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Schweizerisches Umweltrecht


Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Summarische Darstellung.


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Wo ist der Immissionsschutz vor nichtionisierenden Strahlen geregelt? Worauf finden diese Regeln Anwendung?

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Sie regelt nicht die Begrenzung der Emissionen von Strahlung, die erzeugt werden:

  • in Betrieben, soweit die Strahlung auf das Betriebspersonal einwirkt;
  • bei der medizinischen Verwendung von Medizinprodukten nach der Medizinprodukteverordnung vom 24. Januar 19961;
  • von militärischen Anlagen, soweit die Strahlung auf Angehörige der Armee einwirkt;
  • von elektrischen Geräten wie Mikrowellenöfen, Kochherden, Elektrowerkzeugen oder Mobiltelefonen.

Wie hat der Artenschutz zu erfolgen?

Zweck: Rettung besonders gefährdeter Tier- und Pflanzenarten vor ihrem Aussterben (Art. 18 I NHG).

Es erstreckt sich auch auf Individualschutz. Die Beeinträchtigung seltener Pflanzen bzw. Tiere gestützt auf Art. 20 I NHG untersagt. Ausnahmen gelten nach Art. 22 NHG, z.B. zu Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten).

Positive Massnahmen zur Entwicklungsförderung der geschützten Populationen (z.B. Wiederansiedlung; Art. 18 III NHG).

Was sind die Voraussetzungen einer egoistischen Verbandsbeschwerde?

  • Die Statuten müssen explizit vorsehen, dass dieser zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder berechtigt ist;
  • Die entsprechenden Interessen betreffen die Mehrheit - oder mindestens eine grosse Anzahl - der Mitglieder;
  • das einzelne Mitglied wäre zur Erhebung der Beschwerde selbst berechtigt (vgl. Art. 48 I VwVG).

Wie muss Abwasser beseitigt werden?

Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden (Art. 7 GschG).

Dieses Abwasser darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden lassen. Die Kantone haben für eine kommunale und regionale Entwässerungsplanung zu sorgen (Art. 7 III GschG).

Pflicht der Kantone, öffentliche Kanalisationen und zentrale Reinigungsanlagen bereitzustellen für Abwasser aus Bauzonen und bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für welche besondere Verfahren nicht ausreichen (Art. 10 GschG). Zudem: Anschlusspflicht für alle derartige Gebäude und Abnahmepflicht des Gemeinwesens (Art. 11 GschG).

Was ist die Rechtsnatur des Massnahmensplans nach Art. 44a USG?

Behördenverbindliche Verwaltungsverordnung. Es ist keine genügende gesetzliche Grundlage für Massnahmen. Ein Ausweg besteht für Massnahmen, die als Verkehrs- und Betriebsvorschriften daherkommen (diese können sich auf Art. 12 I lit. c USG stützen).

Auch Sekundärimmissionen können unter Art. 12 I lit. c USG subsumiert werden. Erforderlich ist ein hinreichend direkter, funktioneller Zusammenhang zum Betrieb der Anlage und ein Beitrag zur Reduktion der Emissionen an der Quelle.

Was sind gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) die Pflichten des Bundes bei der Erfüllung seiner Aufgaben?

Grundsatz: Ungeschmälerte Erhaltung und Schonung (Art. 3 I NHG).

Bundesrat: Bundesrat für Objekte von nationaler Bedeutung. Rechtsgrundlage bilden jeweils Verordnungen.

Instrumente:

  • Bedingungen und Auflagen in seinen Entscheiden
  • Einbezug von Kantonen, Behörden und Ämtern (Art. 3 NHG)
  • Einholung von Gutachten von einer beratenden Kommission nach Art. 25 NHG

Rechtsprechung: Bei im Bundesinventar aufgenommenen Objekten ist eine Begutachtung durch die ENHK obligatorisch, falls Aufgabenerfüllung durch den Bund. Dem Gutachten kommt grosse Bedeutung zu. Es kann nur aus triftigen Gründung abgewichen werden (gilt auch für Sachverhaltsfeststellung).

Wie sind die Kompetenzen beim Natur- und Heimatschutz ausgestaltet?

Grundsatz: Kantone sind zuständig (Art. 78 I BV). Die Zuweisung ist eine eigentliche Handlungsaufforderung.

Bundesbehörden sind verpflichtet, bei der Aufgabenerfüllung Rücksicht zu nehmen (Selbstverpflichtung; Art. 78 II BV).

Bund kann vertraglich oder durch Enteignung Objekte erwerben oder sichern sowie Bestrebungen unterstützen (Art. 78 III BV).

Arten- und Biotopschutz: Bund.

Daneben finden sich auch Bestimmungen in anderen Erlassen, welche bestimmte Aspekte des Natur- und Heimatschutzes regeln (funktionales Natur- und Heimatschutzrecht).

 

Wie gestaltet sich das Verhältnis zwischen den privatrechtlichen Bestimmungen und dem öffentlich-rechtlichen Immisionsschutz?

Art. 679 ZGB (Verantwortlichkeit des Grundeigentümers) und öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz bestehen nebeneinander. Dennoch bestehen Überschneidungen, insb. wenn das nach Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch gerechtfertigte und zu duldende Mass von Einwirkungen zu ermitteln ist (Art. 684 II ZGB). Diese gehen von anderen Referenzgrössen aus und bieten keinen Schutz vor ideellen Immissionen.

Wo wird vom Verursacherprinzip abgewichen?

Im Altlastenrecht. Zwar sind Voruntersuchung i.S.v. Art. 7 AltlV vom Verursacher zu tragen (z.B. für Auskünfte und Abklärungen; vgl. Art. 2 USG). Ist die Sanierungsbedürftigkeit erstellt, so kommt Art. 32d USG zur Anwendung.

Was sind die Elemente des Vorsorgeprinzips?

Ansetzung an der emittierenden Quelle. Vgl. Art. 11 I USG: Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).

Verzicht auf wissenschaftliche Gewissheit und Beweislastumkehr, indem die Schädlichkeit- bzw. Gefährlichkeit vermutet wird.

Sicherheitsmargen: Begrenzung der Immissionen überhaupt, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11 II USG), nicht nur bei Übersteigen der Grenzwerte (Art. 11 III USG).

Vorsicht bei Festlegung von Immissionsgrenzwerten (Art. 14 und 15 USG; es ist neben der Wissenschaft auch die Erfahrung zu berücksichtigen).

Wann muss eine UVP durchgeführt werden, wenn die Anlage bereits UVP-pflichtig war und geändert wird?

Grundsatz: Wenn sie wesentlich geändert wird.

Änderung = bauliche oder betriebliche Änderung sowie Zweckänderung.

