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Arbeitsrecht Kapitel 1.7 WdH Fragen

Discover Arbeitsrecht Kapitel 1.7 WdH Fragen: 38 flashcards with questions and answers.

Subject
Economy / Others
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 1

Question

1. Was regelt das AVRAG?

Answer

Das AVRAG regelt die Anpassung des österreichischen Arbeitsrechtes (bzw.privaten AR) an das EG-Recht, diese Anpassung erfolgte in den Spezialgesetzen (zB Anpassung des AN Schutzrechts in den AN Schutzgesetzen direkt), zum Teil im allgemein gehaltenen AVRAG = alles, was nicht wirklich zugeordnet werden kann. EU Richtlinien = ersichtlich, was innerstaatlich demnächst zu erwarten ist; EU-Veordnungen: sind im innerstaatlichen Recht sofort zur Anwendung zu bringen. Auch EU-Richtlinien können direkt ausnahmsweise angewendet werden, wenn sie unbedingt sind (ohne Vorbehalte) und hinreichend genau (ohne innerstaatlicher Konkretisierung). Wenn Gesetzgeber keine EU-Gesetze innerstaatlich setzt, können Betroffene Schadenersatz fordern. Das AVRAG § 2 Dienstzettel, Konkurrenzklausel, Ausbildungskostenrückersatz, Konventionalstrafen, Entgelt bei Pauschalvereinbarungen, Teilzeit- und Karenzformen, Betriebsübergang, Sonderbetreuungszeiten, Homeoffice

Card 2

Question

2. Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Answer

§ 3 AVRAG und § 31 ArbVG (BV). § 3 AVRAG regelt: geht ein Unternehmen auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser als DG mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden DVs ein. Gilt nicht im Fall von Sanierungsverfahren oder Konkursverfahrens. Für den Betriebsübergang entscheidend ist, eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit, die auf einen neuen Inhaber übergeht, aber ihre Identität bewahren muss (zB Frisör wird zu Restaurant, dann nicht). Die funktionale Ausrichtung der übergehenden betrieblichen Bestandteile und weniger die organisatorische Abgrenzbarkeit sind entscheidend.

Card 3

Question

2a) Welche Kriterien sind ausschlaggebend?

Answer

Gesamtbetrachtung ist ausschlaggebend: Die wirtschaftliche Einheit (organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung); die wirtschaftliche Einheit muss erhalten bleiben bei Inhaberwechsel; der Übergang der materiellen Betriebsmitteln (Gebäude, Fuhrpark); der Wert der immateriellen Aktiva (Know-How, Patente, zB 15. Gehalt); die Übernahme des wesentlichen Teils der Belegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang der Kundschaft (Kundenkartei); der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach den Übergang verrichteten Tätigkeiten; die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten (je jürzer desto eher Übergang, keine fixe Grenze. Ein Jahr wegen Umbau geschlossen - eher weniger Übergang). Der BÜ setzt aber nicht den Übergang des Eigentums an den Erwerber voraus, auch ohne Vertragsverhältnis (=Verpachtung, Rückgabe an Verpächter, oder Weiterverpachtung). Übergang im Konkurs ausdrücklich von der Anwendbarkeit des AVRAG ausgenommen = kein automatischer Eintritt in die Arbeitsverträge.

Card 4

Question

2b) Wann liegt kein Betriebsübergang vor?

Answer

Wenn nur eine Funktion übernommen wird, wenn nur AN übernommen werden, es muss die organisierte Einheit von Faktoren übertragen werden, die die dauerhafte Fortsetzung des Unternehmens erlauben. Die Identität der erbrachten Dienstleistungen allein lässt laut Judikatur nicht den Schluss auf den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zu, da diese nicht allein durch die Tätigkeit definiert wird.

