Die Unterscheidung ist wichtig, da ans öffentl. Recht unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden wie ans Privatrecht.
- Bindung ans Gesetz unterschiedlich
- Verfahren unterschiedlich
- Rechtsschutz unterschiedlich
- Haftungsregeln unterschiedlich
- Grundrechtsbindung bei Wahrnehmung öffentl. Aufgaben
Die Gesamtheit der Rechtssätze, welche die Organisation und das Verfahren der Verwaltungsbehörden sowie die Verwaltungstätigkeit bestimmen.
- öffentl. Recht, i.d.R. zwingend
- Anwendung von Amtes wegen
- dient der Wahrnehmung öffentl. Interessen
- bestimmend für den Rechtsschutz+Rechtsschutzinstanzen
Eignung: Zwecktauglichkeit
Erforderlichkeit: Notwendigkeit (Übermassverbot) Erforderlichkeit in sachlicher, persönlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht
Zumutbarkeit: Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Interessenabwägung), Zweck-Mittel-Relation
-> Geltung in der gesamten Rechtsordnung (Art. 5 Abs. 2 BV; für Grundrechte speziell Art. 36 Abs. 3 BV)
- Widerruf
- Revision/Wiederaufnahme (ausserordentl. Rechtsmittel)
- Wiedererwägung (Rechtsbehelf)
Erlass mit generell-abstrakten Normen, der im Gesetzgebungsverfahren erlassen wird
Bund: Erlass durch BVers, Mitwirkung des Volks durch falkultatives Referendum (Art. 141 Abs. 1 BV)
Gesetze sind die wichtigsten Rechtsquellen
- nennt das zulässige, ordentliche Rechtsmittel sowie innerhalb welcher Frist und bei welcher Instanz es eingelegt werden muss
- ein Hinweis auf ausserordentliche Rechtsmittel oder blosse Rechtsbehelfe ist nicht erforderlich
- eine falsche oder unterlassene Rechtsmittelbelehrung ist eine mangelhafte Verfügungseröffnung, aus der den Parteien keinerlei Rechtsnachteil erwachsen darf
Selbständige Verordnungen stützen sich direkt auf die Verfassung (z.B. BV 182 Abs. 2, 184 Abs. 3 oder 185 Abs. 3 BV)
Unselbständige Verordnungen stützen sich auf ein Gesetz und sind diesem direkt zugeordnet.
Legalitätsprinzip
Öffentliches Interesse
Verhältnismässigkeit
Rechtsgleichheit
Willkürverbot
Treu und Glauben (insb. Vertrauensschutz)
Der Grundsatz verlangt Loyalität und Vertrauenswürdigkeit von Privaten sowie staatlichen Organen zu- und untereinander
Treu und Glauben im Verwaltungsrecht: Vertrauensschutz / Verbot widersprüchlichen Verhaltens / Verbot des Rechtsmissbrauchs
Rechtsgrundlagen: Art. 5 Abs. 3 BV (Grundprinzip für das Verhalten von Staat und Privaten) / Art. 9 BV (grundrechtlicher Anspruch des Privaten gegen den Staat)
Eingriffsverwaltung
Leistungsverwaltung
Eine Verfügung ist formell rechtskräftig, wenn sie mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann.
Sie tritt ein, wenn:
- die letzte Instanz entschieden hat oder kein Rechtsmittel zur Verfügung steht
- auf ein Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet wurde
- die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist
- das ergriffene Rechtsmittel zurückgezogen wurde
- Eine fehlerhafte Verfügung ist grundsätzlich gültig (Rechtssicherheit), aber anfechtbar
- Die Anfechtbarkeit ist auf eine bestimmte Frist und ein bestimmtes Verfahren beschränkt
- Durch Anfechtung wird die Änderung oder Aufhebung einer fehlerhaften Verfügung bezweckt
- Die Rechtswirksamkeit der Verfügung wird erst durch einen Entscheid aufgehoben oder geändert
- Durch Ablauf der Anfechtungsfrist erhält die Verfügung formelle Rechtskraft
- Die Anfechtbarkeit wird nicht von Amtes wegen berücksichtigt, sondern muss vom Betroffenen geltend gemacht werden
Eine Verfügung ist fehlerhaft, wenn sie materiell oder formell, d.h. bezüglich ihres Zustandekommens (Zuständigkeit und Verfahren) oder ihrer Form, rechtswidrig ist.
- Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit, wenn bereits beim Erlass rechtswidrig (falsche Faktenermittlung oder Rechtsanwendung)
- Nachträgliche Fehlerhaftigkeit, wenn zwar beim Erlass rechtmässig, aber aufgrund geänderter Tatsachen- oder Rechtslage unrechtmässig wird
- Vorliegen eines besonders schweren Mangels (Nichtigkeitsgrund), wie schwere Zuständigkeitsfehler, schwere Verfahrensfehler, schwere Form- oder Eröffnungsfehler, schwere inhaltliche Fehler
- Offensichtlichkeit oder leichte Erkennbarkeit des Mangels
- Keine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit (Abwägung zwischen richtiger Rechtsanwendung und Rechtssicherheit)
Art. 24 Abs. 1 VRP:
a) Tatsachen, Vorschriften und Gründe, auf die sie sich stützt
b) Rechtsspruch der Behörde (Dispositiv)
c) Festsetzung der Kosten und Kostentragungspflicht
d) Rechtsmittelbelehrung
e) Daten der Verfügung und der Zustellung
- Eine nichtige Verfügung ist absolut unwirksam und zeitigt keinerlei Rechtswirkungen
- Die rechtliche Unverbindlichkeit gilt ex tunc und ohne weiteres
- Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen
- Jeder und jede kann jederzeit die Nichtigkeit einer Verfügung behaupten
- Nichtige Verfügungen dürfen nicht vollstreckt werden
- Unter Umständen Heilung im Rechtsmittelverfahren
- Möglichkeit der Teilnichtigkeit
- Eine Bestrafung wegen Missachtung einer nichtigen Verfügung ist nicht zulässig
- Verfügung ist unabänderlich (res iudicata)
- Behörde kann die Verfügung nicht mehr widerrufen
- nur möglich, wenn Verfügung auch formell rechtskräftig
-> bei formeller Rechtskraft geht es um die Frage der Anfechtbarkeit, bei materieller Rechtskraft um die Frage der Widerrufbarkeit der Verfügung
- Rechtsgestaltende Verfügung
- Verweigernde Verfügung
- Feststellende Verfügung
- Mitwirkungsbedürftige Verfügung
Ungeschriebene oder geschriebene Rechtsnormen mit Geltung in allen Rechtsbereichen aufgrund ihrer allgemeinen Tragweite
Stehen auf der Stufe des Gesetzes / haben Gesetzesrang
Beispiele:
- Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen
- Verrechnung von Geldforderungen
- Verjährung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen
- Rückforderung einer grundlos erbrachten Leistung
Nichtstreitig: Vorbereitung (Sachverhaltsfeststellung, Anhörungen etc.) und Erlass (Form, Eröffnung, Begründung etc.) erstinstanzlicher Verfügungen durch eine Verwaltungsbehörde.
Streitig: die an den Erlass einer Verfügung anschliessende Rechtmässigkeitsprüfung vor einer oberen Verwaltungsbehörde / Anfechtung der Verfügung und nachfolgendes Rechtsstreitverfahren
Art. 25 Abs. 1 VRP: dem Betroffenen und Dritten mit schutzwürdigen Interessen
Art. 25 Abs. 2 VRP: Eröffnung grundsätzlich schriftlich, ausser wenn Gefahr im Verzug oder sofortiger Erledigung in Anwesenheit des Betroffenen
Art. 25 Abs. 3 VRP: Recht auf schriftliche Eröffnung innert 5 Tagen, wenn Verfügung mündlich eröffnet wurde
Verbot der zweckwidrigen Verwendung eines Rechtsinstituts, um Interessen zu verwirklichen, die nicht vom Schutzzweck des Rechtsinstituts umfasst sind.
Gilt für Behörden wie auch für Private.
Aufhebung oder Änderung einer formell rechtskräftigen Verfügung ausserhalb eines Rechtsschutzverfahrens durch die erlassende Verwaltungsbehörde.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 VRP zulässig, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist.
Art. 28 Abs. 2 VRP: Anspruch auf Entschädigung, wenn Betroffener Schaden erleidet, gutgläubig war und er kein Verschulden hat
Art. 28 Abs. 3 VRP: grds. kein Widerruf bei formell rechtskräftigen Verfügungen in Abgabesachen
- Anfechtbarkeit (Normalfall)
- Nichtigkeit (Ausnahme)
- Widerrufbarkeit
lex specialis derogat legi generali: spezielleres Gesetz vor allgemeinem
lex posterior derogat legi priori: späteres (jüngeres) Gesetz geht früherem (älterem) Gesetz vor
argumentum e contrario: Umkehrschluss
argumentum per analogiam: Analogieschluss
in dubio pro libertate: Verbot extensiver Auslegung von Polizei- und Ausnahmevorschriften / restriktive Auslegung von freiheitsbeschränkenden Normen, um individuelle Freiheit zu schützen
Generell-abstrakte Normen, die nicht im Verfassungs- oder Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden (Verordnungen, Weisungen, Reglemente)
- Einseitige, hoheitliche Anordnung der Behörde
- Individuell-konkreter Akt der Rechtsanwendung
- Auf Rechtswirkungen ausgerichtet
- Anwendung von Verwaltungsrecht/öffentlichem Recht
- Verbindlichkeit
- Erzwingbarkeit
Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht
Voraussetzungen:
Langjährige, ununterbrochene, einheitliche Praxis der Behörden
Rechtsüberzeugung der Behörden und der betroffenen Privaten
Vorliegen einer echten Lücke im Gesetz und das unabweisliche Bedürfnis, sie zu füllen
Art. 26 VRP:
- Unmöglichkeit der Zustellung (unbekannter Aufenthalt)
- grosse Zahl von Adressaten
- Allgemeinverfügungen (nicht einzeln bestimmte Adressaten)
Grundprinzipien (Verfassungsgrundsätze)
Schranken der Grundrechte (zB Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit, Verfahrensgarantien)
Verfassungsrechtliche Kompetenzordnung: Kompetenzverteilung Bund-Kantone / Kompetenzverteilung BVers-BGer-Bundesrat
Subordinationstheorie: übergeordnet / gleichberechtigt
Interessentheorie: öffentl. Interessen / private Interessen
Funktionstheorie: öffentl. Aufgabe / privatrechtl. Aufgabe
Modifizierte Funktionstheorie: öffentl.-rechtl. Sanktion / privatrechtl. Sanktion
Die Verfolgung eines öffentlichen Interesses ist Voraussetzung jedes staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV)
Geltung für die gesamte Rechtsordnung (für Grundrechte speziell in Art. 36 Abs. 2 BV)
Unbestimmter Rechtsbegriff; Auslegung
Zeitlich und örtlich wandelbar
Beispiele: Polizeiliche Interessen (Schutz der Polizeigüter), Planerische Interessen, Soziale/sozialpolitische Interessen, Fiskalische Interessen