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Was wissen Sie über den Versuch im VStG?

 (1) Sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung für strafbar erklärt (der Versuch ist strafbar), unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.

 (2) Wegen Versuches wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausführung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet (freiwilliger Rücktritt)

Z.B.: Im Kraftfahrgesetz, in der StVO und im Waffengesetz wird der Versuch für strafbar erklärt.

Es wird jedoch nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausführung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet (freiwilliger Rücktritt vom Versuch).

Ausnahme: § 99/5 STVO, wonach eine Person durch die Aufgabe des Versuches der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand auch dann straflos wird, wenn sie „von wem immer auf ihren Zustand aufmerksam gemacht“, die Ausführung aufgibt. Der Rücktritt erfolgt hier also über „Aufforderung“ und nicht aus eigenem Antrieb – also gänzlich freiwillig.

Was wissen Sie über die verschiedenen Arten des Einschreitens und die Möglichkeiten der Verfahrenssicherung nach dem Verwaltungsstrafgesetz?

Man unterscheidet Organe des öffentlichen SD und Organe der öffentlichen Aufsicht.

Das Verwaltungsstrafgesetz sieht folgende Möglichkeiten des Einschreitens vor:

 

a)        Absehen von der Strafe                      § 50 Abs. 5a VStG

b)        Organstrafverfügungen                        § 50 VStG

c)         Vorläufige Sicherheitsleistung             § 37a VStG

d)        Vorläufige Beschlagnahme                   § 39 Abs. 2 VStG

e)        Festnahme                                         § 35 VStG

 f)        Anzeige                                              § 26 VStG / Offizialmaxime

 

§ 50 VStG - Organstrafverfügung

 

Die Organstrafverfügung ist in zwei Varianten möglich:

 

  • als Organmandat (OM)
  • als bargeldloses Organmandat (BOM)

 

Die gesetzliche Grundlage ist § 50 VStG

 

  1. Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen (Organmandat) Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen.
  2. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, so kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.
  3. Die Behörde kann die Organe (Abs.1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die auto – mationsunterstützt gelesen werden kann.
  4. Die Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde festzuhalten. (Ermächtigungsurkunde). Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
  5. Eine Organstrafverfügung (OM) hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, des Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben.

Falls ein Beleg gem. Abs. 2 verwendet wird (BOM), hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

(5a) Das Organ (Abs.1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit
     Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

  1. Gegen die Organstrafverfügung (OM und BOM) ist kein Rechtsmittel zulässig.

Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages (OM) oder die Entgegennahme des Beleges (BOM), so ist die Organstrafverfügung gegen- standslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (BOM) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages (OM) oder der Entgegennahme des Beleges (BOM) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (BOM) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto.

 Die Behörde kann die Organe ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Betrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten..

Was wissen Sie über die Erteilung von Einreisetiteln?

Form und Wirkung der Visa:

 

 Visa (gem. Visakodex für A und C, gem. § 20 FPG für D) werden erteilt als:

 

     1. Visum A: Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit)

     2. Visum C: Reisevisum (Visum für die Durchreise und den kurzfristigen Aufenthalt,
                         gültig bis 3 Monate)

     3. Visum D: Visum für den längerfristigen Aufenthalt und für bestimmte Zwecke (gültig
                          bis zu 6 Monaten im Bundesgebiet, für Saisoniers bis zu 9 Monaten, in
                          bestimmten anderen Fällen bis zu 12 Monaten)

 

Visa sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mind. 3 Monate übersteigen.

Jedes von einem Vertragsstaat ausgestellte Visum, dessen Geltungsbereich Österreich  umfasst, gilt als Einreisetitel.

Visa können für die ein- oder mehrmalige Einreise erteilt werden.

Touristenvisa (Schengenvisa C) berechtigen zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in Vertragsstaaten und Österreich (dies gilt nur innerhalb von 180 Tagen).

Aufenthaltsvisa (nationale Visa, D) berechtigen zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich.

Visa könne als Dienstvisa oder als Diplomatenvisa erteilt werden. Sie dürfen Fremden unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen aus einem derartigen Anlass für österreichische Stbg. österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe ausgestellt werden.

 

§ 21 Erteilung von Visa:

(1) Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

     1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt

     2. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint

     3. kein Versagungsgrund wirksam wird.

Wer ist für die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses zuständig?

Die Ausstellung bei gewöhnlichen Reisepässen obliegt

  • im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die LPD zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dem Bürgermeister
  • im Ausland den Vertretungsbehörden.

Die Ausstellung von Dienstpässen obliegt dem BMI, von Diplomatenpässen dem BM für Äußeres.

Welche allgemeinen Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch sind einzuhalten?

§112 (5) Die Gastgewerbebetreibenden sind verpflichtet, Personen,

die

  • durch Trunkenheit,
  • durch sonstiges Verhalten oder
  • ihren Zustand

die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören,

KEINE alkoholischen Getränke auszuschenken.

Was wissen Sie über die Pass- und Visumpflicht?

§ 15 Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise:

(1) Fremde brauchen, sofern nicht anders bestimmt, zur rechtmäßigen Einreise und Ausreise
      ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).

(2) Passpflichtige Fremde brauchen, sofern nicht anders bestimmt, zur rechtmäßigen Einreise

     in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht).

(3) Reist ein Fremder über eine Außengrenze in das Bundesgebiet

     ein, so ist die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.

(4) Die Einreise eines Fremden ist ferner dann rechtmäßig , wenn

     - kein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;

     - der Fremde, obwohl ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat, einen  

       Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen Einreisetitel Österreichs besitzt;

     - der Fremde auf Grund eines Rückübernahmeabkommens oder internationalen

 Gepflogenheiten rückgenommen werden musste, im Rahmen einer Durchbeförderung   

 oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung eingereist ist.                                                                     

 

EWR-Bürger und Schweizer Bürger

§ 15a. EWR-Bürger und Schweizer Bürger genießen Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG.

 

Begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 15b.  Begünstigte Drittstaatsangehörige haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht (sofern aus einem visumpflichtigen Drittstaat), Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

Über den dreimonatigen Zeitraum hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt. 