Card 5

Question

2c) Entscheidungen, in denen ein BÜ angenommen wurde:

Answer

Pächter KFZ-Werkstätte (Betriebsarenal; 12 AN und die Kundenliste; Vorgänger verpflichtet sich Betrieb bis zum Übergabetag aufrechtzuerhalten); Gasthausverpachtung (Sämtliche Betriebsmittel und 2 von 3 AN); Pizzavertrieb (E-Kundenkartei; ein PC, 50 % der Gefriertruhen, ortskundiger, als einziger in dieser Funktion Pizzalieferant = wirtschaftliche Einheit)

Card 6

Question

2d) Entscheidungen, in denen kein BÜ angenommen wurde:

Answer

KFZ Werkstätte (Werkstätte wird als ganzes zerschlagen und stillgelegt, nach 7 Monaten neuer Mieter mit anderer Belegschaft andere Automarke an neue Kunden verkauft); Kaufhauskette (Schließt in den Verkaufsstätten den technischen Kundendienst und lässt zentral von einem Fremdunternehmen ausführen, welches keine Arbeitsmittel noch Personal übernimmt); LKW Transportbetrieb (einzelne LKW mit denen ein bestimmter Großkunde beliefert wurde, an ein anderes Transportunternehmen verkauft, ergibt sich daraus - aus Sicht der ständigen Lenker dieser LKW - noch kein Teilbetriebsübergang)

Card 7

Question

3. Wie wirkt sich ein Betriebsübergang auf bestehende DVs aus?

Answer

Der Erwerber tritt automatisch mit allen Rechten und Pflichten in die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Sonderregelungen gibt es hinsichtlich betrieblicher Pensionszusagen, der möglichen VErschlechterung durch Wechsel des anzuwendenen KV oder nicht weitergeltende BVs.

Card 8

Question

4. Können im Zuge eines Betriebsübergangs die AN gekündigt werden?

Answer

KDG wegen eines Betriebsüberganges sind rechtsunwirksam, EU-Recht sieht KDG lediglich aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen als zulässig an = betriebsbedingte Beendigungsgründe, die Auswirkung auf die benötige AN-Zahl haben. Der ÖGH prüft noch strenger und sieht die KDG als rechtswirksam an, wenn die KDG auch ohne die Übertragung des Betriebs ausgesprochen geworden wäre. Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen sind rechtsunwirksam. Zulässig sind KDG, wenn sie in der Person des AN oder dessen Verhalten liegen. Beweislast trifft für das Vorliegen eines Betriebsübergangs den AN; der AG muss das Vorliegen einer betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Kündigung beweisen. Bei zeitlicher Nähe - Anschein muss entkräftigt werden (1-2 Monate dazwischen). Auch nicht möglich, endabzurechnen, (Jubiläumsgeld nur Problem bei KV Wechsel); die Übernahme erfolgt unter voller Anrechnung der VDZ des Veräußerers. EVL möglich, vor allem, wenn Abfertigung alt ermöglicht werden soll. Wird die KDG als rechtsunwirksam erklärt - unmittelbar ein aufrechtes DV; keine FST Klage einbringen

Card 9

Question

5. Von wem und worüber sind die DN bei einem Betriebsübergang zu informieren?

Answer

Wenn keine AN Vertretung besteht, muss der Veräußerer/Erwerber die AN informieren über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund des Übergangs (pauschale Mitteilung), die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen Folgen des Übergangs für alle AN (zB kein Betriebskindergarten mehr, wie ein KV Wechsel Arbeits-und Entgeltbedingungen ändert), sowie die in Aussicht genommenen Maßnahmen für AN (Vertragsänderungen, personelle Veränderungen, Sozialpläne). Zulässig sind Rundschreiben, Mails, Aushänge, keine Strafsanktion bei Unterlassen, AN können aber das Informationsrecht einklagen. Keine (rechtzeitige) Information - Frist für die Erhebung des Widerspruchs oder außerordentliche KDG kann nicht zu laufen beginnen. Schadenersatzrechtliche Folgen denkbar, wenn fehlende Information den AN daran hindert, auf den Betriebsübergang zu reagieren (Keine Chance auf sinnvollen Arbeitsplatzwechsel oder Weiterbildungen). § 3 Abs 3 AVRAG = Informationspflicht des Erwerbers hinsichtlich der auf Grund des BÜ erfolgten Änderung der Arbeitsbedingungen - auch wenn kein BR vorhanden ist.