Wesentlichkeit kann nicht abstrakt definiert werden. Es entscheidet sich anhand der Frage, ob die der Anlage zuzuordnenden Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren können. Dabei ist der Zweck der UVP zu beachten, wonach die Einhaltung der Umweltvorschriften nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Art. 10a II USG). Erfasst sind zusätzliche, neue, nicht bloss untergeordnete Belastungen und Umverteilung. Indiz: UVP-pflichte Anlagen im Anhang zu UVPV (Faustregel: Mehr als 100 Parkplätze oder 20% des Schwellenwerts).

Wann dürfen neue Bauten (Gebäude) aus lärmschutzrechtlicher Sicht bewilligt werden? Welche Ausnahmen bestehen?

Art. 22 I USG: Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Davon erfasst werden auch wesentliche Änderungen derartiger Gebäude, welche vor Inkrafttreten des USG erstellt wurden.

Ausnahme ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorhanden sind (Art. 31 II LSV):

  • IGW können nicht durch bauliche oder gestalterische Massnahmen eingehalten werden.
  • An der Errichtung besteht ein überwiegendes Interesse.
  • Kantonale Behörde muss zustimmen.

Welche Aufgaben erfüllt der Bund im Bereich des Gewässerschutzes gemäss BV?

Art. 76 I bis III BV:

Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.

Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.

Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.

Wo ist das Vorsorgeprinzip geregelt?

Umweltschutzartikel in Art. 74 II BV: Der Bund sorgt dafür, dass schädliche oder lästige Einwirkungen vermieden werden.

Art. 1 USG erwähnt die Frühzeitigkeit.

Art. 11 II USG: Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Was ist der Umfang der Sanierungspflicht im Lärmschutzrecht?

Für Altanlagen, vgl. Art. 13 LSV: Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an. Die Anlagen müssen so weit saniert werden:

  • als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
  • dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (bestehende Anlagen unterliegen also nach wie vor den vorsorglichen Emissionsbegrenzungen).

Verschärfte Emissionsbegrenzungen: Weitaus geringer, denn es genügt die Einhaltung des IGW (Art. 13 II lit. b LSV).

Was ist das Pflichtenheft im Rahmen einer UVP?

Das Pflichtenheft vermittelt einen Aufschluss darüber, welche Umweltauswirkungen im UVB untersucht werden sollen. Es nennt zudem die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen. Es ist Grundlage für den UVB.

Fristen im Bundesverfahren: Grundsätzlich 2 Monate für das BAFU.

Fristen im kantonalen Verfahren: Kantonales Recht.

Wann muss eine UVP durchgeführt werden, wenn eine Anlage saniert wird?

Grundsatz: Keine UVP, wenn es nur eine blosse Emissionsreduktion gibt. Anders ist es, wenn eine Umverteilung der Emissionen stattfindet.

Beispiel: Lärmsanierungsprojekte zur Errichtung von Schallschutzwänden sind grundsätzlich nicht UVP-pflichtig, hingegen Überdeckungen bzw. Einhausungen schon bezüglich Luftreinhaltung, Katastrophenschutz und Grundwasserschutz (Rechtsprechung des BGer).

Wie gestaltet sich die Kostentragung zwischen mehreren Verursachern?

Bei der Qualifizierung als Verursacher spielt die Schuldfrage keine Rolle, bei der Kostentragung hingegen schon.

Anlehnung an Art. 50 II und 51 II OR:

  • Bemessung der Haftungsquote anhand des subjektiven Verschuldens in erster Linie (i.d.R. Verhaltensstörer)
  • Bemessung der Haftungsquote anhand des objektiven Ursachenanteils in zweiter Linie (z.B. wenn der schuldhafte Verhaltensstörer nur einen marginalen Anteil hat)

Welche Abgrenzungen sind bzgl. Art. 18 USG zu treffen, wonach eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden darf, wenn sie gleichzeitig saniert wird?

Nicht unter Art. 18 USG fallen:

  • Kleinere Änderungen, welche nur der Erhaltung und Funktionstüchtigkeit der Bausubstanz dienen und weder die innere oder äussere Gestalt noch die Zweckbestimmung ändern.
  • Neubauähnliche Anlagen (müssen Vorschriften für Neubauten einhalten).
  • Unwesentliche Änderungen.

Wesentlich ist eine Änderung in den folgenden Fällen:

  • Die Anlage verursacht wahrnehmbar mehr Emmissionen.
  • Die Bausubstanz wird stark verändert.
  • Änderung verursacht erhebliche Kosten.

Wie ist das Verursacherprinzip bzgl. Abfall konkretisiert?

Inhaber der Abfälle hat die Kosten zu tragen (Art. 32 USG).

Gemäss Art. 32a I USG haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Kriterien sind insbesondere Art und Menge des übergebenen Abfalls. Folge: Reine mengenunabhängige Gebühr ist nicht zulässig, hingegen aber eine Kombination (grosses Ermessen der Kantone).

Dürfen Abfälle über das Abwasser entsorgt werden?

Nein, ausser es wäre für die Behandlung von Abwasser zweckmässig (Art. 10 GschV).

Was sind die Bewirtschaftungsgrundsätze im Waldrecht?

Art. 20 I und II WaG:

Der Wald ist so zu bewirtschaften, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit). Davon erfasst ist auch der Wald in Privatbesitz.

Die Kantone erlassen Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften; sie tragen dabei den Erfordernissen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus und des Natur- und Heimatschutzes Rechnung.

Wann sind Eingriffe in Bundesinventare gemäss Art. 5 NHG zulässig?

Art. 6 II NHG: Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.

Dies gilt auch bei der Erfüllung kantonaler Aufgaben, da es sich um ein Konzept i.S.v. Art. 13 RPG handelt, welches von den Kantonen zu berücksichtigen ist (Art. 6 IV RPG).

Welche Konkretisierungen des Nachhaltigkeitsprinzips finden sich in der Gesetzgebung?

Zweckartikel des USG, vgl. Art. 1 I USG: Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.

Bodenschutzrecht, vg. Art. 33-35 USG: Dreistufiges Massnahmenkonzept.

Waldrecht, vgl. Art. 1 I lit. a, c und 3 USG: Quantitative Walderhaltung und solche Bewirtschaftung, dass der Wald seine Funktionen, namentlich Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion erfüllen kann.

Wie wird das Leitverfahren einer UVP bestimmmt?

Zuständigkeit: Diejenige Behörde, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (Leitbehörde; Art. 5 I UVPV).

Das massgebliche Verfahren wird im Anhang zur UVPV bei jedem Anlagetyp bezeichnet. Im Falle einer kantonalen Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung): Ein solches als massgebliches Verfahren, falls eine umfassende Prüfung ermöglicht wird (Art. 5 III UVPV).

