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Arbeitsrecht Kapitel 1.4 Wdh Fragen



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4. Welche besonderen Institutionen kennt das GIBG und welche Aufgaben haben sie?
1. Gleichbehandlungskommision: - besteht aus 3 Senaten Senat 1: Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, Senat 2: Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft, Religion, des Alters oder der sexuellen Orientirung in der Arbeitswelt, Senat 3: Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft in den sonstigen Bereichen 2. Gleichbehandlungsanwaltschaft: * berät und unterschütz disskrimminiert - Fühlende * kann den AG, wenn eine Disskrimminierung behauptet wird, zu einer schriftlichen Stellungnahme auffordern und falls erforderlich weitere Auskünfte verlangen (von AG und BR) * hat im Auftrag der Gleichbehandlungskommision ein Eintrittsrecht in den Betrieb und ein Eisnichtrecht in die Unterlagen des Betriebes
3. Welche Rechtsfolgen treffen den Arbeitgeber, wenn er gegen das Gleichbehandlungsverbot verstößt?
der Geschädigte hat Anspruch auf Schadenersatz in unterschiedlichen Höhen je nach vergehen (z.B. 360€ bei geschlechterspezifischer Stellenausschreibung oder zwei Monatsentgelte bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses)
1. Was wissen Sie über den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz?
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz = einzelne Arbeitnehmer willkürlich bzw. oder aus Sachfremden Erwägungen schlechter zu behandeln als andere Arbeitsnehmer

Welche Rechtsfolgen gibt es, wenn der DG aufgrund der Tatbestände im GlBG ein DV endet? 

Bei KDG/Entlassung/Probezeit Auflösung oder einer nicht Verlängerung/Unbefristung eines befristeten DVs aufgrund des Geschlechtes, ethnischer Zugehörigkeit ... kann der AN binnen 14 Tagen beim Arbeitsgericht anfechten. Dem AN steht dann ein Wahlrecht zu, entweder auf aufrechtes DV (Feststellungsklage) oder, wenn er die Beendigung gegen sich gelten lässt - eine Entschädigung für die persönlich erlittene Beleidigung - Klagefrist von 6 Monaten. 

Bei allen anderen Tatbeständen (Begründung DV; Sozialleistungen, Beförderung) hat der DN 6 Monate Zeit, nachdem die Bewerbung abgelehnt wurde. 

Bei sonstigen AB, wie Anordnung über das Verhalten in und außerhalb der AZ: 3 Jahre (KV kann kürzen)

7. Gibt es neben der Gleichbehandlung der Geschlechter auch andere Bereiche, in denen der Arbeitgeber zur Gleichbehandlung verpflichtet ist?
* Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne unterschiede der Ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung * sonstige Tatbestände - Berufsberatung, Weiterbildung und Umschulung - Zugang zur selbstständigen Erwerbstätigkeit - Mitgliedschaft bei einer Arbeitnehmer oder Arbeitsgeberorganisation

In welchen Bereichen muss der DG auch eine Gleichbehandlung achten?

a) Begründung DV 

b) Entgeltfestsetzung

c) Betriebliche Aus- und Weiterbildung

d) Beruflicher Aufstieg

e) Sonstige Arbeitsbedingungen 

f) Beendigung DV

2. In welchen Bereichen ist der Arbeitgeber zur Gleichbehandlung nach dem GIBG verpflichtet?
* Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt * Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne unterschiede der Ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
6. Wie ist die Frage der sexuellen Belästigung im GIBG geregelt?
eine Disskrimminierung durch sexuelle Belästigung begeht der AG dann, wenn er selbst sexuell belästigt oder es unterlässt den AN auf angemessene Weise (z.B. zuerst Ermahnung dann Versetzung, letztes Mittel Kündigung- bzw. Entlassung des Belästiger) vor Belästigung Dritter zu schützen Im Falle einer sexuellen Belästigung hat der AN gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Schadenersatz
9. Was ist ihnen über Einkommensangaben in Stellenausschreibungen bekannt?
GIBG sieht vor, dass das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende Mindestentgelt (KV, Gesetz oder andere Normen) anzugeben ist. Sollte Bereitschaft zur Überzahlung bestehen kann darauf hingewiesen werden, fixe Zulagen die zum Zeitpunkt der Ausschreibung feststehen sind einzuberechnen.
8. Was wissen sie über die innerbetrieblichen Einkommensberichte?
Verpflichtung zur Erstellung von Einkommensberichten für alle Betriebe die mehr als 150 AN beschäftigen Das ausgewiesene Einkommen ist Arbeitszeitbereinigt als Jahreseinkommen anzugeben Auch überlassene AN sind in den Einkommensbericht aufzunehmen im Einkommensbericht sind Kategorien zu schaffen die einen Vergleich ermöglichen, zu trennen sind * ARB und ANG, * Lohn und Verwendungsgruppe, * getrennt nach Männer und Frauen Einkommensbericht ist der Belegschaftsvertretung vorzulegen
5. Was wissen Sie über das Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung?
bedeutet die Stellenausschreibung darf weder intern noch extern explizit für Männer oder Frauen ausgeschrieben werden AUßER ein bestimmtes Geschleht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung dervorgesehen Tätigkeit - auch sind keine zusätzliche Anmerkungen die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen erlaubt
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