Card 10

Question

6. Hat der DN ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang des DVs?

Answer

Unter gewissen Voraussetzungen, zB wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (zB durch KV Wechsel mit schwächerem Bestandschutz) oder die betrieblichen Pensionszusagen (ist Erwerber nicht Gesamtrechtsnachfolger kann er die Übernahme einer einzelvertraglichen Pensionszusage durch rechtzeitigen Vorbehalt ablehnen) nicht übernimmt. Bei Ausübung des Widerspruchs, bleibt das DV zum Veräußerer aufrecht (binnen 1 Monat widersprechen).

Card 11

Question

7. Wie wirkt sich der Betriebsübergang auf die KV Zugehörigkeit aus?

Answer

Bei BÜ ist zu prüfen, welcher KV nach dem Betriebsübergang anzuwenden ist. Kommt es zu einer Eingliederung in den KV des Erwerber-Betriebes, kann dies zu einem KV Wechsel führen. Kommt es dazu, ist von einer gänzlichen ABlöse des bisherigen KVs auszugehen - 2 Einschränkungen: Entgeltschutz (für die NAZ darf nicht geschmälert werden, nur kv-Entgelt, Überzahlung bleibt aufgrund der Eintrittsautomatik erhalten, alles danach richtet sich nach dem neuen KV) und Bestandschutz: KV Regelungen über Bestandschutz werden Inhalt des Einzelvertrages zum Erwerber, wenn das Unternehmen des Veräußerers nicht weiter besteht. Unterliegt der Erwerber keinem KV, regelt § 4 AVRAG die Weitergeltung des im Veräußerer KVs vorgesehnen Arbeitsbedinungen. Die im KV des Veräußerers geregelten AB sind vom Erwerber bis zur KDG oder Ablauf des Veräußerer KVs oder Inkrafttreten bzw. Anwendung eines anderen KVs aufrechtzuerhalten. Durch EDV können diese AB binnen eines Jahres ab BÜ weder aufgehoben noch eingeschränkt werden, danach können Änderungen im DV mit dem AN vereinbart werden. = einjährige Verschlechterungssperre

Card 12

Question

8. Was wissen Sie über das außerordentliche Kündigungsrecht des AN bei Betriebsübergang?

Answer

§ 3 ABs 5 bis 6 AVRAG, bei Verschlechterung nach BÜ + Abfertigung alt Auszahlung. Grundsätzlich sollen beim Übergang eines DVs die ursprünglich vereinbarten Arbeitsbedingungen aufrecht bleiben. Änderungen können sich ergeben durch: ein Wechsel der KV Zugehörigkeit, und nicht alle BVs werden übernommen. Diese Änderungen sind dem DN unverzüglich mitzuteilen, ansonsten kann DN die Abgabe dieser Erklärung binnen einer angemessenen Frist verlangen. Wenn sich die AB aufgrund des "neuen" KVs oder BVs verschlechtern, kann DN unter Einhaltung aller Fristen und Termine seine KDG erklären - im Monat ab Bekanntgabe bzw. Zugang der Erkärung auszusprechen (wenn er es hätte erkennen müssen). Im Fall einer derartigen KDG = alle Ansprüche des AN wie bei der KDG durch AG erhalten. AVRAG gibt auch die Möglichkeit, auf Feststellung der wesentlichen Verschlechterung zu klagen, kann vom DN selbst oder vom BR oder KV-fähigen Körperschaft eingeklagt werden, wenn mind. 3 AN betroffen. Binnen einem Monat nach gerichtlicehr Entscheidung die KDG unter Wahrung der Ansprüche aussprechen. Erklärt der Erwerber, dass er einen kollektivvertraglichen Bestandschutz des DV oder eine betriebliche Pensionszusage nicht übernimmt, kann DN binnen einem Monat nach Zugang dem Übergang des DV widersprechen - DV zum Veräußerer bleibt aufrecht. DN unterliegt aber auch der Eintrittsautomatik - kann den Übergang des DV nicht verhindern. Wenn er das DV ohne Vorliegen von Gründen zum Widerspruch gegen den Übergang des DV oder zur KDG unter Wahrung seiner Ansprüche auflösen möchte, muss er das Einvernehmen mit dem DG erreichen - wenn nicht, dann normale KDG + Verlust von Abfertigungsanspruch