Teilweise: Verweis auf das kantonale Recht. In Frage kommen das Baubewilligungsverfahren, (Sonder-)Nutzungsplanung, Ausnahmebewilligungsverfahren nach Art. 24 ff. RPG.

Wie ist der Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten geregelt?

Wassergefährdung, wenn Wasser physikalisch, chemisch oder biologisch nachteilig verändert werden kann (vgl. Art. 4 GschV).

Der Anlageinhaber hat dafür zu sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden.

In besonders gefährdeten Gebieten: Kantonale Bewilligung (Art. 19 II GschG).

Was ist ein Massnahmenplan?

Art. 44a USG: Steht fest oder ist zu erwarten, dass schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verursacht werden, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen innert angesetzter Frist beitragen (Massnahmenplan).

Dies ist Ausdruck des Prinzips der gesamtheitlichen Betrachtungsweise. Ein Massnahmenplan ermöglicht, alle Emittenten rechtsgleich zu behandeln und zu einem anteilsmässigen Beitrag zur Verbesserung der Situation anzuhalten.

Welche Sachbereiche werden durch die Lärmschutzverordnung (LSV) abgedeckt?

Die Begrenzung von Aussenlärmemissionen, die beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes erzeugt werden;

Die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten;

Die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude, die lärmempfindliche Räume enthalten und in lärmbelasteten Gebieten liegen;

Den Schallschutz gegen Aussen- und Innenlärm an neuen Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen;

Den Schallschutz gegen Aussenlärm an bestehenden Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen;

Die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen und ihre Beurteilung anhand von Belastungsgrenzwerten.

Wie sind die IGW im Lärmschutzrecht geregelt?

Art. 15 USG: Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.

Wie sind die Böden in der Landwirtschaft aus gewässerschutzrechtlicher Sicht zu behandeln?

Entsprechend dem Stand der Technik sind sie so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden (Art. 27 GschG).

Details sind im Chemikaliengesetz (ChemG) bzw. der entsprechenden Verordnung (ChemV) geregelt. Die Verwendung von Düngern ist etwa von einer Zulassung abhängig (Art. 2 DüV). Das Ausbringen umweltgefährdender Stoffe ist auf das Erforderliche zu beschränken.

Für Pflanzen: Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV).

Was bedeutet das Verunreinigungsverbot im Gewässerschutzrecht? Welche Rechtsfolgen treten bei dessen Verletzung ein?

Art. 6 Gschg:

Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.

Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.

Rechtsfolgen: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe (Art. 70 I lit. a GschG) und Bestimmungen zu Übertretungen (Busse bis CHF 20'000).

Welche Erleichterungen können bei der lärmschutzrechtlichen Sanierung gewährt werden?

Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit (Art. 14 LSV):

  • die Sanierung (Massnahmen an der Quelle oder im Ausbreitungsbereich) unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
  • überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.

Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.

BGer: Wenn andere öffentliche Interessen überwiegen.

Wann ist eine UVP durchzuführen, wenn zusammenhängende Anlagen geändert werden?

Grundsatz: Sämtliche Umweltbelastungen sind zu berücksichtigen (Prinzip der Gesamtbetrachtung; Art. 8 USG). Stehen Anlagen in einem genügend engen Zusammenhang, sind sie gemeinsam zu beurteilen. Unterscheidung zwischen gleichartigen und unterschiedlichen Anlagen:

  • Gleichartige Anlagen: UVP-Pflicht ist auf die Gesamtlage zu beurteilen, sofern ein genügender räumlicher und funktioneller Zusammenhang besteht (z.B. gleicher Benutzerkreis).
  • Unterschiedliche Anlagen: Wesentliche Änderung erforderlich, wenn ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang besteht.

Durch Etappierung kann die UVP nicht umgangen werden. Es sind alle Teilvorhaben einzubeziehen, die innert weniger Jahre aufeinander folgen und deren Realisierung erwartet werden kann.

Welche Planungsinstrumente müssen die Kantone hinsichtlich der Gewässerschutzplanung benutzen?

Die Kantone sorgen für eine kommunale und, soweit notwendig, für eine regionale Entwässerungsplanung (Art. 7 III GschG), d.h.:

  • Kommunaler Entwässerungsplan (genereller Entwässerungsplan, GEP)
  • Regionaler Entwässerungsplan (REP) in hydrologisch zusammenhängenden Gebieten

Wie ist das Verursacherprinzip bei den Altlasten geregelt?

Art. 32d I USG: Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.

Bei mehreren Verursachern: Entsprechend den Anteilen an der Verursachung. In erster Linie: Verhaltensstörer. Der Zustandsstörer trägt grundsätzlich keine Kosten, wenn er von der Belastung keine Kenntnis hatte bzw. haben musste (Art. 32d II USG).

Welche Arten von Grenzwerten gibt es beim Lärmschutz?

Zusätzlich zu IGW:

Planungswerte (Art. 23 USG): Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte für Lärm fest. Diese liegen unter den Immissionsgrenzwerten. Sie gelten für Neuanlagen und neue Bauzonen.

Alarmwerte (Art. 19 USG): Zur Beurteilung der Dringlichkeit kann der Bundesrat für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten (Art. 15 USG) liegen. Sie sind relevant bei Sanierungserleichterungen.

Wann sind Luftverunreinigungen i.S.d. LRV übermässig?

Art. 14 USG: Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte:

  • Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden;
  • die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören;
  • Bauwerke nicht beschädigen;
  • die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen.

Konkretisiert wurde dies in Anhang 7 der LRV.

Kann Abwasser in Gewässer eingeleitet werden?

Nur mit vorgängiger behördlicher Bewilligung. Eine solche wird erteilt, wenn:

  • Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt sind (Art. 6 GschV)
  • Qualitätsanforderungen nach Anhang 2 erfüllt sind.

Verschärfungen oder Erleichterungen sind möglich (Art. 6 II und III GschV).

Beschreibe das Waldfeststellungsverfahren.

Zuständigkeit: Kantonale Behörde.

Zentral ist die Waldfeststellung im Nutzungsplanverfahren: Wo Waldflächen an Bauzonen grenzen, sind diese parzellenscharf in den Nutzungsplan einzutragen und bleiben bis zu einer Revision verbindlich festgelegt (Art. 13 WaG).

BGer: Waldflächen haben bei erstmaliger Festlegung einen Vorrang, d.h. die Bauzonen orientieren sich an den Waldflächen.

Jemand, der ein schutzwürdiges Interesse hat, kann die Waldfeststellung von der kantonalen Behörde verlangen (Art. 10 I WaG).