Was wissen Sie über Anstiftung und Beihilfe im VStG?

Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist (z.B.: der Täter ist erst 13 Jahre alt).

Anstiftung und Beihilfe müssen immer vorsätzlich erfolgen und der unmittelbare Täter muss die Verwaltungsübertretung tatsächlich begehen.

Die versuchte Anstiftung und Beihilfe, d.h. das erfolglose Einwirken auf eine Person oder das versuchte Unterstützen einer Person zur Begehung einer Verwaltungsüber- tretung ist mangels einer gesetzlichen Bestimmung nicht strafbar.

Welche Bestimmungen gelten für Drittstaatsangehörige bezüglich Waffen?

§ 11a. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition ist verboten:

          

  1. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
  2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“  verfügen,
  3. Asylwerbern.

Welche Verbote gibt es im Zusammenhang mit Versammlungen?

Wenn der Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder
wenn die Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, ist die Versammlung von der Behörde zu untersagen.
Findet eine Versammlung des Nationalrates, Bundesrates, der Bundesversammlung oder eines Landtages statt, darf im Umkreis von 300 m keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden (Bannmeile).
Ausländer dürfen weder als Veranstalter, Ordner noch als Leiter einer Versammlung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten auftreten.

Verbot der Teilnahme von Personen, die
 1. ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern
oder
 2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität verhindern.


- Absehen von der Festnahme nach § 35 Zi. 3 VStG, wenn gelinderes Mittel anwendbar ist (Sicherstellen von Gegenständen oder Wegweisen).
An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.

Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine erste Befragung gem. Asylgesetz durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln.

 

Das Bundesamt hat sodann unverzüglich anzuordnen, dass

im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen 14 Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder

im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser einer Erstaufnahmestelle oder der Regionaldirektion vorzuführen ist oder

sofern die Vorführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist.

 

Registrierstellen

§ 37. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Dienststellen für die Registrierung (Registrierstellen) einzurichten. Diese sind Teil der jeweils örtlich zuständigen Landespolizeidirektion.

 

Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz

§ 38. (1) Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind beim Grenzübertritt an der Binnengrenze persönlich bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen. Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind persönlich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Registrierstelle (§ 37) zu stellen.

(2) Äußert ein Fremder, der unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb einer Registrierstelle (§ 37) oder bei einer Behörde im Inland, die keine Registrierstelle gemäß § 37 ist, die Absicht einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung einer Zurückschiebung einer Registrierstelle vorzuführen.

(3) Nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 ist vor einer Befragung gemäß § 19 Abs. 1 die Zulässigkeit einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung (§ 41 FPG) oder einer Zurückschiebung (§ 45 FPG) zu prüfen und gegebenenfalls die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung zu vollziehen.

 

Faktischer Abschiebeschutz

§ 39. Abweichend von § 12 und § 12a kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein faktischer Abschiebeschutz zu.

Was wissen Sie über die Sicherheitsleistung im Sinne des § 37a (für Organe) VStG?

(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

                     

1.

wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen (um davon abzusehen, sobald Festnahme erfolgt ist, ist keine Sicherheitsleistung mehr möglich) oder

2.

wenn andernfalls

a)

die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder

b)

die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.

(4) Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

Abs 1 + 2 => Jeder, der im Besitz einer Ermächtigungsurkunde ist u den Blick bei sich hat.

Betreten auf frischer Tat bei der Begehung einer VÜ.

Mitwirken durch EB gem. JugendG?

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.

Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht sind Kinder und Jugendliche, die bei einem Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen angetroffen werden, auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen, wenn nicht eine Organstrafverfügung verhängt oder eine Anzeige erstattet wird, und zur Beendigung ihres Verhaltens zu veranlassen.

  • Belehrung
  • OM
  • Anzeige

 

Betretungsbefugnis, Auskunftspflicht

(1) Den Organen der Behörden sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist ungehinderter Zutritt zu allen Räumen von Gastgewerbe-, Beherbergungs-, Veranstaltungs- und sonstigen Betrieben, Campingplätzen zu gewähren und über Verlangen Auskunft zu erteilen. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durch diese Organe ist zulässig.

(3) Die Organe der Behörde sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Kinder und Jugendliche, die bei einem Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen angetroffen werden, ihrem Erziehungsberechtigten oder, wenn dies nicht möglich ist, ihrer Aufsichtsperson zu übergeben. Ist eine Übergabe - aus welchem Grund immer - nicht möglich, ist eine Entscheidung des Jugendwohlfahrtsträgers einzuholen und das Kind oder der Jugendliche allenfalls diesem oder einer von ihm namhaft gemachten Person zu übergeben.

 

Verfall

Alkoholische Getränke (§ 36 Abs. 1), Tabakwaren (§ 36 Abs. 2), jugendgefährdende Gegenstände (§ 37 Abs.1), pyrotechnische Gegenstände (§ 37 Abs. 6) sowie nicht freigegebene Videokassetten udgl. (§ 38), die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erwerben oder besitzen, sind unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen zu erklären.

Was wissen Sie über die Verfolgung von Amt wegen (Offizialdelikte) im Sinne des VStG?

  1. Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des § 56 VStG – Privatanklagedelikte / EHRENKRÄNKUNG (S.LSG) - von Amts wegen zu verfolgen.

Was wissen sie über die Mitwirkung der Bundespolizei an der Vollziehung anderer Landesgesetze?

Wenn in Landesgesetzen für deren Vollziehung die Mitwirkung der Bundespolizei vorgesehen und darin nicht anderes bestimmt ist, haben die zuständigen Organe der Bundespolizei als Hilfsorgan der zuständigen Behörde einzuschreiten:

  1. durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
  2. durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

 

Die zuständigen Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgan der zuständigen Behörde weiters in Bezug auf Verwaltungsstraftatbestände, die am 30. März 1967 in Landesgesetzen enthalten waren und nach wie vor in Kraft stehen, im Sinn des Abs 1 einzuschreiten.

Was wissen Sie über die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes?