Card 13

Question

9. Welche Regelung trifft das AVRAG in Bezug auf die Abfertigung bei Betriebsübergang?

Answer

Durch die außerordentliche KDG bleiben die Ansprüche erhalten, besonders der auf die Abfertigung alt.

Card 14

Question

10. Was gilt bei Betriebsübergang hinsichtlich der bestehenden BVs? Wo finden sich die Regelungen dazu?

Answer

Die Weitergeltung von BVs wurde nicht im AVRAG, sondern in einer Novelle im Zusammenhang mit dem AVRAG zum ArbVG geregelt - möglichst alle BVs übernehmen als Schutz für den AN. Es kommt auf das Szenario des BÜ an: Betriebsinhaberwechsel; Rechtliche Verselbstständigung, Zusammenschluss zu einem neuen Betrieb, Aufnahme in einen anderen Betrieb. Kommt es zum BV Wechsel - unverzüglich vom Erwerber an den AN mitzuteilen. Kommt es zu einer wesentlichen Verschlechterung, so haben übernommene AN ein außerordentliches KDG Recht. Die Geltung von BVs endet jedenfalls, wenn vom Betriebsinhaber mit dem Betriebsrat für diese Angelegenheit eine neue BV abgeschlossen wird (Ordnungsprinzip), oder BV abläuft oder (Ausnahme: Erzwingbare BV) durch Kündigung enden (Achtung Nachwirkung!) Es können andere EDV abgeschlossen werden, aber wieder edv Vereinbarungen, die verschlechtern, bis 1 Jahr nach BÜ nicht abschließbar

Card 15

Question

11. Was wissen Sie über die Haftung beim Betriebsübergang?

Answer

AVRAG enthält neben der Eintrittsautomatik auch Haftungsregelungen für Betriebsübergange, diese sehen vor, dass (sofern es nicht günstigere Regelungen für den AN gibt) für Verpflichtungen aus dem DV; die vor dem BÜ begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand haften.

Card 16

Question

11a) Haftung des Veräußerers?

Answer

Veräußerer und Erwerber haften für Altschulden, Haftung endet nicht mit BÜ, solidarische Haftung auch danach, betragsmäßig nicht beschränkt zB Übergang am 1.5. - SZ vom alten DG bis 30.04. Für Neuschulden nach BÜ haftet der Erwerber. Veräußerer haftet auch für Abfertigungs- und Betriebspensionsansprüche, die nach dem BÜ anfallen, gemeinsam mit Übernehmer, wenn dieser nicht ordnungsgemäß auszahlt. Die Mithaftung ist begrenzt auf: Abfertigungsansprüche mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abf. Anspruch zum BÜ entspricht; bei B.Pension mit dem Betrag, der den Pensionsanwartschaften zum Übergang entspricht. zB. Abf. alt 21 Jahre; alter Betriebsinhaber zahlt 9 ME + 3 ME beim neuen BIH, der alte zahlt alles, der DN kann sich aussuchen von wem er was haben möchte, der alte kann sich am neuen regressieren. Haftung erstreckt sich bis längstens 5 Jahre nach Übergang. Entweder vertragliche Festlegung oder diese Bestimmungen anwenden

Card 17

Question

11b) Haftung des Erwerbers?

