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Zürcher Anwaltsrecht


Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen zum Zürcher Anwaltsrecht.


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Wann besteht die Disziplinaraufsicht?

Örtlich: Entscheidend, auf welchem Gebiet sich die beanstandete Handlung zugetragen hat. Primär: Ort, wo ein allfälliges Gerichtsverfahren stattfindet bzw. stattgefunden hat (Art. 14 BGFA). Falls die nicht im Zusammenhang mit einer Vertretung vor Behörden erfolgt: Ort, wo sich die Tätigkeit hauptsächlich ihrem Schwerpunkte nach zugetragen hat. Für Anwälte ausserhalb des Monopolbereichs richtet sich die Aufsicht nach kantonalem Recht. Bei Unzuständigkeit erfolgt eine Weiterleitung.

Sachlich: Beurteilung anwaltsspezifischer Tätigkeit inner- oder ausserhalb des Monopolbereichs. Aber auch: Prüfung der Voraussetzungen des Registereintrags, Entzug des Anwaltspatents.

Zeitlich: Mit Wegfall der Anwaltstätigkeit entfällt die Aufsichtskompetenz. Entscheidend ist nicht das Anwaltsregister, sondern die Aufgabe der fraglichen Tätigkeit, an welche die Aufsicht anknüpft. Kriterien: Gegenstand des Disziplinarverfahrens und Dauerhaftigkeit der Aufgabe. Unterscheidung zwischen Monopolbereich und Tätigkeit ausserhalb des Monopols: Je nachdem kann nur das eine oder andere Gegenstand sein oder sich in den anderen Bereich auswirken (z.B. allgemeine Verfehlungen greifen auch, wenn der Anwalt noch ausserhalb des Monopols tätig ist gemäss kantonalem Recht). Dauerhaftigkeit der Aufgabe: Nach 1-jähriger relativer Verjährungsfrist des Vorwurfs, aber vor dem Zeitpunkt der hypothetischen Registerlöschung ist Rechtsmissbrauch.

Definiere die Konkretisierung des Anwaltsmonopols nach Zürcher Recht.

§ 11 AnwG:

Den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen, sind folgende Tätigkeiten vorbehalten:

a. die Verteidigung und die berufsmässige Vertretung der Privatklägerschaft oder anderer Verfahrensbeteiligter im Strafprozess vor den Strafbehörden,
b. die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungsbehörden und den Gerichten.

Zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols sind auch berechtigt:

a. Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000,
b. Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO.

Vom Anwaltsmonopol ausgenommen ist die nicht berufsmässige Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.

Verwaltungsverfahren und Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Kein Monopol.

Wie gestaltet sich die Kostentragung eines Entbindungsverfahrens?

Grundsatz: Nach Obsiegen und Unterliegen.

Heikel: Unmöglichkeit einer vorgängigen Anfrage oder Einholung einer Stellungnahme. Kostellationen:

  • Widersetzen des Klienten im Prozess: Es gilt der Grundsatz.
  • Gegenstandslosigkeit, z.B. erfolgt ohne Weiteres eine Entbindung/Einverständiserklärung: Kostentragung durch Verursacher oder aus Billigkeitsgründen.
  • Klient ist ausser Stande: Billigkeitsüberlegungen. Kriterium: In wessen Interesse die Entbindung erfolgt. Falls nicht im Interesse des Anwalts, sind keine Kosten zu erheben.

Eine Parteientschädigung gibt es nicht.

Was gilt nicht als anwaltliche Tätigkeit?

Tätigkeit als Verwaltungsrat, wenn das kaufmännische Element überwiegt.

Vermögensverwaltung, Geldanlage und Treuhandgeschäft, wenn sie nicht mit einem zur normalen Anwaltstätigkeit gehörenden Mandat verbunden sind.

Tätigkeit als Schiedsrichter.

Tätigkeit als Finanzintermediär.

Wie erfolgt die Stellungnahme des Klienten?

Bei Eintreten: Aufforderung des Klienten zur Stellungnahme. Anwalt muss gültige Zustelladresse angeben.

Zustellfiktion: Hinweis an den Klienten, er werde rechtliche Schritte einleiten, begründet kein Rechnenmüssen mit einer Zustellung. Im Ausland domizilierte Personen müssen ein Zustelldomizil oder einen Vertreter bezeichnen.

Ausnahme von der Stellungnahme: Klient ist ausser Stande, Fälle vorsorglicher Entbindung, Unmöglichkeit, Urteilsunfähigkeit, Tod, Konkurs, Liquidation. Fehlender Aufenthaltsort genügt nicht (ev. Anordnung von Nachforschungen).

Bedeutung, wenn keine Stellungnahme eingereicht wird: Entscheid aufgrund der Akten. Anwalt muss eine gewissenhafte Erklärung einreichen, dass keine höher wertenden Interessen des Klienten verletzt werden (bereits in das Gesuch aufzunehmen).

Welchen Zweck hat die Vermeidung von Interessenkonflikten?

Art. 12 lit. c BGFA: Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.

Besondere Treuepflicht: Verbot der Annahme eines Mandats, das sich gegen einen früheren Klienten richtet (Mandatskonflikt). Die Treuepflicht bleibt auch nach Mandatsbeendigung bestehen. Unzulässig sind auch Mandate, mit denen er sich in Konflikt zum früheren Klienten begibt.

Besondere Gefahr: Verwendung von Geheimnissen zugunsten des neuen Klienten (Vertraulichkeitskonflikt).

Wann kann ein Anwaltspatent wiedererteilt werden?

§ 8 AnwG:

War die Inhaberin oder der Inhaber im Zeitpunkt des Entzuges oder der Entgegennahme des Verzichts nicht zutrauenswürdig, kann das Obergericht das Anwaltspatent wiedererteilen, wenn der Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege dies zulässt, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

Die Wiedererteilung ist ausgeschlossen, solange ein strafrechtliches Berufsverbot dauert.

Das Obergericht kann die vollständige oder teilweise Wiederholung der Anwaltsprüfung anordnen.

Beschreibe die Treuepflicht.

Aufsichtsrecht ist strenger als Zivilrecht. Aufsichtskommission wird aber nur tätig, wenn eine geradezu unverantwortliche Berufsausübung vorliegt. Gilt für die gesamte Anwaltstätigkeit, zeitlich unbeschränkt. Keine Mandatsannahme gegen den Klienten.

Auffangtatbestand.

Was ist die Voraussetzung für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen?

Schuldhafte Verletzung der Berufspflichten.

Ist eine Abtretung des Prozessgewinns zulässig?

Grundsätzlich zulässig. Problematisch: Wenn als einziges Honorar ein Anteil am Prozessgewinn abgetreten wird. Zulässiges Beispiel:

Abtretung von CHF 5000 für eine gegenwärtige oder zukünftige Forderung, soweit kein Zusammenhang zu einem Prozess besteht.

Zu prüfen wären auch die Gefahr einer Interessenkollision (mit eigenen finanziellen Interessen), die Verletzung der Unabhängigkeit und Treuepflicht (wenn mit der Abtretung der Klient die Lebenshaltungskosten nicht decken könnte).

Was bedeutet das Gebot der schonenden Offenlegung?

Preisgabe von geschützten Informationen muss sich vielmehr im Rahmen der Entbindung bewegen und darf auch dort nur so weit gehen, als dies unbedingt notwendig ist.

Welche Aufgaben nimmt die Aufsichtskommission wahr?

Führen des Anwaltsregisters, der öffentlichen Liste (Art. 28 BGFA) sowie dem Anwaltsverzeichnis (§ 16 AnwG).

Durchführung von Disziplinarverfahren.

Entbindung vom Berufsgeheimnis.

Entzug des Anwaltspatents (§ 21 AnwG).

Was ist ein Geheimnis i.S.d. BGFA?

Art. 13 BGFA: Alles, was dem Anwalt infolge seines Berufs von seiner Klientschaft anvertraut worden ist. D.h.: Alle denkbaren Informationen, die Geheimnischarakter aufweisen. Dazu gehören Informationen, die der Anwalt aufgrund seines Mandates wahrnimmt und die damit im Zusammenhang stehen. Geheimnisschutz setzt schon vor dem Mandatsabschluss ein.

Beschränkung nur auf anwaltstypische Tätigkeit. Es ist dem Anwalt verwehrt, das Berufsgeheimnis auszudehnen (mittels Rechtsschein).

Geheimnischarakter: Nicht allgemein bekannt und offenkundig (objektiver Aspekt). Geheimnisherr hat ein Geheimhaltungsinteresse (subjektiver Aspekt; Vermutung des Vorhandenseins).

Auch das Bestehen des Mandats ist bereits ein Geheimnis. Eng begrenzte Ausnahme: Geltendmachung von Honorarforderungen (insb. Bestehen des Mandats, Rechnungsstellung, Ausstehen der Forderung sind dann nicht erfasst). Eine Betreibung oder ein Sühneverfahren ist damit gestattet ohne Einwilligung/Ermächtigung.

Was bedeutet "Objektivität der Anwaltswerbung"?

BGer: Entspricht nicht UWG ("unlauter"; Treu und Glauben; Täuschungsverbot). Darüber hinaus muss Werbung zurückhaltend und sachlich sein.

Reisserische, aufdringliche oder marktschreierische Anpreisungen sind unzulässig. Dies betrifft Inhalt und Form der Werbung. Massgebend ist die Gesamtwirkung.

Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit: Bedarf bzgl. Existenz, Tätigkeitsgebiete, Kontaktangaben und Hinweise, ob Prozessführung oder Beratung angeboten wird. Beurteilung im konkreten Einzelfall. Kriterium: Nützlichkeit für Öffentlichkeit. Zudem: Keine übermässige und unzweckmässige Nachfrage nach DL fördern.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Verstoss gegen die Honorargrundsätze gegeben sein?

Unzulässig ist bereits ein Inserat (von der Lehre kritisiert).

In jedem Fall: Die Vertragserfüllung ist nicht vorausgesetzt, es genügt bereits der Vertragsschluss.

Was sind die Konsequenzen einer Tätigkeit im Monopolbereich?

Anwendbarkeit des BGFA in persönlicher Hinsicht (Art. 2 BGFA).

Einhaltung der einschlägigen Berufsregeln (Art. 12 lit. a-j BGFA).

Berufsrechtlich statuiertes Anwaltsgeheimnis (Art. 13 BGFA).

Aufsicht durch die kantonale Aufsichtsbehörde, auf deren Gebiet die Vertretung von Parteien im Monopolbereich stattfindet (Art. 14 BGFA).

Im Monopolbereich erstreckt sich die Aufsicht auf die gesamte Anwaltstätigkeit.

Für (ständige) EU-/EFTA-Anwälte gelten die Berufsregeln (inkl. Berufsgeheimnis) ebenfalls, unter Ausschluss von Art. 12 lit. g und j BGFA (amtliche Pflichtverteidigung und unentgeltliche Rechtspflege, Mitteilungen).

Was bedeutet "Anwaltsmonopol"?

Bereich, der den Anwälten vorbehalten ist und der zusätzlich zur Inhaberschaft des Anwaltspatents die Erfüllung weiterer Anforderungen verlangt.

Welche Formen der Zusammenarbeit gibt es für Anwälte?

Grundsatz: Auch der Anwaltsberuf ist ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, wenn das Streben nach Wirtschaftlichkeit gegenüber persönlichen Beziehungen in den Vordergrund tritt. Es ist ein grundsätzlich eintragungspflichtiges Gewerbe (Art. 53 lit. c HRegV). Formen:

  • Selbständiger Anwalt im Einzelbüro.
  • Rein intern wirkende Unkostengemeinschaft: Je nach Informationsaustausch/Beeinflussung wird sie aufsichtsrechtlich als einer Anwalt betrachtet. Rechtsform: I.d.R. einfache Gesellschaft.
  • Nach aussen wirkende Bürogemeinschaft: Gemeinsamer Auftritt, nach Innen herrscht keine Ertragsgemeinschaft. Betrachtung: Wie bei rein intern wirkender Unkostengemeinschaft. Risiko: Qualifikation als Kollektivgesellschaft (Rechtsschein).
  • Anwaltsgemeinschaft/Sozietät: Umfassende Zusammenarbeit (auch Ertragsgemeinschaft). Rechtsformen: Grundsätzlich alle (auch Körperschaften).

Welche allgemeinen Pflichten des Anwalts bestehen?

Organisation der Kanzlei:

Geschäftsadresse (Art. 5 I BGFA): Räumliche, postalische und telefonische Erreichbarkeit. Vertrauliche Unterlagen/persönliche Gespräche müssen unzugänglich sein. Virtuelle Büros sind geduldet.

Erreichbarkeit: Postsendungen müssen zustellbar sein, telefonische Erreichbarkeit, Reaktion innert angemessener Frist. Bei Abwesenheit: Information und Stellvertretung. Mitteilung von Adressänderungen.

Aktenaufbewahrung: Beachtung der Sorgfältigkeit, Schutz vor Beschädigung, Schutz vor Einblicken Dritter, ev. Safe. Dauer: Kann vertraglich auf 5 Jahre reduziert werden. Allenfalls bestehen aber zivil- und steuerrechtliche Pflichten (bis 10 Jahre).

Keine Zeugenbeeinflussung, ausser i) sachliche Gründe, ii) Interesse des Klienten, iii) keine Beeinflussung und iv) störungsfreie Sachverhaltsermittlung.

Wo sind die Grundsätze der Rechnungsstellung geregelt? Was ist der Zweck?

Art. 12 lit. i BGFA: Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.

Zweck: Vorbeugung von Differenzen über Honorarhöhe.

Was bezweckt die Beschränkung der Anwaltswerbung?

Vertrauen in die Anwaltsschaft und deren Ansehen.

Öffentliches Interesse an einer ordnungsgemässen und qualitativ hochstehenden Berufsausübung. Es ist gegen die Wirtschaftsfreiheit abzuwägen.

Wie wird das Disziplinarverfahren eröffnet?

Hinreichender Tatverdacht: Eröffnung, ansonsten Nichtanhandnahme.

Der Präsident kann Vorabklärungen treffen (Vorbereitung/Beseitigung Unklarheiten).

Auf Feststellungsbegehren (Rechtsauskünfte) tritt die Aufsichtskommission nicht ein. Ebenso bei Störungen des gerichtlichen/behördlichen Geschäftsgangs, sofern genügende Sanktionsmittel bestehen.

Mit Eröffnung: Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierzu ist keine Entbindung vom Berufsgeheimnis erforderlich.

Wie wird ein Disziplinarverfahren durchgeführt?

Referent: Erlass der verfahrensleitenden Verfügungen/Vorladungen zur Untersuchung des Sachverhalts. Zeugeneinvernahmen können nicht erfolgen. Es finden auch keine mündlichen Parteiverhandlungen statt.

Charakter: Verwaltungsrechtliches Administrativverfahren. Es ist kein unabhängiges, unparteiisches Gericht i.S.v. Art. 6 EMRK/Art. 30 BV. Möglichkeit des Weiterzugs an das Verwaltungsgericht besteht. Bzgl. Ausstand gelten geringere Anforderungen als bei ordentlichen Richtern.

Bei Berufsausübungsverbot/Entzug des Anwaltspatens: Zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 EMRK.

Die Unschuldsvermutung greift nicht, Aufsichtskommission berücksicht aber im Rahmen rechtsstaatlicher Gesichtspunkte, dass die Behörde den Verstoss nachweisen muss.

Ev. Stellungnahme des Registerkantons oder der ausländischen Behörde.

Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme/Schlussanträgen. Der Referent überweist einen schriftlichen, begründeten Antrag an die Aufsichtskommission.

Läuft parallel ein Strafverfahren, allenfalls Sistierung (insb. bei offenen Sachverhaltsfragen). Die Strafuntersuchungsbehörde hat einschlägige Verstösse der Aufsichtskommission zu melden. Ausnahme, dass Aufsichtskommission gleichzeitig tätig wird: Gefahr im Einzelfall oder anderen Gründe, umgehend einzuschreiten. Der Ausgang des Strafverfahrens bindet die Aufsichtskommission nicht.

Welche Pflichten entspringen dem Berufsgeheimnis?

Schweigepflicht: Keine Mitteilung des Geheimnisses an unbefugte Dritte.

Geheimhaltungspflicht: Der Anwalt darf nicht zulassen, dass Unbefugte auf dem Geheimnis unterstehende Informationen zugreifen können. Sicherstellung auf allen Handlungsebenen (insb. Infrastruktur). Kanzlei gilt als Einheit. Disziplinierung bei konkreter Gefährdung erfolgt nach Art. 12 lit. a BGFA.

In gerichtlichen Verfahren: Verweigerung der Aussage/Herausgabe von Dokumenten, im Falle einer Beschlagnahme Beantragung der Siegelung. Prozessgesetze gehen soweit, dass Anwälte von der Editionspflicht ganz ausgenommen sind (Art. 264 StPO; Art. 160 I lit. b ZPO). Schranke: Rechtsmissbrauchsverbot, insb. verfällt das Verweigerungsrecht, wenn er sich vor einer gegen ihn gerichteten Strafuntersuchung schützt. Eine fehlende Aussageverweigerungsmöglichkeit erfordert dennoch eine Entbindung (bzw. einschlägige Fälle). Kriterium der Interessenabwägung: Belastung der Klienten.

Genuines Beweismaterial ist nicht erfasst (Gegenstände, die beim Anwalt aufbewahrt werden, um sie vor einer Beschlagnahme zu schützen und die bei Dritten/dem Klienten beschlagnahmt werden könnten)

Verfügung über Klientengelder: Spezielle Formulare bei Banken (ohne Offenlegung von Berufsgeheimnissen). Problem: Fatca.

Wie wird das Anwaltspatent entzogen? Wie ist der Verzicht zu handhaben?

§ 6 AnwG:

Die Aufsichtskommission entzieht der Inhaberin oder dem Inhaber das Anwaltspatent, wenn sie oder er nicht mehr handlungsfähig oder zutrauenswürdig ist und der Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden kann.

Der Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist nicht Voraussetzung für einen Patententzug.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Disziplinarverfahren.

Welche generellen Einschränkungen der Organisationsfreiheit von Anwälten sind zu beachten?

Grundsatz: Wirtschaftsfreiheit und Privatautonomie. Einschränkungen durch:

  • Anwaltliche Unabhängigkeit (als Voraussetzung für Registereintrag [Art. 8 BGFA] und Berufspflicht im Einzelfall [Art. 12 BGFA]).
  • Wahrung des Berufsgeheimnisses.
  • Pflicht zur Führung einer Kanzlei.
  • Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse.

Prüfung erfolgt im Einzelfall.

Beschreibe den Geheimnisherr.