Wie ist das Verursacherprinzip bzgl. Lärm konkretisiert?

Wenn in der Umgebung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen bestimmte Grenzwerte überschritten werden, müssen passive Schallschutzmassnahmen getroffen werden. Kosten: Eigentümer der lärmverursachenden Anlage (Zustandsstörer).

Entlastungsbeweis steht offen (Art. 20 II USG). Im Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes: IGW bereits überschritten oder Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt.

Inwiefern ist die LSV relevant für das Planungs- und Baurecht?

Einzelne Grenzwerte sind relevant für die Frage, ob eine bestimmte Nutzungszone ausgeschieden und ob eine Baute mit gewisser Nutzung überhaupt erstellt werden kann.

Wann ist eine Versickerung von Abwasser erlaubt?

Grundsätzlich verboten (Art. 8 I GschG).

Bewilligung möglich unter den Bestimmungen von Art. 8 II lit. a-d GschV (z.B. wenn Abwasser behandelt ist und den Anforderungen an die Einleitung erfüllt).

Nicht vermschutztes Abwasser ist umgekehrt versickern zu lassen (Verdünnungseffekt ist untersagt).

Wie ist das Verhältnis zwischen RPG und Umweltschutz?

RPG verfolgt selbst umweltschutzrechtliche Ziele: Unterstützung von Bestrebungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Bewahrung der Wohngebiete vor schädlichen und lästigen Einwirkungen durch Planungsträger (Art. 1 II lit. a RPG, Art. 3 II lit. c-d RPG und Art. 3 lit. b RPG). Ferner Feststellung von durch Naturgefahren oder schädlichen Einwirkungen erheblich bedrohten Gebieten im Richtplan (Art. 6 II lit. c RPG) und Ausscheidung von Schutzzonen im Nutzungsplan (Art. 17 RPG). Raumplanung ist aber auch ein Mittel des Umweltschutzes:

  • Vgl. Art. 23 USG: Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.
  • Vgl. Art. 24 USG: Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können.

Berücksichtigung von umweltrechtlichen Vorschriften im Baubewilligungsverfahren (Art. 22 III RPG). Insbesondere:

  • Art. 22 USG: Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden oder die Räume zweckmässig angeordnet sind und ev. Schallschutzmassnahmen getroffen werden.
  • Art. 25 USG: Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten.

Wie ist das Verursacherprinzip bzgl. Gewässerschutz geregelt?

Art. 3a GschG: Verursacherprinzip.

Art. 60a GschG: Kantone sind angehalten, die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, verursachergerecht zu überbinden. Kriterium: Art und Menge des erzeugten Abwassers. Finanzierung durch Steuern ist unzulässig.

Wann sind Wasserentnahmen bewilligungspflichtig?

Wer aus Fliessgewässern Wasser über den Gemeingebrauch entnehmen will, braucht eine Bewilligung.

Was sind die rechtlichen Grundlagen des Verursacherprinzips?

Art. 74 II BV: Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

Art. 2 USG: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten.

Die direkte Anwendbarkeit von Art. 2 USG wird von der jüngeren Lehre mehrheitlich und vom BGer verneint. Konkretisierung: Art. 48 USG (Gebührenregelung).

Welche Arten von Störern werden unterschieden?

Verhaltensstörer: Wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet.

Zustandsstörer: Wer die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über eine Sache hat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden.

Zweckveranlasser: Wer durch sein Tun oder Unterlassen bewirkt oder bewusst in Kauf nimmt, dass ein anderer die Polizeigüter stört oder gefährdet.

Wann besteht eine Sanierungspflicht von ortsfesten Anlagen?

Wenn Immissionen lärmempfindliche Gebäude oder Zonen treffen. Die Belastungsgrenzwerte gelten nach Art. 41 LSV:

  • für Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen;
  • in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen;
  • im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.

Im Lärmschutzrecht muss eine ortsfeste Anlage schon dann saniert werden, wenn sie dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 II USG nicht genügt (Art. 16 I USG).

Wann werden ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen angeordnet?

Einzelne geplante Anlage: Wenn zu erwarten ist, dass sie übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind (Art. 5 I LRV).

Für bestehende Anlagen: Sanierungsrecht (Art. 9 LRV). Die Altanlagen haben die gleichen Emissionsbegrenzungen einzuhalten wie neue Anlagen (Art. 7, 9, 11, 18 LRV).

Wie ist das Schutzniveau bei Objekten, Biotopschutz, Mooren/Moorlandschaften und Ufervegetation?

Objekt Bundesinventar Bestimmung Schutzniveau

Objekt von nationaler Bedeutung

Ja Art. 5, 6 NHG, Inventarverordnungen Überwiegende Interessen von nationaler Bedeutung
Objekt von regionaler/lokaler Bedeutung Nein Art. 3 NHG, kantonales Recht Überwiegende Interessen
Biotope von nationaler Bedeutung Ja Art. 18, 18a, Inventarverordnungen Überwiegende Interessen von nationaler Bedeutung, ausnahmsweise standortgebundene Anlagen
Biotope von regionaler/lokaler Bedeutung Nein Art. 18, 18b, Art. 14 VI NHV Überwiegende Interessen von nationaler Bedeutung, ausnahmsweise standortgebundene Anlagen
Moore von nationaler Bedeutung Ja Art. 78 V BV, Art. 18a, 23a NHG, Inventarverordnungen Grds. Veränderungsverbot, ausnahmsweise standortgebundene Anlagen
Moorlandschaft von nationaler Bedeutung Ja Art. 78 V BV, Art 23b ff. NHG, Inventarverordnungen Grds. Veränderungsverbot, ausnahmsweise standortgebundene Anlagen
Ufervegetation Nein Art. 21 f. NHG Überwiegende Interessen, ausnahmsweise standortgebundene Anlagen

 

Was findet im Rahmen der UVP in der Vorprüfung statt?

Sog. Triage. Es wird unterschieden zwischen:

  • Umweltbereiche ohne wesentliche, zu erwartenden Auswirkungen
  • Umweltbereiche, die bereits ausreichend abgeklärt worden sind
  • Umweltbereiche, die vertieft zu untersuchen sind

Werden die Auswirkungen abschliessend dargestellt, so dient die Voruntersuchung als UVB. Frühzeitige Koordination macht daher verfahrensökonomisch Sinn.

Wann dürfen aus lärmschutzrechtlicher Sicht ortsfeste Anlagen errichtet bzw. wesentlich geändert werden?

Art. 25 USG: Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten.

Ortsfeste Anlagen sind in Art. 2 I LSV definiert: Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen (Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze).

Was regelt die LSV nicht?

