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Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich


Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen zum Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich.


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Besteht im Zürcher Enteignungsrecht ein Anspruch auf Realersatz?

Aus Art. 26 II BV kann nur ein Anspruch auf Geldersatz abgeleitet werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigeit gebietet aber, dass wo möglich real entschädigt wird.

Die Rechtslage ist im Bund anders (Art. 18 EntG).

Welche Kündigungsgründe können in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen vorgebracht werden?

Grundsatz: Kündigungen müssen objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Als sachliche Gründe genügen objektive, vom Angestellten nicht verschuldete Gründe. Es reicht, wenn wenn sie verhältnismässig sind und öffentliche Interessen überwiegen.

Kündigung darf nicht missbräuchlich i.S.v. Art. 336 OR sein. Pönale Entschädigung bemisst sich nach Art. 336a OR (maximal 6 Monatslöhne) (§ 18 II und III PG).

Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigendem Verhalten: Bewährungsfrist von 6 Monaten, Beleg durch Mitarbeiterbeurteilung (§ 19 PG). Ausnahmsweise kann man von der Bewährungsfrist absehen oder es genügt ein gleichwertiges Verfahren.

Welche Schwellenwerte existieren im Nichtstaatsvertragsbereich?

Verfahren ab Fr. Lieferungen Dienstleistungen Baunebengewerbe Bauhauptgewerbe
Offenes/selektives Verfahren 250'000 250'000 250'000 500'000
Einladungsverfahren 100'000 150'000 150'000 300'000
Freihändiges Verfahren (siehe oben) (siehe oben) (siehe oben) (siehe oben)

Wann wird Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle anerkannt?

Drei Voraussetzungen:

  • Einheitliche, regelmässige und langjährige Verwaltungspraxis
  • Rechtsüberzeugung der betroffenen Bürger und Behörden
  • Vorliegen einer Lücke im geschriebenen Recht und das unabweisliche Bedürfnis, sie zu füllen.

Welche Verordnungen existieren im öffentlichen Personalrecht des Kantons Zürich?

Personalverordnung (PVO) regelt das allgemeine Arbeitsverhältnis.

Für besondere Berufsgruppen (Genehmigung durch Kantonsrat):

  • Kantonspolizeiverordnung
  • Mittel- und Berufsschullehrerverordnung

Vollzugsverordnung zum PG (VVPG).

Oberste kantonale Gerichte dürfen abweichende Regelungen aufstellen: Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum PG (vgl. auch § 56 III PG).

Eigene Personalverordnungen gibt es für selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten.

Wie ist der gesteigerte Gebrauch von Strassen geregelt?

Vgl. § 231 PBG für Inanspruchnahme zu privaten Zwecken: Bewilligung oder Konzession erforderlich. Grundsatz: Entschädigungspflicht. Für Staatsstrassen: Sondergebrauchsverordnung. Für Gemeinden: Ev. Gebührenordnung (vgl. § 231 IV PBG).

Gesteigerter Gemeingrebauch: Nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinberträglich. Rechtsfolge: Bewilligungspflicht (§ 3 I Sondergebrauchsverordnung).

Zu ideellen Zwecken: Bedingter Anspruch. Es dürfen höchstens Kanzleigebühren erhoben werden. Zu wirtschaftliche Zwecken: Bedingter Anspruch. Benutzungsgebühren, die lediglich den Äquivalenzprinzip entsprechen. Gebot der Gleichbehandlung und Wettbewerbsneutralität muss beachtet werden.

Ebenfalls gesteigerter Gemeingrauch: Längerfristiges Parkieren (Zürich: 30 Minuten). Benutzungsgebühren, die nicht dem Kostendeckungsprinzip entsprechen müssen, können erhoben werden.

Welche Voraussetzungen müssen bei einer Enteignung von Nachbarrechten gemäss Art. 679 ZGB gegeben sein, um eine Entschädigung zu erlangen?

Entschädigungspflicht besteht nur, wenn es sich um schwere Einwirkungen handelt. Voraussetzungen (kumulativ):

  • Unvorhersehbarkeit im Zeitpunkt des Erwerbs
  • Immissionen überschreiten die Immissionsgrenzwerte der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Spezialität)
  • Schwerer Schaden (Minderwert von 10%)

Was sind Staatsstrassen (kantonale Strassen)? Was sind Gemeindestrassen?

Staatsstrassen: Alle in den kantonalen und regionalen Verkehrsplänen festgelegten Verkehrswege (§ 24 und 30 PBG).

Alle übrigen Strassen sind Gemeindestrassen (§ 5 StrG).

Wie werden die Sozialziele in der KV behandelt?

Art. 19 I KV erklärt die Sozialziele der BV (Art. 41 BV) auch zu Sozialzielen des Kantons und der Gemeinden. Darüber hinaus gewährleistet Art. 19 II KV, dass:

  • Eltern vor und nach der Geburt eines Kindes nicht in eine Notlage geraten
  • Voraussetzungen für die Betreuung von Kindern innerhalb und ausserhalb der Familie geschaffen werden
  • ältere Menschen ihr Leben nach ihren Kräften selbstbestimmt gestalten und an der gesellschaftlichen Entwicklung teilhaben können

Aus den Sozialzielen lassen sich keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen ableiten (Art. 19 IV KV).

Inwiefern geht die KV über das Petitionsrecht gemäss Art. 33 BV hinaus?

Zusätzlich zur Kenntnisnahme und dass keine Nachteile erwachsen dürfen, sind die Behörden gemäss Art. 16 KV verpflichtet, die Petition zu prüfen und innerhalb 6 Monate dazu Stellung zu nehmen.

Können die Gemeinden selbständige öffentliche Anstalten errichten?

Ja (vgl. § 15a GG).

Es besteht auch die Möglichkeit der Schaffung gemeinsamer öffentlich-rechtlicher Anstalten mehrerer politischer Gemeinden (§ 15b GG).

Wann kann ein Vertrag mit dem Anbieter im Vergabeverfahren abgeschlossen werden? Kann der Vertragsabschluss in bestimmten Fällen aufgehoben werden?

Nach Ablauf der Beschwerdefrist. Ist Beschwerde erhoben worden, kann der Vertrag nur abgeschlossen werden, wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wird (Art. 14 IVöB). Weitere Beziehungen: Privatrecht.

Vertragsabschluss während des Beschwerdeverfahrens: Das Verwaltungsgericht kann nur die Rechtswidrigkeit feststellen (Art. 9 III BGBM; Art. 18 IVöB). Ausnahme: Aufschiebende Wirkung wurde erteilt.

Ein Abschlusspflicht besteht nicht. Eine Verweigerung kann aber eine Schadenersatzpflicht begründen.

Wer übt das kantonale Gebäudeversicherungsmonopol aus? Welche Aufgaben werden erfüllt?

Obligatorium für die Versicherung gegen Feuer-, Elementar-, und Erdbebenschäden (§ 10 i.V.m. § 2 I GebVG) bei der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt (mittelbar rechtliches Monopol). Aufgaben (§ 5 ff. und 24a FFG):

  • Versicherungstätigkeit
  • Funktionen der kantonalen Feuerpolizei
  • Aufsichtsbehörde über das Feuerwesen

 

Beschreibe das Verfahren bei materieller Enteignung.

Auseinandersetzung über Entschädigungsfolgen von planungs- und baurechtlichen Massnahmen erfolgt erst nach den separaten Verfahren über die Zulässigkeit solcher Massnahmen.

Anmeldung der Ansprüche beim zuständigen Gemeinwesen innert 10 Jahren seit Inkrafttreten der Beschränkung (Verwirkungsfrist) (§ 183ter I EG ZGB).

Anspruch bestritten: Schätzungsverfahren. Danach: Rekurs an das Verwaltungsgericht und Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer.

Welche Autonomiebereiche der Gemeinden gibt es hinsichtlich der Bildung, Kultur, Gesundheit und Fürsorge?

Führung der Volksschule (§ 1 I und 82 GG; § 41 VSG), allerdings beschränkt durch zahlreiche kantonale Erlasse (Bildungsgesetz, Volksschulgesetz und -verordnung, Lehrpläne). Zuständig sind die Schulgemeinden.

Kulturwesen ist eine herkömmliche kommunale Aufgabe (Subventionen). Das kantonale knüpft an die Tätigkeit der Gemeinden an (§ 3 KFG).

Gesundheitsförderung und Prävention: Gesundheitsunterricht, schulärztlicher Dienst, Schulzahnpflege, Krankentransportwesen, stationäre und ambulante Pflegeversorgung (§ 44 ff. GesG; § 5 ff. Pflegegesetz). Bau und Unterhalt von Spitälern unter Vorbehalt der kantonalen Vorgaben.

Bestattungswesen (§ 55 ff. GesG).

Sozialhilfe (Art. 12 BV; § 1 und I SHG) in Form der persönlichen Hilfe und wirtschaftlicher Unterstützung. Zuständig ist die Wohngemeinde (§ 32 SHG).

Verpflichtung zum bedarfsgerechten Angebot familienergänzender Betreuung von Kindern und Schulsozialarbeit. Zusätzliche Leistungen der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe (§ 10 und 18 ff. KJHG).

Wie werden autonome Satzungen im Kanton Zürich qualifiziert?

Dies sind Erlasse (generell-abstrakte Regelungen) autonomer Körperschaften und Anstalten.

Von grösster Bedeutung ist das Gemeinderecht. Die Gemeinden regeln gemäss Art. 85 I KV ihre Angelegenheiten selbständig.

Autonome Satzungen sind keine Gesetze im formellen Sinn, jedoch formelle Gesetze niederer Stufe (BGer), sofern sie kompetenzgemäss erlassen wurden und die Stimmberechtigten mitwirken konnten.

Beschreibe die Gemeindebeschwerde nach § 151 GG.

Anfechtungsobjekt: Generell-abstrakte Erlasse und konkrete Einzelakte der Gemeinde (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament, Urnenabstimmung).

Beschwerdegründe (§ 151 I GG): Verstösse gegen übergeordnetes Recht, Überschreitung der Zwecke im Falle erheblicher Steuerbelastungen (Faustregel: 7 Steuerprozente), Verletzung von Rücksichten der Billigkeit.

Beschwerdelegitimation (§ 151 I GG): Gemeindebehörden (Gemeindevorstand, Rechnungsprüfungskommission usw.), Stimmberechtigte sowie Personen, die gemäss § 21 VRG zum Rekurs befugt sind (virtuelle Betroffenheit genügt bei generell-abstrakten Erlassen).

Darf das Verwaltungsgericht einen Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällen?

Nein, es gilt im Unterschied zu den Rekursinstanzen das Verbot der reformatio in peius vel in meius. Das Verwaltungsgericht darf nicht über die gestellten Begehren hinausgehen oder zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern (§ 63 f. VRG).

Was ist gesteigerter Gemeingebrauch/Sondernutzung öffentlicher Gewässer und wie werden sie geregelt?

Wasserkraftnutzung, Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser für die Wasserversorgung, zu Wärme- und Kühlzwecken, zu industriellen und gewerblichen Brauchzwecken, für Bewässerungen sowie zur Speisung von Weihern, Inanspruchnahme von Oberflächengewässern für Bauten und Anlagen, Auffüllung zur Landgewinnung und Materialentnahme (§ 65 ff. WWG).

Konzessionen und Bewilligungen werden erteilt, wenn sie öffentliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigen noch die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälern (§ 43 WWG). Sie sind gebührenpflichtig (§ 47 WWG).

Was sind die Voraussetzungen für den Erwerb des Bürgerrechts als Ausländer?

Art. 20 III KV i.V.m. § 19 ff. BüV:

  • Gleichzeitige Aufnahme in das schweizerische Bürgerrecht (Einbürgerungsbewilligung des Bundesamts für Migration). Anforderung ist i.d.R. 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz und Eignung. Dieses wird erst eingeholt, wenn die Gemeinde und der Kanton die Einbürgerung beschlossen haben.
  • Gleichzeitige Aufnahme in das zürcherische Kantonsbürgerrecht. Es sind keine zusätzlich Anforderungen nötig, doch prüft die Direktion der Justiz und des Innern die sachliche Vertretbarkeit und Ablehnungsgründe (§ 31 ff. BüV).
  • Eignung: Angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache, Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen und Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung.

Ausländer, die in der Schweiz geboren sind, müssen in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen werden (weitere Ausnahme für Schulbesuch während 5 Jahren). Es besteht aber nicht automatisch ein Anspruch auf das Kantonsbürgerrecht.

Ausländer, die im Ausland gebore sind, haben kein Recht, die Gemeinden müssen aber willkürfrei entscheiden (§ 21 I GG).

Inwiefern wird in der KV das Recht auf Ehe und Familie ergänzt/präzisiert?

Art. 13 KV enthält auch das Recht, die Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens frei zu wählen. Der Staat kann auch andere Formen des Zusammenlebens anerkennen (irrelevant aufgrund von PartG auf Bundesebene).

Mache Beispiele für vom Bund an die Kantone übertragenen Aufgaben.

Zivilrecht:

  • Kinder- und Erwachsenenschutz
  • Grundstückserwerb durch Personen im Ausland
  • Handelsregisterwesen
  • Grundbuchwesen

Polizeiwesen:

  • Migrationswesen (Fremdenpolizei)
  • Verkehrspolizei

Umweltschutzrecht:

  • Luftreinhaltung (Massnahmenpläne)
  • UVP
  • Lärmschutz (Festsetzung von Empfindlichkeitsstufen)

Sozialversicherung: AHV/IV usw.

Was ist der Finanzausgleich?

Art. 127 KV: Verminderung jener (exogener) Unterschiede in den finanziellen Verhältnissen der Gemeinden, die diese nicht beeinflussen können. Die Finanzierung erfolgt durch den Kanton, die finanzstarken Gemeinden und aus dem Strassenfonds (§ 1 FAG).

Wer ist zum Erlass von Verkehrsmassregelungen befugt?

Kantone: Unbeschränkte oder zeitlich beschränkte Fahrverbote (Art. 3 III SVG) unter Vorbehalt der verfassungsmässigen Rechte der Bürger und funktionelle Verkehrsanordnungen (Art. 3 IV SVG).

Funktionelle Verkehrsanordnungen haben kein Fahrverbot zum Inhalt und sind zulässig:

  • zum Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung
  • gegen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
  • zur Sicherheit, Erleichterung oder Regelung des Verkehrs
  • zum Schutz der Strasse
  • für andere im öffentlichen Interesse liegende Gründe

Bauliche (und nicht polizeiliche) Massnahmen sind rein kantonal geregelt.

Wer ist die zuständige Behörde bzgl. öffentlicher Gewässer?

Wasserbaubehörde: Baudirektion

Fachstelle: Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL; § 17 I WWG).

Beschreibe das Verfahren betreffend interkantonale Vereinbarungen (Konkordate) aus Perspektive des Kantons Zürich.

Der Abschluss obliegt dem Regierungsrat (Art. 69 KV).

