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Modell 20 Theorie



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17) Kündigung eines Angestellten lt. AngG.: Wann endet das Dienstverhältnis eines Angestellten mit Eintrittsdatum 1.6. des Vorjahres, dem am (24.8.202x) im persönlichen Gespräch die Kündigung durch den Dienstgeber mitgeteilt wurde? Hinweis: siehe Hilfstabellen Eintritt 1. Juni Vorjahr = DN ist jetzt im 2. Dienstjahr
 lt. AngG 6 Wochen Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende  ab Ausspruch 6 Wochen weitergerechnet – Quartalsende 30.9. ist nicht fristgerecht  DV-Ende somit 31.12.202x (Anm. Kündigung zum 15. bzw. Monatsletzten nur mit expliziter Vereinbarung – ist hier nicht gegeben)
3) Was bedeutet es für die Pfändungsberechnung, wenn für einen Ihrer Dienstnehmer heute (17.8.202x) gleichzeitig die Exekutionsbewilligungen für zwei sonstige Forderungen per Post einlangen?
Beide Gläubiger erhalten den gleichen Rang, beide Gläubiger erhalten gleichzeitig die pfändbaren Teile  Aufteilung im Verhältnis der Gesamtforderungen
13) Erläutern Sie den Unterschied zwischen einem Vollübertritt und einem Teilübertritt in die
Betriebliche Vorsorge. Vollübertritt: gemäß Vereinbarung wird ein Geldbetrag an Vorsorgekasse überwiesen #max. Wert gesetzl. Abfertigung, zumeist weniger - Verhandlungssache, mind. 50%). Teilübertritt: die zum Übertrittsstichtag zustehende Abfertigung (xx Monatsentgelte) wird eingefroren, KEINE Überweisung an Vorsorgekasse. Bei tatsächlichen DV-Ende wird bei „passendem“ Austrittsgrund ggf. eine Abf. vom DG gezahlt (damalige Anzahl ME x aktuelle €-Wert ME)
16) Erläutern Sie die Abrechnung eines unbezahlten Urlaubs von 3 Wochen im Bereich der Sozialversicherung (aus Sicht Dienstnehmer und Dienstgeber). Wie berechnet sich die betriebliche Vorsorge?
DN wird NICHT abgemeldet, bleibt in dieser Zeit versichert DN hat auch den SV-Beitrag des DG zu übernehmen (KV, PV, AlV, UV) KU, WF entfällt #IE zahlt der DG weiterhin selbst #BV fällt während unbezahltem Urlaub nicht an
5) Wie berechnet sich der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge während
a) Mutterschutzzeiten nach MSchG: fiktive Bemessungsgrundlage: Schnitt der letzten 3 Monate der laufenden Bezüge plus SZ-Anteil -> das dann x 1,53 % = b) Präsenzdienst/Zivildienst: fiktive Bemessungsgrundlage: € 14,53 pro Tag (x 30 = € 435,90 pro Monat) -> das dann x 1,53 % =
1) Erläutern Sie, in welchen Fällen das Krankenentgelt auch nach Ende des Dienstver hältnisses zusteht.
1.) Wenn DN während Krankenstand vom DG gekündigt wird, ohne wichtigen Grund entlassen wird, aus Verschulden des DG vorzeitig austritt und 2. wenn DV während Krankenstand oder in Hinblick darauf einvernehmlich gelöst wird
7) In welchen Fällen hat eine Einvernehmliche Lösung zwingend schriftlich zu erfolgen?
a) DienstnehmerInnen nach MSchg/VKG = während Schwangerschaft, Mutterschutz, Karenz, ETZ b) DN nach APSG = Präsenzdienst, Zivildienst für Männer und analog auch für freiwilligen Ausbildungsdienst beim Herr für Frauen c) Lehrlinge ( BAG)
20) Teilzeit-Mehrarbeit. Erläutern Sie die hier geltenden Regelungen (Arbeitsrecht UND Steuerrecht).
Lt. Arbeitszeitgesetz AZG: TZ-MA Zuschlag von 25%, Zuschlag kann (theoretisch) +/ abgeändert werden – nachgiebige Rechtsbestimmung, d.h. Kontrolle in KV erforderlich steuerpflichtig abzurechnen - § 68 EStG ist NICHT möglich
11) Wie erfolgt die Sachbezugsberechnung für die folgenden KFZ:
a) Leasingauto: Berechnung SB von den Anschaffungskosten, die der Berechnung der Leasingrate zugrunde liegen #Anmerkung: diese AK sind meist dem Leasingvertrag zu entnehmen, es ist aber NICHT die Leasingrate selbst!) b) Elektrofahrzeug: Für KFZ ohne Emissionen ist Sachbezug mit NULL anzusetzen.
18) Erklären Sie, was Sie unter einem Erlass verstehen. Nennen Sie ein Beispiel für einen wichtigen Erlass im Bereich der Personalverrechnung.