Answer

Für die Frage der Haftung des Erwerbers wichtig: DV zum BÜ aufrecht oder bereits beendet. Bei aufrechtem DV - Erwerber haftet unbeschränkt für alle (alten) Verbindlichkeiten aus dem AV. Ist es beendet, haftet der Erwerber für Altschulden nur soweit, wie er sie kannte oder kennen musste. Betragsmäßige Einschränkung auf den Wert des übernommenen Unternehmens. zB 01.09.2020, haftet für die Entgeltansprüche der MA ab 01.09, aber auch für ÜST, die vor dem 01.09. geleistet wurden. Bsp 2: 01.09. BÜ; 31.07. DV beendet, keine UB ausbezahlt, obwohl korrekte Lohnabrechnung in der Buchhaltung, Erwerber haftet für UB nicht, weil er sie nicht kannte bzw. kennen musste und nur bis zum Wert des übernommenen Unternehmens. Beweislast trägt der ausgeschiedene DN - hier schadet bereits leichte FLK, Erwerber muss Geschäftsbücher einsehen, Veräußerer nach aushaftenden Forderungen befragen. Wenn der Erwerber Ansprüche aus der Zeit beim Veräußerer bezahlen muss, darf er sich an ihm regressieren. 2 Fälle: Wenn Übernahmevertrag = Regressansprüche nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag beurteilen. Bei Pachtverträgen/Verträgen zwischen dem Verpächter und Alt/Neupächter, hier fehlt Vertrag zwischen Alt- und Neupächter. Hier kann der neue sich am alten auch ohne Vertrag regressieren.

Card 18

Question

12. Welche Varianten der ATZ kennen Sie?

Answer

Kontinuierliche und Blockzeit (wird demnächst abgeschafft). Blockzeit wird nicht so sehr gefördert, spätestens zur Beginn der Freizeitphase Ersatzkraft einstellen. Kontinuierliche in der Praxis bevorzugt. Regelungen zur ATZ können im KV/BV getroffen werden, sind vor Abschluss der Vereinbarung zu prüfen, Anspruch besteht keiner außer KV und BV sehen einen vor.

Card 19

Question

13. Was sind die Voraussetzungen für eine Altersteilzeitvereinbarung?

Answer

Gleitender Übergang in die Pension; Altersteilzeitgeld vom AMS. Reduzierung der AZ wirkt sich nicht auf Ansprüche aus. AlVG. Voraussetzungen sind die Reduktion der AZ um 40-60 %, Lohnausgleich und SV Beiträge auf Basis vor ATZ, Abfertigung wird auch auf Basis vor ATZ berechnet - muss vereinbart werden, sont keine Förderung für DG!

Card 20

Question

13a) Kontinuierliche ATZ

Answer

NAZ wird auf 40-60 % verringert, zB von 40 auf 16-24 Stunden, bei 38,5 WAZ auf 15,4 - 23,10 Stunden. Lohnausgleich von mind. 50 % der Differenz des alten Entgelts und dem TZ Entgelt, Teilzeitentgelt + Lohnausgleich wird oft mit der HBGL begrenzt, da nur bis hier Förderung, bei höherem Lohnausgleich wird dieser Teil nicht im ATZ Geld berücksichtigt. (zB 3000 vorher, 1500 nachher + 750 (50 %) Lohnausgleich. Kann im Laufe der ATZ variieren (Gehaltsanspassung, KV Erhöhung; höhere HBGL) DG SV Beiträge wie vorher, Lohnausgleich und höhere SV Beiträge werden auf Antrag zum Teil vom AMS gefördert (90 % Bruttolohnkosten + DG SV Beiträge zur HBGL + 90 % zusätzlichen DN und DG Beiträge zur SV). Arbeitsvertragliche Vereinbarung muss Abf. alt auf Basis von vorher inkl. ÜST vorsehen. Lohnerhöhungen + Biennalsprünge wirken sich auf die Höhe der Abfertigung aus, gleich wie ein allfälliger Anwartschaftssprung des AN während der ATZ

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