Genehmigung durch den Kantonsrat grnds. mit fakultativem Referendum (obligatorisches Referendum bei verfassungsänderndem Inhalt). Die Zuständigkeit kann sich auch aus den finanziellen Konsequenzen ergeben (Ausgabenkompetenzen des Kantonsrats, Art. 33 I lit. d KV).

Die Kompetenz zu Beschlussfassung kann wie bei der Gesetzesdelegation an den Kantonsrat oder Regierungsrat delegiert werden.

Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner allgemeinen Verordnungskompetenzen Vereinbarungen abschliessen (Art. 69 I KV; Verwaltungsabkommen).

Der Regierungsrat ist verpflichtet, den Kantonsrat zu informieren (Art. 4 Rahmenvereinbarung Lastenausgleich).

Interkantonale Vereinbarungen sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen (Art. 38 III BV). Einsprache durch den Bundesrat ist möglich. Die Bundesversammlung entscheidet (Art. 172 III BV).

Wer ist zum Rekurs legitimiert?

Entspricht Regelung im Bund (Art. 48 VwVG; § 21 I VRG): Besonderes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse an Aufhebung oder Änderung.

Gemeinden/Träger öffentlicher Aufgaben: Berührtsein wie ein Privater, Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Gemeindeautonomie), anderweitige Verletzung in schutzwürdigen Interessen bei Erfüllung gesetzlicher Aufgaben (Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen).

Stimmrechtsangelegenheiten: Sämtliche Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises, Kandidierende, politische Parteien, betroffene Gemeindebehörden, Initiativ- oder Referendumskomitee.

Abstrakte Normenkontrolle: Virtuelle Betroffenheit (Art. 111 I BGG).

Ideelle Verbandsbeschwerde: z.B. bei UVP (Art. 55 USG), Natur- und Heimatschutz (Art. 12 I NHG), Bauten ausserhalb der Bauzonen (§ 338a II PBG), Geschlechtergleichheit (Art. 7 GlG).

Was gehört zum Gemeingebrauch der öffentlichen Gewässer?

Schöpfen von Wasser, Tränken von Haustieren, Baden und die Schifffahrt im Rahmen der polizeilichen Ordnung (§ 2 der Konzessionsverordnung zum WWG).

Wonach richtet sich die Wahl der Zürcher Ständeräte?

Die Wahl der beiden zürcherischen Mitglieder des Ständerates richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 150 III BV; Art. 82 KV; § 109 GPR). Sie werden im Mehrheitswahlverfahren vom Volk gewählt. Wahlkreis ist der ganze Kanton.

Dauer: 4 Jahre.

Wahlberechtigt sind auch Auslandschweizer.

Wer ist für die Vollstreckung verantwortlich?

Jede Verwaltungsbehörde ist selber verantwortlich. Die Übertragung an eine untere Verwaltungsbehörde ist möglich (§ 29 VRG).

Wann kommt dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu?

Grundsatz: Aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen (§ 25 I VRG).

Ausnahmen:

  • Einzelne personalrechtliche Angelegenheiten (Kündigung, Einstellung im Amt, Entlassung, Freistellung
  • Stimmrechtssachen, falls der Rekurs vor einem Wahl- oder Abstimmungstermin erhoben wird (§ 25 II VRG)
  • Schutzmassnahmen im Natur- und Heimatschutz (§ 211 IV PBG)
  • Öffentliches Beschaffungswesen (Art 17 I IVöB)
  • Gegenteilige Anordnung der verfügenden Behörde oder der Rekursinstanz (bzw. des Vorsitzenden)

Welche Instrumente sind durch den Finanzausgleich vorgesehen?

Ressourcenausgleich: Ressourcenzuschüsse an die finanzschwachen Gemeinden und Ressourcenabschöpfungen bei den finanzstarken Gemeinden (§ 10 FAG).

Demografischer Sonderlastenausgleich: Besondere Lasten einer politischen Gemeinde infolge eines hohen Anteils an Einwohnern unter 20 Jahren.

Geografisch-topografischer Sonderlastenausgleich: Lasten aufgrund geringe Bevölkerungsdichte und schwieriger topografischer Verhältnisse.

Individueller Sonderlastenausgleich: Besondere Lasten, die nicht beeinflusst werden können und die nicht bereits abgedeckt werden.

Zentrumslastenausgleich der Städte Zürich und Winterthur.

Wie gestaltet sich die politische Kontrolle durch den Kantonsrat?

Art. 57 KV:  Der Kantonsrat übt die Kontrolle über Regierung, Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus. Das Gesetz bestimmt die dafür notwendigen Auskunfts- und Einsichtsrechte.

Die Aufsicht erfolgt mittels folgender Instrumente:

  • Festsetzung des Voranschlags und Abnahme der Staatsrechnung
  • Prüfung und Genehmigung der Geschäftsberichte (Regierung und selbständige Anstalten)
  • Punktuelle Überprüfung einzelner Einheiten
  • Untersuchung besonderer Ereignisse (PUK)
  • Interpellationen und Anfragen

Zuständig sind in erster Linie die Aufsichtskommissionen.

Was ist zu den Leistungen des Staates aus Staatshaftung zu sagen?

Sie haben den Schaden zu ersetzen. Im Falle von Tötung, Körperverletzung und Persönlichkeitsverletzung  ist unter Würdigung der besonderen Umstände auch Genugtuung zu leisten (§ 8-11 HG).

Herabsetzungsgründe: Einwilligung (sofern dadurch kein Ausschluss der Haftung) und Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat (§ 7 HG).

Wann dürfen Informationen gemäss IDG bekanntgegeben werden?

Es gilt das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt. Es umfasst die aktive und passive Information (§ 14 bis 15 IDG).

Grundsätzlicher Vorbehalt: Entgegenstehende öffentliche oder private Interessen. Personendaten werden bekanntgegeben, wenn (vgl. § 16 IDG):

  • eine Rechtsnorm dazu ermächtigt
  • die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat
  • es zum Schutz wesentlicher Rechtsgüter unentbehrlich ist

Strengere Voraussetzungen bestehen für besondere Personendaten (§ 17 IDG):

  • Hinreichend bestimmte Regelung im formellen Gesetz
  • Ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person
  • Notwendiger Schutz wesentlicher Rechtsgüter

Anderen Behörden sind die Personendaten herauszugeben, sofern dies zur Erfüllung deren öffentlicher Aufgaben notwendig ist.

Welche Schwellenwerte existieren im Staatsvertragsbereich für das offene und selektive Verfahren (Einladungsverfahren ist nicht vorgesehen)?

Auftraggeber/Bereiche Lieferungen/DL Bauleistungen
Staat allgemein (Kanton, Bezirke, Gemeinden, usw.) 350'000 8'700'000
Staat: Wasser, Energie, Verkehr, Telekommunikation 700'000 8'700'000
Private: Wasser, Energie, Verkehr 700'000 8'700'000
Staat und Private: Schienenverkehr, Gas-/Wärmeversorgung 640'000 8'000'000
Staat und Private: Telekommunikation 960'000 8'000'000

 

Wie gestalten sich die Kündigungsfristen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis?

Nach Dienstalter gestaffelt: Von einem Monat im ersten Dienstjahr bis zu sechs Monaten ab dem zehnten Dienstjahr (§ 17 I und II PG).

Im gegenseitigen Einvernehmen können die Kündigungsfristen abgekürzt werden (§ 17 III PG).

Wie gestaltet sich in Gemeindeangelegenheiten der Instanzenzug?

Bezirksrat, wenn nicht eine Sonderregelung vorgesehen ist (§ 19b II lit. c VRG).

Verwaltungsgericht. Falls dies nicht möglich ist: Regierungsrat (§ 19 III i.V.m. § 19b II lit. a Ziff. 3 VRG).

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das BGer (Art. 82 ff. und 113 ff. BGG).

Wie ist die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zürich grundsätzlich ausgestaltet?

Art. 77 I KV: Grundsätzlich zweistufîger Rechtsmittelzug. Zuerst an eine Rekursinstanz, anschliessend Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Gewisse Rechtsmittelwege bilden eine Ausnahme: Im öffentlichen Submissionsrecht ist das Verwaltungsgericht einzige Instanz (Art. I IVöB und § 2 GöB/ZH).

Wie gestaltet sich die Mitwirkung an der Rechtssetzung des Bundes?

Vernehmlassungen werden i.d.R. durch den Regierungsrat verfasst, wobei der Kantonsrat Kenntnis nimmt (Art. 71 I lit. g KV). Die Grundzüge der Vernehmlassung zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind, beschliesst der Kantonsrat. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum (Art. 33 I lit. f i.V.m. Art. 59 II lit. a KV).

Standesinitiative: Ausübung durch den Kantonsrat (Art. 59 I lit. b KV). Begehren hierzu kann in einer Volksinitiative erfolgen (Art. 23 lit. d KV).

Das Referendumsrecht (Art. 141 BV) wird ebenfalls durch den Kantonsrat ausgeübt.

Welche Pflichten treffen den Angestellten im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis?

Dienstpflichten: Besorgung der Dienstgeschäfte, Befolgungspflicht, Pflicht zur Verschwiegenheit, Geschenkannahmeverbot.

Allgemeine Interessenwahrungspflicht (§ 49 PG). Aktive Förderungspflicht ist auf die im Pflichtenheft festgehaltenen Aufgaben beschränkt.

Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten (auch ausserhalb dienstlicher Tätigkeiten).

Duldung der Beschränkung von Grundrechten

Welche Autonomiebereiche der Gemeinden gibt es innerhalb des Polizeiwesens?

Erlass von Polizeirecht (Polizeiverordnung) und Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Die Exekutive ist hierfür zuständig (§ 74 I GG). Legalitätsprinzip: Wesentliche polizeiliche Regelungen müssen in einem Erlass des Gemeindegesetzgebers geregelt sein.

Gemeinden könne eine kommunale Polizei schaffen, sich dazu zusammenschliessen oder zusammenarbeiten. Eine Beauftragung der Kantonspolizei unter Entschädigungsfolge ist möglich (§ 3 und 31 POG).

Gemeindepolizei stellt Übertretungen fest und ahndet sie ( § 19 POG).

Wann kann der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer kantonalen Initiative erarbeiten?

Gegenvorschläge müssen die gleiche Form wie die Initiative aufweisen. Sie müssen zudem den gleichen Regelungsgegenstand betreffen und eine selbständige, von der Initiative unabhängige Vorlage bilden (Art. 30 KV).

In welchen Fällen ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen?

Art. 42 VRG: Eine Beschwerde ist unzulässig gegen Anordnungen, die unmittelbar an eine Bundesbehörde gezogen werden können, Anordnungen des Kantonsrates und seiner Organe sowie gegen Anordnungen anderer oberster kantonaler Gerichte mit den jeweiligen Gegenausnahmen (§ 42 VRG).

Obergericht ist zuständig für Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte sowie Erlasse des Verwaltungsgerichts (§ 43 II VRG).

Ausnahmen nach Inhalt der Anordnungen: Vgl. § 44 VRG, insbesondere in gewissen Stimmrechtssachen, Gemeindeangelegenheiten, Anordnungen des Verkehrsrates und im Gesundheitsbereich.

Ist die Beschwerde in der Hauptsache nicht zulässig, so ist sie es auch nicht gegen Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sowie gegen Anordnungen über Kosten und Entschädigungen (§ 44 III VRG).

Beschreibe des Enteignungsverfahren.

Vgl. Jaag/Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. Aufl., Schulthess Juristische Medien AG: Zürich/Basel/Genf 2012, S. 328-330.

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz gegen Anordnungen der Gemeindeorgane und -behörden?

Gemeindebeschwerde (§ 151 GG)

Rekurs (§ 152 GG)

Stimmrechtsrekurs (§ 151a GG i.V.m. § 21a VRG)

Einsprache gegen Anordnungen von Ausschüssen (§ 57 III GG)

Aufsichtsbeschwerde

Wie muss gemäss VRG die Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren erfolgen?

Verfahren sind beförderlich und ohne Verzug zu erledigen (§ 4a VRG). Beispiele:

  • Baugesuche innert 2 Monaten seit der Vorprüfung (§ 319 I PBG)
  • Neubau- und grössere Umbauvorhaben innert 4 Monaten (§ 319 I PBG)
  • Einbürgerungsgesuche: Innert 3 Monaten nach Antragstellung durch Gemeindevorstand (§ 13 f. BüV).
  • Verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen: I.d.R. innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen (§ 27c VRG).

Verfügung: Schriftlich, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung (Art 18 II KV). Bei zahlreichen Personen: Veröffentlichung (§ 10 II VRG).

Auf die Begründung kann u.U. verzichtet werden (allen Begehren entsprochen etc.).

Realakte: § 10c VRG analog zu Art. 25a VwVG.

Was ist bei der Rekursbehandlung und -erledigung zu beachten?

Gelegenheit zur Stellungnahme: Beteiligte und Vorinstanz. Weiterer Schriftenwechsel und Beweiserhebung möglich.

Verwaltungsinterne Rekursinstanzen und Rekurskommissionen (nicht: Rekursgerichte und Verwaltungsgericht) sollen i.d.R. innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen entscheiden, ansonsten müssen sie orientieren (§ 27c VRG).

Der Rekursinstanz kommt umfassende Kognition zu. Es gilt der Grundsatz reformatio in peius vel in meius (§ 27 VRG). Der Rekurs kann bei beabsichtiger reformatio in peius zurückgezogen werden.

Wiederholung einer Volkswahl oder -abstimmung: Nur wenn der Ausgang mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst wurde (§ 27b VRG).

Personalrecht: Es kann i.d.R. nur Rechtswidrigkeit festgestellt und eine Entschädigung zugesprochen werden (§ 27a VRG).

Welcher Grundsatz gilt im Staatshaftungsrecht des Kantons Zürich?

Art. 46 I KV: Kausalhaftung des Kantons, Gemeinden und Organisationen des öffentlichen Rechts als ausschliessliche Staatshaftung.

Art. 46 II KV: Kausalhaftung von Privaten, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Das auftraggebende Gemeinwesen haftet subsidiär.

Art. 46 III KV: Haftung aus Billigkeit (z.B. PolG).

Wie ist die Hoheit über die Gewässer geregelt?

Grundwasser, offene und eingedolte Oberflächengewässer sind öffentlich, soweit nicht Privateigentum nachgewiesen wird. Sie unterstehen der Hoheit des Kantons (§ 5 WWG). Private Gewässer unterstehen der Aufsicht des Kantons (§ 6 WWG).

Welche Rechte stehen dem Angestellten im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zu?

Lohnanspruch: Einzelheiten sind in den Verordnungen festgelegt. Männer und Frauen haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art 8 III BV). Lohnanspruch stellt kein wohlerworbenes Recht dar. Besoldungskürzungen sind unter Beachtung der Kündigungsfristen zulässig. Anderweitige Zusicherungen geniessen den Schutz der Eigentumsgarantie und des Vertrauensschutzes.

Ferienanspruch (§ 43 lit. a PG): Mind. 4 Wochen, ab 50. Altersjahr 5 Wochen, ab 60 Altersjahr 6 Wochen.