Geheimnisherr ist nur der Klient, nicht aber Dritte. Bei mehreren Klienten ist jeder Klient einzeln zu betrachten.

Falls ein Dritter eine Information (über diesen Dritten oder den Klienten) nur im Hinblick auf die Anwaltsstellung unter Bedingung der Geheimhaltung mitteilt, entsteht ein eigenes "Mandat". Der Dritte hat die Stellung eines Klienten. Problematisch: Stillschweigen gegenüber dem ersten Klienten (Treuepflicht/Interessenkonflikt). Allfällige Entbindung muss gegenüber beiden Klienten erfolgen (1. Klient: Wahrnehmung im Rahmen eines Mandats, 2. Klient: Anwaltliche Zusicherung).

Erben werden im Erbfall nicht zum Geheimnisherrn, obwohl das Mandat in gewissen Fällen (Art. 405 OR) übergeht.

Bei juristischen Personen: Organe/Vertreter sind nicht Geheimnisherren, sondern nur die Körperschaft. Mit Liquidation geht die Eigenschaft unter (nicht aber die Pflicht des Anwalts). Bei Konkurseröffnung muss eine Entbindung durch die Aufsichtskommission erfolgen.

Wo ist die Tätigkeit ausserhalb des Monopolbereichs erfasst?

§ 10 AnwG: Den Anwaltsberuf übt aus, wer über ein Anwaltspatent verfügt und Personen in Verfahren vor Gericht, anderen Behörden oder gegenüber Dritten vertritt oder in Rechtsfragen berät und dabei unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder einer gleichwertigen Bezeichnung auftritt.

Es ist nur die berufsmässige Tätigkeit erfasst.

Zürcher Praxis: Es genügt, dass ein Inhaber eines Anwaltpatents auf eine Art und Weise auftritt, aufgrund der er sich gesamthaft betrachtet nicht von einem registrierten Anwalt unterscheidet (Anschein berufsmässigen Vertretens).

Wie muss die Abrechnung erfolgen?

Jederzeit innert nützlicher Frist und auf erstes Verlangen des Klienten über angefallene Kosten bzw. inwieweit Kostenvorschuss verbraucht ist.

Unaufgeforderte Abrechnung: 4 Monate bis 1 Jahr, je nach Art des Mandats.

Eine detaillierte Abrechnung muss nur auf Verlangen des Klienten gemacht werden.

Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Honorarnote.

Was bedeutet "beförderliche Behandlung"?

Gewisse Verzögerungen sind in Ordnung, soweit keine Rechtsnachteile entstehen oder unzumutbar lange zugewartet wird. Bei Engpässen: Ergreifung von Massnahmen. Beantwortung der Fragen innert nützlicher Frist. Kein grundloses oder weisungswidriges Untätigbleiben.

Wie werden Verfehlungen von Anwälten gemeldet?

§ 39 AnwG:

Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden melden der Aufsichtskommission Wahrnehmungen,

a. die den Verdacht begründen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen die Berufsregeln oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes oder des BGFA verstossen hat,

b. aufgrund deren die Löschung im Anwaltsregister, in der Liste gemäss Art. 28 BGFA oder im Anwaltsverzeichnis oder der Entzug des Anwaltspatents in Frage kommt.

Hat die Untersuchungsbehörde aufgrund eines Strafverfahrens Meldung erstattet, teilt sie der Aufsichtskommission den Endentscheid des Strafverfahrens mit.

§ 7 AnwG:

Die Inhaberin oder der Inhaber des Anwaltspatentes kann gegenüber dem Obergericht schriftlich erklären, auf das Anwaltspatent zu verzichten.

Das Obergericht kann die Entgegennahme des Verzichts verweigern, wenn der Entzug wegen einer strafrechtlichen Verurteilung bevorsteht.

Beschreibe das Verbot der Irreführung gegenüber den Behörden.

Anwalt nimmt zwar Interessen des Klienten wahr, aber es besteht auch ein Vertrauen der Öffentlichkeit in den Anwaltsstand.

Es ist daher nicht zulässig, zu diesem Zweck der Interessenwahrung unerlaubte Mittel anzuwenden. Anwälte dürfen insb. Folgendes:

Empfehlung, sich ins Ausland zu begeben, sofern damit nicht gegen eine Weisung verstossen wird, jedoch keine Hilfe zur Flucht.

Absprachen mit anderen Mitbeschuldigten und deren Verteidigung, sofern keine Kollusionshandlungen vorgenommen werden.

Lügenverbot: Unzulässig ist die positive Störung in der Wahrheitsfindung oder Missachtung der Rechtsordnung (Trübung der Beweisquellen, Beeinflussung von Zeugen etc.). Er darf nicht Angaben wider besseres Wissen vorbringen ("Lügen"). Der Anwalt kann sich grundsätzlich auf die Instruktionen des Klienten verlassen. Ein Verstoss gegen das Lügenverbot liegt vor, wenn die Angaben offensichtlich unzutreffend sind und Zweifel aufkommen müssen. Zudem: Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse (Einreichung falscher Kostennote beim Gericht, Mitteilung, dass Voraussetzungen der URP weggefallen sind).

 

Was ist Form, Umfang und Zeitpunkt der Entbindung durch den Klienten?

Entbindung kann formfrei erfolgen. Zu Beweiszweck empfiehlt sich eine schriftliche Entbindungserklärung. Bei konkludenter Einwilligung ist grosser Zurückhaltung zu üben. Zürcher Praxis: Keine stillschweigende Einwilligung bei Mandatsübernahme zur Eintreibung von Honorarforderungen. Jedenfalls ist für klare Verhältnisse zu sorgen.

Inhalt: Entbindung muss hinreichend bestimmt sein. Blankoentbindungen sind nicht zulässig. Elemente: Offenzulegende Informationen, Adressat, Zeitpunkt, Bezugnahme auf Zweck.

Die Entbindung kann jederzeit widerrufen werden (keine Form; Wirkung ex nunc). Fraglich ist, ob der Anwalt vor widerrufsauslösenden Handlungen den Klient informieren muss.

Zeitpunkt: Grundsäzlich vor der Offenlegung. bei rückwirkender Genehmigung wird ein allfälliges Verfahren vor der Aufsichtskommission als gegenstandslos abgeschrieben (es fehlt der subjektive Geheimhaltungswille). Die nachträgliche Entbindung durch die Aufsichtskommission kann keine heilende Wirkung entfalten.

Was sind die Voraussetzungen gemäss BGFA, um im Anwaltsmonopol tätig zu sein?

Art. 4 BGFA: Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.

Es werden allerdings Anforderungen an die Führung des Registers gestellt (vgl. Eintragung, Art. 7/8 BGFA; Führung, Art. 5 f. und 9 f. BGFA).

Der Kanton Zürich hat von Art. 3 II BGFA (Vertretung vor eigenen Gerichtsbehörden ohne Eintrag) keinen Gebrauch gemacht.

Wie steht es mit der Geheimhaltung im Disziplinarverfahren?

Es gilt das Amtsgeheimnis (§ 25 I AnwG). IDG ist daher nicht anwendbar (§ 23 I IDG). Öffentlichkeit kann bei berechtigtem Interesse informiert werden.

Aufsichtsbehörden anderer Kantone sowie Amtsstellen oder Gerichte haben bestimmte Einsichtsrechte bzw. Rechte auf Aktenherausgabe. In jedem Fall wird Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Urkunden mit Äusserungen von Anwälten, die in einem anderen Verfahren dem Aussageverweigerungsrecht unterstehen, werden nicht herausgegeben.

Ist die Verzeigung unklar, so kann sie im Rahmen präsidieller Vorabklärungen zur Klarstellung/Ergänzung zurückgewiesen werden. Der Verzeiger ist von einer aussichtslosen Verzeigung abzuhalten. Ist die Mitteilung komplett unklar, so kann sie einstweilen nicht als Verzeigung behandelt werden.

Was bedeutet die Pflicht zur Übernahme von Pflichtmandaten?

Art. 12 lit. g BGFA: Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.

Anwälte sind verpflichtet, auf diese Möglichkeit hinzuweisen und dürfen in solchen Fällen keine Vorschüsse verlangen. Das Gesuch muss rechtzeitig sein.

Beschränktes Recht zur Ablehnung bei triftigen Gründen (temporäre Arbeitsüberlastung, fehlende Rechtskenntnisse des Fachgebiets, Befangenheit).

Substitution hat mit richterlicher Genehmigung zu erfolgen (ansonsten keine Entschädigung).

Mandatsbeendigung: Nicht zur Unzeit. Bei strafrechtlichen Mandaten: Besondere Gründe. Die Verfahrensleitung muss die amtliche Verteidigung entlassen (Art. 134 StPO).

Höhe der Entschädigung: CHF 220 zzgl. MwSt sowie notwendige und effektive Barauslagen.

Was ist der Inhalt der Vermeidung von Interessenkonflikten?

Art. 12 lit. c BGFA verbietet es nicht, ein Mandat zu übernehmen, bei dem ein Interessenkonflikt theoretisch möglich ist. Auch der Anschein erfüllt den Tatbestand nicht. Ein Anwalt kann also zwei Personen vertreten, wenn ein Interessenkonflikt in Zukunft entstehen könnte. Pflicht: Besonders sorgfältige Abklärung.

Konkrete Interessenkonflikte sind erfasst. Wenn ein solcher von Anfang an ersichtlich ist: Keine Übernahme. Falls er später auftritt: Niederlegung sämtlicher betroffenen Mandate. Massstab: Anwalt ist beeinflusst von anderen Interessen als denjenigen des Klienten. Es genügt ein sachlicher Konnex.

