Sonderkraftfahrzeuge auf solchen Fahrten gezogene Anhänger
  • Kfz, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Veranstaltung
  • nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger
  • elektrisch angetriebene Fahrräder gemäß § 1 Abs. 2a KFG
  • Heeresfahrzeuge

Nennen Sie die absoluten Überholverbote gem. § 16 Abs. 1 StVO!

Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen

  • wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist
  • wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbe-schränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist
  • wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überhol-vorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern
  • auf und unmittelbar vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten, sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird

Was wissen Sie über die Entfernung von Hindernissen durch Organe der Straßenaufsicht gem. § 89a StVO?

Im Falle der Unaufschiebbarkeit und einer Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs. 2 und 2a (zB. Schutt auf der Straße und O-Bus kann nicht passieren) sind die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, diese Verkehrshindernisse zu entfernen (wegschieben oder wegheben) oder entfernen zu lassen.

Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b StVO (Elementarereignisse, Straßen- oder Baugebrechen, Unfälle, …).

Was sind die Hauptpunkte des § 33 KFG Änderungen an einzelnen Fahrzeugen?

  • wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflusst werden kann, dann hat der Zulassungsbesitzer diese Änderung unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen (Ausnahmen davon siehe Abs. 1 Z 1 – 3)
  • werden mit der Änderung wesentliche technische Merkmale verändert, ist eine Einzelgenehmigung nötig (ev. iVm einem Gutachten nach § 31 Abs. 2 und 3)
  • Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung iSd Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, sind unzulässig

Was wissen Sie über den Geltungsbereich der StVO gem. § 1 StVO 1960 und was versteht man unter „Straße“ iSd § 2 Abs. 1 Z 1 StVO?

Die StVO gilt auf allen Straßen mit öffentlichen Verkehr (+ LPD Befehl Parkhaus), das sind

Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Straße = eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

 

Welche Art von Zwangsmaßnahme kennen Sie, wie sind diese anwendbar und wann wieder aufzuheben?

§ 5b Abs. 1 und 2 StVO - § 38 Abs. 1 und 2 FSG - § 102 Abs. 12 bzw.  § 57 Abs. 8 KFG sieht Zwangsmaßnahmen vor, die je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung verschieden vorzunehmen sind:

 

  • Abnahme des Fahrzeugschlüssels
  • Abnahme des Kennzeichens und des Zulassungsscheines
  • Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges
  • Anbringung von technischen Sperren (zB. iVm § 100 Abs. 3a StVO) …..

 

Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme

wegfällt oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beab-

sichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Zwangsmaßnahmen nach § 57 Abs. 8 KFG sind jedoch nicht mehr von den OdöSD aufzuheben!!!!

Nach § 102 Abs. 12 KFG sind im Falle von Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird. Ist das Um- oder Abladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Um- oder Abladen möglich ist, weitergeführt werden.

Wann darf man in Verbindung mit § 5b StVO Zwangsmaßnahmen anwenden, wie sehen diese aus und wann sind sie wieder aufzuheben?

Gemäß Abs. 1 sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigen Zustand befinden, oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 %o) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l (0,5 %o) oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern.

 

Abs. 2 besagt, dass Organe der Straßenaufsicht ebenfalls berechtigt sind, Personen an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, deren

  • Fahrlehrer
  • Begleiter
  • Ausbildner

sich offenbar in einem durch Alkohol oder SG – beeinträchtigten Zustand befindet oder bei deren Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner ein Alkoholwert von 0,5 %o oder mehr festgestellt worden ist.

 

Zwangsmaßnahmen je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges zB.:

  • Abnahme der Fahrzeugschlüssel
  • Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges
  • Anlegen von technischen Sperren udgl.

 

Aufhebung der Zwangsmaßnahmen:

  • unverzüglich, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder
  • wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Was besagt § 7 Abs. 1 und 2 StVO Allgemeine Fahrordnung über das „Rechtsfahren“? Was besagt § 7 Abs. 1 und 2 StVO Allgemeine Fahrordnung über das „Rechtsfahren“?

Der Lenker eines Fahrzeuges hat so weit rechts zu fahren, wie ihm die unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne Gefährdung und Beschädigung von Sachen möglich ist.

Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere

  • in unübersichtlichen Kurven
  • vor Fahrbahnkuppen
  • bei ungenügender Sicht
  • beim Überholtwerden und
  • bei Gegenverkehr,

hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren (er darf hierbei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen)

Was besagt § 4 Abs. 5b StVO über die Vergebührung (Blaulichtsteuer) bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden?

Für Verständigungen nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (wenn sich die beteiligten Personen einander Namen und Anschrift nachweisen können) und Meldungen (Meldung über VU: Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähere Unfallumstände und verursachte Schäden) ist eine Gebühr von € 36,-- einzuheben, es sei denn, die Verständigung ist deshalb erfolgt, weil sich die Unfallbeteiligten oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen konnten.

Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften und Lenker von Fahrzeugen derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen. Auf Wunsch erhält jede Person (Unfallbeteiligte), die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet hat, eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichtes.

Was besagt § 18 Abs. 1 bzw. 3 StVO (Hintereinanderfahren)?

Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird.

Was sind die wichtigsten Aussagen des § 49 KFG Kennzeichentafeln?

  • Kennzeichen müssen von der Behörde ausgegeben werden und sind Urkunden
  • das Kennzeichen muss auf der Tafel eingepresst sein und die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei Mofa und 4rädrigen Leichtkfz auf mindestens 20 m lesbar sein
  • Farben:                                                                                                          Tafel/Schrift
    • Kraftwagen/Motorrad/MR + Beiwagen/Motordreirad/

Anhänger                                                                                         weiß/schwarz

  • Mofa/4rädriges Leichtkfz/Anhängergem. Abs. 3rot/weiß
  • vorübergehende Zulassung/Probefahrtkennzeichenblau/weiß
  • Anzahl:

- Kraftwagen und Motordreiräder                                        je eines vorne und hinten

- Mofa/Motorrad/Motorrad+Beiwagen/4rädriges Leichkfz

   Zugmaschine/Motorkarren/selbstfahrende Arbeitsmaschine

   (max. 40 km/h) und Anhänger                                           nur hinten      

  • Anbringung:
    • weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig
    • so am Fzg angebracht, dass KZ vollständig sichtbar und gut lesbar ist und Kennzeichenleuchten es ausreichend beleuchten
    • in jedem Fall muss Umrandung vollständig sichtbar sein (geringfügig verdeckt durch KZ-Halterung erlaubt)
    • Kennzeichentafel muss mit Fzg dauernd fest verbunden sein (außer Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen und Kennzeichen gemäß Abs. 3

Abs. 3:

  • Anhänger mit ausländ. KZ, die mit Kraftfahrzeug mit österr. Kennzeichen gezogen werden (Durchführung von Beförderungen vom Ausland ins Inland)
  • nicht zumVerkehr zugelassene Anhänger, die mit Kraftfahrzeug mit österr. Kennzeichen gezogen werden (Anhänger soll mit Kfz im Ausland gezogen werden)

Wann ist der Zulassungsschein ungültig und was ist bei Verlust etc. zu beachten (§ 41 KFG iVm § 102 Abs. 5 KFG)?

Ungültig wird der Zulassungsschein, wenn

  • behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind
  • Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit, Echtheit in Frage stellen

 

Bei Ungültigkeit oder Verlust hat Zulassungsbesitzer unverzüglich bei Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, um Ausstellung eines neuen ZL anzusuchen.

Im Falle der Verlustanzeige hat Behörde oder nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Besitzer des in Verlust geratenen Dokumentes eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Diese Bestätigung ersetzt den Zulassungsschein nicht länger als 1 Woche, gerechnet vom Tag des Verlustes.

Welche Arten von „Stehen bleiben“ definiert § 2 Abs. 1 Z 26 - 28 StVO?

Anhalten / Halten / Parken

  • Anhalten = das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges
  • Halten = eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit
  • Parken = das Stehen lassen eines Fahrzeuges für eine längere angeführte Zeitdauer als beim Halten

Was ist auf Autobahnen gemäß § 46 StVO (Abs. 1, 4 und 4a) verboten?