Den Schutz gegen Lärm, der in einem Betriebsareal erzeugt wird, soweit er auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb dieses Areals einwirkt;

Den Schutz gegen Infra- und Ultraschall.

Beschreibe den UVB.

Dient als Entscheidungsgrundlage für die Leitbehörde. Inhalt: Alle Angaben, damit die Fachbehörde das Vorhaben auf seine Umweltverträglichkeit hin überprüfen kann (Art. 10b II USG):

  • Ausgangszustand
  • Vorhaben inkl. Massnahmen
  • Verbleibende Belastung

Auswirkungen sind einzeln und gesamthaft zu ermitteln und zu bewerten (Art. 9 III UVPV). Er befasst sich nur mit den Themen gemäss Pflichtenheft.

Die Umweltschutzfachstelle prüft den UVB. Entscheidbehörde darf nur aus triftigen Gründen von den Anträgen abweichen. Bundesverfahren: Bereinigungsverfahren (Art. 62b RVOG).

Fristen für BAFU: 5 Monate.

Fristen bei kantonalen Behörden: Kantonales Recht.

Der UVB ist öffentlich (Art. 10d USG).

Wie werden Emmissionen grundsätzlich bekämpft?

Art. 11 I USG: Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emmissionsbegrenzungen).

Im Lärmschutzrecht besteht aber ein grosser Spielraum aufgrund der Möglichkeit von passiven Schallschutzmassnahmen.

Was bedeutet die allgemeine Sorgfaltspflicht im Gewässerschutzrecht?

Art. 3 GschG:

Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.

Ausprägung des Vorsorgeprinzips: Sie begründet keine selbständigen Verpflichtungen. Es wird ein objektiver Sorgfaltsmassstab festgelegt.

Was ist beim Bau von Mobilfunkanlagen besonders zu beachten (Umfang der Sanierung, relevante Zone, Beschwerdelegitimation)?

Umfang der Sanierung: Bei Mobilfunkanlagen kommt die Gleichstellung zum Zuge. Verschärfte Emissionsbegrenzungen bleiben bei neuen und alten Anlagen möglich, sofern IGW betroffen sind (Art. 5 und 7 NISV).

Eine Mobilfunkanlage gehört grundsätzlich in die Bauzone. Ein generelles kommunales Verbot von Mobilfunkanlagen in der Bauzone ist unzulässig.

Beschwerdebefugt sind alle Personen innerhalb eines Perimeters, in welchem die Strahlung 1/10 des Anlagegrenzwerts erreichen kann.

Wer legt die UVP-pflichtigen Anlagen fest?

Bundesrat, vgl. UVPV gestützt auf Art. 10a-10d UVP. Die Liste gilt als abschliessend. Kantone sind jedoch frei, für eigene oder kommunale Vorhaben eine UVP-Pflicht vorzusehen.

Welche verschärften Anforderungen gelten für gewerbliche und industrielle Abwässer?

Jene müssen vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation zu behandelt werden, sofern sie hohe Schadstoffgehalte aufweisen. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn die Bestimmungen des entsprechenden Anhangs in der GschV eingehalten sind (Art. 7 GschV). Nicht genügend ist die Verdünnung mit unverschmutztem Wasser.

Kompetenz zur Regelung: Kantone (Art. 12 I GschG). Einzelfallweise Verschärfung und Erleichterung ist möglich (vgl. Art 7 GschV).

Welche Elemente definieren einen Wald?

Fläche (quantitatives Element)

Waldbäume oder Waldsträucher (begriffsbestimmendes Element)

Waldfunktionen (qualitatives Element)

Ausnahme gemäss Art. 1 II WaV: Wenn die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 1 II WaV).

Wann muss bei der Errichtung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden?

Der Bau einer neuen Anlage, welche in der UVPV aufgelistet ist, unterliegt der UVP-Pflicht (Art. 1 UVPV). Die UVP ist vor dem Entscheid über die Planung oder Errichtung und möglichst frühzeitig durchzuführen (Art. 10a I UVPV).

"Planung" = ebenfalls Errichtung einer Anlage im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens (z.B. Flugplatzanlagen).

Ausnahme: Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) für bestimmte Anlagen gemäss kantonalem Recht. UVP muss hier anlässlich des Verfahrens durchgeführt werden (Art. 5 III UVPV).

Wann werden Bewilligungen für Neu- und Umbauten aus gewässerschutzrechtlicher Sicht erteilt?

Wenn (Art. 17 GschG):

  • im Bereich öffentlicher Kanalisationen gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird;
  • ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfahren gewährleistet;
  • gewährleistet ist, dass Abwasser, das sich für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht eignet, zweckmässig beseitigt wird.

Wie sind die Kompetenzen im Bereich des Umweltschutzes grundsätzlich verteilt?

Art. 74 BV (Umweltschutzartikel) ist eine konkurrierende Bundeskompetenz. Kantone können dort legiferieren, wo der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht explizit Gebrauch gemacht hat (Art. 56 I USG).

Vollzug: Grundsätzlich bei den Kantonen. Teilbereiche werden durch den Bund vollzogen (Art. 41 USG; z.B. bei Brenn- und Treibstoffen, Pfandausgleichskasse, Ein- und Ausfuhr von Abfällen etc.).

Falls Bundesbehörde ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist sie auch für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes besorgt (Art. 41 II USG; z.B. bei Plangenehmigungsverfahren betr. Nationalstrassen, Eisenbahnanlagen, Seilbahnen, Infrastrukturanlagen der Luftfahrt).

Was ist der Begriff und Zweck einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)?

Umweltauswirkungen, welche mit der Erstellung oder Änderung eines Werks einhergehen, sind zu beurteilen. Sie dient dem Vorsorgeprinzip und stellt auf das Potenzial eines Anlagetyps ab. Ferner dient sie dem Prinzip der gesamtheitlichen Betrachtungsweise. Im Rahmen einer UVP müssen vor der Errichtung grösserer Anlagen, die die Umwelt erheblich belasten können, mögliche Nebenwirkungen frühzeitig, vollumfänglich und genau ermittelt werden.

Im resultierenden Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) muss nur eine Gesetzesverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden.

Bei standortgebundenen Vorhaben ist die Evaluation von Alternativstandorten zwingend.

Die UVP wird in ein Genehmigungsverfahren eingegliedert. Anlagen ohne UVP-Pflicht sind von einem UVB befreit, die Übereinstimmung auf Umweltbestimmung ist aber zu prüfen.

Welche Relativierungen bei der Errichtung bzw. Änderung ortsfester Anlagen existieren?

Erste Relativierung: Gewährung von Erleichterungen, wenn Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung führen würden und ein überwiegende, öffentliches Interesse an der Anlage besteht. IGW dürfen nicht überschritten werden (Art. 25 II USG).