Relevant sind sämtliche Einflüsse, also auch sonstiger geschäftlicher und privater Bereich.

Unzulässig ist die Konfliktsituation selbst ("abstrakte Gefährdung").

Wie wird das Anwaltspatent erworben?

Zuständigkeit: Kantone (Art. 3 I BGFA). Minimalvorschriften im BGFA sind zu beachten (Art. 7 I BGFA).

§ 2 AnwG:

Das Obergericht erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern, welche

a. die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA erfüllen und zutrauenswürdig sind [geht nicht über das BGFA hinaus) ]und

b. die Anwaltsprüfung bestanden haben.

§ 3 AnwG:

1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer

a. die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA und § 2 lit. a erfüllt und

b. sich über ein wenigstens einjähriges Praktikum in der zürcherischen Rechtspflege ausweist.

Nach Anhörung der Anwaltsprüfungskommission kann das Obergericht einen Teil der Anwaltsprüfung erlassen, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber über eine langjährige erfolgreiche Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung ausweist.

Inwiefern ist der Anwalt zur Rückerstattung von anvertrauten Vermögenswerten verpflichtet?

Vgl. Art. 12 lit. h BGFA i.V.m. Art. 401 OR. Auf erster Verlangen hin innert kürzester Zeit oder gemäss Anweisungen an einen Dritten. Frist von 2 Wochen gilt nicht als übermässig.

Wann ist eine Entbindung durch den Klienten nicht möglich?

Klient ist verstorben oder urteilsunfähig.

Konkurs oder Liquidation einer Gesellschaft.

Keine Kontaktaufnahme möglich.

Folge: Entbindung durch die Aufsichtskommission.

Was bedeutet der Sonderfall "Venia"?

§ 5 AnwG: Das Obergericht kann Anwältinnen und Anwälten bewilligen, unter ihrer Verantwortung Personen, die sich auf die zürcherische Anwaltsprüfung vorbereiten, zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols einzusetzen.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn

a. der Anwalt im Bereich des Anwaltsmonopols tätig sein darf, eine Geschäftsadresse im Kanton hat und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist und
b. die zuzulassende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung erfüllt, wobei in fachlicher Hinsicht folgende Voraussetzungen genügen:

1. der Abschluss eines juristischen Studiums im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA und ein halbjähriges Praktikum oder
2. der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor und ein einjähriges Praktikum.

Die Bewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann in der Regel um höchstens ein Jahr verlängert werden.

Die Bewilligung kann verweigert oder entzogen werden, wenn der Anwalt oder die zuzulassende Person in schwerer Weise gegen die Berufsregeln verstossen hat.

Wie gestaltet sich die Kostenauflage im Disziplinarverfahren?

Kostenauflage: Bestimmungen der StPO.

Entschädigungsfolgen: Richtet sich nach VRG, im erstinstanzlichen Verfahren also keine Parteientschädigung.

Wie muss die Unabhängigkeit bei einer Körperschaft sichergestellt werden?

Statuten/Organisationsreglement/ABV: Auf allen Entscheidungsebenen müssen im Register eingetragene Anwälte die Körperschaft auf Dauer beherrschen. Dritte dürfen keinerlei Weisungsrechte haben.

Zweck: Gemeinsame Ausübung des Anwaltsberufs muss im Vordergrund stehen. Nebenzwecke müssen dem Hauptzweck dienen. Die Körperschaft darf nicht der Finanzanlage dienen, d.h. die Aktionäre müssen für die Körperschaft tätig sein.

Vinkulierung: Namenaktien/Vinkulierung zwingend. Sie muss greifen, wenn die in der Schweiz registrierten Anwälte nicht mehr über die kontrollierende Mehrheit verfügen würden (Stimmen und Nennwerte, je nach ABV). Erbrecht/eheliches Güterrecht ist speziell zu regeln. Stimmrechtsaktien sind zulässig, sofern eine Vinkulierung besteht.

Beschlussfassung GV: Sachgeschäfte bedürfen einer Mehrheit der registrierten Anwälte.

VR: Mehrheitlich registrierte Anwälte. Gilt auch für den Präsidenten und seinen StV. Für Beschlüsse gilt dasselbe wie bei der GV. Verteilung bestimmter Bereiche: Abschliessende Zuständigkeit muss bei einem registrierten Anwalt sein. Betriebliche Geschäftsführung ist eine Ausnahme.

Weisungsrechte GV/VR: Beschränkung der Weisungsgebundenheit in den Statuten/Reglementen. Ausschluss einer Weisungsbefugnis von nicht in der Schweiz registrierten Gesellschaftern.

Haftpflichtversicherung: Separate Versicherung für die Körperschaft erforderlich. Verantwortlich sind die betreibenden Anwälte (Art. 12 lit. f BGFA).

Wann kann eine Offenlegung ohne Entbindung erfolgen?

Nur bei Rechtfertigungsgründen, die den Anwalt auch nach Art. 321 StGB straffrei lassen:

  • Gesetzliche Auskunftspflicht: Eine allfällige Norm muss sich spezifisch an die betroffenen Geheimnisträger richten. Solche Normen sind nicht ersichtlich. Allgemein statuierte Pflichten reichen nicht aus.
  • Rechtertigende Notwehr
  • Rechtfertigende Nothilfe

Beschreibe die Anstandspflicht gegenüber der Gegenpartei.

Der Anwalt muss sachlich und anständig bleiben sowie persönliche Verunglimpfungen, die wider besseres Wissen und/oder unnötig verletzend sind, unterlassen. Schwere Vorwürfe sind als Verdacht zu äussern.

Ein einseitiges und scharfes Vorgehen ist zulässig. Verpönt: Entbehrliche persönliche Angriffe, grobe, haltlose Entgleisungen und unnötige Massnahmen, die der eigenen Partei nicht helfen, aber anderen schaden. Gemäss BGer sollen sie sich zurückhalten und fair verhalten. Zulässiges Mass wird im Einzelfall geprüft. Gegenüber Öffentlichkeit gilt ein strengerer Massstab. Verhalten der Gegenpartei ist auch ein Kriterium (z.B. provokantes Auftreten).

Grundsätzlich prüft die Aufsichtskommission allfällige zivil- oder strafrechtliche Tatbestände nicht, ausser sie sind unbestritten oder einwandfrei festgestellt. In der jüngsten Vergangenheit wurden grobe und unsachliche Äusserungen unabhängig von Entscheiden geprüft.

Drohungen sind zulässig, wenn das angedrohte Mittel und die damit verfolgten Ziele zulässig sind und ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Was bedeutet im Rahmen der personellen Voraussetzungen für die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister die "institutionelle Unabhängigkeit" gemäss Art. 8 I lit. d BGFA?

Anwalt muss den Anwaltsberuf unabhängig ausüben. Er darf nur bei Personen angestellt sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.

BGer zu den Gründen: Keine Beeinflussung durch sachfremde Umstände, ausschliessliche Tätigkeit im Interesse des Mandaten, keine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeiten, "independence in appearance").

Falls eine Gesellschaft gebildet wird: Auf allen Ebenen muss die Gesellschaft von eingetragenen Anwälten auf Dauer beherrscht werden.

Bei Teilzeit: Es besteht eine Vermutung für das Fehlen der Unabhängigkeit. Der Anwalt kann die Vermutung mit vollständigen Angaben über das Arbeitsverhältnis widerlegen. Dabei ist Folgendes vorzukehren:

  • Zwischen den Tätigkeiten besteht keine Beziehung;
  • Es entsteht kein falscher Eindruck;
  • Berufsgeheimnis ist gewahrt (keine Auskunftspflichten);
  • Strikte Trennung von Vermögenswerten;
  • Räumliche Trennung.

Beschreibe die Anstandspflicht gegenüber Behörden.

Anwälte haben sich anständig und sachlich zu verhalten. Persönliche Beleidigungen und Verunglimpfungen sind zu unterlassen (teilweise Kritik in der Lehre, dies sei zu strikt).

Zürcher Rechtspraxis ist relativ grosszügig. Es gehört zum Beruf des Anwalts, Missstände aufzuzeigen sowie diese scharf und energisch vorzubringen. Gewisse Übertreibungen sind in Kauf zu nehmen. Grobe Entgleisungen (verletzende persönliche Angriffe) sind nicht toleriert. Eine Ordnungsbusse durch das Gericht genügt meist.

Definiere das Kriterium der Berufsmässigkeit bzgl. Anwaltsmonopol.

Wenn die betreffende Person in einer unbestimmten oder unbegrenzten Zahl von Fällen für andere Personen Prozesse führte oder zu führen bereit war; ob gegen oder ohne Entgelt ist von untergeordneter Bedeutung.

Welche Entscheide kann die Aufsichtskommission fällen?

Nichteintreten (Fünferbesetzung): Fehlen der Eintretensvoraussetzungen.

Gegenstandslosigkeit: Entbindung erfolgt durch Klienten, Zweck fällt dahin, Rückzug des Gesuchs, Einwilligung des Klienten in das Entbindungsgesuch. Abschreibung durch den Präsidenten.

Abgrenzung: Kein Opponieren gegen das Gesuch. Diesfalls kann das Gericht das Verfahren nicht abschreiben, sondern muss entscheiden. Es ist durch den Klienten nicht widerruflich.