  • Befahren von Autobahnen mit Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit unter 60 km/h (bzw. mit denen die 60 km/h BAG nicht überschritten werden dürfen) – außer Fzg des Straßendienstes
  • jeder andere als Kraftfahrzeugverkehr ist verboten (Fußgänger, Reiten, Fahrräder, Motorfahrräder, Fuhrwerke, Viehtrieb)
  • Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren (außer StVZ und BM sagt etwas anderes aus)
  • umkehren (außer im Bereich eines Grenzüberganges auf Anordnung öffentlicher Organe)
  • Betriebsumkehren befahren (außer mit Fzg des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes)
  • Pannenstreifen befahren (außer mit Fzg, des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes bzw. im Zuge des Beschleunigens zum Zwecke des Wieder-einordnens in den fließenden Verkehr und sofern StVZ oder BM nichts anderes aussagen)
  • außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken
  • rückwärts fahren (dies Verbot gilt nicht für Fzg des Straßendienstes bei Arbeitsfahrten)
  • Fahrverbot LKW über 7,5 t (auf Abschnitten einer Richtungsfahrbahn mit mindestens drei Fahrstreifen ist das Befahren des äußerst linken Fahrstreifens mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten; dies gilt nicht, soweit das Befahren dieses Fahrstreifens notwendig ist, um sich entsprechend der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen)

Was ist ein Einsatzfahrzeug (§ 2 Abs. 1 Z 25 StVO) und wann dürfen Lenker von Fahrzeugen, die nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sind, diese Vorrichtungen verwenden (§ 26 StVO)?

 

Einsatzfahrzeug = ein Fahrzeug, das aufgrund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale

 

Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge verwenden:

  • Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung
  • Fahrten zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes

 

Außerdem dürfen diese Signale soweit als notwendig noch verwendet werden

  • zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte
  • in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen

Blaulicht darf noch verwendet werden

  • am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes
  • bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung

Was wissen Sie über die Begutachtungsplakette (§ 57a KFG iVm PBStVO)?

§ 57a Abs. 5:  Begutachtungsplakette ist öffentliche Urkunde und so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende des vorgesehenen Zeitraumes (Frist der nächsten wiederkehrenden Begutachtung) außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.

 

§ 57a Abs. 3: Fristen (jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung)

  • :
    • Kraftfahrzeuge, Anhänger
    • Taxi, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge
  • drei Jahre nach erster Zulassung, zwei Jahre nach ersten Begutachtung, danach jährlich:
    • Pkw und Kombinationskraftwagen
    • Zugmaschinen und Motorkarren (über 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h)
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren (BAG über 30 km/h, aber nichtmehr als40 km/h)
    • Anhänger (Geschwindigkeit von 25 km/h darf überschritten werden)

+ und max. 3,5 t hzlGG oder

+ landwirtschaftliche Fahrzeuge oder

+ dazu bestimmt, von Krafträdern (ausgenommen Mofa) gezogen zu werden

  • alle zwei Jahre:
    • historische Fahrzeuge

 

§ 9 Prüf- und BegutachtungsstellenVO:

  • Plakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass Jahr/Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges deutlich sichtbar ist
  • außen am Fahrzeug
  • Anbringung mehrerer Plaketten an einem Fahrzeug nebeneinander/aufeinander ist unzulässig

Wie sind Lenkberechtigungen von EWR-Staaten zu handhaben (§ 1 Abs. 4 FSG)?

Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß § 1 Abs. 3 FSG gleichgestellt. Das Lenken mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das für die betreffende Klasse erforderliche Mindestalter erreicht hat. Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend.

Wie haben Organe der Straßenaufsicht an der Vollziehung der StVO gem. § 97 Abs. 1 StVO mitzuwirken und was bedeutete „Verkehrspolizei“?

Verkehrspolizei (Def. § 94 b Abs. 1 lit a):

Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen

 

Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Handhabung der Verkehrspolizei durch:

  • Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen
  • Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind
  • Anwendung körperlichen Zwanges, soweit gesetzlich vorgesehen

Unter welchen Voraussetzungen ist die Blutabnahme zwecks Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung zulässig (§ 5 Abs. 4a und 6 StVO)?

Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 (siehe Frage 11) aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden

  • zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder
  • bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder
  • bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt oder
  • zu einem nach § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt

zur Blutabnahme - zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes - zu bringen.

Wer zu einer Blutabnahme - Untersuchung auf Beeinträchtigung durch Alkoholgehalt -  aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen (ansonsten Verweigerung iSd § 99 Abs. 1 lit c StVO)!

Wer ist Beteiligter an einem Verkehrsunfall und welche Pflichten treffen diesen gem. § 4 StVO?

Beteiligter = jeder, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht

 

Pflichten:

  • Anhaltepflicht (wenn er ein Fahrzeug lenkt, sofort anzuhalten)
  • Absicherungspflicht (wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen)
  • Mitwirkungspflicht an Sachverhaltsfeststellung (an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken)
  • Hilfeleistungspflicht (wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, hat der Beteiligte Hilfe zu leisten; ist er dazu nicht fähig, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen)
  • Verständigungspflicht Polizei (Personenschaden: sofort, Sachschaden: ohne unnötigen Aufschub – kann entfallen bei Austausch der Daten)

Was besagt § 4 Abs. 7 FSG über die Alkoholgrenzen für Probeführerscheinbesitzer?

Während der Probezeit darf der Lenker ein Kfz nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt nicht mehr als 0,1 %o beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen.

Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO oder § 14 Abs. 8 FSG vorliegt.

Was darf die Behörde/die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß §§ 58 Abs. 1 und 2 KFG an Ort und Stelle prüfen?

Die Behörde/die der Behörde zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes können jederzeit an Ort und Stelle überprüfen:

  • die Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die bei dessen Betrieb betätigt werden und für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind
  • den Zustand der Reifen (§ 7 KFG iVm KDV)
  • ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunrei-nigung verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist

Kraftfahrzeuglenker haben das Fahrzeug auf Verlangen des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einen geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung der oa. Punkte vorzuführen.

Bei Gefährdung der Verkehrssicherheit (Gefahr im Verzuge) durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges greifen die Maßnahmen des § 57 Abs. 8 - bei Gefahr im Verzug sind Kennzeichentafeln und Zulassungsschein unverzüglich abzunehmen - sinngemäß.

Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass mit dem Fahrzeug aufgrund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder aufgrund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegen- ständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzuge Kennzeichentafeln und Zulassungsschein unverzüglich abzunehmen

Wenn bei dieser Überprüfung an Ort und Stelle schwere Mängel (§ 57 Abs. 7 KFG) festgestellt wurden, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen (Werkstätte, etc.) unmittelbar ein Kostenersatz zu leisten (wenn nicht sofort bezahlt wird, kann die Behörde den Kostenersatz vorschreiben).

Wann ist die Personenbeförderung nach § 106  Abs. 5 KFG nur möglich und was ist speziell bei Kindern (unter 14 Jahren, kleiner als 150 cm) zu beachten?

Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt wird, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden.

 

Der Lenker hat dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14 Lebensjahres, die

 150 cm und größer sind auf einem Sitzplatz eines Kfz, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden dürfen, wenn sie diesen bestimmungsgemäß verwenden

kleiner als 150 cm, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen (jeweils hzlGG von max. 3,5 t) nur befördert werden dürfen, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von KV bei VU verringern

das dritte LJ noch nicht vollendet haben, in Fahrzeugen der Klasse M2 und M3 (nicht Kraftfahrlinienverkehr von und zur Schule,  …), die vorhandenen Sicherheitssysteme benutzen, wenn sie sich auf einem Sitz befinden.

kein SG vorhanden – Kind 3. LJ noch nicht vollendet: keine Beförderung erlaubt

kein SG vorhanden und Kind mehr als 3 Jahre alt: auf anderen als den Vordersitzen

Maxi-Cosi-Bestimmung: Mit Airbagsystem ausgerüstete Vordersitze dürfen nur für Kindersitze verwendet werden, die nicht nach hinten gerichtet sind (außer Airbag ist deaktiviert worden).

Was besagt § 56 Abs. 1 KFG über die besondere Überprüfung?

Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen

  • ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden (insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen – zB. gravierende Verformung des Fahrwerkes, …) oder
  • ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigung als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder
  • ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,

sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften des KFGs und der auf Grund des KFGs erlassenen Verordnungen entsprechen.

Welche Möglichkeiten der Feststellung der Beeinträchtigung kennen Sie?

  • Atemalkoholkontrolle (§ 5 Abs. 2, 3 und 4 iVm AlkomatVO)

mit Alkomat – benötige 2 verwertbare Ergebnisse – Wartezeit 15 min

  • Blutabnahme (§ 5 Abs. 4a, 6 und 8)

Alkomatuntersuchung nicht möglich (Gründe bei Probanden) – Verfassungsbestimmung

  • Klinische Untersuchung (§ 5 Abs. 5) – Vorführung zum Arzt

Alkoholwert unter gesetzlichem Grenzwert (Minderalkoholisierung) oder Verdacht SG

  • Verdacht der Alkoholisierung

Verwendung von Vortestgeräten

  • Verdacht der SG-Beeinträchtigung (eigentliche Beeinträchtigung stellt Arzt fest)

Verwendung von Speichelvortestgeräten

Was bestimmt § 106 Abs. 2 KFG allgemein über den Sicherheitsgurt und wie ist bei Übertretungen vorzugehen?

Wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet.

 

Gilt nicht:

  • auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind
  • bei ganz geringer Gefahr (Einparken, langsam Rückwärtsfahren, Stau, …)
  • bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauchs wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers
  • bei Einsatzfahrzeugen und Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine Einsatzfahrzeuge sind (Gebrauch mit Zweck der Fahrt nicht vereinbar) und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen bei der Absicherung von Sondertransporten (wenn Verkehrsregelung durch Gurt erschwert wäre)
  • für Lenker von Kfz in Ausübung des Taxi-Gewerbes bei der gewerbsmäßigen Beförderung eines Fahrgastes
  • für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr von einer Streckenlänge von nicht mehr als 100 km

 

Ob eine Ausnahme aufgrund von schwerster körperlicher Beeinträchtigung vorliegt, hat die Behörde mittels amtsärztlicher Untersuchung feststellen zu lassen und dann darüber eine Bestätigung auszustellen.

 

Vorgangsweise (Abs. 5):

Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als beförderte Person die oa. Verpflichtung (Gurtpflicht) nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung nach § 97 Abs.5 StVO festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung – Organstrafverfügung. Bestehen die Voraussetzungen für diese nicht (zB. mangelnde Einsichtigkeit) – Anzeige

 

 

87. Was bestimmt § 106 Abs. 7 des KFG über den Sturzhelm und wie ist bei Übertretungen vorzugehen?

 

Der Lenker eines

  • Kraftrades oder
  • eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und Eigengewicht von mehr als 400 kg (Trike) oder
  • eines 4rädrigen Kraftfahrzeuges mit mehr als 25 km/h BAG (Charakter eines Kraftrades – Quad)
  • ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB. spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist

und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet.

 

Gilt nicht:

  • auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind
  • bei ganz geringer Gefahr (Einparken, besondere Verkehrslage)
  • bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sturhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers

 

Vorgangsweise:

Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als beförderte Person die oa. Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung – Organstrafverfügung. Bestehen die Voraussetzungen für diese nicht (zB. mangelnde Einsichtigkeit) – Anzeige

Welche Ausnahmen von Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen bestehen für den Lenker eines Einsatzfahrzeuges (§ 26 StVO)?

Lenker von Einsatzfahrzeugen

  • sind bei ihrer Einsatzfahrt nicht gebunden an Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen; es dürfen jedoch hierbei keine Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden
  • dürfen bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, dass sie hierbei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen
  • dürfen Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen in der Gegenrichtung befahren, aber nur, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen

Was wissen Sie zu § 7 KFG iVm § 4 KDV bezüglich Bereifung von Kraftfahrzeugen?

Die Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen.

