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WaffGG



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Welche Dienstwaffen nach dem WGG kennen Sie (§ 3 WGG)?

Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

                     

1.

Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke,

2.

Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,

3.

Wasserwerfer,

4.

Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I, Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art,

die den im § 2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugeteilt sind.

 

Was regelt das Waffengebrauchsgesetz (§ 1 WGG)?

§ 1.   Dieses Bundesgesetz regelt den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse.

Wie lauten die Bestimmungen des § 9 WGG, wenn eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung steht?

Steht eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch andere Waffen gebraucht oder Mittel angewendet werden, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt.

Unter welchen Bedingungen dürfen Organe der Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, von Dienstwaffen Gebrauch machen (§ 2 WGG) ?

Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:

                     

1.

im Falle gerechter Notwehr;

2.

zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;

3.

zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;

4.

zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;

5.

zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.

Was besagt der § 5 WGG, wenn verschiedene Dienstwaffen zur Verfügung stehen?

Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.

Wann ist der Waffengebrauch im Sinne des § 4 WGG nur zulässig?

Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.

Zählen sie Beispiele für die allgemeine Gefährlichkeit im Sinne des § 7 WGG 1969 auf!

Wer

  • mehrere mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Vorsatzdelikte verschiedener Art begangen hat
  • ein solches Delikt wiederholt hat oder eine Wiederholung mit Grund zu befürchten ist
  • ein solches Delikt gegen mehrere bestimmte Personen oder gegen einen unbestimmten Personenkreis gerichtet hat
  • ein solches Delikt gegen eine beliebige Einzelperson gerichtet hat (Räuber, der einen beliebigen Passanten überfällt; Sittlichkeitsattentäter, der die nächst beste Frau attackiert),
  • die Herbeiführung einer Gemeingefahr beabsichtigt hat oder wenn eine Gemeingefahr tatsächlich entstanden ist
  • für ein solches Delikt Mittel verwendet, die eine Beschränkung der Schadenswirkung nur schwer oder überhaupt nicht ermöglichen (Schieß- und Sprengmittel; Vergiftung von Lebensmitteln, die auch dritten Personen zugänglich sind)
  • durch den Aufwand für die Planung oder Durchführung der Tat auf eine Wiederholung schließen lässt (z.B.: Bildung einer kriminellen Vereinigung)
  • sich mit Waffengewalt der Festnahme widersetzt

Was versteht man unter Festnahme im Sinne des § 2 WGG 1969?

Der Begriff Festnahme wird hier für alle Arten rechtlich zulässiger Freiheitsbeschränkungen verwendet, auch wenn solche Maßnahmen in verschiedenen Gesetzen unterschiedlich (z.B.: Festnahme, Verhaftung, zwangsweise Aufnahme in eine Krankenanstalt für Psychiatrie) bezeichnet werden.

Wann dürfen Sie Handfesseln anlegen?

  1. Nach § 2 iVm § 4 WGG als gelinderes Mittel zur Durchsetzung von gesetzlich vorgesehenen Zwangsmaßnahmen vor der Durchführung eines Waffen-gebrauches.
  2. Nach den Bestimmungen des SPG als Zwangsmaßnahme zur Angriffsbeendigung und Gefahrenabwehr (Eigensicherung).
  3. Nach einer Festnahme nach § 26/2 der Anhalteordnung (z.B. zur sicheren Verwahrung auf einer Sicherheitsdienststelle), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Betroffene werde
  • sich selbst oder andere gefährden
  • fremde Sachen nicht nur geringen Wertes beschädigen
  • flüchten (Flucht kann nicht ausgeschlossen werden oder bei Verbrechen)
  • eine Amtshandlung an der er mitzuwirken hat zu vereiteln versuchen.

Die Verwendung anderer Fesselungsmittel als der Handfessel oder zusätzlicher Fesselungsmittel ist nur unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes und nur dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Häftling werde auf Grund einer psychischen Krankheit oder durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit, andere Personen oder Sachen gefährden und eine Handfesselung allein dem Sicherungszweck nicht genügen werde.

Wann ist der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen zulässig (§ 7)?

Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:

                     

1.

im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen;

2.

zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs;

3.

zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;

4.

zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.

Was versteht man unter ,,Sachwehr" im Sinne des § 2 WGG 1969?

Darunter versteht man die Abwehr einer drohenden Gefahr, die von einer Sache ausgeht (z.B.: das Erschießen eines tollwütigen Hundes oder eines wild gewordenen Stieres, wenn diese Personen oder Sachen gefährden).

Auch in diesen Fall ist der ,,Grundsatz der Interessens- und Güterabwägung" zu beachten.

Was darf nur Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen sein und wie sind die Waffen im Sinne des § 6 WGG zu gebrauchen?

(1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

Wie ist der lebensgefährdende Waffengebrauch anzudrohen (§8/1 WGG), wann ist er im Sinne des § 8/2 WGG nur zulässig und wann finden diese Bestimmungen keine Anwendung (§ 8/3 WGG)?

(1) Der lebensgefährdende Waffengebrauch gegen Menschen ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen. Als Androhung des Schußwaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Der lebensgefährdende Waffengebrauch ist nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden, es sei denn, daß er unvermeidbar scheint, um eine Menschenmenge von Gewalttaten abzuhalten, durch die die Sicherheit von Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet wird.

(3) Im Falle gerechter Notwehr finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

Was ist der Unterschied zwischen Warnschuss, Schreckschuss, Alarm- oder Signalschuss und Gnaden- oder Fangschuss?

Warnschuss:

Stellt die Androhung eines lebensgefährdenden Waffengebrauches dar. Die Abgabe eines Warnschusses ist nur dann zulässig, wenn die Berechtigung zum gezielten Wirkungsschuss gegen Menschen im Sinne des § 7 WGG dem Grunde und den Umständen nach bereits gegeben ist.

Schreckschuss:

Der Schreckschuss stellt ein Mittel des psychologischen Zwanges (Drohung) dar und ist dann gerechtfertigt, wenn zumindest die Voraussetzungen für einen Waffengebrauch gemäß § 2 WGG vorliegen.

Alarmschuss:

Ist jener Schuss, der dazu bestimmt ist, andere Personen auf eine Gefahr aufmerksam zu machen – sie zu alarmieren.

Der Alarmschuss unterliegt nicht dem WGG und es dürfen dabei weder Personen gefährdet/verletzt, noch Sachen beschädigt werden.

Signalschuss:

Ist jener Schuss, der dazu dient, Sukkurskräfte (Unterstützungskräfte) auf den eigenen Standort aufmerksam zu machen.

Der Signalschuss unterliegt nicht dem WGG und es dürfen dabei weder Personen gefährdet/verletzt, noch Sachen beschädigt werden

Gnaden- oder Fangschuss:

Ist jener Schuss, der dazu dient, ein verletztes oder verendendes Tier von seinen Leiden zu befreien.

Der Gnaden- oder Fangschuss, der nicht mit der Sachwehr gem. § 2  Ziffer 5 WGG verwechselt werden darf, unterliegt nicht den Bestimmungen des WGG.

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