Ansonsten: Materielle Entscheidung mit Abweisung oder Gutheissung (Fünferbesetzung).

Wann greift die Versicherungspflicht?

Art. 12 lit. f BGFA, § 13 f. AnwG:

Grundsatz: Versicherungspflicht bei Ausübung des Anwaltsberufs.

Nicht anwaltstypische Tätigkeit ist nicht erfasst. Die Aufsichtsbehörde prüft ohnehin nur, ob eine Versicherung abgeschlossen wurde, welche die Mindestsumme deckt.

Berufsmässigkeit ist vorausgesetzt. Es genügt jedoch nach Zürcher Praxis, wenn bereits ein Anschein berufsmässiger Vertretung erweckt wird.

Nur beratend tätige Anwälte und Anwaltskörperschaften sind auch erfasst.

Welche Privilegien kommen dem Anwalt zu?

Anwälte erhalten Gerichtsakten im Original zu Einsicht zugestellt. Sie müssen die Unterlagen innert Frist oder auf entsprechende Aufforderung hin oder nach angemessener Dauer unaufgefordert und vollständig zurückschicken (Verletzung: Art. 12 lit. a BGFA).

Die Akten dürfen sie weder an ihre Klienten noch an Dritte weitergeben. Sie können jedoch Kopien erstellen und Einsicht gewähren. Die Einsicht an Dritte kann aufgrund überwiegender Interessen eingeschränkt werden (z.B. Kollusionshandlungen).

Postverkehr wird durch die Verfahrensleitung kontrolliert. Anwalt: Freier Verkehr mit inhaftierten Klienten und ohne inhaltliche Kontrolle.

Wann kann eine vorläufige Entbindung erfolgen? Was muss der Anwalt vorkehren?

Ausnahmsweise, um das mit der Befreiung bezweckte Ziel erreichen zu können, z.B.: Erfolgreiche Arrestlegung, aus zeitlichen Gründen.

§ 35 I AnwG: Soweit zur Wahrung der Interessen der Rechtsvertretung erforderlich, befreit die Präsidentin oder der Präsident vom Berufsgeheimnis ohne Stellungnahme der Klientschaft, wenn

a. die Anwältin oder der Anwalt glaubhaft macht, dass ihre oder seine schützenswerten Interessen, insbesondere an der Erwirkung eines Arrests, nur gewahrt werden können, wenn auf die vorgängige Anhörung der Klientschaft verzichtet wird, und
b. sie oder er die gewissenhafte Erklärung im Sinne von § 34 Abs. 2 abgibt.

Die Klientschaft erhält Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme. Die Aufsichtskommission entscheidet über die definitive Entbindung.

Anwalt wird aufgefordert, ungesäumt Mitteilung von der Vornahme der Handlung zu machen. Die Ermächtigung für Betreibung/Klage gilt nur, wenn die Prosequierungsfristen vor dem entgültigen Entscheid ablaufen.

Kostentragung: Im endgültigen Entscheid. Kostentragung allein durch den Anwalt, wenn sich dieser Verfahrensschritt als unnötig erweist. Zahlt der Klient nach Arrestlegung, gilt er als unterlegen und hat das Entbindungsverfahren sowie die Gegenstandslosigkeit zu vertreten.

Welche Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Anwalt zu?

Art. 82 OR: Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. Beachte: Es muss sich um ein Austauschverhältnis handeln, was bei der Herausgabe als Nebenpflicht nicht gegeben ist. Diesfalls könnte das obligatorische Retentionsrecht greifen. Voraussetzung ist aber, dass das zurückbehaltene Vermögen verwertbar ist (nicht so bei Akten).

Dingliches Retentionsrecht für bewegliche Sachen/Wertpapiere (Art. 895 ZGB), wenn die Forderung fällig ist und in einem Zusammenhang steht (hierbei genügt eine gleiche Zweckbindung oder ein natürlicher Zusammenhang).

Verrechnungsrecht.

Welche Honorargrundsätze sind im BGFA enthalten?

Art. 12 lit. e BGFA: Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.

Zweck: Unabhängigkeit des Anwalts (Konnext zu Art. 12 lit. b BGFA), Schutz vor Übervorteilung.

Erfolgshonorar: Beteiligung am Prozessgewinn. Formen: Prozentual oder absolut, Bemessung der Honorarhöhe massgeblich anhand des Prozessergebnisses. Zusammenfassung: Wenn die Pflicht zur Zahlung und/oder Höhe des Honorars bei der Mandatserteilung noch nicht feststehen und vom Ausgang des Auftrags abhängen.

Pactum de palmario: Prämie im Erfolgsfall, die von Anfang an bestimmt ist. Zulässig, sofern der Anwalt ein Honorar erhält, das seine Kosten deckt und einen angemessenen Gewinn ermöglicht (Massstab: Stundenhonorar amtlicher Verteidiger). Volle Aufklärungspflicht und Transparenz nötig.

Mandate pro bono sind zulässig (Verzicht von vorherein).

Pauschalhonorare: Müssen kostendeckend und angemessen gewinnbringend sein. Aufklärung über Risiken nötig. Eine Zusätzliche Erfolgsprämie ist zulässlig.

Verzicht nach Mandatsbeendigung ist zulässig, da kein Konnex zur Unabhängigkeit.

Wann/wie erfolgt der Beizug von Hilfspersonen/Substituten?

Hilfspersonen/Erfüllungsgehilfen: Untergeordnete Aufgaben. Zulässig und wohl üblich (vgl. auch § 5 I AnwG zur sog. Venia).

Substituten, vgl. Art. 398 III OR: Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. Haftungsprivileg gilt aber nur dann, wenn die Subsitution im Interesse des Klienten erfolgt.

Der Anwalt für die Personen unter seiner Aufsicht verantwortlich. Verstösse werden ihm zugerechnet, im Rahmen von Auswahl/Instruktion/Überwachung. Handlungen anderer Anwälte sind davon ausgenommen, es sei denn, er habe kanzleinterne Weisungen erteilt.

Welche Pflichten bestehen gegenüber dem Klienten bei Vertragsbeendigung?

Rücksichtnahme: Beendigung grundsätzlich jederzeit (Art. 404 OR). Aufgrund der Treuepflicht muss jedoch Rücksicht genommen werden. Das Mandat darf nicht ohne triftigen Grund niedergelegt werden (insb. missbräuchliche/trölerische Kündigung). Rechtzeitige Mitteilung. Es dürfen keine zusätzlichen Nachteile oder Rechtsverluste entstehen. Andere Involvierte (insb. Gegenparteien) müssen informiert werden. Wichtige Gründe: Verhalten des Klienten wider Treu und Glauben, Krankheit oder andere zwingende Gründe (schwere Vertragsverletzungen).

Kündigung zur Unzeit: Während des Verfahrens nicht per se zur Unzeit. Wohl aber während laufender, nicht erstreckbarer Frist oder kurz vor einer Verhandlung. Prüfung im Einzelfall. Bestehen triftige Gründe, kann dies auch zur Unzeit geschehen (i.d.R. nicht ausstehende Honorarforderungen oder Kostenvorschüsse).

Aktenrückgabe: Von Art. 12 lit. a BGFA erfasst. Pflicht ergibt sich aber aus Art. 400 I OR. Anwalt muss jederzeit in der Lage sein, auf erstes Verlangen innert angemessener Frist die Akten herauszugeben. Der Mandant muss auf dem Zivilweg klagen. Praxisgemäss reicht der Druck eines Disziplinarverfahrens aus.

Erfasste Akten: Sämtliche Originalunterlagen. Kopien müssen nicht ausgehändigt werden. Beilagen und andere Unterlagen, die nur in einfacher Ausfertigung vorliegen, muss der Anwalt mit Ausnahme von Handakten überlassen. Bei Handakten hat der Klient Anspruch auf Einsicht. Er kann Kopien auf eigene Kosten anfertigen.

Wie ist die Freizügigkeit gegenüber EU- oder EFTA-Anwälten geregelt?

Art. 21 BGFA (Grundsatz): Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, können im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Sie werden nicht ins kantonale Anwaltsregister eingetragen [die Berufsqualifikation muss in den Herkunftsstaat erworben worden sein].

Art. 23 BGFA: Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Einvernehmen mit einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.

Art. 24 BGFA: Die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verwenden ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaats unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, oder des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staats zugelassen sind.

Drei Formen werden unterschieden:

  1. Freier DL-Verkehr: Berufliche Niederlassung mi Herkunftsstaat, DL nur punktuell und vorübergehend (< 90 Tage/Jahr). Gerichte können einen Nachweis verlangen (Art. 22 BGFA).
  2. Ständige Ausübung (> 90 Tage/Jahr) und folgende Kriterien gemäss EuGH: Dauer, Häufigkeit, regelmässige Wiederkehr, Kontinuität, Einrichtung eines Büros (für sich allein nicht zwingend). Eintrag in eine besondere öffentliche Liste (Art. 27 f. BGFA) bei Nachweis der Zulassung im Herkunftsstaat und gültiger Aufenthaltserlaubnis.
  3. Voller Eintrag ins kantonale Anwaltsregister bei Erfüllung besonderer fachlicher Anforderungen. Gleichstellung mit Schweizer Anwälten. Es können beide Berufsbezeichnungen verwendet werden.

Wann wird ein Eintrag im kantonalen Anwaltsregister gelöscht?

Art. 9 BGFA: Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht.

§ 28 I AnwG: Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Art. 12 lit. j BGFA: Der Anwalt ist zur Mitteilung von Änderungen verpflichtet.