Die Profiltiefe muss im mittleren Bereich der Lauffläche (etwa ¾ der Laufflächenbreite) betragen:

  • bei Kfz (außer Mofa) und Anhängern über 25 km/h                        mind. 1,6 mm
  • bei Kfz und Anhängern über 3,5 t hzlGG                            mind. 2 mm
  • bei Motorfahrrädern                                                             mind. 1 mm

Profiltiefe eines Schnee- und Matschreifens:

  • bei Radialreifen                                                                    mind. 4 mm
  • bei Diagonalreifen                                                                mind. 5 mm

Reifen von Pkw und Kombinationskraftwagen müssen mindestens an vier Stellen mit Indikatoren versehen sein, die erkennen lassen, wann die Mindestprofiltiefe erreicht bzw. unterschritten ist.

 

Kraftwagen mit einem hzlGG von max. 3,5 t und mehr als 40 km/h Bauartgeschwindigkeit und mit diesen gezogene Anhänger müssen mit Reifen gleicher Bauart (diagonal, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse), radial, verstärkte Reifen) und Größe ausgerüstet sein (über 3,5 t gilt dies achsweise).

Wie ist bei Verlust von Kennzeichentafeln vorzugehen (§ 51 KFG)?

  • Lenker hat den Verlust von KZ-Tafeln eines von ihm gelenkten Kfz oder eines mit diesem gezogenen Anhängers unverzüglich der Behörde (in deren örtlichen Wirkungsbereich er Verlust bemerkt) oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden
  • Anzeigeerstattung ist Lenker zu bestätigen
  • Zulassungsstelle muss für Kfz neues Kennzeichen zuweisen – vorhandene KZ-Tafeln sind abzuliefern
  • nach Verlust darf Fzg auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit  Überstel-lungskennzeichens oder eine Woche vom Tag des Verlustes an mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel (altes Kennzeichen) verwendet werden

Welche Übertretungen werden nach § 4 Abs. 6 FSG für Probeführerscheinbesitzer als „schwere Verstöße“ qualifiziert (anzeige- bzw. meldepflichtig)?

* Übertretungen nach der StVO

  • § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht)
  • § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung)
  • § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen)
  • § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten ÜBERHOLVERBOTEN)
  • § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung)
  • §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von Halt-Zeichen bei geregelten Kreuzungen, STOP-TAFEL)
  • § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen, GEISTERFAHRER)

* mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

  • mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
  • mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen

               * Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 (ab 01.07.2017 –  Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung)

* strafbare Handlungen gemäß §§ 80, 81 oder 88 StGB, die beim Lenken eines Kfz begangen wurden

Die Kenntnis dieser Bestimmung ist für Straßenaufsichtsorgane wichtig, da ein schwerer Verstoß für den Probeführerscheinbesitzer eine von der Behörde anzuordnende Nachschulung nach sich zieht. Die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes ist abzuwarten.

Im Falle der Anhaltung eines Probeführerscheinbesitzers wegen eines schweren Verstoßes (§ 4 Abs. 3 FSG) muss der Beamte eine Anzeige (Meldung) an die Behörde machen (OM-fähig).

Wann darf die Meldung über einen Verkehrsunfall bei der nächsten Polizeidienststelle unterbleiben (§ 4 StVO)?

Bei Verkehrsunfall mit Sachschaden darf die Verständigung unterbleiben, wenn die Beteiligten oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Was hat der Lenker gemäß § 102 Abs. 10 KFG auf Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen?

Der Lenker hat auf Fahrten

  • Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie
  • bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und
  • eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen.

§ 134 Abs. 3c und 3d KFG – Recht auf Organmandat „Gurt-Helm-Handy“

Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung (Telefonieren nur mit Freisprecheinrichtung) nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung nach § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung – Organstrafverfügung (€ 50,--).

 

Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als beförderte Person die Verpflichtung (Gurt/Helmpflicht) nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung nach § 97 Abs.5 StVO festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung – Organstrafverfügung (€ 35,--).

 

Bestehen die Voraussetzungen für eine Organstrafverfügung nach § 50 VStG nicht (zB. mangelnde Einsichtigkeit, Verweigerung der Bezahlung, …) erfolgt Anzeige.

Was bestimmt die StVO hinsichtlich der Benützung von Fahrrädern (§ 65 StVO)?

Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muss mindestens 12 Jahre alt sein; wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrer.