Ansprüche auf Leistungen der Versicherungskasse.

Mitarbeiterbeurteilung und Arbeitszeugnis.

Mitwirkungsrechte (Personalverbände und -ausschüsse).

Welche Rolle nimmt die Verwaltungskommission des Kantonsrates wahr?

Verwaltungskommission = Präsidium + Vizepräsidium der Geschäftsleitungs des Kantonsrates (15 Mitglieder).

Die Verwaltungskommission kann administrative und personalrechtliche Verfügungen erlassen, die dem Rekurs an die Geschäftsleitung des Kantonesrates unterliegen (§ 19b II lit. f VRG).

Sie ist Rekursinstanz gegenüber personalrechtlichen und administrativen Anordnungen der Ombudsperson, des Datenschutzbeauftragten, Leiter der Finanzkontrolle und Parlamentsdienste (§ 19b II lit. g VRG).

Die Rekursentscheide der Geschäftsleitung und Verwaltungskommission unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 42 lit. b Ziff. 1 VRG).

Was kann Gegenstand einer kantonalen Enteignung sein?

Dingliche und vereinzelt auch obligatorische Rechte auf Dauer oder auch nur vorübergehend (§ 1 und 7 AbtrG). Darin inbegriffen sind beschränkte dingliche Rechte, die Errichtung einer zwangsweisen Dienstbarkeit, wohlerworbene Rechte.

Besonderheit im Zürcher Enteignungsrecht: Auch bewegliche Sachen (§ 1 AbtrG).

Ausnahme bei obligatorischen Rechten: Langjährige Pacht- und Mietverträge. Diese können Gegenstand einer Enteignung sein bis zum nächsten Kündigungstermin und wenn die Beeinträchtigung nicht bereits bei Vertragsabschluss bestand oder voraussehbar war.

Inwiefern werden die allgemeinen Verfahrensgarantien in Art. 29 ff. BV durch die KV ergänzt?

Art. 18 KV: Jede Person vor Gericht und Verwaltungsinstanzen hat Anspruch auf rasche und wohlfeile (kostengünstige) Erledigung des Verfahrens. Die Parteien haben überdies Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.

Wie werden im Kanton Zürich Erlasse ausgearbeitet? Beschreibe das Verfahren.

Anstoss zur Erarbeitung:

  • Motion oder Postulat aus dem Kantonsrat (Art. 59 III KV)
  • Erarbeitung durch den Regierungsrat selbst
  • Initiative

Vorbereitung von Erlassen: Regierungsrat bzw. Verwaltung (Art. 67 KV).

Ausarbeitung des Entwurfs: Zuständige Direktion.

Gesetze müssen den Grundsatz der Einheit der Materie (innerer sachlicher Zusammenhang) wahren. Es verbleibt aber ein grosser Gestaltungsspielraum.

Wie sind die Behandlungsfristen von kantonalen Initiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs definiert?

Antrag des Regierungsrates (§ 130 GPR):

  • Regierungsrat beschliesst innert 6 Monaten nach Einreichen über Gültigkeit und die Ausarbeitung eines Gegenvorschlags. Bei vollständiger Ungültigkeit entscheider der Kantonsrat innert weiteren 3 Monaten.
  • Bei teilweiser Ungültigkeit erstattet der Regierungsrat innert 9 Monaten nach Einreichen Bericht und Antrag über Gültigkeit und Inhalt.
  • Falls der Regierungsrat einen Gegenvorschlag beantragt, legt er Bericht und Antrag innert 16 Monaten nach Einreichen vor.

Behandlung durch den Kantonsrat (innert der durch Verordnung bezeichneten Frist; § 131 GPR):

  • Zustimmung durch Kantonsrat ohne Gegenvorschlag: Referendum nach Massgabe der KV.
  • Zustimmung durch Kantonsrat mit Gegenvorschlag: Volksabstimmung über beide Vorlagen.
  • Lehnt der Kantonsrat ab: Volksabstimmung.

Volksabstimmung:

  • Innert 36 Monaten nach Einreichen bei Gegenvorschlag.
  • Innert 30 Monaten nach Einreichen in den übrigen Fällen.

 

 

Wann entscheiden die Zivilgerichte in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten nebst der Staatshaftung?

Obergericht: Beurteilung erstinstanzlicher Justizverwaltungsakte und Erlasse des Verwaltungsgerichts (§ 43 II VRG).

Einzelgericht des betreffenden Bezirksgerichts:

  • Fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB (Einweisung, Rückbehaltung, Rückversetzung, Ablehnung eines Gesuchs; § 62 I EG KESR i.V.n. § 30 GOG
  • Zwangsmassnahmen gestützt auf das Patientengesetz (§ 27 IV PatG i.V.n. § 30 GOG)

Wer beurteilt im Kanton Zürich Forderungen aus Staatshaftung?

Zivilgerichte (Bezirksgericht und Obergericht, § 2 VRG, § 19 ff. HG).

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz der Gemeinde gegen Anordnungen übergeordneter Instanzen mit kantonalen Rechtsmitteln?

Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 49 VRG). Beschwerdelegitimation (§ 21 II VRG):

  • Wie eine Privatperson berührt und schutzwürdiges Interesse
  • Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie oder Bestandesgarantie
  • Bei der Aufgabenerfüllung anderweitig in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt (Vermögenseingriffe)

§ 155 GG: Die Gemeinde ist befugt, sich gegen die Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen der obersten Gemeindeorgane durch Rechtsmittelinstanzen zur Wehr zu setzen.

Instanzenzug: Erstinstanzliche Entscheide des Bezirksrates oder einer Direktion unterliegen dem Rekurs an den Regierungsrat, dann Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 19b II lit. a, § 44 ff. VRG). Rechtsmittelentscheide des Bezirksrates oder einer Direktion können beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 41 ff. i.V.m. § 19 III VRG).

Wann kommt das bundesrechtliche Haftungsrecht zur Anwendung?

Zivilrechtliches Tätigwerden des Staates

Werk- und Grundeigentümerhaftung sowie Haftung als Motorfahrzeughalter (Art. 58 OR, Art. 679 und 684 ZGB und Art. 73 SVG)

Minimalvorschriften des Bundes für einzelne Kategorien von kantonalen Angestellten und Behörden, die Bundesrecht vollziehen (Zivilstandswesen, Erwachsenenschutzbehörden, Grundbuchverwaltungswesen, Handelsregisterführung, Betreibungs- und Konkursbeamte)

Kanton ist als Konzessionär des Bundes tätig.

Wie gestaltet sich das Verfahren bei Einreichung einer kantonalen Initiative?

Überprüfung auf Gültigkeit durch die Direktion der Justiz und des Innern.

Allenfalls Ungültigerklärung durch Kantonsrat (2/3 der anwesenden Mitglieder). Eine teilweise Ungültigerklärung oder Aufteilung ist möglich (Art. 28 II und III KV).

 

Wo ist die Wiedererwägung im Kanton Zürich geregelt? Was sind die Voraussetzungen?

Eine gesetzliche Regelung im Kanton Zürich besteht nicht, es gelten die Grundsätze des Bundesrechts. Voraussetzungen:

  • Keine formelle Rechtskraft; Falls der Entscheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist, müssen sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erheblich verändert haben.
  • Kein Vertrauensschutz bzw. öffentliche Interessen überwiegen.

Wann darf ein Erlass rückwirkend in Kraft gesetzt werden?

Grundsatz: Rückwirkende Inkraftssetzung ist nicht zulässig, da sie gegen das aus dem Legalitätsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot verstösst. Ausnahme, wenn:

  • Ausdrückliche Anordnung oder aus dem Sinn des Erlasses klar gewollt
  • Zeitlich mässig
  • Triftige Gründe
  • Kein Eingriff in wohlerworbene Rechte

Welche Kognition kommt dem Verwaltungsgericht zu?

§ 50 VRG:

Rechtsverletzungen

Unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes

Ermessensüberprüfung nur, sofern dies ein Gesetz vorsieht

Welche Gesetze sind im öffentlichen Personalrecht des Kantons Zürich zu beachten?

Art. 47 I KV: Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals untersteht öffentlichem Recht.

Personalgesetz (PG): Gesamtes (vollamtliches, nebenamtliches) Staatspersonal erfasst. Dazu gehören auch Lehrkräfte an Seminaren, Mittelschulen und Berufsschulen, soweit nicht abweichend in Spezialgesetzen (§ 1 II PG). Eigene gesetzliche Grundlagen haben jedoch die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten.

Regierungsrat, höchste kantonale Gerichte und Ombudsperson: Gesonderte Beschlüsse des Kantonsrates (vgl. § 1 III PG).

Volksschullehrkräfte: Lehrpersonalgesetz (LPG).

Für Gemeinden gilt das PG sinngemäss, soweit nichts Abweichendes geregelt (§ 72 II GG).

Welche Normenkontrollfunktionen üben kantonale Gerichte gemäss KV aus?

Art. 79 I KV:

Gerichte und vom Volk gewählte kantonale Behörden dürfen Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht anwenden. Ihnen steht das akzessorische Prüfungsrecht zu.

Art. 79 II KV:

Kantonale Verordnungen und Reglemente sowie kommunale Erlasse unterstehen der abstrakten Normenkontrolle.

Wann ist im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis eine Abfindung geschuldet?

§ 26 PG:

Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Staates und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 35-jährig sind. Angestellten mit Unterstützungspflichten kann bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor dieser Altersgrenze oder bei weniger als fünf Dienstjahren ausbezahlt werden.

Der Arbeitnehmer muss unverschuldet entlassen worden sein.

Abfindung beträgt max. 15 Monatslöhne. Die Umstände des Einzelfalles werden berücksichtigt (§ 26 IV und V PG).

Wie hat der Umgang mit Informationen gemäss IDG zu erfolgen?

Es muss rasch, umfassend und sachlich informiert werden können. Das Verwaltungshandeln muss nachvollziehbar sein. Aufbewahrung während 10 Jahren, danach Archivierung oder Vernichtung (§ 4 und 5 IDG).

Informationen sind durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen zu schützen. Sie müssen richtung, vollständig und vorhanden sein. Veränderungen müssen erkennbar und nachvollziehbar sein (§ 7 IDG).

Bearbeitung von Personendaten: Zulässig, soweit zur Erfüllung einer gesetzlich umschriebenen Aufgabe geeignet und erforderlich. Es bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz. Nur Bearbeitung innerhalb des Erhebungszwecks möglich. Für nicht personenbezogenen Zwecke müssen sie anonymisiert werden (§ 8 und 9 IDG).

Beabsichtigte Bearbeitung von Personendaten mit besondere Risiken: Prüfung durch Datenschutzbeauftragten. Beschaffung und Bearbeitung muss für die betroffene Person erkennbar sein. Diese ist zu informieren (§ 10 und 12 IDG).

Übertragung an Dritte ist möglich, zuständige Amtsstelle bleibt aber verantwortlich (§ 6 IDG).

Was sind die Rechtsgrundlagen bezüglich Schiffahrt?

Binnenschiffahrt ist Aufgabe des Bundes (vgl. Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt).

Kantone: Vollzug der Bundesgesetzgebung (vgl. EG BSG).

Regierungsrat: Erlass der erforderlichen Bestimmungen (Schifffahrtsverordnung), Abschluss von Konkordaten (interkantonale Vereinbarung bzgl. Zürichsee und Walensee) und Übertragung von Aufgaben an Ufergemeinden.

Konzessionen für Bootstationierungen: Stationierungsverordnung.

Was sind die formellen Anforderungen an eine kantonale Initiative?

Anzahl Unterschriften: 6000 (Art. 24 lit. a KV).

Einreichung als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung. Für die Totalrevision der KV ist nur eine allgemeine Anregung möglich (Art. 25 KV).

Die Direktion der Justiz und des Innern überprüft die formelle Korrektheit sowie Titel und Begründung der Initiative. Möglich ist die Verfügung von Korrekturen (Art. 26 KV).

Unterschriften müssen innert 6 Monaten nach Abschluss der Vorprüfung und Veröffentlichung eingereicht werden (Art. 27 KV).

Welche Autonomiebereiche der Gemeinden gibt es innerhalb des Bauwesens?

Erlass komunaler Richtpläne sowie der Nutzungsplanung (Bau- und Zonenordnung). Zuständig ist je nach Gemeindeordnung die Gemeindeversammlung, das Gemeindeparlament oder die Urnenabstimmung (§ 32 III, § 45 und 88 PBG).

Regionale Richtpläne obliegen den Zweckverbänden (§ 12 PBG).

Örtliche Baubehörde erteilt Baubewilligungen (§ 318 PBG), eine Übertragung dieser Kompetenz ist nicht möglich. Die Beurteilung von Gesuchen verlangt ebenfalls eine gewisse Autonomie.

Wie ist der Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei reguliert?

Bundesrechtliche Vorgaben: Aufgabe der Kantone (Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau).

KV: Aufgabe von Kanton und Gemeinden, auch Renaturierung der Gewässer (Art. 105 III KV).

Zuständigkeit des Kantons: Hochwasserschutz an Oberflächengewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung (§ 13 WWG).

Für bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern und in deren Abstandsbereich: Wasserbaupolizeiliche Bewilligung (§ 18 ff. WWG). Erteilung durch AWEL.

Beschreibe den Verlauf des Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist.

Fachliche und rechnerische Prüfung nach einheitlichen Kriterien (§ 29 SVO). Allenfalls erfolgt ein Ausschluss eines Anbieters (Nichterfüllung Eignungskriterien, wettbewerbswidrige Abreden, Fehlverhalten, Verletzung von Grundsätzen des Vergabeverfahrens; § 28 SVO).

Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlich günstigste Angebot (Preis-/Leistungsverhältnis). Daneben weitere Zuschlagskriterien (Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten etc.; § 33 SVO). Bevorzugung ortsansässiger Anbieter ist unzulässig.

Zuschlag erfolgt in der Form einer Verfügung (Art. 9 I BGBM; Art. 13 lit. g IVöB; § 38 SVO).

Publikation innert 72 Tagen im Amtsblatt und auf simap.ch (§ 35 SVO).

Wer ist für die Ausgabenbewilligung zuständig?

Zuständigkeit ist gemäss § 19 I GG von der Gemeindeordnung zu bestimmen. Von Gesetzes wegen dürfen gebundene Ausgaben nicht der Volksabstimmung unterstellt werden (§ 93 Ziff. 5 und 117 Ziff. 3 GG).

Massgeblich ist die Höhe einer Abgabe und ob es sich um einmalige oder jährlich wiederkehrende Ausgaben handelt. Die massgebende Höhe richtet sich nach dem Bruttoprinzip. Das Nettoprinzip kommt nur zur Anwendung, wo Leistungen Dritter verbindlich und zweckgebunden zugesichert sind und eindeutig feststehen.

Wer sind die besondere Aufsichtsinstanzen gegenüber Gemeinden?

Schulwesen: Bildungsdirektion (§ 73 VSG).