  • § 33 Auskunftsverlangen
  • § 34 I-Feststellung

§ 34. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt,

                     

1.

wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie wäre als Fremder rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist oder hielte sich im Bundesgebiet rechtswidrig auf;

2.

soweit dies bei der Teilnahme an einer Überprüfung an Ort und Stelle gemäß § 9a Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, erforderlich ist.

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit und der Wohnanschrift einer Person in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Personen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

  • § 35 Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts
  • § 35a Durchsuchungsauftrag
  • § 36 Betreten von Grundstücken, Betriebsstellen, Räumen, Fz
  • § 37 Durchsuchen von Personen
  • § 38 Sicherstellung von Beweismitteln
  • § 39 Festnahme

Was wissen sie über die FESTNAHME nach § 35 VStG?

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

                     

1.

der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2.

begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3.

der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

 

§36

(1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.

(2) Bei der Festnahme und Anhaltung ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.

(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens und einen Rechtsbeistand zu verständigen; über dieses Recht ist der Festgenommene zu belehren. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.

Der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Vernehmung durch die Behörde eines wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung festgenommenen Jugendlichen ist auf sein Verlangen ein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre.

Entzug von Karten

Karten werden vom Bundesamt eingezogen und zwar wenn

  • deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist
  • die Umstände, auf Grund derer die Karte ausgestellt wurde, nicht mehr vorhanden sind
  • das Lichtbild den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt
  • andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Gegen den Entzug ist kein Rechtsmittel zulässig.

Asylwerber haben die Karten dem Bundesamt zurückzustellen.

Was wissen Sie über die Waffenverbote und was sind die sog. verbotenen Waffen?

Waffenverbot (§ 12 WG)

Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

- Waffen, Munition und Urkunden (ausgenommen Jagdkarten) sind unverzüglich sicherzustellen

 

Vorläufiges Waffenverbot (§ 13 WG)

Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzuge ermächtigt,

1.         Waffen und Munition sowie

2.         Urkunden (ausgenommen Jagdkarten)

sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte; § 50 SPG gilt (nur für O.d.ö.S.).

Die Organe haben dem Betroffenen darüber eine Bestätigung auszustellen.

Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sind unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde vorzulegen.

Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit 4 Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anlässlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.

Verbotene Waffen (Kategorie A, § 17 WG)

(1)       Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen

1.) von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind

2.) von Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen, eingerichtet sind

3.) von Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm

4.) von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem (Pumpguns)

5.) von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen alleine

6.) der unter der Bezeichnung Schlagringe, Totschläger und Stahlruten bekannten Hiebwaffen.

Welche RECHTSMITTEL im VStG kennen Sie?

Gegen Straferkenntnis – Beschwerde beim LVwG

Gegen Strafverfügung – Einspruch

Gegen Anonymverfügung – gibt’s nix!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Wann wir eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeführt?

§1 (2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie

  • selbstständig,  (auf eigene Rechnung und Gefah)
  • regelmäßig und
  • in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (Ertragserzielungsabsicht)

gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

Was wissen Sie über die Zurückweisung/Zurückschiebung?

§ 41 Hinderung an der Einreise und Zurückweisung:

Wir sind ermächtigt, Fremde die versuchen, unrechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.

Weiters sind wir ermächtigt, Fremde, die versuchen in das Bundesgebiet einzureisen oder eingereist sind, innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn

  • Einreise nicht rechtmäßig ist
  • ein gültiges Einreiseverbot o Aufenthaltsverbot besteht
  • der Verdacht besteht, sie gefährden öffentliche Ordnung u Sicherheit / ohne Bewilligung arbeiten wollen / sind an Schlepperei beteiligt
  • keinen Wohnsitz im BG u keine Mittel zum Aufenthalt
  • Finanzvergehen

Zurückweisung ist im Reisedokument ersichtlich zu machen.

§ 41a Zurückweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen:

Die Zurückweisung ist auch für diese Fremden unter gewissen Voraussetzungen zulässig ( zB durchsetzbares Aufenthaltsverbot)

§ 45 Zurückschiebung:

Fremde können von uns im Auftrag der LPD zur Rückkehr in einen MS verhalten werden, wenn sie

  1. nicht rechtmäßig ins BG eingereist sind und binnen 14 Tagen betreten werden o
  2. innerhalb von 14 Tagen auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden mussten
  3. innerhalb von 14 Tagen, nachdem ihr visumsfreier / visumspflichtiger Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig ist, betreten werden oder
  4. während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im BG betreten werden.

Zurückschiebung ist im Reisedokument ersichtlich zu machen.

Wie kann eine Versammlung aufgelöst werden und welche Pflichten haben die Teilnehmer in einem solchen Fall?

 

Bei Verstößen gegen die Vorschriften des Versammlungsgesetzes muss die Behörde die Versammlung untersagen und nach Umständen auflösen.
Auch wenn die Versammlung gesetzesmäßig veranstaltet wird, sich aber gesetzeswidrige Vorgänge ereignen oder die Versammlung eine die öffentlich Ordnung bedrohenden Charakter annimmt, ist die Auflösung zu verfügen.
Ist die Versammlung für aufgelöst erklärt, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sofort zu verlassen und auseinanderzugehen – ansonsten sind Zwangsmittel vorgesehen.

Welche Art von Strafen im VStG kennen Sie?

  • Geldstrafe
  • Ersatzfreiheitsstrafe
  • Primärarrest
  • Verfall („Nebenstrafe“)

Was wissen Sie über die Reisepässe nach dem PassG?

Österreichische Staatsbürger bedürfen zur Ausreise aus dem BG und zur Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes (Reisepass, Personalausweis), soweit durch zwischenstaatliche Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

Es gibt

  • gewöhnliche Reisepässe (purpurrot), 10 Jahre gültig
  • Dienstpässe (mittelblau), max 5 Jahre
  • Diplomatenpässe (hellrot), max 5 Jahre

Was wissen Sie über die Einteilung der Waffen nach Kategorien?

Schusswaffen der Kategorie A

  • Verbotene Waffen, Kriegsmaterial

Schusswaffen der Kategorie B

  • Faustfeuerwaffen
  • Repetierflinten
  • halbautomatische Schusswaffen

Schusswaffen der Kategorie C

  • Büchsen

Schusswaffen der Kategorie D

  • Flinten

 

Welchen Schutz erlangen Fremde durch Stellen eines Asylantrages ?