Es bestehen von den Gerichts- und Verwaltungsbehörden Mitteilungspflichten (Verletzung Berufsgeheimnis, Fehlen der persönlichen Voraussetzungen, Wahrnehmungen) gestützt auf Art. 15 BGFA und § 39 AnwG.

 

Welche Rechte kommen dem Anwalt aufgrund des Berufsgeheimnisses zu?

Keine Pflicht zur Offenlegung (Art. 13 I Satz 2 BGFA), trotz Entbindung. Darauf wird sich der Anwalt berufen, wenn die Offenbarung den Klienteninteressen oder den seinigen zuwiderläuft.

Wie erfolgt die Entbindung bei mehreren Geheimnisherrn?

Klientschaft besteht aus mehreren Personen: Entbindung in Bezug auf alle.

Vertritt der Anwalt nur einen Klienten, der aber mit anderen zusammen Geheimnisherr ist: Entbindung nur von diesem Klienten erforderlich. Allfällige Aufklärung über negative Konsequenzen. Anderweitige Konsequenzen müssen bedacht werden (Treue- und Sorgfaltspflicht).

Wie erfolgt die Eintragung kantonalen Anwaltsregister?

Bei mehreren Geschäftsadressen: Eintragung in demjenigen Kanton, in welchem der Anwalt hauptsächlich tätig ist, bzw. wo der Schwerpunkt liegt.

In Ausnahmefällen: Auch Privatadressen, sofern die Einhaltung der Berufsregeln uneingeschränkt gewährleistet ist. Care-of-Adressen sind grundsätzlich nicht toleriert. Bisher nicht verwehrt: Virtuelles Büro (sporadische Miete von Räumlichkeiten).

Eintragung ausschliesslich von natürlichen Personen. Falls bei einer Anwaltskörperschaft angestellt, figuriert diese lediglich in den Daten.

Inhalt, vgl. Art. 5 II BGFA:

a. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die
Staatsangehörigkeit;
b. eine Kopie des Anwaltspatents;
c. die Bescheinigungen, welche belegen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 8 erfüllt sind;
d. die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros;
e. die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen.

Wann können Berufsregeln nach Art. 12 BGFA dennoch angewendet werden, obwohl es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handelt?

Wenn der Anwalt sich bewusst seines berufsspezifischen Ansehens und der damit verbundenen Vertrauensstellung bei der Ausübung bedient und damit eine anwaltliche Komponente hinzufügt.

Dies ist jedoch nur ausnahmsweise der Fall.

BGer: Die Berufspflichten nach Art. 12 BGFA beschlagen die gesamte Berufstätigkeit des Anwaltes, somit auch das sonstige Geschäftsgebahren. Nicht ausschlaggebend ist die Qualifikation als berufsmässig oder privat.

Schafft ein Anwalt unklare Verhältnisse, so sind die Berufsregeln ebenfalls anwendbar (Ausfluss von Art. 12 lit. a BGFA).

Wie erfolgt die Interessenabwägung bei einer Entbindung durch die Aufsichtskommission?

Art. 34 III AnwG, Entbindung: Wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung. Zwei Konstellationen:

Im tatsächliche oder mutmasslichen Klienteninteresse: Erteilung ohne Weiteres. Es entfällt eine eigentliche Güterabwägung.

Interessen laufen dem Klienten zuwider: Deutlich höhere Interessen des Anwalts gefordert. Es können verschiedene Interessenträger gegeben sein. Grundsatz: Entbindung nur aufgrund eigentlichem Rechtsmissbrauch (Berufsgeheimnis hat materiellen Verfassungsrang). Beispiele:

  • Interessen des Anwalts: Eintreibung des Honorars/Sühneverfahren (je nach preiszugebenden Informationen), Durchsetzung anderer Rechtspositionen (Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte etc.), strafrechtliches Verhalten des Klienten, rechtliche Verfolgung des Anwalts durch den Klienten. Nicht erfasst: Abtretung des Honorars an ein Inkassobüro. Heikel: Geltendmachung von Rechten des Anwalts gegenüber Dritten (i.d.R. zulässig, insb. bei Strafverfahren).
  • Interessen Dritter: Bei Zivilprozess zwischen zwei Privatpersonen i.d.R. unzulässig (Klient hat aber u.U. selber Zeugnispflicht). Ebensowenig: Vertragliche Verpflichtung des Anwalts gegenüber Dritten. Ausnahme: Mutmassliches Interesse des Klienten z.B. in Erbstreitigkeiten.
  • Öffentliche Interessen: Grundsätzlich unzulässig. Ausnahme: Verhinderung eines Verbrechens/Vergehens einzig durch die Offenlegung möglich. Fiskalische Interessen rechtfertigen i.d.R. keine Entbindung.

Welche Dimensionen erfasst die Unabhängigkeit des Anwalts?

Institutionelle Unabhängigkeit gemäss Art. 8 I lit. d BGFA (Ausgestaltung der Kanzlei zwecks Anmeldung im Register).

Materielle Unabhängigkeit gemäss Art. 12 lit. b BGFA: Unabhängigkeit im konkreten Mandat. Anwendungsbereiche:

  • Verletzung der institutionellen Unabhängigkeit
  • Unabhängigkeit vom Staat (vgl. § 6 GOG)
  • Unabhängigkeit vom Klienten (kein willenloser Diener)
  • Wirtschaftliche Unabhängigkeit (Grenze: Verlustscheine oder eigentliches Arbeitsverhältnis)

"Handeln im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung": Keine selbständige Bedeutung, insb. keine Vorschrift zur Organisation einer Körperschaft.

Was umfasst die Orientierungspflicht?

Regelmässige und unaufgeforderte Information des Klienten über den Stand sowie Aufklärung (insb. Prozessrisiken).

Unverzügliche Information über sämtliche relevanten Vorgänge (inkl. Weiterleitung von Entscheiden) und Einholung neuer Instruktionen.

Kommentierung der Rechtsschriften/Entscheide, entsprechende Empfehlungen für weiteres Vorgehen, Beachtung genügender Bedenkzeit.

Orientierung über Honorar, aber auch URP und Prozessfinanzierung durch Dritte.

Was ist zu beachten, wenn ein Anwalt als Finanzintermediär (Escrow Agent) tätig wird?

Straftatbestände sind zu beachten: Art. 305bis StGB (Geldwäscherei), Art. 305ter StGB (Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht).

Das GwG regelt die Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 1 GwG). Es enthält einen Pflichtenkatalog (Art. 3 ff. GwG).

Als Finanzintermediäre gelten auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Anwälte unterstehen ev. der FINMA-Aufsicht, spätestens dann, wenn es sich um einen Auftrag handelt, der nicht mit einem Mandat zusammenhängt oder wenn kein besonderes Fachwissen erforderlich war.

Die Anwälte unterstehen bei der Tätigkeit als Finanzintermediär nicht dem Berufsgeheimnis (vgl. Art. 9 GwG). Es besteht sogar eine Meldepflicht.

Wichtig: Trennung von eigenen und Geldern herkömmlicher Klienten, da diese sonst ebenfalls von einer Kontosperrung oder Beschlagnahme betroffen sind.

Was sind die Konsequenzen einer anwaltlichen Tätigkeit ausserhalb des Monopolbereichs?

Aufsicht durch die Aufsichtskommission (§ 13 AnwG).

Gestützt auf kantonales Recht: Berufsregeln des BGFA und Disziplinarmassnahmen (§ 14 AnwG).

Erfüllung institutioneller Unabhängigkeit.

Geschäftsadresse im Kanton Zürich: Anzeige der Aufnahme/Beendigung der Berufstätigkeit zwecks Eintrag im Anwaltsverzeichnis (analoge Führung wie Anwaltsregister).

Wer kann ein Gesuch stellen? Wann wird auf das Gesuch eingetreten?

Gesuch; Nur der Anwalt selbst. Gesuche für mehrere Bürokollegen: Vollmachten nötig. Voraussetzungen:

Vorgängige Anfrage beim Klienten (Subsidiarität der behördlichen Entbindung): Glaubhaftmachen der vorgängigen Anfrage. Die Anfrage muss dieselbe inhaltlich hinreichend bestimmte Entbindung enthalten. Bei Unmöglichkeit: Schlüssige Darlegung (nicht genügend sind schlechte Erfolgsaussichten oder gewisser Aufwand). Risiko einer ungenügenden Belegung: Kostentragung, zumindest wenn der Klient im Verfahren die Entbindung erteilt. Aufsichtskommission kann den Anwalt auffordern, im Rahmen des Zumutbaren weitere Zustellversuche zu unternehmen. Verknüpfung mit Anerkennung einer Honorarforderung ist nicht ausreichend, wenn nicht klar ist, dass die Klientin ein solche Verknüpfung nicht eingehen muss.

Rechtsschutzinteresse: Glaubhaftmachen des Mandatsverhältnisses (Vertragskopie oder Vollmacht, ev. Rechnungen/E-Mails). Ebenfalls: Bürokollegen und Anwälte einer Anwaltskörperschaft. Bei Letzterer: Besonderheiten bei Kollektivzeichnung. Es genügt, wenn Anhaltspunkte für ein Mandat gegeben sind (Bestand ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte; keine "res-iudicata"-Wirkung/Präjudizierung). Der Klient verhält sich aber widersprüchlich, wenn er eine Entbindung anfechtet, den Mandatsvertrag aber in Frage stellt.