Polizei-, Feuerwehr- und Strassenwesen: Statthalter als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde (§ 12 BezVG). Daneben:

  • Polizei: Direktion für Soziales und Sicherheit
  • Feuerwehrwesen: Gebäudeversicherungsanstalt
  • Strassenwesen: Baudirektion

Oberaufsicht obliegt dem Regierungsrat.

Welche Autonomiebereiche der Gemeinden gibt es bezüglich der Gemeindeorganisation und -finanzen?

Gemeindeorganisation: Beschränkte Autonomie (Autonomie ist weiter bei Gemeinden mit Gemeindeparlament).

Ausübung politischer Rechte: Weitgehend kantonales Recht (Art. 86 KV; § 1 I und II GPR), daher keine Autonomie.

Organisation der Gemeindebehörden: Erheblich durch kantonales Recht geregelt (§ 87 KV; § 40-117 GG). Beispiel: Keine Befugnis, die Öffentlichkeit von Behördensitzungen einzuführen.

Finanzhaushaltsrecht: Beschränkt autonom, z.B. eigene Finanzpolitik und Bewertung von Finanz- und Verwaltungsvermögen.

Steuerrecht: Mit Ausnahme der Festsetzung des Steuerfusses keine Autonomie (Art. 125 KV; § 187-226a StG).

Finanzausgleich und Subventionen: Keine Autonomie.

Welche Typen der Gemeindeorganisation gibt es?

Ausgangspunkt: Ordentliche Gemeindeorganisation mit Gemeindeversammlung (Art. 87 I KV).

Ausserordentliche Gemeindeorganisation mit (§ 116 f. und 88 ff. GG):

  • Urnenabstimmung (für gewisse Geschäfte ist in allen Gemeinden eine Urnenabstimmung vorgesehen, vgl Art. 86 II und III KV)
  • Grossen Gemeinderat

Was bedeutet das Öffentlichkeitsprinzip?

Art. 17 KV:

Das Öffentlichkeitsprinzip gewährt einen grundrechtlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten unter Vorbehalt entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen.

Was sind die Voraussetzungen für den Erwerb des Bürgerrechts als Schweizer Bürger?

Die Gemeinden sind unter folgenden Vorausetzungen verpflichtet, Schweizer Bürger in das Gemeindebürgerrechte aufzunehmen (§ 21 GG i.V.m. § 3 ff. BüV):

  • Wohnsitz von mind. zwei Jahren in der Gemeinde; Bei Alter zwischen 16 und 25 Jahren mindestens zwei Jahre Wohnsitz im Kanton.
  • Fähigkeit, sich und seine Familie selbst zu erhalten.
  • Genügende Ausweise über seine bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse hat
  • Einen unbescholtenen Ruf beibringt
  • Entrichtung einer kostendeckenden Verwaltungsgebühr (Einkaufsgebühr wurde abgeschafft)

Mit dem Gemeindebürgerrecht erhalten Schweizer Bürger auch das Kantonsbürgerrecht (§ 20 II GG; § 16 BüV).

Nur nach Bundesrecht richtet sich der Erwerb des Bürgerrechts von Gesetzes wegen.

 

Wie ist der Rechtsschutz bei Beiträgen gemäss Staatsbeitragsgesetz ausgestaltet?

Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Ausnahmen: Höhe des Beitrags durch Beschluss des Kantonsrates im Rahmen eines Budgetbeschlusses (§ 42 lit. b VRG) sowie die Bewilligung von Staatsbeiträgen durch den Regierungsrat an Gemeinden bei Veränderung der Gemeindeeinteilung (§ 44 I lit. d Ziff. 4 VRG).

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei der internen Auseinandersetzung zwischen Staat und Angestellten?

Verfügung, die mit Rekurs und/oder mit Beschwerde angefochten werden kann (§ 19 III HG).

Ansprüche des Kantons gegen Personal des Verwaltungsgerichts (und umgekehrt) beurteilt das Obergericht (§ 19 III HG).

Verwirkung: 2 Jahre nach Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen, spätestens 10 Jahre nach der letzten schädigenden Handlung (§ 25 HG). Die Fristen stehen still bei Strafverfahren und Disziplinaruntersuchung (§ 26 HG). Verwirkung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen.

Schadloshaltung ist innert 1 Jahr bei der zuständigen Behörde geltend zu machen (§ 28 i.V.m. § 22 I HG).

Wie wird ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis begründet?

I.d.r. öffentliche Ausschreibung, insb. durch Publikation im Amtsblatt (§ 9 PG; § 11 I VVPG). Es bestehen Ausnahmen bei Beförderung, Versetzung, Berufung, grosser Fluktuation und fehlendem Stellenmarkt.

Form der Anstellung: Mitwirkungsbedürftige Verfügung (§ 12 I PG). Öffentlich-rechtlicher Vertrag nur in Ausnahmefällen (persönliche Mitarbeiter von Regierungsratsmitgliedern, Lehrlinge, Spezialisten etc.) und nur mit beschränktem Umfang (Besoldung, Arbeitszeit, Ferien, Beendigung).

Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen ist möglich, jedoch nur dort, wo der Regierungsrat alleine zuständig ist (§ 6 I und II PG).

Anstellungsvoraussetzungen: Fachliche und persönliche Eignung sowie i.d.R. Schweizer Bürgerrecht bei Ausübung hoheitlicher Funktionen. Keine Unvereinbarkeit nach GPR.

Was kann Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht sein?

Verweis auf § 19 I VRG:

Anordnungen, einschliesslich raumplanungsrechtlicher Festlegungen

unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung

Handlungen staatlicher Organe, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen (Stimmrechtssachen)

Erlasse, ausgenommen die Kantonsverfassung und kantonale Gesetze.

 

Wann besteht im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ein Kündigungsverbot?

Verweis auf Art. 336c und 336d OR (§ 20 I PG). Es darf auch nicht im gegenseitigen Einverständnis abgewichen werden.

Rechtsfolge einer Kündigung zur Unzeit ist die Nichtigkeit der ausgesprochenen Kündigung.

Wann ist ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Staat und einer Privatperson im Kanton Zürich zulässig?

Personal von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z.B. spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften), selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten oder Stiftungen. Dies sollte aber immer die absolute Ausnahme bilden, z.B. nur dann, wenn eine privatwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Beschreibe die disziplinarische Verantwortlichkeit im Besonderen.

Sie ist weitgehend abgeschafft. Anwendungsbereich:

  • Das Bundesrecht sieht dies z.T. noch vor, insb. Notare (Art. 14 SchKG; § 18 und 22 NotG)
  • Gemeinde und andere öffentlich-rechtliche Körperschaft sowie Anstalten können das Disziplinarrecht vorsehen

Ordnungsstrafengesetz (OSG) ist nur auf Personen anwendbar, welche weder dem PG noch spezialgesetzlichen Disziplinarbestimmungen unterstehen (§ 1 I und II OSG). Diese sind insbesondere: Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte, Personal von Gemeinden, welche das Disziplinarrecht beibehalten haben (§ 72 II GG). OSG sieht Verweis, Busse und Einstellung der Verrichtungen für 2 Monate vor.

Möglichkeit, einen Verweis auszusprechen und vorsorgliche Massnahmen (insb. Einstellung der Verrichtungen und Besoldung) anzuordnen.

Wie läuft das Konzessions- und Bewilligungsverfahren bei öffentlichen Gewässern ab?

Planauflage.

Dritte sind befugt, gegen ein Gesuch Einsprache zu erheben (§ 38 ff. WWG).

Konzessionsbehörde ist entweder der Regierungsrat, teilweise die Baudirektion (§ 65, 70 und 73 WWG). Regierungsrat ist insb. zuständig für Wasserkraftnutzung am 300 kW (§ 65 WWG).

Welche bundesrechtlichen Vorschriften wirken auf das öffentliche Personalrecht des Kantons Zürich ein?

Obligationenrecht (Art. 319 ff. OR) mittels Verweisen als kantonales öffentliches Recht.

Arbeitsgesetz (ArG) gilt unmittelbar, z.B. Vorschriften über Gesundheitsschutz (Art. 3a ArG).

Gleichstellungsgesetz (GlG). Dazu gehört auch das kantonale Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach GlG in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen.

Wie ist die Wasserversorgung geregelt?

Kanton und Gemeinden haben die Wasserversorgung  zu gewährleisten (Art. 105 II KV; Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken).

Kanton: Oberaufsicht und Koordination.

Grundeigentümer: Anschlusspflicht an öffentliche Wasserversorgung (§ 25 ff. WWG). Die Trinkwasserversorgung hat Priorität vor anderen Nutzungsarten (§ 43 II WWG).

Wie kann das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis beendet werden?

§ 16 PG:

Kündigung

Ablauf einer befristeten Anstellung

Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen

Auflösung aus wichtigen Gründen

Entlassung invaliditäts- oder altershalber

Tod

Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl

Entlassung auf eigenes Gesuch bei gewählten Angestellten

Wann können bei formellen und materiellen Enteignungen die Entschädigungen zurückgefordert werden?

Formelle Enteignung: Recht wird innert 2 Jahren nicht beansprucht oder es wird für andere Zwecke benutzt (§ 58 AbtrG). Bei Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (§ 61 AbtrG i.V.m. § 81 lit. c VRG).

Materielle Enteignung: Rückforderung innert 5 Jahren, falls die Beschränkung wesentlich gemildert oder beseitigt wird. Auf die Verhältnisse des Rückerstattungspflichtigen ist Rücksicht zu nehmen. Rückerstattung kann aus Billigkeitsgründen aufgeschoben werden bis zur Realisierung des Vorteils. Streitigkeiten: Schätzungsverfahren nach AbtrG (§ 183quater EG ZGB).

Wie gestaltet sich die Aufsicht und der Rechtsschutz bei Zweckverbänden?

Aufsichtsbehörde und erste Rechtsmittelinstanz: Bezirksrat am Sitz des Verbands.

Oberaufsicht: Regierungsrat.

Zweite Rechtsmittelinstanz: Verwaltungsgericht.

Streitigkeiten zwischen Zweckverbänden und Gemeinden: Klage an das Verwaltungsgericht (§ 81 lit. a VRG).

Beschreibe den Rechtsschutz im Vergabeverfahren auf Kantonsstufe.

Gegen den Zuschlag sowie weitere Entscheide: Beschwerde an das Verwaltungsgericht (direkt; Art. 15 IVöB i.V.m. § 2 GöB). Dies gilt für alle Vergabeentscheide (Ausschreibung, Auswahl der Teilnehmer, Ausschluss, Abbruch, Zuschlag, Widerruf).

Kognition: Rechtsverletzungen mit Ausschluss der Prüfung der Unangemessenheit (Art. 16 IVöB).

Beschwerdefrist: Lediglich 10 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Während Gerichtsferien steht die Frist nicht still (Art. 15 II und IIbis IVöB).

Beschwerdelegitimation: § 21 VRG.

Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Diese kann aber auf Gesuch oder von Amtes wegen erteilt werden (17 IVöB).

Was ist der Inhalt der Wahl- und Abstimmungsfreiheit auf kantonaler Ebene?

Freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe sind gewährleistet (Art. 34 II BV).

Bei Wahlen haben sich die Behörden strikt neutral zu verhalten.

Bei Abstimmungen ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die Abstimmungsvorlagen objektiv zu erläutern (§ 60 I lit. a GPR).

Staatliche Organe, staatlich beherrschte Unternehmen sowie mit öffentlichen Aufgaben betraute Private sind berechtigt, sich sachlich und mit verhältnismässigem Einsatz von Mitteln an der Meinungsbildung zu beteiligen, soweit sie vom Thema direkt und in besonderer Weise betroffen sind.

Wann müssen Handlungen im Finanzvermögen genehmigt werden?

Es handelt sich i.d.R. nicht um Ausgaben, die der Bewilligung durch die Stimmberechtigten bedürfen. Ausnahmen gelten für den Erwerb von Immobilien (§ 41 III Ziff. 5 GG).

Was ist ein Zweckverband?

Es schliessen sich mehrere Gemeinden zu einer neuen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen (Art. 92 I und III KV). Zweck ist die gemeinsame Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Die Verbandsgemeinden sind an der Willensbildung des Zweckverbands beteiligt.

Welche besonderen Bestimmungen sind in personalrechtlichen Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht zu berücksichtigen?

Grundsatz: Fehlende aufschiebende Wirkung der Rechtsmittelerhebung (§ 70 i.V.m. § 25 II lit. a VRG).

Fehlende Möglichkeit, eine Kündigung, Einstellung im Amt oder Entlassung rückgängig zu machen (§ 63 III i.V.m. § 27a I VRG).

Kostenlosigkeit bei einem Streitwert bis CHF 30'000 (§ 65a III VRG). Ausnahme: Der Beschwerdeführer hat einen unangemessenen Aufwand verursacht (§ 65 a II VRG).

Wie sind öffentliche Strassen grundsätzlich geregelt?

Bund: Erlass generell-abstrakter Vorschriften über den Strassenverkehr (Art. 82 I BV; vgl. SVG).

Kantonale Strassenhoheit ist im Rahmen des Bundesrechts gewahrt (Art. 3 I SVG): Bau, Unterhalt, Finanzierung und Benutzung. Kantone können Strassen dem Verkehr übergeben (Widmung). Bei Widmung gilt das SVG.

Was sind die Rechtsquellen betreffend Datenschutz und Information?

DSG auf Bundesebene: Bearbeitung von Daten natürlicher oder juristischer Personen durch Bundesorgane und private Personen. Ausnahmesweise Anwendung im Kanton (vgl. Art. 37 DSG): Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Art. 1-11a, 16, 17, 18-22 und 25 Abs. 1-3 DSG.

BGÖ auf Bundesebene: Zugang zu amtlichen Dokumenten von Bundesverwltungsstellen.

Europarats-Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten inkl. Zusatzprotokoll sowie EU-Datenschutzrichtlinie im Rahmen des Schengen-Abkommens sind für Kantone verbindlich.

IDG im Kanton Zürich: Auch Informationstätigkeit der Organe und Behörden. Keine Anwendung, wenn ein öffentliches Organ wie ein Privater am Wettbewerb teilnimmt (Verwaltung Finanzvermögen sowie ZKB; diesfalls DSG und BGÖ). Keine Anwendung im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtsverfahrens (§ 2 I IDG). Information über Gerichtsverfahren und Akteneinsicht: Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (§ 73 I lit. d GOG).

Welche Finanzquellen der Gemeinde gibt es?

Ertrag der Gemeindegüter (sehr gering).

Steuern: Einkommen/Vermögen natürlicher Personen und Gewinn/Kapital juristischer Personen (§ 187 I StG), Personalsteuer, Quellensteuern (§ 187 II StG), Grundstückgewinnsteuer (§ 205 ff. StG).

Kausalabgaben für die Leistungen der Gemeindebetriebe. Zu beachten sind das Äquivalenz-, Kostendeckungs- und Verursacherprinzip. Im Kanton Zürich stützen sich diese Abgaben auf Verordnungen (Gemeindegebührenverordnung, Gebührenverordnung zum WWG). Dies genügt gem. Art. 126 II BV nicht.