Faktischer Abschiebeschutz (§ 12 AsylG)

(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann

  • bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung,
  • bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder
  • nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist, weder
  • zurückgewiesen,
  • zurückgeschoben oder
  • abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz);

Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig.

(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies

                     

1.

zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2.

notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3.

für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.

Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.

Aufenthaltsrecht § 13 AslyG

Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Erläutern Sie die Straftatbestände des Artikel III EGVG

  1. WINKELSCHREIBEREI
  2. SCHWARZFAHREN, außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung. Beförderung mit öffentlichem Verkehrsmittel, ohne das festgesetzte Entgeld zu entrichten. Straflos, wenn er Fahrpreis + Zuschlag sofort o innerhalb von 3 Tagen (Erlagschein) zahlt, sofern er sich ausweist.
  3. DISKRIMINIERENDES VERHALTEN, wenn Personen allein auf Grund der Rasse / Hautfarbe / Ethnie / Religion / Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt werden.
  4. VERBREITUNG NATIONALSOZIALISTISCHEN GEDANKENGUTES

Welche gerichtlichen Tatbestände im Fremdenpolizeigesetz kennen Sie?

§ 114: Schlepperei

Wer die rechtswidrige Einreise o. Durchreise eines Fremden in o. durch einen Mitgliedsstaat der EU o. Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

 

§ 115: Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU erleichtert - bis zu einem Jahr.

 

§ 116: Ausbeutung eines Fremden

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten aus der Ausnützung der besonderen Abhängigkeit eines Fremden, der sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diesen Fremden ausbeutet - bis zu 3 Jahre Strafandrohung.

 

§ 117: Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften

 

§ 118: Aufenthaltsadoption und Vermittlung von Aufenthaltsadoptionen eigenberechtigter Fremder

 

§ 119: Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen

Wo ist Jugendlichen der Aufenthalt verboten nach dem JugendG?

  • Gastgewerbebetriebe: nicht erlaubt unter 16 ohne Aufsicht und unter 18 in Nachtlokalen
  • Übernachten: nicht erlaubt unter 16 ohne Aufsicht in Beherbergungsbetrieben aller Art + Campingplätzen (außer Schulausflug uä)
  • Betriebsanlagen: nicht erlaubt, wenn es wegen der Art / Lage eine Gefährdung der körperlichen, geistige, sittlichen Entwicklung darstellt (Wettbüros, Bordelle etc)
  • öff Theater- u Filmaufführungen: nicth erlaubt, wenn Aufführung erst ab einem bestimmten Alter erlaubt oder die Aufführung später endet als die Kinder/Jugendlichen zu Hause sein müssen (Nachtzeiten).
  • Sonstige öffentliche Veranstaltungen: nicht erlaubt ohne Aufsicht während der Nachtzeiten, unter 6 Jahren immer unter Aufsicht. Ausnahmen bei Tanzveranstaltungen, unter 14 keinen Boxkampf

Was wissen Sie über die Mitwirkungspflicht für EB bezüglich der GewO?

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung bezüglich

  • Ausübung ohne Gewerbeberechtigung
  • genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Genehmigung betreibt
  • Gastgarten entgegen Berechtigung betreibt
  • Ausschank von Alkohol an Betrunkene u Jugendliche
  • sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über Sperrstunden (§ 113)

mitzuwirken.

Die Gewerbetreibenden haben auf Verlangen akke maßgeblichen Urkunden vorzuweisen und auszuhändigen.

Der Verfall ist gem. § 369 GewO vorgesehen.

Was besagt der Begriff der Verlässlichkeit (inkl. Überprüfung und Waffenführerschein) nach dem Waffengesetz?

Ein Mensch ist gem. § 8 WG verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird  und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

 

Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

 

Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen,

1. wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind oder

2. wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen.

Was wissen sie über anzeigepflichtige Versammlungen?

 

Versammlungen sind grundsätzlich gestattet.
Volksversammlungen oderallgemein zugängliche Versammlungen ohne Beschränkung auf geladene Gäste müssen wenigstens 48 h vor Abhaltung unter Angabe des Zwecks, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich angezeigt werden. (Einlangung bei der Behörde mind. 48 h vorher)
Die Behörde muss auf Verlangen sofort eine Bescheinigung über die Anzeige ausstellen.

Wer ist im Verwaltungsverfahren Partei und wer Beteiligter?

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte ( z.B.: Zeugen, Sachverständige..),

und, insoweit sie an der Sache vermöge eines

  • Rechtsanspruches
  • rechtlichen Interesses o
  • als Legalpartei (zB Nachbarn in Bauordnung) o
  • Behörde beim LVwG (Maßnahmenbeschwerde)

Partei.

 

 

Erläutern Sie die Prinzipien des Verwaltungsverfahrens!

  • Offizialprinzip (Grundsatz der amtswegigen Einleitung eines Verfahrens)
  • Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG)
  • Inquisitionsprinzip (Behörde fungiert als Ankläger und Richter)
  • Amtswegige Durchführung des Ermittlungsverfahrens
  • Grundsatz der materiellen Wahrheit
  • Grundsatz der freien Beweiswürdigung
  • Grundsatz des Parteiengehörs

Kategorisierung nach dem PyroTG

 

Feuerwerkskörper

  • F1: ab 12, zB Knallbonbons, Fontänen, Wunderkerzen
  • F2: ab 16, zB Knallfrösche, Raketen. NICHT im Ortsgebiet, geschlossenen Räumen, nahe Menschenmengen
  • F3: ab 18, Nachweis der Sachkunde
  • F4: ab 18, Nachweis der Sachkunde und Fachkenntnis

Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater

  • T1: ab 18
  • T2: ab 18, Nachweis der Fachkenntnis

Pyrotechnische Sätze

  • S1: ab 16
  • S2: ab 18, Nachweis der Fachkenntnis

Sonstige pyrotechnische Gegenstände

  • P1: ab 18
  • P2ab 18, Nachweis der Fachkenntnis

Sachkunde und Fachkenntnis = Pyrotechnischer Ausweis

F1, F2, T1, P1 => nur einzeln und voneinander getrennt verwenden

F3, F4, T2, S2, P2 => nur mit behördlicher Bewilligung und Sachkunde bzw Fachkenntnis

Welche Pflichten haben Fremde bzgl. des Nachweises über den rechtmäßigen Aufenthalts?