Zweite Relativierung: Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.

Welche Besonderheiten beim Rechtsschutz bestehen hinsichtlich der UVP?

UVB als Bestandteil der Gesuchsunterlagen ist öffentlich. Falls keine öffentliche Auflage vorgeschrieben ist: Bekanntgabe nach dem Recht der Kantone/des Bundes. Frist beträgt i.d.R. 30 Tage (Art. 15 UVPV). Diese Frist ist i.d.R. auch Einsprachefrist (für eine allfällige Beschwerde ist Beteiligung vor der Vorinstanz eine formelle Eintretensvoraussetzung).

UVB kann nicht isoliert angefochten werden, sondern nur im Zusammenhang mit dem ergehenden Endentscheid.

Was passiert, wenn die Planungswerte in einer noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder ähnliche Gebäude überschritten werden?

Art. 24 II USG: Die Gebäude sind einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können.

Was sind die Rechtswirkungen des Verursacherprinzips?

Konkretisierung durch Gesetzgeber erforderlich: Stark programmatischer Charakter.

Justiziabler Teilgehalt:

  • Gebührenverordnung i.S.v. Art. 48 USG (dieser Artikel ist selbst auch ungenügend bestimmt)
  • Ersatzvornahme bei zeitlicher Dringlichkeit oder wenn der Verursacher nicht zur Beseitigung fähig ist, sofern Kosten quantifizier- und individualisierbar sind (Art. 58 USG).

Unrichtige Anwendung und Auslegung von Art. 74 BV und Art. 2 USG können gestützt auf Art. 95 lit. a BGG gerügt werden. Ebenso: Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts.

Was geschieht, wenn Abwasser zur Einleitung in eine ARA schlicht nicht geeignet ist?

Kantonale Behörde entscheidet über zweckmässige Beseitigung (Art. 12 II GschG). Instrumente:

  • Betriebseigene Anlagen
  • Melde- und Alarmsystem (insb. für Einleitungen)

Wann besteht keine Sanierungspflicht bei ortsfesten Anlagen?

Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn (Art. 13 IV LSV):

  • die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
  • aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.

Was ist ein Inhaber i.S.d. Altlastenrechts?

Jede natürliche oder juristische Person, welche innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit faktisch die Verhältnisse bestimmt und verantwortet, unter denen eine bestimmte Anlage betrieben wird.

Welche Erleichterungen von der Sanierungspflicht sind in der LRV vorgesehen?

Art. 11 LRV:

Die Behörde gewährt dem Inhaber einer Anlage auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn eine Sanierung nach den Artikeln 8 und 10 unverhältnismässig, insbesondere technisch oder betrieblich, nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar wäre.

In erster Linie: Längere Fristen. Genügt dies nicht: Mildere Emissionsbegrenzungen.

Was sind Restwassermengen?

Abflussmenge eines Fliessgewässers, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt (Art. 4 lit. k GschG).

Geschützt sind sämtliche Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung sowie Seen und Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers wesentlich beeinflussen (Art. 29 GschG).

Wie ist das Schutzkonzept des USG grundsätzlich ausgestaltet?

Zweistufiges Konzept:

Erste Stufe, Art. 11 II USG: Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip). Die LRV befasst sich mit den Kriterien und beansprucht Geltung für den ganzen Immissionsschutz.

Zweite Stufe: Ist ein Immissionsgrenzwert (IGW) überschritten oder droht er zu überschreiten, müssen verschärfte Emissionsbegrenzungen erlassen werden (Art. 11 III USG). Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist dennoch zu beachten.

Beschreibe die ideelle Verbandsbeschwerde.

Rechtsgrundlagen: Art. 55, 55f USG, Art. 12 NHG, Art. 28 GTG und VBO.

Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine UVP nach Art. 10a USG erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu (Art. 55 I und II USG):

  • Organisation ist gesamtschweizerisch tätig;
  • sie verfolgt rein ideelle Zwecke;
  • das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens 10 Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.

Zuständig ist das oberste Exekutivorgan des Verbands.

In der VBO sind die zur Beschwerde berechtigten Organisationen bezeichnet (Art. 55 III USG).

Nach GTG beschwerdeberechtigt ist, wer nach USG ebenfalls berechtigt wäre (Art. 28 GTG).

Besonderheiten nach NHG: Nur solche Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen (Art. 12 I lit. b NHG). Es können nur Verfügungen angefochten werden, deren Gegenstand mit der Erfüllung einer Bundesaufgabe verknüpft ist (Art. 2 NHG; Anfechtbar ist jeder in Anwendung von Bundesrecht gefällte Entscheid mit Auswirkungen auf die Natur bzw. die Landschaft).

Was bedeutet Nachhaltigkeit im ökologischen Sinn (Nachhaltigkeitsprinzip)? Wo ist es in der BV geregelt?

Im Zentrum steht die Regenerierbarkeit.

Vgl. Art. 73 BV:

Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Neurungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.

Daneben ist der Zweckartikel relevant, vgl. Art. 2 II BV:

Die schweizerische Eidgenossenschaft fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

Was ist das Verursacherprinzip und wo ist es geregelt?

Derjenige hat die Kosten, welche aus einem umweltschädigendem Verhalten oder einer Anlage herrühren, zu tragen hat, der auch dafür verantwortlich ist.

Unterschieden wird zwischen dem Verursacherprinzip i.w.S. (Kausalität entfällt, Internalisierung über Abgaben) und Verursacherprinzip i.e.S. (direkte Kausalität vorhanden, insb. quantifizier- und individualisierbarer Schaden sowie konkreter Verursacher). Art. 74 II BV und Art. 2 USG halten nur das Verursacherprinzip i.e.S. fest.

Art. 2 USG lautet: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Welche Planungsmassnahmen sind zum Schutz gefährdeter Gewässer zu ergreifen?

Die Kantone sind verpflichtet, folgende Schutzbereiche auszusondern (Art. 19-21 GschG).

Gewässerschutzbereiche: Ausscheidung von besonders gefährdeten (Art. 29 GschV) und übrigen Bereichen.

Grundwasserschutzzonen sollen die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen sicherstellen und schützen (vgl. Anhang 4 GschV; Fassungsbereich, engere Schutzzone und weitere Schutzzone).

Grundwasserschutzareale: Künftige Nutzung und Anreicherung (Art. 21 GschG).

Kantone: Notwendige Eigentumsbeschränkungen festlegen (Art. 20 I GschG) und Berücksichtigung der gewässerschutzrechtlichen Planung bei der Richt- und Nutzungsplanung (Art. 46 Ibis GschV).