Erlass enthält Rechtsansichten einer Verwaltungsbehörde. Sind nicht gehörig kundgemacht wie Gesetz und Verordnung, sind daher für die Allgemeinheit nicht verbindlich. z.B. Lohnsteuerrichtlinien (LStR) auf Homepage Finanzministerium
6) Welche Rechtsfolge(n) hat es, wenn der Betriebsrat nicht von einer geplanten Kündigung durch den Dienstgeber verständigt wird?
ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam
14) Geben Sie an, ob für die folgenden Dienstnehmer das Service-Entgelt (E-Card) abzuführen ist:
a) Geringfügig Beschäftigte □ ja x nein b) DN in Krankenstand mit 50% Entgelt am 15.11. x ja □ nein c) Ältere Dienstnehmer ab 60 Jahren x ja □ nein d) Lehrlinge x ja □ nein e) Freie Dienstnehmer (nach ASVG) x ja □ nein
10) Welche Abgaben sind reduziert / entfallen aus Sicht Dienstnehmer und Dienstgeber für
einen wie folgt beschriebenen Dienstnehmer: 65 Jahre alt; männlich; hat bereits Pensionsanspruch, bezieht Pension aber nicht. DN-Seite: -2,95% AlV (seit Pensionsanspruch, spätestens mit 63 J.), PV ½ -5,125% (von 65-68J für Männer, weil er Pension nicht bezieht) DG-Seite: -1,1% UV (seit 60 J.), -2,95% AlV und -0,10% IE (analog zu Alv), PV ½ -3,7% DB (seit 60 J.), - 0,36% DZ (seit 60 J., %-Satz Wien), U-Bahn (seit 55 J.)
8) Erläutern Sie die abgabenrechtliche Behandlung von Provisionen von dritter Seite.
(SV, LSt, Lohnnebenkosten) SV-, LSt und LNK- pflichtig, wenn ~ im Interesse des DG, in Arbeitszeit, mit Arbeitsmitteln des DG, d.h. Teil des Aufgabengebiets des DN
12) Welche Informationen beinhaltet ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch? Nennen Sie mind. 4 wichtige Punkte.
# benutztes KFZ (Kennzeichen) # Reisetag (Datum) und Uhrzeiten Abfahrt / Ankunft # Anzahl gefahrene Km ergibt sich durch Tachostand Anfang – Ende der Fahrten # Ausgangs- und Zielpunkt inklusive Beschreibung Reiseweg # Zweck der Dienstreise
9) Was verstehen Sie unter Familienheimfahrten? Wie werden diese abgabentechnisch behandelt? (SV, LSt, Lohnnebenkosten)
AN wird im Rahmen Dienstreise zu Dienstverrichtung an Einsatzort entsendet, der so weit weg von ständigem Wohnort ist, dass tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (sicher > 120 km) Max. wöchentliche Heimfahrten abgabenfrei in Höhe tatsächliche Kosten  Kostenersatz gegen Beleg für z.B. Bahnkarte oder Zahlung Km-Geld (Fahrtenbuch!) Achtung bei Durchzahlerregelung (Taggeld auch für Wochenende) FKV = abgabenpfl.
4) Erläutern Sie, wann keine Verpflichtung besteht, einen Dienstzettel auszustellen.
a) es gibt einen schriftlichen Dienstvertrag, der alle notwendigen Angaben eines Dienstzettels gemäß AVRAG enthält b) bei Auslandstätigkeit (Entsendung), wenn Angaben in anderen schriftl. Unterlagen enthalten sind
2) Erläutern Sie, wann es zur Auszahlung von Feiertagsarbeitsentgelt, FT-Zuschlag und Überstunden am Feiertag kommt.
a) FT-Arbeitsentgelt für geleistete Stunden an einem (eigentlich arbeitsfreien) FT. b) FT-Zuschlag eventuell für die geleisteten FT-Stunden.  Siehe dazu KV oder innerbetriebliche Regelung, auch freiwillig möglich. c) Überstunden am FT, wenn DN über die Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet hat, die für diesen DN an diesem Wochentag vorgesehen gewesen wäre.
15) Erläutern Sie die 4 Punkte, die eine korrekte Gleitzeitvereinbarung zwingend beinhalten muss:
a) Gleitzeitperiode (Betrachtungszeitraum Monat/Quartal/Jahr …) b) Gleitzeitrahmen = frühestes Kommen / spätestes Gehen c) Übertragungsmöglichkeiten = Stunden +/-, die OHNE Zuschlag in die nächste Gleitzeitperiode mitgenommen werden können d) fiktive NAZ für Abwesenheiten (Urlaub, Krankenstand etc,)
19) Geringfügig Beschäftigte Dienstnehmer. Erläutern Sie die Prüfung der Geringfügigkeit für
die folgenden Fallkonstellationen: a) unbefristetes Dienstverhältnis: entscheidend ist jenes Entgelt, das für einen Monat gebührt / gebührt hätte b) für kürzer als ein Monat vereinbartes DV: entscheidend ist jenes Entgelt, dass DN tatsächlich erhält (keine Hochrechnung) c) Fallweise Beschäftigung: jeder Tag eigenes DV = daher Beurteilung geringf. anhand des Entgelts für jeden Tag
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