§ 32 Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung:

(1) Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen, an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthaltes und der Ausreise mitzuwirken und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organs an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt dies nur insoweit, als deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden kann und auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind, maßgebliche Dokumente auszuhändigen.

(2) Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass seine Einholung gem. (1) ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt dies nur insoweit, als auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind, maßgebliche Dokumente mitzuführen.

 

Die Verzögerung ist noch verhältnismäßig, wenn

 

1.  die Einholung des Reisepasses voraussichtlich nicht länger als eine Stunde in Anspruch

nehmen würde.

(3) Fremde sind in begründeten Fällen, zur Überprüfung ihres Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet, verpflichtet, den FP - Behörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt

nachzuweisen.

(4) Fremde, die einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem NAG, einen Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz, Karten nach dem AsylG oder einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten innehaben, genügen (2), wenn sie diesen mit sich führen.

Was wissen Sie über die Schuld im VStG?

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, (z.B.: § 7 VStG:  Wer vorsätzlich veranlasst – Anstiftung / Beihilfe),  genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

 

Es bestehen jedoch auch im VStG Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe, analog der Bestimmungen des STGB:

Z.B.: Befahren des Gehsteiges mit einem PKW, um dadurch den Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden widerrechtlich überholenden Fahrzeug zu verhindern.

Ein  KFZ – Lenker überschreitet mit seinem PKW die zulässige Höchstgeschwin- digkeit, um sein in Lebensgefahr schwebendes Kind in ein Krankenhaus zu bringen.

vom Gesetz geboten oder erlaubt: Ausnahmegenehmigungen für Einsatzfahr- zeuge; Befahren des Gehsteiges mit einem PKW, um einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen...;

Böllerschießen nach dem PyroTG

Das Böllerschießen ist nur

  1. unter Verwendung von Böller- (Salut-) Kanonen mit Böllerpatronen und
  2. aufgrund einer besonderen Bewilligung

gestattet.

Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. verlässlich sind und
  3. über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böllerkanone und die zu verwenden beabsichtigten Böllerpatronen verfügen,

sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.

Wie sind Sperrstunde und Aufsperrstunde in der GewO geregelt?

Der Landeshauptmann hat Sperrstunde und Aufsperrstunde durch Verordnung festzulegen.

=> Sperrstundenverordnung 2001, hier sind die einzelnen Sperrstunden festgelegt. zB

  • Catering 6:00 Uhr,
  • Diskothek, Bar 04:00
  • Würstlstand, Buschenschank 02:00
  • Tagesbetrieb 22:00

In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der Sperrstunden gestattet. 

Aufsperrstunde einheitlich um 06:00 Uhr mit Ausnahmen für Gastgewerbe an Bahnhöfen, Flughäfen

 

Keine Sperrstunde an Silvester und zwischen Faschingssamstag und Aschermittwoch.

Zwischen Sperrstunde und Aufsperrstunde darf sich kein Gast im Betrieb aufhalten. Der Gewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf die Sperrstunde aufmerksam zu machen. Die Sperrstunde ist deutlich im Lokal anzuschlagen.

Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch das Verhalten von Gästen belästigt werden, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde und frühere Sperrstunde vorzuschreiben.

Begriffsbestimmungen von Waffen, Schusswaffen, Faustfeuerwaffen und Führen!

Waffen (§1 WG):

Sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder

2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

 

Schusswaffen (§ 2 WG):

Sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können.

Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind.

Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

 

Faustfeuerwaffen (§ 3 WG):

Sind Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.

 

Führen (§ 7 WG):

Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat. Eine Waffe führt jedoch nicht

1. wer sie innerhalb von Wohn - oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

2. wer sie - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

Welche Strafen sind nach dem Waffengesetz vorgesehen, welche Ermächtigungen haben EB?

Strafen:    

  1. gerichtlich strafbare Handlungen
  2. Verwaltungsübertretungen   
  1. Gerichtlich strafbare Handlungen:

Wer, wenn auch nur fahrlässig

1.         unbefugt Schusswaffen der Kat. B besitzt oder führt;

2.         verbotene Waffen oder Munition (§ 17) unbefugt besitzt;

3.         Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gem. § 12 verboten ist (behördliches Waffenverbot)

4.         Kriegsmaterial unbefugt besitzt oder führt

5.         genehmigungspflichtige Schusswaffen, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial einem Menschen überlässt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,

6.         Schusswaffen oder Munition erwirbt, besitzt oder führt, obwohl ihm dies nach § 11a
            verboten ist,

 

ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bzw. bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe … zu bestrafen.

 

  1. Verwaltungsübertretungen

Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz:

 

•          Schusswaffen führt;

•          verbotene Waffen, die er besitzen darf, führt;

•          Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies verboten ist

            (vorläufiges Waffenverbot gem. § 13)

•          Waffen – ausgenommen Kriegsmaterial – einführt oder anderen Menschen überlässt;

•          Munition anderen überlässt;

•          gegen Auflagen verstößt;

•          eine gem. § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;

•          eine gem. § 41 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot zuwiderhandelt;

  • Schusswaffen nicht gemäß § 16a sicher verwahrt
  • Sonstige Übertretungen, die nicht unter §§ 50 oder 51 Abs.1 fallen, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 360 zu bestrafen. (z.B. unbefugter Waffenbesitz durch Jugendliche)

§ 52 Verfall (vorläufige Sicherstellung durch EB)

 

Waffen und Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

1.         sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur  
           Abwehr von Gefahren, die mit dem missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von
           Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder

2.         sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder

3.         ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.

 

§ 53 Durchsuchungsermächtigung

Die Organe des öffentl. Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger best. Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass einem Verbot der Einfuhr, Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird.

