Card 1
Question
Rechtsquellen
Answer
Geschriebenes Recht
Gewohnheitsrecht
Rechtslehre und Rechtsprechung
Kapitel 1 Ins Berufsleben einsteigen Einführung ins Recht (Aspekte der Allgemeinbildung S.10 - 22)
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Rechtsquellen
Geschriebenes Recht
Gewohnheitsrecht
Rechtslehre und Rechtsprechung
Privates Recht
Rechtsbeziehung zwischen den Bürgern untereinander
Bsp.: Zivilgesetzbuch (ZGB) und Obligationenrecht (OR)
Öffentliches Recht
Rechtsbeziehung zwischen dem Bürger und dem Staat
(Bund, Kantone, Gemeinden)
Bsp.: Strafgesetzbuch (StGB) oder Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Zwingendes Recht
Diese Rechtsregeln dürfen nicht angepasst werden, auch wenn beide Parteien einverstanden sind.
Nicht zwingendes Recht
Diese Rechtsregeln dürfen zu Gunsten der schwächeren Partei angepasst werden.
Rechtsgrundsätze
Rechtsgleichheit (BV Art. 8)
Reihenfolge der Rechtsquellen (ZGB Art. 1)
Richterliches Ermessen (ZGB Art. 4)
Treu und Glauben (ZGB Art.21)
Rechtsmissbrauch (ZGB Art. 22)
Treu und Glauben
Jedermann ist in seinem Handeln ehrlich und fair.
Man lügt und betrügt nicht, weder privat noch geschäftlich.
Richterliches Ermessen
Fehlen genaue Angaben im Gesetz, entscheidet das Gericht nach bestem Wissen und Gewissen auf die aktuelle Situation bezogen.
Rechtsgleichheit
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
Bsp.: Mann und Frau / alt und jung / arm und reich / Ausländer und Schweizer usw.
Beweislast
Derjenige, der anklagt, muss beweisen, dass der Angeschuldigte im Unrecht ist, ansonsten ist die beschuldigte Person frei zu sprechen
Zivilgesetzbuch (ZGB)
Regelt das Zusammenleben in folgenden Bereichen:
1. Personenrecht
2. Familienrecht
3. Erbrecht / 4. Sachenrecht
5. Obligationenrecht
(OR wird als eigenständiges Gesetzbuch geführt)
Rechtsfähigkeit
Die Voraussetzung um Rechte und Pflichten haben zu können.
Urteilsfähigkeit
Die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln bzw. die Konsequenzen einer Handlung zu begreifen. Einschränkungen durch: Kindesalter, geistige Behinderung, Trunkenheit, Drogeneinfluss etc.
Volljährigkeit
(früher hiess es Mündigkeit)
Am Tag des 18. Geburtstags wird man mündig (volljährig). Ausnahmen: Sexuelle und religiöse Mündigkeit ab 16 Jahren.
Handlungsfähigkeit
Bedingung:
Volljährigkeit (Mündigkeit) + Urteilsfähigkeit
Die Voraussetzung um durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen
Eselsbrücke: RUHM
Juristische Personen
Das sind Personenverbindungen die sich zu einem bestimmten Zweck zusammengetan haben.
Bsp.: ein Verein, eine Firma (Aktiengesellschaft AG, GmbH, …) Stiftungen
Natürliche Personen
Der einzelne Mensch gilt rechtlich gesehen als natürliche Person
Er hat Rechte und Pflichten
Beschränkte Handlungsfähigkeit
Fähigkeit, nur mit Zustimmung der Eltern (Vormund/gesetzlicher Vertreter) Verpflichtungen einzugehen.
Obligation
Das ist ein Schuldverhältnis zwischen zwei Personen oder Parteien. Kann aktiv oder passiv entstehen.
Die drei Entstehungsmöglichkeiten für eine Obligation
1. Vertrag (aktiv)
2. Unerlaubte Handlung (passiv) – jemandem einen Schaden zufügen (unabsichtlich oder absichtlich)
3. Ungerechtfertigte Bereicherung (passiv)
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