Kinder unter 12 Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken.

Die behördliche Bewilligung ist auf Antrag des gesetzlichen Vertreters zu erteilen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, dass es die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt (Bewilligung für das ganze Bundesgebiet oder örtlich eingeschränkt). Über die von ihr erteilte Bewilligung hat die Behörde eine Bestätigung, Radfahrausweis, auszustellen.

Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch nicht 8 Jahre alt, so muss für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte Person mehr als 8 Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen entspricht.

Was besagt § 102 Abs. 2 KFG über die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers bezüglich der Verwendung der Alarmblinkanlage?

Alarmblinkanlage darf nur eingeschaltet werden

a) bei stillstehenden Fahrzeugen zur Warnung bei Pannen, zum Schutz ein- oder aussteigender Schüler bei Schülertransporten oder zum Schutz auf- oder absteigender Mannschaften bei Mannschaftstransporten

b) zum Abgeben von optischen Notsignalen zum Schutze der persönlichen Sicherheit des Lenkers eines Platzkraftwagens (Taxi)

 c) ansonsten, wenn der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will

Was besagt § 102 Abs. 3 KFG über Handhabung – Lenkvorrichtung – Auflagen beim Lenken eines Kraftfahrzeuges?

Der Lenker muss die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtung des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit der Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken.

Die Lenkvorrichtung muss er während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten und er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kfz entsprechend zu verhalten.

Beim Lenken muss er Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, erfüllen (siehe auch FSG-DV – § 2 Codierungen).

Wer und wann hat gemäß § 102 Abs. 10 KFG die Warnkleidung anzuziehen?

Der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges hat diese Warnkleidung

  • im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder
  • im Falles des § 46 Abs. 3 StVO, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält,

in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen.

§ 89 Abs. 2 StVO: zum Stillstandkommen eines mehrspurigen Fzgs auf Freilandstraße auf einer unübersichtlichen Stelle, bei witterungsbedingt schlechter Sicht, bei Dämmerung, Dunkelheit – Lenker muss unverzüglich andere auf dem verlegten Fahrstreifen herannahende Fahrzeuglenker durch Aufstellen der Warneinrichtung darauf aufmerksam zu machen.

§ 46 Abs. 3 StVO: Fahrzeug wegen Gebrechen auf Pannenstreifen anhalten - …

Welche Sonderbestimmungen bestehen für Lenker von Omnibussen im Kraftfahrlinienverkehr hinsichtlich des Abfahrens von gekennzeichneten Haltestellen (§ 26a Abs. 2 StVO)?

Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist, und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.

Was besagt § 39 Abs. 5 FSG?

Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines, vorläufigen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.

Wichtig: Belehrung über § 39 Abs. 5 FSG nach Abnahme vornehmen!!!

Welche Maßnahmen dürfen von Organen der Straßenaufsicht gem. § 44b iVm. § 43 Abs. 1 lit b Z 1 und 2 im Falle der Unaufschiebbarkeit getroffen werden?

Organe der Straßenaufsicht dürfen je nach Erfordernis durch Anweisungen an Straßenbenützer, Anbringung von Verkehrsampeln, Signalscheiben oder Bodenmarkierungen:

  • Erlassung von dauernden oder vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote udgl.
  • Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteils ausschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile verweisen

Alle Maßnahmen haben die Wirkung, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre – Behörde ist unverzüglich von der Maßnahme zu informieren!

Unter welchen Voraussetzungen ist die Vorführung von Personen zur klinischen Untersuchung zwecks Feststellung der Suchtgiftbeeinträchtigung zulässig (§ 9 iVm 5 Abs. 5 StVO)?

Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zwecke der Feststellung der Beeinträchtigung Suchtgift

  • zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder
  • bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder
  • zum diensthabenden Arzteiner öffentlichen Krankenanstalt oder
  • zu einem nach § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen

sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2 (Atemluftuntersuchung mit Alkomat)

  • keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 (0,8%o) erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
  • aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

 

Wer zum Arzt gebracht wird, hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen (ansonsten Verweigerung iSd § 99 Abs. 1 lit b StVO)! Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind zur Durchführung der Untersuchung verpflichtet!

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