 

Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit nach dem VStG

§ 1 (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat  (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

Beachte: Grundsätzlich sind nur im Inland begangene Verwaltungsübertretungen strafbar. Mit einigen Staaten gibt es jedoch Rechtshilfeabkommen, insbesondere im Zusammenhang mit Verkehrsrechtsangelegenheiten. Eine Auslieferung an einen fremden Staat wegen einer Verwaltungsübertretung ist gänzlich ausgeschlossen!

Frage 9: Was wissen Sie über „Zuständigkeiten im Sinne des VStG?

Zuständigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörden und der LPD`s

 

Sachliche Zuständigkeit

Die Bezirksverwaltungsbehörden und die LPD´s sind für die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen und die Bestrafung zuständig.

 

Örtliche Zuständigkeit    

  1. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

 

 

!!!!!!!!!!   § 27 Abs. 3 VSTG

 

wichtig  -  wichtig  -   wichtig  -   wichtig  - wichtig  -  wichtig  -  wichtig  - wichtig

 

  1. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen, bei Gefahr im Verzug, zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen, die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, wenn die örtlich zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig (Gefahr im Verzuge) treffen kann und die Amtshandlung
  2. oder zur Aufklärung oder Verhinderung von strafbaren Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, oder
  3. zur Festnahme oder Verfolgung einer Person, die aus amtlichem Gewahrsam entwichen ist, erforderlich sind.

Solche Amtshandlungen gelten  als Amtshandlungen der sachlich zuständigen Behörde, in deren Sprengel sie vorgenommen worden sind. Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von solchen Amtshandlungen unverzüglich zu benachrichtigen und festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen unverzüglich den zuständigen Organen zu übergeben.

            (4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gelten, wenn sie jemanden vorführen und dabei die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, bei dieser Amtshandlung als Organe der sachlich und örtlich zuständigen Behörde.

  

Beachte: Es sind hier jene Amtshandlungen erfasst, die vor allem verwaltungspol. Charakter beinhalten: Passgesetz, Meldegesetz, Fremdenpolizeigesetz, Asylgesetz,  Grenzkontrollgesetz, Waffengesetz, Kriegsmaterialgesetz, Pyrotechnikgesetz, Schieß- und Sprengmittelgesetz, Mediengesetz, Pornographiegesetz, Vereinsgesetz, Versammlungsgesetz, Verkehrsrecht….usw.

 

Zu unterscheiden sind Tatort und Ort der Anhaltung. Liegen beide außerhalb der örtl. Zuständigkeit, ist wie oben beschrieben vorzugehen. Wurde der Tatbestand in örtl. Zuständigkeit gesetzt und erfolgt die Anhaltung außerhalb der Stadtgrenze (Nachfahrt bei Verkehrsübertretungen) kann mit Organstrafverfügung oder Anzeige vorgegangen werden. Im Falle des § 5 StVO / FSG oder anderer faktischer Amtshandlungen (Festnahme..........) ist die Amtshandlung jedenfalls den örtl. zuständigen Organen zu übergeben.

Was ist Bettel?

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten oder Beschimpfen, bettelt;
  2. unter Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person in welcher Form auch immer bettelt;
  3. eine andere Person zum Betteln in welcher Form auch immer, veranlasst oder Betteln organisiert;
  4. entgegen der Verordnung gemäß Abs. 2 bettelt.

 

Durch Verordnung der Gemeinde kann auch ein nicht unter Abs. 1 fallendes Betteln an bestimmten Orten untersagt werden, wenn auf Grund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Ortes durch andere Personen erschwert wird, oder sonst ein durch ein solches Betteln verursachter Missstand im Sinne des Artikel 118 Abs. 6 B-VG bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Als Betteln gilt das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken. Als aufdringlich gilt Betteln im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung insbesondere dann, wenn ein Betreten des Grundstückes oder des Hauses erkennbar unerwünscht ist, aber trotzdem mit einer Bewohnerin oder einem Bewohner vor Ort Kontakt aufgenommen wird und von ihr bzw. ihm Geld oder geldwerte Sachen zu eigennützigen Zwecken erbeten werden.

 

Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 und 2 ist strafbar.

Was wissen sie über das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen im VStG?

(1) Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertre-

tungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.

 

Es gilt das Kumulationsprinzip – „Anhäufungsprinzip“

 

(2) Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen.

 

Beachte: .) § 85 SPG – Subsidiarität, Körperverletzung/Störung der Ordnung.

                  .) bei Lärmerregungen: wenn in entsprechendem Materiengesetz vorgesehen (StVO, KFG, Rasenmähen...), dann verdrängt diese Bestimmung die generellen Bestimmungen (Landesgesetze) über Lärmerregungen – „lex specialis derogat legi generali“ – das spezielle Gesetz geht dem allgemeinen Gesetz vor.

                .) Prostitution : Fortgesetztes Delikt, neuerliche Bestrafung erst nach rechtskräftigem Abschluss des laufenden Verfahrens möglich. Aufrechterhaltung des verbotenen Verhaltens oder Zustandes. Bei der Prostitution der einmalige Willensentschluss zur Bereicherung durch Begehung einer Verwaltungsübertretung.

Was wissen sie über die Wegweisung Unbeteiligter von Einsatzorten?

§ 33 S.LSichG

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie befugte Kräfte der Feuerwehr, der Rettung und der Katastrophenabwehr und –bekämpfung sind ermächtigt, solche unbeteiligte Personen wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Ort des Einsatzes der Feuerwehr, der Rettung oder von Kräften der Katastrophenabwehr und –bekämpfung oder in unmittelbarer Umgebung des Einsatzortes die Abwehr und Bekämpfung von Bränden oder die Abwicklung technischer Hilfseinsätze, anderer Hilfs- und Rettungseinsätze oder der Katastrophenabwehr oder –bekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem den Einsatz auslösenden Ereignis betroffen sind.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Personen, die von dem den Einsatz auslösenden Ereignis betroffen sind, zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung auf Nachweise darüber zu durchsuchen. Die so ermittelten Daten können den jeweils Hilfe leistenden Einsatzorganisationen bekannt gegeben werden.