Rechtsfolge: Nichteintreten bei fehlenden der obigen Voraussetzungen/allfälliger Ergänzung.

Was ist die Rechtsfolge einer unerlaubten Tätigkeit im Monopolbereich?

§ 40 AnwG:

Besteht für ein Verfahren Anwaltszwang, so sind die dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist.

Wie sind Vermögenswerte der Klienten aufzubewahren?

Vermögenswerte: Geld als auch andere Wertsachen für Rechnung des Klienten.

Art. 12 lit. h BGFA: Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.

D.h. getrenntes Konto (darf ein Sammelkonto sein) und getrennt vom Vermögen eines allfälligen Arbeitsgebers bei Teilzeit.

Sorgfältige Aufbewahrung: Keine Verwendung für eigene Zwecke (Art. 12 lit. a und h BGFA; Qualifizierte Veruntreuung).

Rechenschaftspflicht: Periodische Abrechnungen, Vorweisen von Belegen, entsprechende Mitteilungen.

Was umfasst die Aufklärung bei Mandatsübernahme?

  • Abrechnung nach Aufwand oder pauschal
  • Stundensatz
  • Nebenkosten
  • Erfolgsprämie
  • Häufigkeit der Rechnungsstellung
  • Zahlungsfristen
  • Bei Prozessführung: Auswirkungen auf Honorarabrechnung, Hinweis auf kantonale Tarife

Höhe des Honorars: Zivilrecht und allenfalls kantonale Vorschriften.

Art. 12 lit. i BGFA ist nicht anwendbar auf exzessive Honorare, ausser es liegt eine schwere Sorgfaltspflichtsverletzung vor.

Der Anwalt ist nicht verpflichtet, eine verbindliche Aussage über die Höhe zu treffen, er muss aber die Faktoren aufzeigen. Eine Maximalhöhe ist zulässig.

Inwiefern ist der Anwalt weisungsgebunden?

Grundsätzliche Beachtung der Klientenweisungen. Bei Unklarheiten: Fragepflicht, Aufklärung und Unterstützung bei der Wahl, kein weisungswidriges oder auftragsloses Tätigwerden (es sei denn bei unvorhersehbarer Dringlichkeit). Ausnahme: Rechtswidrige Weisungen, ansonsten Abratung und Ablehnung oder Niederlegung.

Wie wird das Disziplinarverfahren veranlasst?

Schriftliche Verzeigung oder Meldung einer Gemeinde-, Kantons- oder Bundesbehörde (Meldepflicht gemäss Art. 15 BGFA und § 39 AnwG). Einleitung kann aber auch von Amtes wegen erfolgen (eigene Wahrnehmung). Untersuchung wird durch Rücknahme der Verzeigung nicht hinfällig.

Der Verzeiger hat keine weiteren Verfahrensrechte als Bestätigung des Eingangs. Allenfalls aber Pflicht zur Kostentragung bei völlig aussichtslosen oder mutwilligen Verzeigungen.

Stellung des Verzeigers: Bestätigung des Eingangs, aber keine weiteren Verfahrensrechte. Möglicherweise Information bzgl. Kostentragung bei völlig aussichtsloser/mutwilliger Verzeigung. Private Interessen werden vom Disziplinarverfahren nicht geschützt.

Wann verjährt ein Disziplinarverfahren?

Art. 19 BGFA:

Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.

Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.

Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.

Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

Wie definiert sich Anwaltswerbung? Wann dürfen Anwälte Werbung machen?

Art. 12 lit. d BGFA: Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.

Werbung: planvoll darauf ausgerichtet, andere dafür zu gewinnen, die Leistung des Werbenden in Anspruch zu nehmen. Es muss eine Breitenwirkung erzielt werden. Dies bestimmt sich nach objektiver Verkehrsauffassung.

 

Wer ist Geheimniswahrer?

Mandatierte oder der das Mandat betreuende Anwalt sowie ausserhalb der Kanzlei beigezogene Anwälte.

Nicht: Rechtskonsulenten.

Ebenso: Anwälte derselben Kanzlei (Betrachtung als Einheit; Art der Kenntnisnahme ist unerheblich).

Anwaltskörperschaft: Jeder Anwalt persönlich, jedoch muss eine entsprechende Organisation gewährleistet sein.

Hilfspersonen unterstehen nicht Art. 13 BGFA. Der Anwalt ist aber für die Einhaltung verantwortlich (Abs. 2).

Welche Anforderungen an Eintragungen in das kantonale Anwaltsregister stellt das BGFA?

Art. 7 BGFA (fachliche Voraussetzungen): Für den Registereintrag müssen die Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden:

a. ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
b. ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde.

Art. 8 BGFA (persönliche Voraussetzungen): Für den Registereintrag müssen die Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:

a. sie müssen handlungsfähig sein;
b. es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen;
c. es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d. sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen
Register eingetragen sind.

Beschreibe die Pflichten bei Mandatsannahme.

Aufklärung über Zeitaufwand, dringliche Handlungen, kein Übernahmeverschulden, Mandat in anderem Fachgebiet, keine vertragliche Wegbedingung der Berufspflichten (zulässig: Haftung für leichte Fahrlässigleit oberhalb der versicherten Summe im Einzelfall und diesbezügliche Aufklärung), keine krass übersetzten Honorarforderungen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand keine zusätzlichen Forderungen (selbst bei Freiwilligkeit; prozessfremde Aufgaben dürfen aber verrechnet werden), Klarheit der Vollmacht.

Wann beginnt und endet das Berufsgeheimnis?

Beginn: Anvertrauung oder Wahrnehmung des Berufsgeheimnisses.

Es gilt zeitlich unbegrenzt. Es erlischt mit Bezug auf den Anwalt erst mit seinem Tod. Die Geheimnisse müssen aber auch nach dem Tod gewahrt werden. Sofern der Anwalt in einer Kanzlei tätig war, müssen die Mitanwälte die Geheimnisse wahren.

Spezialfall: Ein Anwalt mandatiert einen anderen Anwalt als Willensvollstrecker u.a. mit der Abwicklung der Kanzlei. Zürcher Aufsichtskommission geht davon aus, dass keine Entbindung stattfinden muss.

Verfahren gegen einen früheren Klienten dürfen nur geführt werden, wenn keine entsprechenden Geheimnisse verwertet werden. Darunter fallen nur Geheimnisse, die nicht selber vom Klienten vorgebracht werden können.

Sind Erfolgshonorare für aussergerichtliche Beratung in Zürich erlaubt?

Nach ständiger Praxis der Aufsichtskommission sind Erfolgshonorare nur für die eigentliche Prozessführung verpönt. In den Anwendungsbereich von Art. 12 lit. e BGFA fallen aber alle Verfahren vor Gerichten/Behörden (nicht nur Anwaltsmonopol). Vorprozessuale Vergleichsbemühungen sind ausgenommen.

Was sind die Kompetenzen der Aufsichtskommission bei einem Interessenkonflikt?

Nicht möglich: Verbot, das Mandat anzunehmen oder weiterzuführen. Lediglich Feststellung und Sanktionierung.

Ohne besondere Regelung obliegt es dem ordentlichen Richter, das Vertretungsrecht zu verweigern. Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Sanktionen verhängen.

Behörden können im Einzelfall auch prospektiv einen Rechtsvertreter ablehnen.

Beschreibe das Direktkontaktverbot.

Grundsatz: Anwälte dürfen nicht direkt mit der Gegenpartei Kontakt aufnehmen, sofern diese anwaltlich vertreten ist (ausgeglichenes Kräfteverhältnis).

I.d.R. führt einmaliger Direktkontakt nicht sofort zu einer Disziplinierung. Nach einem Hinweis gilt das Verhalten aber als verpönt. Ausnahmen:

  • Besondere Dringlichkeit
  • Gegenpartei sucht den Anwalt von sich aus auf und der Kontakt ist nur schwer vermeidbar
  • Einwilligung des gegnerischen Vertreters
  • Andere triftige Gründe

Im Anschluss: Unverzügliche Information des Gegenanwalts.

Welche Varianten des Interessenkonflikts gibt es?

Doppel- oder Mehrfachvertretung: Nicht per se unzulässig, wenn Interessen gleichgerichtet oder deckungsgleich sind. Unzulässig: Wenn in der gleichen Streitsache entgegengerichtete Interessen bestehen. Ein sachlicher Konnex genügt.

Kein Zusammenhang zwischen den Mandaten: Im Allgemeinen unzulässig, wenn gleichzeitig ein pendentes Gegenverfahren geführt wird. Gilt aber nicht absolut (z.B. bei Versicherungsgesellschaften). Lehre ist eher kritisch. Ausnahmen gemäss Fellmann möglich, wenn der Klient eigene Fachkenntnisse hat, um Interessenkolisionen zu erkennen. Jedenfalls umfassende Aufklärung.

Nachträgliche Interessenkonflikte: Niederlegung beider Mandate.

Parteiwechsel: Verbot gilt nicht absolut. Nicht erlaubt: Mandate, die sich in derselben Streitsache direkt oder indirekt gegen den früheren Klienten richten und/oder wenn Berufsgeheimnisse verwendet werden können. Berufsgeheimnisse können mit der Zeit aber an praktischem Wert verlieren.

Eigeninteressen: Unzulässig, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht. Sind Interessen gleichgerichtet, ist es zulässig. Anwendungsfälle: Negative Konsequenzen für das Privatleben, persönliche Freundschaft/Feindschaft, finanzielle Verflechtung, Honorar aus Erlös (nicht zu verwechseln mit Art. 12 lit. e BGFA [Abhängigmachen des Honorars]), Schulden gegenüber dem Klienten.