Nutzung in den jeweiligen Schutzzonen: vgl. Anhang 4 GschV und Chemikalienrecht.

Wie werden andere nachteilige Einwirkungen auf das Gewässer verhindert?

Erhaltung frei fliessender Gewässer: Verbauung und Korrektur nur unter bestimmten Voraussetzungen verbaut (vgl. Art. 37 I lit. a-c GschG; z.B. Schutz von Menschen/erheblichen Sachwerten, Schiffbarmachung, Wasserkraftnutzung im öffentlichen Interesse, Verbesserung). Möglichst Beibhaltung des natürlichen Verlaufs (Art. 37 II GschG). Das Überdecken und Eindolen von Fliessgewässern ist untersagt (Art. 38 GschG).

Kantone haben für die Revitalisierung der Gewässer zu sorgen/planen (Art. 38bis GschG).

Feststoffe dürfen nicht in Seen eingebracht werden, wobei die kantonale Behörde Schüttungen bewilligen kann (Art. 39 GschG).

Erhaltung von Grundwasservorkommen: Kurzfristige Wasserentnahme ist zulässig, wenn Qualität und Vegetation nicht beeinträchtigt werden (vgl. Art. 43 GschG).

Welche Instrumente zur Emissionsbegrenzung existieren?

Emissionsgrenzwerte (objektivierte Berücksichtigung von erhöhten Befindlichkeiten von Personengruppen, vgl. Art. 13 I USG)

Bau- und Ausrüstungsvorschriften

Verkehrs- und Betriebsvorschriften

Vorschriften über Wärmeisolation von Gebäuden

Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe

 

Wie läuft die UVP verfahrenstechnisch ab?

Vgl. Grafik in: Baumann, Repetitorium: Planungs-, Bau-, und Umweltrecht, 2012, Orell Füssli Verlag AG: Zürich, S. 189.

Gesuchsteller: Dossier für die Realisierung an Leitbehörde.

Umweltschutzfachstelle: Zustellung der entsprechenden Unterlagen der Voruntersuchung, Pflichtenheft und UVB via Leitbehörde.

Prüfung durch Umweltschutzfachstelle und Antrag an Leitbehörde.

Wie werden Lärmempfindlichkeitsstufen geregelt?

Die Stufen orientieren sich an den Nutzungszonen nach Art. 14 ff. RPG. Die LSV kennt 4 verschiedene Stufen (Erholungszone, Wohnzonen und öffentliche Bauten/Anlagen, Mischzonen und Landwirtschaftszonen, Industriezonen).

Was gilt als neue Anlage i.S.d. LRV?

Als neue Anlagen gelten auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn (Art. 2 IV LRV):

  • dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind oder
  • mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde.

Was bedeutet der Grundsatz der Gleichbehandlung von alten und neuen Anlagen im Altlastenrecht?

Anlagen, welche den Vorschriften des USG bzw. Umweltbestimmungen anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.

Gegenstand sind Anlagen i.S.v. Art. 7 VII USG, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Umweltschutzbestimmung bereits rechtskräftig bewilligt waren (vgl. z.B. Art. 42 LRV), d.h. Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.

Sanierungsbedürftige Anlagen dürfen nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert werden (Art. 18 USG).

Können Wassernutzungsrechte aufgrund des Gewässerschutzrechts entzogen werden? Wann besteht eine Sanierungspflicht?

Wassernutzungsrechte: Wohlerworbene Recht durch Konzession (Art. 43 WRG). Sie unterstehen der Eigentumsgarantie und dem Vertrauensschutz. Entzug nur bei Erfüllen der Voraussetzungen der materiellen Enteignung.

Sanierung, vgl. Art. 80 I GschG: Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.

Bei inventarisierten Fliessgewässern: Weitergehende Sanierungsmassnahmen, allerings im Rahmen einer formellen Enteignung nach EntG (Art. 80 II GschG).

Wo dürfen aus lärmschutzrechtlicher Sicht neue Bauzonen errichtet werden?

Art. 24 I USG: Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können.

Was sind die Ziele des Waldgesetzes (WaG)?

Das Gesetz soll (Art. 1 WaG):

  • den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten;
  • den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen;
  • dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann;
  • die Waldwirtschaft fördern und erhalten.

Ausserdem: Beitrag zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen.

Das WaG enthält also einen quantitativen und qualitativen Bestandesschutz sowie eine Bewirtschaftungspflicht.

Was sind Bundesaufgaben im Sinne des NHG?

Bundesaufgaben sind insbesondere (vgl. Art. 2 NHG):

  • die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund;
  • die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten;
  • die Gewährung von Bundessubventionen.

Was sind die bundesrechtlichen Schranken der Waldbewirtschaftung?

Art. 21-24 WaG:

  • Schlagbewilligung (Vorbehalt von Ausnahmen)
  • Kahlschlagverbot (Vorbehalt von Ausnahmen)
  • Wiederbestockung von Blössen durch Eingriffe oder Naturereignisse
  • Forstliches Vermehrungsgut: Verwendung von Saatgut und Pflanzen, die standortgerecht und gesund sind

Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen und die Teilung von Wald bedürfen einer kantonalen Bewilligung. Erteilung: Waldfunktionen nicht beeinträchtigt (Art. 25 WaG).

Wann muss eine UVP durchgeführt werden, wenn die Anlage erst durch die Änderung UVP-pflichtig wird?

Wenn die Schwellenwerte überschritten werden, wobei das Nettoprinzip vom BGer verneint wird.

Über die Änderung muss im gleichen Verfahren entschieden werden, das massgeblich wäre, wenn die Anlage neu gebaut würde (Art. 2 II lit. a und b UVPV).

Was ist die Rechtsnatur des Nachhaltigkeitsprinzips? Wie kann es gerügt werden?

Art. 73 BV hat vorab programmatischen Charakter. Es stellt ein Verfassungsprinzip, aber kein verfassungsmässiges Recht dar. Die Norm ist zu unbestimmt, dass sich im Einzelfall Rechte oder Pflichten von Bürgern begründen liessen.

Die unrichtige Anwendung und Auslegung von Art. 73 BV kann gestützt auf Art. 95 lit. a BGG gerügt werden (Verletzung von Bundesrecht).

Was ist das Vorsorgeprinzip?

Mögliche Einwirkungen sollen rechtzeitig erkannt und verhindert werden. Ein wichtiges Instrument ist die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

BGer: Es gibt keinen Anspruch auf absolute Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Art. 15 USG). Ebensowenig: Absolute Geruchsfreiheit. Das Vorsorgeprinzip hat emissionsbegrenzenden und nicht eliminierenden Charakter.