(3) Die nach Abs 1 und 2 eingeräumten Befugnisse können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Anordnungen gemäß Abs 1 nicht befolgt. Solche Übertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 5.000 € zu ahnden.

Was wissen Sie über die Schubhaft?

§ 76: Schubhaft:

Abs. 1: Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann.

Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern und sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 10 NAG)

Abs. 1: Diese werden ungültig, wenn gegen Fremde

  • ein Aufenthaltsverbot  
  • eine Ausweisung oder
  • eine Rückkehrentscheidung

 durchsetzbar oder rechtskräftig wird (verlieren das Recht auf Aufenthalt).

Abs. 2: Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die NAG-Behörde mit Bescheid feststellt, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.

Abs. 3: Diese werden gegenstandslos, wenn

  • dem Fremden eine weitere Aufenthalts- od. Niederlassungsberechtigung mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird,
  • der Fremde Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird,
  • dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedsstaates erteilt wird,
  • der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist und seit 6 Jahren nicht mehr in Österreich aber innerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen ist.

Abs. 4: Die Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit oder das Erlöschen von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen.

Abs. 5: Ungültige, gegenstandslose oder erloschene Dokumente sind der Behörde abzuliefern. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen.

Welche Rechte haben EB nach dem Meldegesetz?

§ 10: (2) Die Aufzeichnungen des Gästeverzeichnisses sind 7 Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung aufzubewahren. Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf  Verlangen jederzeit in diese Einsicht zu gewähren.

Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit Zugriff auf die automationsunterstützt verarbeiteten Daten zu gewähren und erforderlichenfalls sind ihnen schriftliche Wiedergaben der Meldevorgänge auszuhändigen.

§ 12: (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Meldepflichtige auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich öffentliche Urkunden vorzulegen, die zur Feststellung der Identität des Unterkunftnehmers geeignet sind.

         (2) Der Unterkunftgeber hat auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen,wem er in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;

 

Was gilt bzgl. des Erwerbs und des Konsums von Tabakwaren und von alkoholischen Getränken nach dem JugendG?

„Alkohol, Tabak, Drogen und Suchtmittel-Ersatzstoffe“ § 36

(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken nicht erlaubt. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, und zwar auch in Form von Mischgetränken und unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z.B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden, nicht erlaubt. Sonstige alkoholische Getränke dürfen von Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr nur insoweit konsumiert werden, als durch den Konsum nicht offenkundig ein Zustand der Berauschung hervorgerufen oder verstärkt wird. An Kinder und Jugendliche dürfen keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder sonst abgegeben werden, die sie nicht erwerben, besitzen oder konsumieren dürfen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver- oder pastenförmigen Trägerstoff gebunden werden.

(2) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakwaren nicht erlaubt. Ihnen dürfen auch keine Tabakwaren abgegeben werden.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch in Bezug auf Wasserpfeifentabak sowie in Bezug auf Stoffe, die als Tabakersatz oder -zusatz dem Rauchen von Wasserpfeifen oder elektrischen Zigaretten dienen."

(3) Kindern und Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen untersagt, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, aber allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können (Suchtmittel-Ersatzstoffe).“

Was ist die Lärmerregung? (Abgrenzung zu anderen Bestimmungen) S.LSichG

Wer ungebührlicherweise (vermeidbar) störenden (übermäßig laut; Umgebungslärm!) Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Wird durch den Lärm die Religionsausübung in Kirchen, der Unterricht in Schulen, der Betrieb von Kranken- oder Kuranstalten, die Verwendung oder der Betrieb anderer, öffentlichen Interessen dienender Anlagen oder Einrichtungen oder der Fremdenverkehr nachhaltig beeinträchtigt, betragen die Strafobergrenzen 5.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Allgemeine Strafnorm für Lärmerregung!

Spezielle Normen gibt es z.B. im KFG (§ 102 Abs. 4) oder in Gemeindeverordnungen (Rasenmähen, Musizieren etc.)!

Welche Fristen für An- und Abmeldung nach dem Meldegesetz gibt es?

    Wer gem. § 3 in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von 3 Tagen
             danach
bei der Meldebehörde anzumelden.

Wer gem. § 4 in einer Wohnung seine Unterkunft aufgibt, ist innerhalb von Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen anzumelden.

Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden.

Was ist die Anstandsverletzung iSd S.LSichG?

(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstraße bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstraße bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer

1.  andere Personen in der Öffentlichkeit in unzumutbarer Weise, etwa in einem augenscheinlich durch Alkohol oder Suchtgift schwer beeinträchtigten Zustand, belästigt oder

2.  öffentliche Einrichtungen wie Denkmäler, Brunnen, Sitzbänke oder Unterstände in anstößiger Weise nützt, etwa indem andere Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Einrichtungen, soweit ein solcher in Betracht kommt, gehindert werden.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die den öffentlichen Anstand gemäß Abs. 2 verletzen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme einer Person, die bei einer solchen Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten wird und trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VSTG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs. 4) nach Androhung verhindert werden kann. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung der Androhung nicht fähig sind, entfällt dieses Erfordernis der vorausgehenden Androhung.

(4) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht

1.  die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort;

2.  die Sicherstellung von Sachen, die für die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung verwendet werden können.

Wann dürfen EB einen ihnen vorgelegten Reisepass abnehmen?

Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn

  • dieser vollstreckbar entzogen,
  • dieser zur Entwertung vorzulegen ist.

 

Der Reisepass ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist.

Was wissen Sie über „Beweise“ im Verwaltungsverfahren und welche Beweise kennen Sie?

Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Die wichtigsten Beweismittel sind:

  • die Einvernahme von Zeugen
  • die Hinzuziehung von Sachverständigen
  • die Vornahme eines Lokalaugenscheines / Ortsverhandlung
  • die Einsichtnahme in Urkunden
  • die Vernehmung von Parteien und Beteiligten

Durchsuchung nach dem PyroTG

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,

  1. Personen, von diesen mitgeführte Behältnisse sowie
  2. Grundstücke, Räume, Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge

 zu durchsuchen, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt wird.

Welche Verwaltungsverfahrensgesetze kennen Sie?