Finanz- und Lastenausgleich (Finanzausgleichsgesetz) sowie Staatsbeiträge (Staatsbeitragsgesetz).

Was sind die Rechtsquellen betreffend das Bürgerrecht?

Art. 37 I BV: Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.

Art. 20 I KV: Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.

Es gilt das Gemeindegesetz (GG) sowie die Bürgerrechtsverordnung (BüV).

Was ist bei der Haftung des Handelsregisterführers sowie seiner Aufsichtsbehörden zu beachten?

§ 5 II HG: Es ist eine solidarische Haftung vorgesehen. Das kantonale Recht geht also weiter als das Bundesrecht (günstigere Lösung für Geschädigte und das Personal).

Der Angestellte kann den Betrag, den er dem Geschädigten zu leisten hat, vom Staat zurückfordern, falls er nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat (Schadloshaltung; § 28 HG).

Kann die kantonale Initiative zurückgezogen werden?

Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die kantonale Intiative zurückziehen, solange die Volksabstimmung noch nicht angeordnet ist.

Unterliegt der Gegenvorschlag dem fakultativen Referendum, so kann der Rückzug an die Bedingung geknüpft werden, dass gegen den Gegenvorschlag kein Referendum zustande kommt.

Was sind die Rechte der betroffenen Person gemäss IDG?

Für die materiellen Recht, vgl. § 21-23 IDG:

Zugang zu Informationen und eigenen Personendaten. In laufenden Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizverfahren: Massgebliches Verfahrensrecht (§ 20 IDG).

Berichtigung/Vernichtung unrichter Personendaten.

Unterlassung widerrechtlicher Bearbeitung von Personendaten.

Beseitigung der Folgen widerrechtlicher Bearbeitung.

Feststellung widerrechtlicher Bearbeitung.

Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten an Dritte, soweit dadurch nicht die Verfolgung von Rechten Dritter gegenüber der betroffenen Person behindert wird.

Ganze oder teilweise Sperrung oder Aufschiebung der Bekanntgabe von Informationen bei überwiegendem öffentlichen oder privaten Interesse.

Für das Verfahren, vgl. § 24-29 IDG:

Schützwürdiges Interesse kann erforderlich sein, wenn das Gesuch unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Betroffenen Dritten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Besondere Personendaten bedürfen der Zustimmung der betroffenen Person. Verfassungsmässiger Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung kann dem Vetorecht entgegenstehen (bundesrechtswidrig!).

Definiere die Einzel- und Behördeninitiative.

Möglichkeit eines einzelnen Stimmberechtigten, die Gegenstände einer kantonalen Initiative zu verlangen. Dasselbe Recht steht auch den Behörden des Kantons, Bezirke und Gemeinden zu (vgl. Art. 24 lit. b und c, Art. 31 KV).

Wird eine Einzel- oder Behördeninitiative von mindestens 60 Mitglieder des Kantonsrates vorläufig unterstützt, so wird sie dem Regierungsrat zur Antragstellung überwiesen; andernfalls ist sie gescheitert.

Der Kantonsrat beschliesst bei Antrag des Regierungsrates über das weitere Vorgehen (Ablehnung, Unterstützung, Gegenvorschlag, Umsetzungsvorlage). Der Beschluss des Kantonsrats untersteht nach den allgemeinen Regeln dem obligatorischen oder fakultativen Referendum.

Was untersteht dem obligatorischen Referendum?

  • Verfassungsänderungen
  • Interkantonale und internationale Verträge mit Verfassungsrang
  • Volksinitiativen, denen der Kantonsrat nicht zustimmt oder bei einem Gegenvorschlag (Art. 32 lit. a-e KV)
  • Steuergesetz und ihre Änderungen (Art. 32 lit. f KV)

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei der Bekanntgabe von Informationen gemäss IDG?

Über Gesuche ist innert 30 Tagen zu entscheiden (§ 28 IDG).

Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung ist durch Verfügung zu eröffnen (auch den Dritten, sofern Bekanntgabe gegen deren Willen) (§ 27 IDG).

Ordentlicher Rechtsmittelweg: Rekurs an allfällige obere Instanz und Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Es kann für die Bearbeitung des Gesuchs eine Gebühr erhoben werden. Ausnahmen:

  • Geringer Aufwand
  • Eigene Personendaten sind betroffen
  • Wissenschaftlicher Zweck und die Bearbeitung lassen einen öffentlichen Nutzen erwarten
  • Bei gewerblich nutzbarer Information: Marktübliche Gebühr (§ 29 IDG).

Wo ist das Rechtsgleichheitsgebot/Diskriminierungsverbot in der KV enthalten und inwiefern unterscheidet es sich von der BV?

Rechtsgleichheitsgebot: Art. 11 I KV ist identisch mit Art. 8 I BV.

Diskriminierungsverbot: Art. 11 II KV enthält zusätzlich zur BV genetische Merkmale und die sexuelle Orientierung.

Gleichberechtigung von Mann/Frau: Art. 11 III KV enthält zusätzlich zur BV den gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen und Ämtern sowie auf gleiche Ausbildung. Nach Art. 40 II KV streben Behörden und Kommissionen eine angemessene Vertretung beider Geschlechter an.

Besondere Rechte für Menschen mit Behinderungen: Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen, soweit wirschaftlich zumutbar (vgl. BehiG).

Art. 11 IV KV: Fördermassnahmen sind zulässig.

Wie gestaltet sich das Gesetzgebungsverfahren nach Abschluss des Vorverfahrens (Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat)?

Überweisung im Kantonsrat an die zuständige Kommission. Diese erarbeitet einen Antrag (Nichteintreten, Änderungen oder unveränderte Übernahme).

Beratung und Beschlussfassung im Kantonsrat: Erste Lesung, Überweisung an Redaktionskommission, zweite Lesung.

Verabschiedung vom Kantonsrat und Publikation im Amtsblatt.

Mit der Publikation ist die Referendumsfrist eröffnet.

Bei Annahme: Amtliche Veröffentlichung des Textes gemäss Publikationsgesetz, d.h. spätestens 10 Tage vor dem Inkrafttreten in der Offiziellen Gesetzessammlung, danach in der systematischen Gesetzessammlung.

Wie ist der Erlass von Verordnungen im Kanton Zürich geregelt?

Weitgehende Deckung mit dem Gesetzgebungsverfahren, es entfällt lediglich das Referendum.

Ausarbeitung: Zuständige Amtsstelle.

Beschlussfassung bei Exekutivverordnungen: Regierungsrat, Direktion oder Amt (anders bei Justizverordnungen oder Anstalten und anderen Organisationseinheiten). Bei Genehmigungsvorbehalt ist zusätzlich die Genehmigung durch das Parlament erforderlich.

Für wichtige Verordnungen ist ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (§ 12 RSVO).

Publikation im Amtsblatt mit Rechtsmittelbelehrung (für abstrakte Normenkontrolle).

Veröffentlichung in der Gesetzessammlung und Inkraftsetzung.

Wie kann die Verletzung der zusätzlichen kantonalen Grundrechte gerügt werden?

Gleicher Rechtsschutz wie bei den Grundrechten der BV, d.h.:

  • Kantonale Rechtsmittel
  • Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG).
  • Subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).

Die Verletzung kantonal verfassungsmässiger Rechte bildet einen eigenständigen Beschwerdegrund (Art. 95 lit. c BGG).

Gibt es selbständige Verordnungen im Kanton Zürich?

Der Kanton Zürich kennt grundsätzlich kein selbständiges Verordnungsrecht. Ausnahmen:

  • Erlass von Vollziehungsverordnungen (Art. 60 und 76 II KV). Diese dürfen keine materiellen Bestimmungen enthalten, die nicht schon im Gesetz vorgesehen sind (keine neuen Rechte und Pflichten).
  • Notverordnungen in Fällen des polizeilichen Notstands (Art. 72 KV). Diese sind sofort dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Wann wird eine Parteientschädigung im Rekursverfahren zugesprochen?

§ 17 II und III VRG:

Wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (im Baurekursverfahren die Regel)

oder

ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren.

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz gegen Anordnungen der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt?

Rekurs beim Baurekursgericht (§ 76 GebVG). Bei personalrechtlichen und administrativen Anordnungen der Direktion unterliegen dem Rekurs an den Verwaltungsrat.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 77 GebVG).

Wie gestaltet sich das verwaltungsinterne Gesetzgebungsverfahren?

Rechtssetzungsverordnung (RSVO) unterscheidet zwischen Rechtsänderungen von besonderer Tragweite (wesentliche Auswirkungen oder erheblicher Gestaltungsspielraum) und anderen Rechtssetzungsvorhaben.

Bei Rechtsänderungen von besonderer Tragweite: Federführende Verwaltungsstelle arbeitet ein Konzept aus. Der Regierungsrat verabschiedet das Konzept und beauftragt die federführende Verwaltungsstelle mit der Ausarbeitung eines Entuwurfs.

Wer ist die Aufsichtsbehörde im Vergabeverfahren?

Vgl. § 39 II SVO:

Für den Sachbereich zuständige Direktion.

Aufsicht über Gemeinden: Bezirksrat.

Oberaufsicht: Regierungsrat.

Wie ist der Begriff der Verordnung im Zürcher Verwaltungsrecht definiert?

Im Kanton Zürich sind alle generell-abstrakten Erlasse, die nicht dem Referendum unterstehen, Verordnungen.

Nach welchen Auftragsarten variieren die Schwellenwerte gemäss IVöB?

Lieferaufträge für die Beschaffung beweglicher Güter

Dienstleistungsaufträge

Bauaufträge (Hoch- und Tiefbau), im Nichtstaatsvertragsbereich ferner Unterscheidung zwischen:

  • Bauhauptgewerbe: Arbeiten für die tragenden Elemente
  • Baunebengewerbe: Maler, Gipser, Dachdecker, Heizungs-, Schreiner- und Sanitärarbeiten etc.

Welche Auftraggeber unterliegen nicht dem Vergaberecht?

Staatliche Einrichtungen mit kommerziellem oder industriellem Charakter ausser in den Sektoren Wasser, Energie, Verker und Telekommunikation (Art. 8 I lit. a und II lit. a IVöB).

Welche kantonalen Besonderheiten bestehen beim kantonalen Staatshaftungsrecht?

Das HG schliesst öffentlich-rechtliche Anstalten, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben, und die Mitglieder des Kantonsrates vom Anwendungsbereich aus (§ 3 II HG; ZKB, EKZ; § 1 II HG). Für diese besteht eine separate Regelung.

Die Voraussetzungen sind weitgehend identisch mit denen des Bundesrechts.

Private, die anlässlich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben Schaden verursachen, haften kausal, aber nach Zivilrecht. Der Staat haftet subsidiär (Art. 46 II KV; § 4a HG).

Ausnahmen von der Kausalhaftung (Verschulden):

Beschreibe das Einladungsverfahren.

Es erfolgt keine Ausschreibung. Der Auftraggeber entscheidet selbst, wen er zur Einreichung von Angeboten einladen will. Wenn möglich sind mindestens drei Angebote einzuholen (Art. 12 I lit. bbis IVöB).

Welche besonderen Aufsichtsorgane existieren im Kanton Zürich nebst der obersten Aufsicht durch den Regierungsrat (Art. 70 KV)?

Aufsicht über Notariate, Grundbuch- und Konkursämter sowie Gemeindeammann- und Betreibungsämter: Obergericht (§ 80 II GOG).

Datenschutz: Datenschutzbeauftragter.

Wann sind kantonale und kommunale Monopole zulässig?

Art. 94 IV BV behält kantonale Regale (Monopole) vor. Dies sind:

  • Jagd-, Fischerei-, Berg- und Salzregal
  • Althergebrachte Monopole wie Gebäudeversicherungsmonopol
  • Aus neuerer Zeit stammende Polizeimonopole wie etwa das kantonale Abfallsentsorgungsmonopol sowie die kommunalen Schlachthof-, und Kehrichtabfuhrmonopole

Der Vorbehalt beschränkt sich auf bestehende kantonale und kommunale Monopole. Neue rechtliche Monopole sind zulässig aus polizeilichen oder sozialpolitischen Gründen (nicht aber aus rein fiskalischen Interessen) und unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV.

Wie gestaltet sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Entschädigungsstreitigkeiten?

Gegen Entscheide der Schätzungskommission ist innert 20 Tagen Rekurs anzumelden. Für die Begründung  setzt das Gericht eine Frist an.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VRG (§ 46 VRG).

Eine Ermessensprüfung ist ausgeschlossen.

Worauf finden die Vergaberegeln keine Anwendung?

Erteilung von Bewilligungen und Sondernutzungskonzessionen durch das Gemeinwesen an Dritte. Die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler (rechtlicher) Monopole auf Private muss auf dem Weg der Ausschreibung erfolgen (Art. 7 II BGBM).

Übertragung gewisser staatlicher Aufgaben an Private.

Ausnahme: Nebenleistungen von gewisser Bedeutung, welche den Begriff der öffentlichen Beschaffung erfüllen, lassen sich abtrennen.

Wie gestaltet sich der Instanzenzug bei Verletzungen von politischen Rechten?

Entsprechende Bestimmungen finden sich im VRG.

Gegen Handlungen der Gemeindebehörden und Kreiswahlvorsteherschaften in Stimmrechtssachen des Kantons ist die Direktion der Justiz und des Innern Rekursinstanz (§ 19b II lit. b Ziff. 2 VRG).

Über Rekurse gegen das Ergebnis der Kantonsratswahlen entscheidet auf Antrag des Regierungsrates als einzige Instanz der Kantonsrat (§ 19b II lit. e VRG).

Handlungen kantonaler Ämter: Rekurs an die Direktion.

Handlungen kantonaler Direktion/Staatskanzlei: Rekurs an den Regierungsrat.

Gegen Rekursentscheide des Bezirksrates, der Direktion und des Regierungsrates: Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts/Kantonsrates: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. c i.V.m. Art. 88, 89 III und 95 lit. d BGG).

Was ist Gegenstand des Initiativrechts auf Kantonsebene?

Art. 23 KV:

  • Total- oder Teilrevision der Verfassung oder eines Gesetzes
  • Erlass, Änderung oder Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses
  • Einreichung einer Standesinitiative bei der Bundesversammlung
  • Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung sowie Kündigung eines interkantonalen oder internationalen Vertrags, der dem Referendum untersteht

Welche Aufgaben obliegen den Ufergemeinden?

Vorschriftsgemässe Ausrüstung, Unterhalt und Betrieb der Anlagen für die Schifffahrt und den Seerettungsdienst (§ 1 f. EG BSG).

Beschreibe den Rekurs gemäss § 152 GG.

Rekursobjekt: Anordnungen und Erlasse von Gemeindebehörden (Gemeindevorstand und weitere Exekutivbehörden). § 152 GG verweist auf das VRG.

Rekursgründe: Alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung (§ 20 VRG).