Wie ist das Verhältnis zwischen Art. 321 StGB zu Art. 13 BGFA?

Unterschiedlicher Anwendungs- und Deckungsbereich.

Art. 321 StGB: Auch Personen, die nicht dem BGFA unterstehen (allerdings spielt das in ZH keine Rolle, da AnwG ebenfalls für die anwaltliche Beratung auf das BGFA verweist). Zudem: Personen, die den Anwaltsberuf nicht mehr ausüben und daher nicht mehr der Disziplinargewalt unterstehen. Direkte Anwendung auf Hilfspersonen. Vorsatz- und Antragsdelikt.

Art. 13 BGFA: Kann auch durch fahrlässiges Verhalten erfüllt werden.

Definiere den Umfang des Anwaltsmonopols nach Bundesrecht.

Art. 68 II ZPO: Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt:

a. in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten;

b. vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht;

c. in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG;

d. vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.

Art. 127 V StPO: Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach BGFA berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.

Ferner: Erwachsenenschutzrecht (Beistand nach Art. 450e IV ZGB) und Kindesbeistand (Art. 299 ZPO).

Art. 40 I BGG: Monopol in Zivil- und Strafsachen, nicht aber in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Wo ist das Berufsgeheimnis im BGFA geregelt?

Art. 13 BGFA:

Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.

Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.

Wie wird ein Disziplinarverfahren erledigt?

Geschäft ist spruchreif: Entscheid der Aufsichtskommission an der nächsten Sitzung aufgrund der gestellten Anträge des Referenten. Entscheide:

  • Feststellung der Verletzung von Berufsregeln und Disziplinarmassnahme; oder
  • Verfahrenseinstellung.

Wer hat Einsicht in das kantonale Anwaltsregister?

Art. 10 BGFA: Einsicht in das Register erhalten:

a. die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen die Anwältinnen und Anwälte auftreten;
b. die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, vor denen die im Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte
auftreten;
c. die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte;
d. die Anwältinnen und Anwälte in Bezug auf ihren Eintrag.

Jede Person hat ein Recht auf Auskunft, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Register eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot verhängt ist.

Weitergehende Mitteilung von Informationen: Nur nach Massgabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen. Gesetzlich sind solche Informationen dem Amtsgeheimnis unterstellt (§ 25 AnwG). Gemäss Abs. 2 kann die Aufsichtskommission die Öffentlichkeit über die Verfahrenseinleitung oder einen Entscheid informieren, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

Wer ist für das Entbindungsverfahren zuständig?

Grundsatz: Aufsichtsbehörde des Kantons, in welchem der Anwalt seinen Geschäftssitz hat.

Zürich: Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.

Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Aufsichtskommission?

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 41 ff. VRG.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. und 90 ff. BGG.

Inwiefern sind Vergleichsverhandlungen vertraulich?

Wenn die Parteien ihre Äusserungen entsprechend bezeichnen oder vereinbaren, sind sie gegenseitig zur Geheimhaltung verpflichtet. Bei Preisgabe wäre Art. 12 lit. a BGFA verletzt.

Pflicht zur Geheimhaltung geht nicht weiter als diejenige des Klienten.

Art. 26 Standesregeln SAV: müssen Mitteilungen, die vertraulich sein sollen, diesen Willen in der Mitteilung klar zum Ausdruck bringen und dürfen alsdann keinen Eingang in gerichtliche Verfahren finden. Art. 6 SSR hält fest, dass Anwältinnen und Anwälte das Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei über deren Vorschläge zur Beilegung der Streitsache informieren dürfen.

Kann in einen Interessenkonflikt eingewilligt werden?

Bei Beratungsmandaten ist dies zulässig (z.B. Scheidungskonvention). Direkter Interessengegensatz ist davon aber ausgenommen. Kriterium: Die gleichgerichteten Interessen überwiegen die entgegengesetzten.

Es besteht ein umfassende Aufklärungsplicht (Kenntnis aller Vor- und Nachteile).

Beschreibe die Rechtsprechung zum Anwaltsgesellschaftskonzern.

Anwalts-Holding-Gesellschaften sind nicht generell und von vorherein als mit Art. 8 I lit. d BGFA unvereinbar anzusehen. Voraussetzungen:

  • Sitz in der Schweiz
  • Beherrschung durch eingetragene Anwälte
  • Sämtliche Gesellschafter sind auch angestellt
  • Holding muss sämtliche Anteile an der Körperschaft halten
  • Keine Verfolung eines anderen Zwecks als Haltung von Anwaltskörperschaftsanteilen
  • Keine asymmetrische Organisationsstruktur (Transparenzgebot)

Welche Erfordernisse bestehen für eine anwaltliche Tätigkeit ausserhalb des Monopolbereichs?

Inhaberschaft eines Anwaltpatents und wesensbildende Merkmale des Anwaltsberufs (§ 10 AnwG). Keine weiteren Voraussetzungen.

Anwälte aus EU/EFTA: Es gilt auch das AnwG ("Anwaltspatent" erfasst beides, also auch die ausländische Anwaltszulassung). Eine Ausdehnung auf nicht EU/EFTA-Staaten wurde von der Aufsichtskommission verneint.

Was bedeutet "zweckmässige Vertretung"?

Art. 12 lit. a BGFA geht bei der Sorgfalt nicht über das Zivilrecht hinaus. Keine Kontrolle der Richtigkeit oder Zweckmässigkeit durch Aufsichtsbehörden. Ausnahme: Qualifizierte Sorgfaltswidrigkeit, wenn also so gravierend, dass eine zusätzliche Sanktionierung im öffentliche Interesse und verhältnismässig ist (grobes, schuldhaftes Fehlverhalten; strengerer Massstab im Strafbereich).

Wie ist das Führen des Rechtsanwaltstitels geregelt?

BGFA: Keinen Titelschutz. Vgl. Art. 11 BGFA:

Anwältinnen und Anwälte verwenden diejenige Berufsbezeichnung, die ihnen mit ihrem Anwaltspatent erteilt worden ist, oder eine gleichwertige Berufsbezeichnung des Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind.

Im Geschäftsverkehr geben sie ihren Eintrag in einem kantonalen Register an.

Regelung im Kanton Zürich: Vgl. § 15 AnwG: Anwältinnen und Anwälte, die dem BGFA nicht unterstehen, verwenden

a. die Berufsbezeichnung, die ihnen mit ihrem Patent erteilt worden ist, wenn sie über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügen,

b. ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaates unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staates zugelassen sind, oder eines anderen Hinweises auf die Herkunft der Berufsbezeichnung, wenn sie über ein ausländisches Anwaltspatent verfügen.

Wie ist mit Klientengeldern umzugehen?

Art. 12 lit. h BGFA: Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. Weitere Regeln ergeben sich aus der Treuepflicht (Art. 12 lit. a BGFA).

Es ist zulässig, dass sich der Anwalt zur Deckung seiner Honoraransprüche Forderungen abtreten lässt. Beschränkung durch die Treuepflicht: Nicht zulässig, wo die Gelder für den Lebensunterhalt verwendet werden müssen (jedenfalls eingehende Besprechung nötig). BGer wendete aber nicht die allgemeine, sondern die Treuepflicht nach Art. 12 lit. c BGFA (Interessenkonflikt) an.

Verrechnung grundsätzlich möglich. Beschränkung durch die Treuepflicht: Keine Verrechnung, sofern der Klient das Geld für den Lebensunterhalt benötigt. Er muss die Vermögenslage des Klienten vor der Verrechnungserklärung also prüfen. Praxis prüft Verrechnung wider Treu und Glauben nach Art. 12 lit. h BGFA. Verrechnung auch bei bestrittener Gegenforderung zulässig.

Wie ist die Abrechnungspflicht begrenzt?

Grundsatz: Rechenschaftspflicht dauert gem. Art. 400 OR weiter, auch nach Mandatsbeendigung.

Der Klient kann sich rechtsmissbräuchlich verhalten (übermässige Häufigkeit, Verfügbarkeit aller Informationen, jahrelanger Verzicht).

Spätestens bei Verjährung endet die Verpflichtung (Art. 128 Ziff. 3 OR, 5 Jahre).

Wann besteht die Gefahr einer Interessenkollision bei Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherern sowie Prozessfinanzierern? Wie hat eine Vertretung zu erfolgen?

BGer: Attraktion eines solventen Drittschuldners ist kein hinreichender Grund, die Beteiligung dieser Institute im vorherein zu verbieten.

Der Anwalt hat zu sorgen, dass er im Einzelfall nicht in eine unzulässige Interessenkollision gerät. Zwingend: Umfassende Aufklärung.

Es muss eine strikte Trennung erfolgen. Auch bei Prozessfinanzierern sind die Interessen bzgl. Beteiligung am Prozesserlös nicht gleichgerichtet.

Der Anwalt darf kein Erfolgshonorar (Art. 12 lit. e BGFA) eingehen. Auch die Vermittlung ist nicht erlaubt.

Welche Disziplinarmassnahmen können ergriffen werden?

Verwarnung.

Verweis.

Busse bis CHF 20'000.

Befristetes Berufsausübungsverbot für längstens 2 Jahre.

Dauerndes Berufsausübungsverbot.

Berufsverbote können vorsorglich angebordnet werden und sind mit Busse kombinierbar.

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