EGVG           Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen


AVG               Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

VStG              Verwaltungsstrafgesetz.

VVG               Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Welche Karten gibt es nach dem Asylgesetz?

GRÜN - Verfahrenskarte

ist nach Einbringung des Antrages auszustellen. Berechtigt zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Teilnahme an der Grundversorgung.

 

WEISS - Aufenthaltsberechtigungskarte

Das Verfahren ist zuzulassen. Gültig bis zur Entscheidung / Einstellung / Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

Dient als Identitätsnachweis + Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes

 

BLAU - Karte für Asylberechtigte

Status des Asylberechtigten wurde zuerkannt.

Dient als Identitätsnachweis + Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes

 

GRAU - Karte für subsidiär Schutzberechtigte

Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde zuerkannt.

Dient als Identitätsnachweis + Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes

 

Welche allgemeinen Bestimmungen gelten für Jugendliche?

Gemäß § 11 ist  Menschen unter 18 Jahren der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen verboten.

Ausnahmen können von der Behörde auf Antrag des gesetzlichen Vertreters nach Vollendung des 16. LJ  für Schusswaffen der Kat. C oder D für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligt werden.

Ebenfalls gilt die Altersschranke von 18 Jahren nicht  für die berufliche Ausbildung im Zusammenhang mit Waffen.

Was wissen Sie über die Zurechnungsfähigkeit im VStG?

§§ 3 - 4 Zurechnungsfähigkeit

§ 3 (1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung (Alkohol), wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit (Geisteskrankheit) oder wegen einer Geistesschwäche (angeborene Geistesschwäche – Debilität) unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

 

Beachte jedoch!!

Z.B.: § 83 SPG – Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand.

 

§ 4 (1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.

      (2) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14 aber noch nicht 18 Jahre alt (Jugendlicher)  so wird sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.          – verminderte Reife –

Abnahme von Karten

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Karten gem. Asylgesetz jedermann abzunehmen, wenn

  1. die Karten entzogen wurden
  2. diese zurückzustellen sind
  3. sie von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden.

Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen.

Ausnahmen der Gewerbeordnung?

§2 (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden (zB!):

  • die Land- und Forstwirtschaft
  • die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft
  • den Buschenschank
  • den Bergbau
  • die Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in Strafsachen etc.
  • die literarische Tätigkeit und die Ausübung der schönen Künste
  • die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Dentisten, Hebammen, Tierärzte, Apotheker, die Krankenpflegefachdienste,……….

(15) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer (Reiseleiter) aus dem Ausland dauernd und durchgehend (Ausgangspunkt bis Endpunkt) betreut, ist auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten nach dem JugendG?

Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. LJ ist es nicht erlaubt, sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson auf Straßen und Plätzen und anderen allg. zugänglichen Orten während nachstehend angeführter Zeiten aufzuhalten:

  • Kinder bis 12: 21:00 - 05:00
  • Jugendliche 12 bis 14: 22:00 - 05:00, WE 23:00 - 05:00
  • Jugendliche 14 bis 16: 23:00 - 05:00, WE 00:00 - 05:00

Dies gilt nicht wenn:

  • sicher Kinder / Jugendliche auf dem Heimweg befinden und diesen Weg rechtzeitig angetreten haben
  • der Aufenthalt von Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten zu den oa Zeiten durch ihre berufliche Tätigkeit / Ausbildung bedingt ist

Aufsichtspersonen:

  • die Erziehungsberechtigten
  • Personen ab 18, denen die Aufsicht vertraglich / beruflich anvertraut ist
  • andere Personen ab 18, die mit der Aufsicht im Einzelfall betraut wurden

Was bedeutet Asyl?

Unter Asyl versteht man Zufluchtsort, Unterkunft, Obdach und Freistätte, aber auch Schutz vor Gefahr und Verfolgung – internationaler Schutz.

Anerkannte Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind:

Wohlbegründete Furcht aus Gründen der

  • Rasse
  • Religion,
  • Nationalität
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
  • politische Gesinnung.

 

Status des Asylberechtigten: das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden gewährt. (Zunächst 3 Jahre)

Was wissen Sie über die Befangenheit von Verwaltungsorganen im Sinne  des § 7 AVG?

(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

                     

1.

in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2.

in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4.

im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

Welche Ausnahmen von der Meldepflicht kennen Sie?

§ 2. (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.

(2) Nicht zu melden sind (absolute Ausnahmen)

                     

1.

Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;

2.

ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;

3.

Fremde, die im Besitz eines gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;

4.

Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden.

   

(3) Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden, (relative Ausnahmen)

                     

1.

denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;

2.

die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;

3.

die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;

4.

die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.

(4) Wer zum Schutz vor Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung in einer Wohnung einer Betreuungseinrichtung, die mit einer Gebietskörperschaft eine dem Schutzzweck entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, Unterkunft nimmt, kann an Stelle der Adresse dieser Unterkunft, an der Adresse der Betreuungseinrichtung angemeldet werden, wenn die Betreuungseinrichtung der Meldebehörde das Bestehen einer Kooperationsvereinbarung glaubhaft macht und die Unterkunftnahme des betroffenen Menschen durch die Unterschrift als Unterkunftgeber auf dem Meldezettel bestätigt. Diese Adresse gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982; für den betroffenen Menschen ist von Amts wegen eine Auskunftssperre zu verfügen oder zu verlängern.

Was wissen sie über die  Prostitution nach dem S.LSichG?

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1. Ausübung der Prostitution: die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

2. Anbahnung der Prostitution: ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, die Prostitution ausüben zu wollen.

 

Verbote sind:

1. die Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;

2. die Anbahnung der Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle;

3. die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden außerhalb bewilligter Bordelle an Personen, die dort die Prostitution anbahnen oder ausüben;

4. die auffällige Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen sowie die Anbringung von Werbeanlagen jeder Art zur Ankündigung von Bordellen.

5. die Ausübung der Prostitution durch offenkundig schwangere Personen

6. die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden an offenkundig Schwangere zum Zwecke der Ausübung der Prostitution.

Was wissen Sie über den Alkoholausschank an Jugendliche?

§114: Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.

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