Rekurslegitimation (wesentlicher Unterschied zur Gemeindebeschwerde): Nur gemäss § 21 VRG (persönliche Berührtheit und schutzwürdiges Interesse). Die Eigenschaft als Stimmbürger genügt nicht.

Wie wird das Enteignungsrecht erteilt?

Zuständig für die Erteilung des Enteignungsrechts an öffentliche Unternehmen ist der Regierungsrat, an private Unternehmen der Kantonsrat (§ 3 AbtrG).

Welche Rekursinstanzen gemäss VRG existieren?

§ 19b II und III VRG:

Regierungsrat: Anordnungen einer Direktion, Kommission (sofern Vorsitz von einem Regierungsratsmitglied, z.B. Bildungsrat), Bezirksräte, Statthalter

Direktion: Anordnungen unterstellter Verwaltungseinheiten sowie Gemeinden/Kreiswahlvorsteherschaften in Stimmrechtsangelegenheiten

Bezirksrat: Anordnungen von Gemeinden (ausser in Stimmrechtsangelegenheiten), Entscheide der KESB (§ 63 EG KESR; wohl bundesrechtswidrig).

Statthalteramt: Anordnungen der politischen Gemeinden betr. Ortspolizei, Strassen- und Feuerwehrwesen

Kantonsrat sowie seine Geschäftsleitung und Verwaltungskommission in einzelnen Fällen (z.B. bei Akten der untergeordneten Kommissionen oder Wahlergebnissen)

Rekursgerichte oder Rekurskommission, soweit gesetzlich vorgesehen.

Wie wird im erstinstanzlichen Verfahren gemäss VRG der Sachverhalt und die Rechtslage ermittelt?

Untersuchungsmaxime gemäss § 7 VRG: Die Verwaltungsbehörden ermitteln den Sachverhalt, die Parteistandpunkte sowie das anwendbare Recht von Amtes wegen.

Den Verfahrensbeteiligten obliegt eine Mitwirkungspflicht (§ 8 f. VRG). Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht (Art. 29 II BV), § 8 f. VRG).

Wie erfolgt die Projektierung der Strassen?

Staatsstrassen: Baudirektion bzw. Stadträte Zürich/Winterthur.

Gemeindestrassen: Zuständige Gemeindeorgan.

Bei grösseren Projekten: Öffentliche Auflage vor der Kreditbewilligung.

Einsprache innert 30 Tage.

Zuständige Behörde: Festsetzung des Projekts und Entscheid über Einsprachen.

Festsetzungbeschluss der Stadträte: Genehmigung durch Regierungsrat.

Festsetzungsbeschluss von Gemeindestrassen: Genehmigung durch Bezirksrat, falls Erteilung des Enteignungsrechts (§ 12 ff. und 45 StrG).

Welche Terminologien verwendet das Staatsbeitragsgesetz (StBG)?

Staatsbeitrag: Oberbegriff, der zweckgebundene geldwerte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse umfasst (§ 1 I StBG).

Kostenanteil: Es besteht darauf ein Anspruch. Die Höhe ergibt sich aus dem Gesetz (= Abgeltung im Bundesrecht).

Kostenbeitrag: Es besteht darauf ein Anspruch. Die Höhe wird im Globalbudget festgesetzt (= Abgeltung im Bundesrecht).

Subventionen: Staatsbeiträge zur Unterstützung oder Erhaltung von Leistungen im öffentlichen Interesse, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht (= Finanzhilfe im Bundesrecht) (§ 3 StBG).

Wie/wann ist die Rekurserhebung vorzunehmen?

Ordentliche Frist: 30 Tage; Stimmrechtsangelegenheiten: 5 Tage; Bei besonderer Dringlichkeit: Verkürzung auf 5 Tage (§ 22 III VRG). Diese Fristen sind nicht erstreckbar und es gibt keinen Stillstand aufgrund Gerichtsferien.

Ausnahmen von der 30-Tage-Frist: Öffentliches Beschaffungswesen und Rekurs gegen Entscheide der Schätzungskommission.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 I VRG). Es können alle Mängel gerügt werden. Neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel sind zulässig (§ 20 und 20a VRG).

Inwiefern wird in der KV die Sprachenfreiheit nach Art. 18 BV ergänzt?

Auch die Gebärdensprache ist enthalten (Art. 12 KV).

Was sind die Rechtsquellen bzgl. der politischen Rechte im Kanton Zürich?

Die Kantonsverfassung gewährleistet das Stimm- und Wahlrecht, das Initiativrecht und das Referendumsrecht. Art. 38 KV betr. die Rechtssetzung ist systematisch am falschen Ort.

Das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) enthält die umfassende Regelung auf Kantonsebene.

Die politischen Rechte in den Gemeinden sind in Art. 86 KV gereglt. Das Gemeindegesetz (GG) ist in diesem Punkt noch nicht angepasst. Art. 86 II und III KV werden direkt angewendet.

 

Was ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnis bei gewählten Angestellten zu berücksichtigen?

Auf ihr Gesuch hin können die Angestellten auf Amtsdauer auch während der Amtsdauer mit einer Frist von 6 Monaten auf Monatsende entlassen werden, sofern keine Staatsinteressen beeinträchtigt werden (§ 25 II PG).

Wie ist das Verfahren bei Erlass von Verkehrsmassnahmen geregelt?

Allgemeinverfügung (generell-konkret) und Markierung an Ort und Stelle (§ 9 KSigV), also zweistufig. Verfügung muss, unabhängig ob es sich um bauliche oder polizeiliche Massnahmen handelt, in einem amtlichen Publikationsorgan erfolgen (§ 7 KSigV). Verzicht möglich, wenn nicht mit Beschwerdelegitimierten gerechnet werden muss.

Wie sind Zweckverbände organisiert?

Zweckverbände müssen demokratisch organisiert sein. Die Volksrechte in der Gemeinde gelten sinngemäss auch für Zweckverbände (Art. 93 KV).

Das Initiativ- und Referendumsrecht steht den Stimmberechtigten im ganzen Verbandsgebiet zu (Art. 93 II KV).

Über Beitritt und Austritt muss jede Gemeinde einzeln entscheiden können.

Für grundlegende Statutenrevisionen ist Einstimmigkeit verlangt (Änderung des Zwecks oder Kostenverteilers).

Oberstes Organ: Delegiertenversammlung. Geschäftsleitung: Vorstand des Zweckverbands. Finanzielle Aufsicht: Rechnungsprüfungskommission.

Finanzierung durch die beteiligten Gemeinden nach Beanspruchung der Verbandsleistungen und der Steuerkraft (§ 7 III GG).

Mache Beispiele zu den ursprünglichen Aufgaben der Kantone.

  • Staats- und Verwaltungsorganisation, einschliesslich Gemeindewesen
  • öffentliches Personalrecht
  • Staatshaftungsrecht
  • Steuerrecht innerhalb des StHG
  • Bau- und Planungsrecht innerhalb des RPG und USG
  • Enteignungsrecht
  • Öffentliche Sicherheit (Polizei)
  • Bildungswesen (Vorgaben in Art. 62 und 63a BV)
  • Gesundheits- und Sozialwesen mit gewissen Vorgaben bzgl. AHV und Krankenversicherung

Wo ist das Öffentlichkeitspinzip in der KV festgehalten?

Art. 17 KV gewährleistet jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen gegenüberstehen (vgl. Gesetz über die Information und den Datenschutz [IDG]).

Welche Bestimmungen sind bei der Revision der Kantonsverfassung zu berücksichtigen?

Art. 132 KV: Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden. Die Verfassungsvorlagen werden zweimal beraten. Sie unterliegen der Volksabstimmung (obligatorisches Referendum gemäss Art. 32 lit. a KV).

Grundsätzlich erfolgen Verfassungsänderungen im gleichen Verfahren wie die Gesetzgebung. Der Kantonsrat ist zuständig. Bei einer Totalrevision kann ein besonderer Verfassungsrat eingesetzt werden (Art. 134 II KV).

Partialrevisionen müssen den Grundsatz der Einheit der Materie wahren (Art. 133 KV).

Welche Autonomiebereiche der Gemeinden gibt es hinsichtlich der Bildung, Kultur, Gesundheit und Fürsorge?

jh

Wie können sich Gemeinden gegen Eingriffe in das Gemeindevermögen wehren?

Die Gemeinden sind zum Rekurs und zur Beschwerde gegen Eingriffe in ihr Vermögen legitimiert (§ 21 II lit. c und § 49 VRG).

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer: Grundsätzlich nur bei Eingriffen in das Finanzvermögen (Betroffenheit wie ein Privater). Gegen Eingriffe in das Verwaltungsvermögen oder Sachen im Gemeingebrauch muss die Gemeindeautonomie angerufen werden.

Welche Messgrösse ist massgebend für die Zuordnung zu einem Submissionsverfahren?

Geschätzte Kosten der Beschaffung ohne Mehrwertsteuer (Art. 7 IVöB)

Welche Aufgaben übernimmt der Bezirksrat?

Aufsicht über (politische) Gemeinden (§ 10 BezVG, § 141 GG): Er hat einzuschreiten, sobald er in einer Gemeindeverwaltung Unordnung, Missbräuche, Gesetzes- oder Pflichtverletzungen wahrnimmt.

Die Direktion der Justiz und des Innern ist zu orientieren. Er überwacht zudem die Haushaltsführung der Gemeinden (§ 144 GG).

Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz gegenüber Gemeinden.

Stiftungsaufsicht über Stiftungen, die dem Bezirk oder mehreren Gemeinden angehören (§ 37 EG ZGB) (Ausnahme: BVG-Stiftungen).

Entscheid über die Bewilligungspflicht und über Erteilung/Verweigerung der Bewilligung gem. BewG. Rekurs gegen diese Entscheide: Baurekursgericht (§ 4 EG BewG).

Definiere die Schulfreiheit, welche in der KV als eigenständiges Grundrecht existiert.

Art. 15 KV: Recht auf Gründung, Organisation und Besuch privater Bildungsstätten.

Wann kommt kantonales Enteignungsrecht zur Anwendung?

Massgebend für im öffentlichen Interesse liegende Werke und Zwecke von regionaler und lokaler Bedeutung. Ausnahme: Bundesgesetz sieht die Anwendung von Bundesrecht vor.

Zuständigkeit von Kanton insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Strassenbau
  • Gas- und Wasserversorgung
  • Bau von Verwaltungsgebäuden
  • Wasserbau

Bei paralleler Anwendbarkeit entscheidet der Enteigner (Art. 119 EntG).

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz der Gemeinde gegen Anordnungen übergeordneter Instanzen mit bundesrechtlichen Mitteln?

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 89 I und II lit. c BGG). Beschwerdegründe:

  • Verletzung der Existenz (Bestandesgarantie)
  • Verletzung der Gemeindeautonomie
  • Rechtsverletzung wie bei Privaten

Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts ist nur möglich, wenn gesetzlich speziell vorgesehen, vgl. etwa Art. 34 II RPG und Art. 3 IV SVG.

Wie wird der "volle Ersatz" im kantonalen Enteignungsrecht bemessen?

Massgebend ist der Verkehrswert (§ 13 AbtrG), also ein objektiver Masstab. Methoden: Statistische Methode (Preisvergleich), Real- oder Ertragswert, Rückwärtsrechnung, Berechnung nach Lageklassen, neue Methoden zur Berechnung bei Enteignung von Nachbarrechten infolge Fluglärm (vgl. BGE 138 II 77 ff.)

Zeitpunkt: Schätzungsentscheid. Ausnahme: Absichtliche Verzögerung. Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen, die in der Absicht getätigt wurden, die Entschädigung zu erhöhen (§ 15 AbtrG).

Anrechnung von Vorteilen auf dem verbleibenden Teil (§ 12 AbtrG) und Nachteilen (Unfreiwilligkeitszuschlag von höchstens 20%) (§ 13 I AbtrG) sowie mittelbarem Schaden wie Minderwert der verbleibenden Teile, Umzugskosten, Entschädigung an Mieter/Pächter, Schaden der Betriebsbeeinträchtigung (dieser geht über die Eigentumsgarantie hinaus).

Ist eine Dringlichkeitserklärung von kantonalen Gesetzen möglich?

Ja, vgl. Art. 37 KV:

Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können vom Kantonsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sofort in Kraft gesetzt werden.

Bei Referendum: Volksabstimmung innert 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes. Bei Ablehnung: Unmittelbar nach Volksabstimmung ausser Kraft.

Was sind die Voraussetzungen des Stimm- und Wahlrechts im Kanton Zürich?

Stimm- und wahlberechtigt sind auf kantonaler Ebene Schweizer mit Wohnsitz im Kanton, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind (Art. 22 KV).

Es besteht kein Stimmrecht für Ausländer (mit Ausnahme der kirchlichen Körperschaften; Art. 130 II lit. a KV).

Auslandschweizer haben das Recht, sich an den Ständeratswahlen zu beteiligen (Art. 82 III KV). Im Übrigen sind sie nicht stimm- und wahlberechtigt.

Was untersteht dem fakultativen Referendum?

Art. 33 I KV:

  • Erlass, Änderung und Aufhebung von Gesetzen (Ausnahme für gewisse Steuergesetze)
  • Interkantonale und internationale Verträge mit Gesetzesrang
  • Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind
  • Neue Ausgabe von mehr als 6 Mio. Franken
  • Wiederkehrende Ausgaben von mehr als 600'000 Franken
  • Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben
  • Gewisse Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons

Wie gestaltet sich das Verfahren auf Erteilung des Bürgerrechts?

Entscheid über die Erteilung des kantonalen Bürgerrechts: Direktion der Justiz und des Innern (§ 32 BüG).

BGer: Unterstellung eines Einbürgerungsentscheids unter die Urnenabstimmung ist unzulässig, da es sich um persönlichkeitsbezogene individuell-konkrete Verwltungsakte handelt (Art. 21 II KV). Die Grundrechte müssen beachtet werden.

Gemäss Art. 21 I KV ist es zulässig, die Gemeindeversammlung vozusehen (Auffangkompetenz, falls nicht anderweitig zugewiesen; vgl. Art. 23 GG). Bei Anspruch auf Einbürgerung wird die Kompetenz i.d.R. dem Gemeinderat überwiesen. De facto entscheidet die Gemeindeversammlung daher nur über Einbürgerung von im Ausland geborenen Ausländern, die nicht während mind. 5 Jahren die Schule besucht haben. Ablehnende Entscheide müssen begründet werden.

Was ist Rekursgegenstand der verwaltungsinternen Rechtspflege?

§ 19 I VRG:

Anordnungen, einschliesslich raumplanungsrechtlicher Festlegungen

unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung

Handlungen staatlicher Organe, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen (Stimmrechtssachen)

Erlasse, ausgenommen die KV und kantonale Gesetze. Nach § 19 II VRG sind Akte des Regierungsrates, des Kantonsrats und der jeweiligen Organe ausgeschlossen.

Wie ist das Verhältnis von Staatshaftung und Rechtsschutz?

