Definition: Kaufmännische Dienste
Typische Fähigkeiten eines Kaufmannes, die eine kaufmännische Ausbildung bzw. Schulungen und Fertigkeiten erfordern (zB. Ein- und Verkauf, Kundenberatung, Buchführung).
Definition: Der freie Dienstvertrag
DVs mit AN, die nicht in den Betrieb des AG eingebunden sind, sondern die Einteilung der AZ und Art der Arbeitsleistung selbst einteilen.
Freie DV sind der SV Pflicht unterlegen, außer die Dienstleistung wird im Rahmen eines eigenen Unternehmens erbracht.
Es gibt keine AR Definition; wichtig ist die persönliche Unabhängigkeit (keine Weisung AZ, AO, Verhalten bei der Arbeit; fehlende Kontrolle und Einbindung in den Betrieb, kann vertreten werden und nutzt eigene Betriebsmittel)
= Gesamtbetrachtung
Der freie DV ist wie der echte DV ein Dauerschuldverhältnis. Wird auf (un)bestimmte Zeit abgeschlossen und ist demnach nicht an den Arbeitserfolg gebunden.
Definition: Werkvertrag
§1151 ABGB: Dienstvertrag, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet (Zielschuld).
ABGB regelt auch den Kaufvertrag, Tauschvertrag, Darlehensvertrag und Leihvertrag.
Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist schwierig, weil es bei beiden um einen Austausch von Dienstleistungen geht.
Definition: Dienstzettel
§ 2 Abs 1 AVRAG: AG muss AN nach Beginn des DV eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem DV aushändigen, dieses enthält zwingend 13 Punkte:
Die Angaben 5,6,9,10 und 11 (Ausnahme Angabe zum Grundlohn) kann auch durch Verweis auf Gesetz/KV erfolgen = wichtig für All-in/Pauschalverträge.
Definition: Angestellter
§ 1 Abs 1 AngG: Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienst oder zur Kanzlei-arbeiten angestellt sind.
UND: wenn es im AV ausdrücklich vereinbart ist "Ehrenangestellte"
Definition: Probedienstverhältnis
Währenddessen kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Für ARB ist die Probezeit in manchen KVs festgelegt. Wenn der KV nichts enthält, kann die Probezeit bis zu einem Monat gem. ABGB vereinbart werden, beim Angestellten durch das AngG. Bei Lehrlingen sind die ersten 3 Monate laut BAG Probezeit; bei Blockunterricht für 6 Wochen.
Definition: Unbefristetes DV
auf unbestimmte Zeit geschlossen und bedürfen einer besonderen Auflösung (KDG; EVL; Entlassung)
Definition: Arbeiter
Sind gesetzlich nicht definiert, sind all jene DN, die keine Angestellten oder Lehrlinge sind, und sich nicht in einem Heimarbeitsverhältnis befinden. Es können einfache Tätigkeiten (Hilfsarbeiter) oder hochqualifizierte Tätigkeiten (Facharbeiter) sein. Geregelt ist der Arbeiter AV in der alten GewO, andere Gesetze, die Verwendung finden sind das AZG, UrlG, GIBG...
Definition: Arbeitsverhältnis
Wenn der AN seine Arbeitskraft dem AG zur Verfügung stellt und von ihm persönlich und wirtschaftlich abhängig ist.
Definition: Befristetes DV
zB Karenzvertretung, wird mit einem bestimmten Datum/Ereignis befristet und bedarf keine Kündigung zur Endigung. Wird es über die Befristung fortgesetzt, geht es in ein unbefristetes DV über. Achtung bei mehrmaliger Befristung - Kettendienstverträge.
Bereits bei der 2. Befristung wird eine gute, sachliche Begründung benötigt.
Definition: persönliche Abgängigkeit
keine Bestimmungsfreiheit durch den AN ->
Es müssen nicht alle Punkte gleichzeitig vorliegen - Gesamtbetrachtung ist entscheidend.
Definition: Lehrlinge
Personen, die laut BAG aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste VO angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten ausgebildet und im Rahmen der Ausbildung verwendet werden.
Definition: Kanzleiarbeiten
Bürotätigkeiten, die mit einer gewissen, geistigen Tätigkeit verbunden sind. Reines Abtippen und Ablage gehören nicht dazu.
Definition: Höhere, nicht kaufmännische Dienste
erfordern selbstständige Gedankenarbeit und entsprechende Kenntnisse und Schulungen, vor allem Tätigkeiten, die nicht von einer Ersatzkraft geleistet werden können.
Definition: Arbeitsvertrag
Der AN verpflichtet sich zur Dienstleistung dem AG gegenüber (natürliche oder juristische Person)
Definition: VZ, TZ und GFG
Vollzeit = 40h/Woche oder laut KV; TZ = kürzer als VZ, GFG = ein normales DV; nur Unterschied in der Versicherung - Teilversicherung/Unfallversicherung. Arbeitsrechtlich ist GFG eine Teilzeitbeschäftigung.
Definition: Subsidiäre Wirkung
Wenn die Normen der Spezialgesetze nicht ausreichen, muss auf die Bestimmungen des ABGB zurückgegriffen werden.