Welche drei Privilegien existieren betreffend dem Grundsatz der Gleichbehandlung von alten und neuen Anlagen?

Vor der Anordnung holt die Behörde vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein (Art, 16 III USG).

Es wird eine Sanierungsfrist angesetzt (Art. 16 II USG).

Es können Erleichterungen gewährt werden. Ausnahmen: Luftverunreinigung, Erschütterungen sowie Überschreitung des Alarmwerts für Lärmimmissionen (Art. 17 und 18 USG).

Wie wird die Abwasserentsorgung finanziert?

Art. 3a GschG: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür (vgl. auch Art. 2 USG).

Zu den Massnahmen zählen: Errichtung, Erhaltung und der Betrieb der öffentlichen Kanalisation und der zentralen ARA.

Beachte: Art. 15 GschG verpflichtet den Anlageninhaber zum sachgemässen Unterhalt und zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit.

Nach welchen Kriterien müssen die Kosten für den Gewässerschutz überwälzt werden?

Art. 60a GschG:

  • die Art und die Menge des erzeugten Abwassers;
  • die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
  • die Zinsen;
  • der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.

Schematisierungen dürfen angewendet werden, doch muss der Lenkungseffekt erhalten bleiben.

Welche Aufgaben kommen im Gewässerschutz den Kantonen zu?

Art. 76 IV BV:

Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.

Vollzug gemäss GschG/GschV, soweit gemäss Art. 48 GschG nicht dem Bund übertragen.

Welche Voraussetzungen muss eine Rodungsbewilligung erfüllen?

Art. 5 II lit. a-c  und IV WaG:

  • Wichtige Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (nicht: überwiegende öffentliche Interessen)
  • Relative Standortgebundenheit
  • Sachliche Erfüllung der Raumplanungsvoraussetzungen (Richtpläne/Konzepte, und Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG)
  • Keine erhebliche Gefährdung der Umwelt (auch andere Schädigungen sowie Natur- und Heimatschutz)

Welchen Zweck hat der Biotopschutz?

Zweck: Erhaltung genügend grosser Lebensräume als Lebensgrundlagen für die wild lebenden Tiere und Pflanzen (Art. 18 I NHG).

Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Ibis NHG).

Welche Massnahmen können in einem Massnahmenplan nach Art. 44a USG auch vorgesehen werden?

Art. 44a II USG:

Massnahmen, welche der kantonale Gesetzgeber zu ergreifen hat.

Massnahmen, welche kommunale Zuständigkeitsbereiche betreffen und bei denen die rechtlichen Grundlagen erst noch geschaffen werden müssen.

Welche Emissionsbegrenzungen sind gemäss LRV generell anzuwenden?

Vorsorgliche und verschärfte Emissionsbegrenzungen gelten sowohl für bestehende als auch für neue Anlagen.

Der allgemeine Vorsorgegrundsatz (Art. 4 I LRV) kommt aufgrund der Konkretisierungen in den Anhängen nur noch beschränkt zum Tragen.

Wie ist das Lärmschutzkonzept ausgestaltet?

Dreistufiges Konzept:

Erste Stufe: Begrenzung an der Quelle soweit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 USG; Art. 7 LSV).

Zweite Stufe: Verschärfung der Emissionsbegrenzungen bei (drohender) Überschreitung der IGW.

Dritte Stufe (Besonderheit): Bauliche Massnahmen bei ortsfesten Anlagen, welche zur Lärmminderung bei den Betroffenen führen (passive Schallschutzmassnahmen).

Was regelt die Luftreinhalteverordnung (LRV)?

Sie regelt (Art. 1 II LRV):

  • die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes, welche die Luft verunreinigen;
  • die Abfallverbrennung im Freien;
  • die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe;
  • die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte);
  • das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind.

Welche Ausnahmen bestehen von der Anschlusspflicht im Gewässerschutzrecht?

Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst (Art. 11 II lit. b und c GschG):

  • weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b);
  • weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist.

Nur in diesen Fällen ist ein Anschluss notwendig. Die Kriterien für die Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit sind in der GschV festgelegt. Falls dies nicht gegeben ist: Besondere Verfahren der Abwasserbeseitigung.

Welche besondere Abwasserregelung gilt für die Landwirtschaftszone?

Bei erheblichem Viehbestand darf das verschmutzte häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwendet werden, unter den Voraussetzungen von Art. 12 IV lit. a und b GschG; z.B. wenn die Gebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen oder die Gemeinde Massnahmen trifft).

Wenn dies nicht möglich ist: Sammlung in einer abflusslosen Grube und regelmässige Zuführung in eine zentrale Anlage oder besondere Behandlung (Art. 9 I GschV).

Wo ist das Prinzip der gesamtheitlichen Betrachtungsweise geregelt?

Art. 8 USG: Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.

Es sind Einwirkungen i.S.v. Art. 7 I USG erfasst: Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.

Gemäss BGer ebenfalls Sekundäremissionen, die durch bestimmungsgemässe Nutzung entstehen (z.B. Verkehrsemissionen).

Wer erteilt eine Rodungsbewilligung? Wie läuft das Verfahren ab?

Bundesbehörde im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens.

Übrige Fälle: Kantonale Behörde (Art. 6 I WaG). Diese ist bei Bundeszuständigkeit auch anzuhören (Art. 49 II WaG).

Verfahren:

  • Rodungsgesuch bei der Leitbehörde oder nach kantonalem Recht zuständigen Behörde (Art. 5 I WaV)
  • Öffentliche Bekanntmachung und Auflegung zur Einsicht (Art. 5 II WaV)
  • Rodungsentscheid mit erforderlicher Befristung, innert welcher von der Rodung Gebrauch zu machen ist (Art. 7 I lit. c WaV)
  • Rodungsersatz (Art. 7 WaG) oder Ersatzabgabe (Art. 8 WaG)

Wie werden grundsätzlich die Mindestrestwassermengen festgesetzt bzw. umgesetzt?

Vgl. Tabelle in Art. 31 I GschG. Die Menge muss auf der ganzen Länge des Gewässers unterhalb der Wasserentnahme verbleiben.

Analog anzuwenden bei Wasserentnahmen bei Seen und Grundwasservorkommen, wenn die Wasserführung wesentlich beeinflusst wird (Art. 34 GschG).

Relevante Mindestrestwassermenge ist zu eruieren (quantitatives Element) sowie ev. angemessen zu erhöhen (qualitatives Element). In besonderen Fällen ist auch eine Reduktion möglich (Art. 33 GschG).

Zum Schutz von Lebensräumen (für Tiere/Pflanzen) ist Schwall und Sunk zu verhindern oder zu beseitigen (Art. 39a GschG).

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