§ 21 I HG:

Formell rechtskräftige Verfügungen, Entscheide und Urteile dürfen im Rahmen von Haftungsverfahren nicht überprüft werden (Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes).

Ausnahme: Es bestand rechtlich oder tatsächlich keine Möglichkeit, die in Rechtskraft erwachsene Verfügung gerichtlich anzufechten.

Was sind gebundene und (absolut/relativ) neue Ausgaben?

Gebundene Ausgaben: Wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht, durch Gerichtsentscheide, durch Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane oder durch frühere Beschlüsse zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.

Neu sind Ausgaben, für welche politischer Entscheidungsspielraum besteht. Absolut neue Ausgaben: Es besteht zur Vornahme keinerlei Pflicht durch übergeordnetes Recht. Relativ neue Ausgaben: Es besteht eine Pflicht zur Vornahme, allerdings verbleibt ein Entscheidungsspielraum.

Wie ist die Sondernutzung der Strassen geregelt?

Definition: Dauerhafter und ausschliesslicher Gebrauch. Er unterliegt der Konzessionspflicht.

Verlegung von Leitungen für Fernmeldeeinrichtungen, Radio und TV: Unentgeltlich von Bundesrechts wegen (Art. 35 IV FMG).

Beschreibe das freihändige Verfahren.

Der Auftraggeber vergibt den Auftrag direkt, ohne Ausschreibung (Art. 12 I lit. c IVöB).

Zürcherische Praxis: Anwendung der allgemeinen Verfahrensbestimmungen, d.h. Zuschlag mittels Verfügung und Anfechtbarkeit.

Das Verfahren ist auch anwendbar bei besonderen Umständen, z.B. das offene/selektive Verfahren hat nicht zum Ziel geführt, zeitliche Dringlichkeit. Der Entscheid ist in einem Bericht zu begründen (§ 10 SVO).

Wo besteht eine Staatshaftung für rechtmässige Amtshandlungen?

Dort, wo es gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (§ 12 HG).

Einstellung eines Strafverfahrens oder Freisprechung des Angeklagten (Art 429 StPO).

Für Schaden durch rechtmässige polizeiliche Tätigkeit: Ersatz nach Billigkeit (§ 56 PolG).

Bei Entgeignung oder Eigentumsbeschränkungen: Enteignungsrecht.

Welche Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden gibt es?

Privatrechtliche Formen, z.B. Aktiengesellschaft, Verein, Genossenschaft. Dies ist bei hoheitlichen Aufgaben nicht zulässig.

Öffentlich-rechtliche Formen:

  • Vertragliche Zusammenarbeit: Anschlussvertrag (Mitbenutzung eines Gemeindebetriebs; es wird kein neuer Rechtsträger geschaffen)
  • Zusammenarbeitsvertrag gemäss neuem GG(einfache Gesellschaft)
  • Gemeinsame Gründung einer selbständigen Körperschaft oder Anstalt

Wann besteht ein Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung?

Einematerielle Enteignung liegt vor, wenn:

  • einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seiner Sache untersagt oder besonders stark eingeschränkt wird, weil ihm eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird; oder
  • bei einem weniger weitgehenden Eingriff ein einziger oder einzelne Eigentümer so getroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet werden würde (Sonderopfer).

Zukünftige besser Nutzung muss mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklich werden können. I.d.R. trifft dies für die Möglichkeit der Überbauung zu.

Wann ist der Haftungsrichter zuständig? Welche Rechtsmittelinstanzen sind gegeben?

Einzelgericht des zuständigen Bezirksgerichts: Haftrichter gemäss Gewaltschutzgesetz und Polizeigesetz (§ 33 I GOG).

Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich: Überprüfung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen sowie Zwangsmassnahmen aufgrund des Konkordats betr. Sportveranstaltungen.

Rechtsmittel: Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 43 I VRG).

Haftrichterurteile gestützt auf das Polizeigesetz: Rechtsmittel an das Obergericht (§ 27 II PolG i.V.m. § 49 GOG).

Wer ist inwiefern für den Strassenverkehr zuständig?

Erlass lokaler Verkehrsanordnungen (Fahrverbote, Parkvorschriften): Kantone (Art. 3 Abs. 2-4 SVG). Sie dürfen jedoch keine generell-abstrakten Regelungen zum Strassenverkehr erlassen. Delegation an Gemeinden möglich (i.c. Städte Zürich und Winterthur; § 27-30 der kantonalen Signalisationsverordnung).

Übrige Gemeinden: Kantonspolizei, für Gemeindestrassen auf Antrag der Gemeindebehörden (§ 4 KSigV).

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz beim Erlass von Verkehrsmassnahmen?

Instanzenzug bei polizeilichen Fahrverboten (Art. 3 III SVG), funktionellen Verkegrsanordnungen (Art. 3 IV SVG) und nichtpolizeilichen Massnahmen: Bei Anordnungen von Gemeinden der Statthalter, bei denen der Kantonspolizei die Direktion für Soziales und Sicherheit. Danach: Beschwerde an das Verwaltungsgericht und Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer.

Einsprachen gegen Signalisationen/Markierungen: Entscheid durch Kantonspolizei oder Gemeindebehörden. Danach: Rekurs beim Statthalter oder der Direktion für Soziales und Sicherheit und Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 31 KSigV).

Wann entscheidet das Verwaltungsgericht als einzige Instanz?

§ 81 VRG:

  • Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, falls darüber weder ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mit Verfügung entscheiden kann
  • Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen (Ausnahme: Arbeitsverhältnisse)
  • Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für welche ein anderes Gesetz die Klage vorsieht

Typischer Fall: Streitigkeiten zwischen Gemeinden.

Welche Dimensionen der Verantwortlichkeit gibt es für einen Angestellten im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis?

Strafrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. StGB, insb. beamtenrechtliche Sonderdelikte)

Disziplinarische Verantwortlichkeit (ne bis in idem gilt nicht gegenüber strafrechtlicher Verantwortlichkeit)

Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit: vgl. Staats- und Beamtenhaftung.

Welche Voraussetzungen müssen im Kanton Zürich bei der Gesetzesdelegation gegeben sein?

Die Gesetzesdelegation darf nicht durch die Kantonsverfassung verboten sein (vgl. Art. 38 I KV für wichtige Rechtssätze).

Sie muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebe Materie beschränken.

Die Delegationsnorm muss in einem dem Referendum unterstellten Erlass (Gesetz) enthalten sein.

Die Delegationsnorm muss selbst zumindest die Grundzüge der Regelung enthalten und Inhalt, Zweck und Ausmass der erteilten Ermächtigung bestimmen (kein Blankovollmachten).

Verordnungen der Direktionen sind nur zulässig, falls sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind (Verbot der Subdelegation).

Was sind die rechtlichen Grundlagen in der KV bezüglich der Übertragung öffentlicher Aufgaben?

Art. 98 KV:

Der Kanton und im Rahmen der Gesetzgebung die Gemeinden können die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Dritten übertragen. Sie können hierzu Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts schaffen oder sich an solchen beteiligen.

Die Übertragung einer kantonalen Aufgabe erfolgt durch Gesetz.

Die Übertragung einer kommunalen Aufgabe, zu deren Erfüllung hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, muss in der Gemeindeordnung geregelt werden.

In den betreffenden Erlassen sind gewisse Eckbestimmungen (wie z.B. Art und Umfang sowie Finanzierung der Aufgabe) zu regeln.

Art. 99 KV: Fachlich ausgewiesenes, von der operativen Führung unabhängiges Aufsichtsorgan notwendig bei sachlich dezentralisierter Aufgabenerfüllung.

Was sind die Anforderungen an ein Referendum?

3000 Stimmberechtigte innert 60 Tagen seit amtlicher Veröffentlichung (Volksreferendum; Art. 33 II KV).

12 politische Gemeinden, Stadt Zürich und Stadt Winterthur innert 60 Tagen seit amtlicher Veröffentlichung (Gemeindereferendum).

45 Mitglieder des Kantonsrates innert 14 Tagen ab Beschluss(Kantonsratsreferendum; Art. 33 III KV).

Besteht im gekündigten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Dienstausübung?

Nein, die Ansprüche sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. Es kann sich indessen ein Anspruch auf Abfindung ergeben, sofern dem Angestellten keine andere zumutbare Stelle angeboten werden kann (§ 26 PG).

Falls es der Dienst oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert, können Angestellte bei gleichem Lohn für die Dauer der Kündigungsfrist an eine andere Stelle versetzt werden , soweit das zuzumuten ist (§ 28 PG).

Wer ist jeweils für den Bau und Unterhalt der Strassen zuständig?

Staatsstrassen: Kanton (§ 6 StrG).

Gemeindestrassen: Gemeinden (§ 26 StrG).

Strassen mit überkommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur: Stadt (§ 43 StrG).

Kanton: Recht auf Ersatzvornahme bei als notwendig erachteten Strassen (§ 50 StrG).

Nationalstrassen: Bund, mit Ausnahme der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes (Kanton, vgl. Art. 40a und 49a NSG sowie EG NSG).

Wem untersteht die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt?

Aufsicht des Regierungsrates und der Sicherheitsdirektion (§ 5 I GebVG). Die Oberaufsicht obliegt dem Kantonsrat; er genehmigt Geschäftsbericht und Jahresrechnung (§ 4 GebVG).

Welche Autonomiebereiche der Gemeinden gibt es beim öffentlichen Dienst und öffentlichen Verkehr?

Betrieb öffentlicher Dienste, d.h. Versorgung mit Wasser (§ 27 WWG), Gas, Elektrizität sowie die Entsorgung von Abwasser und Abfall (§ 35 AbfG).

Z.T. öffentlicher Verkehr (Bus, Tram) gestützt auf das Personenverkehrsgesetz und im Auftrag des Verkehrsverbundes Zürich.

Was bedeutet das Transparenzgebot?

Art. 49 KV:

Die Behörden sind verpflichtet, von sich aus und auf Anfrage die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten zu informieren, soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Wie werden Zweckverbände gegründet?

§ 7 I GG: Wo besondere Verhältnisse es als wünschenswert erscheinen lassen, können sich Gemeinden miteinander verbinden, um einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung gemeinschaftlich zu besorgen, und hiefür besondere Organe schaffen. Die Vorschriften über Zweck und Organisation solcher Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates (Überprüfung auf Rechtmässigkeit; Art. 92 IV KV).

Gegen den Willen der Gemeinden (rechtlich und faktisch) möglich (Art. 92 II KV, § 7 II GG). Für politische Gemeinden: Beschluss des Kantonsrates. Für Schulgemeinden: Beschluss des Regierungsrates.

Ein sachlich begründeter Austritt muss möglich sein.

Wann unterliegen kantonale Initiativen nach ihrer Ausarbeitung (ev. auch eines Gegenvorschlags) dem Referendum?

Obligatorisches Referendum: Volksinitiativen, denen der Kantonsrat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt (Art. 32 lit. c, d, und e KV).

Obligatorisches Referendum oder fakultatives Referendum je nach Vorlage (Art. 32 und 33 I KV), wenn der Kantonsrat einer Initiative zustimmt.

Wo findet das Vorverfahren zur Gesetzgebung seinen Abschluss?

Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat. Darin inbegriffen: Weisung des Regierungsrates mit ausführlicher Begründung. Es ist auf die langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen hinzuweisen und die Übereinstimmung mit den in den Richtlinien der Regierungspolitik und in der rollenden Planung festgesetzten Zielen zu überprüfen (Art. 67 I KV).

Wie gestaltet sich die Beschwerdebehandlung und -erledigung vor dem Verwaltungsgericht?

Das Verfahren ist grundsätzlich schriftlich. Grundsatz: Einfacher Schriftenwechsel. Ein zweiter kann vom Gericht angeordnet werden (§ 58 VRG).

Auf Antrag oder von Amtes wegen: Mündliche Verhandlung. Bei "zivilrechtlichen" Ansprüchen (Enteignungen, EIgentumsbeschränkungen, wirtschaftspolizeiliche Bewilligungen etc.): Anspruch auf öffentliche und damit mündliche Verhandlung (§ 59 VRG, Art. 6 EMRK, Art. 30 III BV).

Wer sind die allgemeinen Aufsichtsinstanzen gegenüber den Gemeinden?

Gemeinden, Zweckverbände und weitere Träger kommunaler Aufgaben unterstehen der Aufsicht durch die Bezirksbehörden und den Regierungsrat (Art. 94 KV).

Bezirksrat ist allgemeine erstinstanzliche Aufsichtsbehörde (§ 141 ff. GG). Daneben: Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt; § 148 GG).

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus. Insbesondere: Aufsichtsrechtliche Sanktionen (§ 149 GG).

Entzug des Selbstverwaltungsrechts: Kantonsrat (§ 150 GG).

Wann ist eine Revision gemäss VRG möglich?

§ 86a VRG:

Die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht kann von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn

a. im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat,

b. diese neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten.

Frist: Innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes bei der Behörde, welche die fragliche Anordnung erlassen hat.

Was sind die Rechtsgrundlagen des Gemeindehaushaltsrechts?

Das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) gilt nur for den Kanton, nicht für die Gemeinden.

Wie sind die Behandlungsfristen von kantonalen Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung definiert?

Antrag des Regierungsrates: Regierungsrat beschliesst innert 4 Monaten nach Einreichen über Gültigkeit und Inhalt. Zudem beantragt der Regierungsrat folgende Entscheide: Ablehnung, Ablehnung mit Zustimmung zum Gegenvorschlag, Zustimmung auch zum Gegenvorschlag, Ausarbeitung Umsetzungsvorlage mit oder ohne Gegenvorschlag.

Entscheid des Kantonsrates innert 9 Monaten nach Einreichen:

  • Ablehnung ohne Umsetzungsvorlage oder Gegenvorschlag: Volksabstimmung.
  • Gegenvorschlag: Volksabstimmung über beide Vorlagen.

Falls eine Umsetzungsvorlage mit oder ohne Gegenvorschlag beschlossen wurde, muss der Regierungsrat innert Frist einen Vorschlag unterbreiten. Für das weitere Verfahren ist entscheidend, ob die allgemeine Anregung sogleich umgesetzt wird mit einer Umsetzungsvorlage.

Eine Volksabstimmung findet statt:

  • innert 18 Monaten nach Einreichung bei Ablehnung ohne Gegenvorschlag;
  • innert 24 Monaten nach Einreichung bei Gegenvorschlag;
  • innert 30 Monaten nach Einreichung, wenn der Kantonsrat einer in Auftrag gegebenen Umsetzungsvorlage nicht zustimmt;
  • innert 36 Monaten nach Einreichung bei Umsetzungsvorschlag und Gegenvorschlag.

Wie ist das Grundrechtskapitel der KV strukturiert?

Einleitung durch Garantie der Menschenwürde (Art. 9 KV; weitestgehend deckungsgleich mit Art. 7 BV).

Art. 10 KV gewährleistet die Menschenrechte und Grundrechte gemäss BV, verbindlichen internationalen Abkommen und gemäss KV. Es ist eine dynamische Verweisung.

Wo ist im Kanton Zürich das Vernehmlassungsverfahren geregelt? Wie gestaltet es sich?

Regelung in der Rechtssetzungsverordnung (RSVO).

Es wird durchgeführt bei (§ 12 RSVO):

  • Rechtsänderungen von besonderer Tragweite
  • Interessenbetroffenheit von Körperschaften, Behörden, Verbänden oder anderen Organisationen
  • Vollziehung ausserhalb der Verwaltung

Vernehmlassung wird durch den Regierungsrat oder die zuständige Direktion eröffnet. Die Gemeinden haben einen verfassungsmässigen Anspruch auf Vernehmlassung (Art. 85 III KV).

Frist: Drei Monate, bei Dringlichkeit kürzer.

Vernehmlassungsunterlagen und Stellungnahmen unterliegen nicht dem Amtsgeheimnis.

Wie gestaltet sich die interne Beamtenhaftung?

Beamte haften für den Schaden, den sie dem Staat direkt zufügen (§ 14 HG; z.B. durch Veruntreuung).

Daneben ist Regress möglich aufgrund Staatshaftung (§ 15 HG).

Der Beamte kann nur belangt werden, wenn ihn ein qualifizierts Verschulden trifft (§ 14 f. HG).

Bei Vorsatz haften mehrere Beteiligte solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteilsmässig (§ 14 II und 15 II HG).

Was sind die materiellen Anforderungen an eine kantonale Initiative?

Art. 28 I KV:

  • Einheit der Materie
  • Kein Verstoss gegen übergeordnetes Recht
  • Nicht offensichtlich undurchführbar

Welche kantonalen Akte können im Kanton Zürich direkt bei den Gerichten angefochten werden?

Akte des Regierungsrates, des Kantonsrates und der jeweiligen Organe können unmittelbar mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Kantonale Gesetze (nicht aber die KV) unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer (Art. 82 lit. b i.V.m. Art. 87 I BGG).

Wie kann die Vergabestelle den Anbieter im Anschluss an den Vertragsschluss sanktionieren?

Direkte Kontrolle durch Vergabestelle oder Delegation der Kontrolle (§ 39 I SVO).

Bei schwerwiegenden Widerhandlungen: Verwarnung, Widerruf des erteilten Zuschlags, Ausschluss von künftigen Verfahren von höchstens 5 Jahren (§ 40 SVO).

Auf welche Leistungen finden die Vergaberegelungen Anwendung?

Staatsvertragsbereich: Lieferungen sowie in den Anhängen zu den Abkommen aufgeführten Bau- und Dienstleistungsaufträge.

Nichtstaatsvertragsbereich: Alle Arten von öffentlichen Aufträgen (Art. 6 IVöB).

Der Staat muss als Nachfrager oder Konsument auftreten.

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz im öffentlich-rechtlichen Personalrecht?

Grundsatz: Allgemeine Bestimmungen des VRG. Es sind aber Besonderheiten zu beachten:

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 II BV), insb. vorgängige Anhörung. Ausnahme: Sofortiger Entscheid ist unumgänglich (§ 31 PG).

Primäres Rechtsmittel: Rekurs an übergeordnete Instanz (§ 33 PG i.V.m. 19 ff. VRG). Kein Rekurs möglich bei personalrechtlichen Anordnungen des Regierungsrates, Kantonsrates (und dessen Organan) und der obersten kantonalen Gerichte.

Streitigkeiten über Diskriminierungen: Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde (§ 58-62 GOG). Gleichzeitig ist das Rechtsmittel bei der Rechtsmittelinstanz anzumelden. Bei fehlender Einigung: Fristansetzung durch Rechtsmittelinstanz.

Gegen Rekursentscheide: Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Erstinstanzliche personalrechtliche Anordnungen des Verwaltungsgerichts: Obergericht (§ 43 II VRG).

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG; Streitwert mind. CHF 15'000 oder Frage von grundsätzlicher Bedeutung)

Wer ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert?

Entspricht der Legitimation beim Rekurs (§ 70 i.V.m. § 21a VRG).

Was sind Informationen, Personendaten und besondere Personendaten gemäss IDG?

Informationen: Alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, ausser jene, die nicht fertig gestellt wurden oder ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

Personendaten: Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.

Besondere Personendaten: Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht. Dazu gehören auch Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit erlauben. Nicht: Steuerbares Einkommen und Vermögen.

 

In welchem Umfang sind neue Tatsachenbehauptungen beim Verwaltungsgericht zulässig?

Im Falle, dass das Verwaltungsgericht als zweite Instanz entscheidet: Nur, soweit es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 II VRG).

Wann amtet der Bezirksrat als Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz?

§ 19b II lit. c VRG: Rekursinstanz ist der Bezirksrat bei Anordnungen der politischen Gemeinden und der Schulgemeinden.

§ 151 GG: Beschlüsse der Gemeinde und des Grossen Gemeinderates können von den Stimmberechtigten und von gemäss § 21 VRG legitimierten Personen durch Beschwerde angefochten werden, wenn sie:

  • gegen übergeordnetes Recht verstossen
  • offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleiche eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben
  • Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen

§ 151a GG: Stimmrechtsrekurse gemäss GPR wegen Verletzung politischer Rechte durch Gemeindebehörden oder -organe.

§ 152 GG: Gegen Anordnungen und Erlasse anderer Gemeindebehörden und weiterer Träger öffentlicher Aufgaben kann Rekurs gemäss VRG erhoben werden.

Rekursinstanz gegen Beschlüsse der KESB (§ 13 und 63 EG KESR).

Inwievern geht die KV über die Gewährleistungen des Grundschulunterrichts hinaus?

In Art. 14 KV ist ein Recht auf Bildung enthalten. Die schliesst Mittel- und Hochschulen ein. Der Anspruch auf gleichberechtigten Zugang wird wiederholt.

Wie wird das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren eingeleitet?

Offizialmaxime (z.B. Führerausweisentzug) vs. Dispositionsmaxime (z.B. Baugesuch).

Prüfung der Zuständigkeit, allenfalls Weiterleitung (§ 5 VRG).

Allenfalls. Verfahrensrechtliche Abstimmung (Art. 25a RPG, § 319 II PBG).

Prüfung von Ausstandsgründen (Art. 43 KV). In streitigen Fällen: Kollegialbehörde unter Ausschluss des Betroffenen oder Aufsichtsbehörde (§ 5a VRG). Dies gilt für verwaltungsinterne als auch gerichtliche Rechtsmittelinstanzen.

Vorsorgliche Massnahmen (§ 6 VRG).

Wer kann in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Vorinstanz sein?

Kantonsrat und seine Organe (Verwaltungskommission und Geschäftsleitung) in folgenden Fällen (§ 42 lit. b VRG):

  • Anordnungen in personalrechtlichen und administrativen Belangen
  • Anordnungen über die Genehmigung der Erteilung des Enteignungsrechts an private Unternehmungen
  • Erlasse unterhalb der Stufe des formellen Gesetzes

Regierungsrat bei Erlassen, erstinstanzlichen Anordnungen und Rekursentscheiden (§ 19 II lit. a VRG und § 19 b II lit. a VRG).

Obergericht und Sozialversicherungsgericht bei Justizverwaltungsakten (wenn diese einzige Instanz waren) und Erlassen dieser Gerichte.

Direktionen, Bezirksräte und Statthalter, Organe von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten (§ 19b II lit. b, c, d VRG).

Baurekursgericht, Steuerrekursgericht und Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Zivil- und Strafgerichte bei Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, AuG, Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.

Anordnungen der obersten Organe von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten.

Oberstaatsanwaltschaft bei Rekursentscheiden über verwaltungsrechtliche Anordnungen (z.B. Akteneinsichtsgesuch).

Was sind die Rechtsgrundlagen über öffentliche Gewässer?

Der Kanton übt die Hoheit über öffentliche (nicht: private) Gewässer aus (Art. 105 I KV). Öffentliche Gewässer sind öffentliche Sachen im Gemeingebrauch.

Wasserwirtschaftsgesetz (WWG): Hochwasserschutz, Wasserbaupolizei, Nutzung der Gewässer und Wasserversorgung (§ 1 WWG).

EG GSchG: Vollzug des Gewässerschutzrechts des Bundes. Es enthält Vorschriften über Ableitung/Reinigung von Abwässern und Grundwasserschutz.

Verschiedene Gesetze/Verordnungen/Konkorate bzgl. Schiffahrt und Fischerei.

 

Wie kann ein Entscheid des Verwaltungsgerichts weitergezogen werden? Wie kann eine allfällige Staatshaftung geltend gemacht werden?

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, falls die Schwellenwerte des BöB oder des Beschaffungsabkommens mit der EU überschritten sind und sich gleichzeitig eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG). In den übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht endgültig.

Haftung bei Rechtswidrigkeit ist beschränkt auf den Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vergabe-und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind (§ 3 GöB). Der Schaden muss gemäss Haftungsgesetz (HG) geltend gemacht werden.

Was ist der erforderliche Gewässerabstand von Bauten und Anlagen nach WWG?

5 Meter

Erfasst sind ober- und unterirdische Bauten und Anlagen.

Der Abstand muss zu offenen und eingedolten Oberflächengewässern eingehalten werden.

Was ist bei der Zuteilung von Bootstationierungsanlagen zu beachten?

Gleichbehandlungsgebot von allen Bewerbern. Eine bevorzugte Behandlung von Gemeindebewohner ist unzulässig (§ 11 Stationierungsverordnung).

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei Einbürgerungsentscheiden?

Entscheid durch Gemeindeorgan: Gemeindebeschwerde bzw. Gemeinderekurs an den Bezirksrat mit Weiterzug an das Verwaltungsgericht (§ 29a BüV i.V.m. § 151 und 152 GG).

Verletzung des Diskriminierungsverbots: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim BGer. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ausgeschlossen (Art. 83 lit. b BGG).

Wann findet im öffentlich-rechtlichen Personalrecht des Kantons Zürich noch eine Volkswahl der jeweiligen Person statt?

Statthalter

Mitglieder der Bezirksgerichte

Staatsanwaltschaften

Notare

Wie lauten die Grundsätze zu Submissionsverfahren?

Art. 11 IVöB:

Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieter

wirksamer Wettbewerb

Verzicht auf Abgebotsrunden

Beachtung der Ausstandsregeln

Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer

Gleichbehandlung von Frau und Mann

Vertraulichkeit von Informationen

Wie/wann muss die Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden?

Grundsatz: 30 Tage, in Stimmrechtsangelegenheiten: 5 Tage (§ 53 VRG).

Öffentliches Submissionsrecht: 10 Tage.

Während Gerichtsferien stehen die Fristen still. Ausnahme: öffentliches Submissionsrecht.

Beschwerde ist schriftlich einzureichen inkl. Antrag, Begründung und Bezeichnung der Beweismittel. Beweise sind aber von Amtes wegen zu erheben (§ 60 VRG).

Nach welchen Arten von Auftraggebern variieren die Schwellenwerte im Vergaberecht?

Nur im Staatsvertragsbereich (Art. 8 I und Anhang I IVöB):

  • Staat allgemein (Kanton, Gemeinde, Bezirke, weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften/Anstalten)
  • Öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation
  • Private Unternehmen mit ausschliesslichen/besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation

Telekommunikation: GPA und EU-Abkommen sehen unterschiedliche Schwellenwerte vor. Der tiefere Wert gilt jeweils. Ausnahme: Dispens des UVEK in der Telekommunikation und Schienenverkehr für die Teilbereiche Festnetz- und Mobilkommunikation, Internet-Zugang, Datenkommunikation, Güterverkehr auf Normalspur.

Im Nichtstaatsvertragsbereich: Auch private Auftraggeber, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sowie für Objekte und Leistungen Privater, die zu mehr als 50% subventioniert werden (Art. 8 II IVöB).

Welche Sonderregelungen gibt es beim Instanzenzug in Gemeindeangelegenheiten?

Polizei-, Feuerwehr- und Strassenwesen: Statthalter (§ 19b II lit. d VRG; § 12 I BezVG).

Bau- und Planungswesen: Baurekursgericht als erste Rechtsmittelinstanz (§ 329 I PBG).

Schulwesen: Bildungsdirektion (§ 10 LPG).

Beschreibe das offene und selektive Verfahren.

Offenes Verfahren:

  • Öffentliche Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt oder auf der Internetplattform (§ 11 ff. SVO). Inhalt: Gegenstand, Umfang, weitere Modalitäten, Zuschlagskriterien, Gewichtung in deutscher Sprache.
  • Alle Interessenten können Angebote einreichen (Art. 12 I lit. a IVöB).

Selektives Verfahren:

  • Antrag auf Teilnahme durch interessierte Anbieter.
  • Auswahl gemäss vorgängig festgelegten Eignungskriterien (§ 22 SVO). Die Zahl kann beschränkt werden (Art. 12 I lit. b IVöB)

Fristen im Staatsvertragsbereich:

  • Offenes Verfahren: Minimal 40 Tage
  • Selektives Verfahren: Antrag auf Teilnahme 25 Tage, Angebotseinreichung minimal 40 Tage

Fristen im Nichtvertragsbereich: I.d.R. nicht weniger als 20 Tage (§ 20 f. SVO)

Welche Rolle nimmt der Regierungsrat beim Rechtsschutz wahr?

Der Regierungsrat übt die verwaltungsinterne Rechtspflege aus (§ 19 ff. VRG).

Er ist Rekursinstanz bei Anordnungen einer Direktion, einer von einem Mitglied des Regierungsrates geleiteten Kommission und der Bezirksräte und Statthalter (§ 19b II VRG).

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei der Staatshaftung?

Es ist eine schriftliche Forderung einzureichen an (vgl. § 22 HG):

  • Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Kanton
  • Gemeindevorstand bei Ansprüchen gegen die Gemeinde
  • Oberstes Verwaltungsorgan bei selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten

Behörde teilt ihre Ansicht mit und verweist auf das einzuschlagende Verfahren.

Keine Reaktion innert 3 Monaten oder Bestreitung des Anspruchs: Innert 12 Monaten Klage beim zuständigen Bezirksgericht (zivilrechtliches Verfahren nach ZPO; Sitz des beklagten Gemeinwesens oder Wohnsitz des Geschädigten; § 19-23 HG).

Verwaltungsgericht/Obergericht entscheiden über Haftungsklagen gegenseitig (§ 19 I lit. b und c HG).

Ansprüche vom Kanton gegen Gemeinden: Verwaltungsgericht im Klageverfahren (§ 19 II HG; § 81 lit. c VRG).

Verwirkung: 2 Jahre seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen oder 12 Monate seit Ablehnung der Forderung ( § 24 HG).

Wer übt die Aufsicht über verwaltungsexterne Organisationen aus?

Art. 57 I KV: Der Kantonsrat übt die Kontrolle über Regierung, Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus.

Art. 70 III KV: Der Regierungsrat beaufsichtigt die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben, soweit nach Gesetz nicht der Kantonsrat zuständig ist.

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