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Arbeitsrecht Kapitel 5 - Fragen, Wiederholungsfragen & Definitionen

Discover Arbeitsrecht Kapitel 5 - Fragen, Wiederholungsfragen & Definitionen : 41 flashcards with questions and answers.

Subject
Economy / Others
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 1

Question

1.1. Was wissen Sie zu den Übergangsbestimmungen der Gewo 1973?

Answer

§ 376 Z4 (1) GewO 1973 lautet, dass die § 72, 73, 76 bis 78 e, 82 bis 84, 86, 88 und 90 bis 92 bis zur Neuregelung gültig sind. Die GewO 1859 regelt das Gewerberecht und arbeitsrechtliche Bestimmungen der Arbeiter. Diese konnten bei der neuen GewO nicht neu geregelt werden (ansonsten Verzögerung), daher sind die alten noch aufrecht. Besonders wichtig § 77 Entlohnung und KDG Frist, §§ 82 und 82a, Entlassungs- und Austrittsgründe. GewO 1859 enthält nichts zu Ende Probedienstverhältnis, befristetes DV = im ABGB geregelt

Card 2

Question

1. Wie lautet die Definition des Angestellten und wo ist sie zu finden? Beschreiben Sie die einzelnen Merkmale

Answer

§ 1 AngG. Ein Ang ist eine Person, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt ist.

Card 3

Question

1a) Welche Tätigkeiten kann ein Angestellter ausführen?

Answer

Kaufmännische Dienste, höhere, nicht kaufmännische DIenste, Kanzleiarbeiten

Card 4

Question

2. Was versteht man unter einem "unechten" Angestellten? Wie wird dieser noch genannt?

Answer

Es ist im KV oder dem EDV möglich einem DN; der Tätigkeiten eines Arbeiters durchführt, im Dienstverrag den Status des Angestellten anzuerkennen (unechter Ang, Ehrenangestellter, Ang ex contractu). Umgekehrt ist es nicht möglich.

Card 5

Question

2a) Welche Probleme kann die Ernennung zum Ehrenangestellte mit sich bringen?

Answer

Nach dem ArbVG a) weil dieses eine getrennte Zuordnung zum BR vorsieht b) der KV nach dem persönlichen Geltungsbereich zugeordnet wird und hier ein 2. KV zur Anwendung kommt - Rosinenprinzip c) bei Verständigung des falschen BR bei DG KDG - Unwirksamkeit darauf achten, dass mit voller Wirksamkeit, sohin auch für das ArbVG vereinbart wird. Die Voraussetzungen gem. § 41 (3) ArbVG müssen erfüllt sein (auch für den Wegfall des Rosinenprinzips). Wenn eine fehlt, bleibt der Ang ein Arbeiter. a) volle Anwendbarkeit des AngG b) volle Anwendkbarkeit des AngG KV c) Einstufung in die Gehaltsordnung des AngG KV d) unwiderrufliche Übernahme ins Ang DV. Es kann auch nur befristet zuerkennt werden, in dem Fall bleibt der ARB BR sowie der ARB KV im Rosinenprinzip anwendbar, auch wenn eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Echte Ang können im Falle einer zu niedrigen Einstufung klagen und umgestuft werden, bei unechten Ang ist das nicht möglich. (weil die Gehaltsordnung nur für echte Ang geschaffen wurde)

Card 6

Question

3. WIe ist bei der Einstufung eines Angestellten in die VWGO des KV vorzugehen?

Answer

Es werden verschiedene Tätigkeiten verschiendenen VWG zugeordnet - je höher die Tätigkeit umso höher die Gruppe. In vielen KVs gibt es bis zu 6 VWG, oft werden die Merkmale nur Abstrakt umschrieben und dann mit Beispielen ausgeführt. Eine Einstufung ist leicht, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die im KV aufgeführt ist. Ansonsten muss durch die abstrakte Gruppenbeschreibung eingestuft werden, die über eine Bewertung läuft. Also: 1. Prüfung ob in den aufgeführten Tätigkeiten 2. Wenn nein, Prüfung ob eine Analogie gebildet werden kann 3. Wenn beides unmöglich, an Hand der abstrakten Beschreibung vorgehen Nach der Zuordnung muss noch der Gehaltssprung geprüft werden (Biennalsprung) + Anrechnung vorheriger Dienstzeiten

Card 7

Question

4. In welcher Weise sind Dienstzeiten in anderen Dienstverhältnissen bei der Einstufung zu beachten?

Answer

Dienstzeiten, die ein DN vorher als Ang gearbeitet hat, sind anzurechnen, aber nur soweit, als er auch bei einer durchgehenden Beschäftigung in seiner vorherigen Firma gewesen wäre. Tätigkeitsbeschreibungen im Dienstzeugnis sind wichtig. Die Branche und ob das vorherige gewonnene Wissen jetzt anzuwenden sind, ist egal. Maximal anrechenbare DJ = 12. Tätigkeiten in einer höheren oder derselben VWG sind bei der Einstufung zu berücksichtigen, in niedrigeren Gruppen nur soweit, als sie bei einer Umreihung in einem durchgehenden DV zu berücksichtigen gwesen wären. Die meisten Ang KV sehen eine Verpflichtung des DN vor, Dienstzeugnisse aus früheren DV bei Diensteintrit vorzulegen, macht er das nicht, muss der DG nachfragen, unterlässt er das, kann der DN auch später noch nachbringen und die Nachzahlung fordern, wenn er höher eingestuft hätte werden müssen.

Card 8

Question

4a) Welche anderen Systeme im Bezug auf Einstufung gibt es?

Answer

a) Senioritätsprinzip - Einstiegs- Regel- und Erfahrungsstufe (mit Jahren) b) Präklusion bzw. Nachmeldung von früheren DVs können auch weniger streng geregelt werden c) KV Handel alt - Gehaltstafeln, nicht mehr anwendbar

Card 9

Question

5. Was ist das Konkurrenzverbot und was die Konkurrenzklausel?

Answer

Verbot (Nebenbeschäftigungsklausel) = § 7 AngG untersagt Wettbewerbshandlungen des Ang bei aufrechtem DV; untersagt 2 Arten der Konkurrenzierung: außerhalb des Geschäftszweiges des DG stellt nur das Betreiber eines selbstständigen kaufmännischen Unternehmens einen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot dar; im Geschäftszweig ist jede Art von Handelsgeschäft auf eigene oder fremde Rechnung ohne Bewilligung des DG untersagt und stellt einen Verstoß gegen das KVerbot dar. Der DG kann es aber auch bewilligen. Ein Verstoß kann einen Entlassungsgrund darstellen. Die Konkurrenzklausel greift erst nach DV Ende, hier ist der Ang für die Zeit nach der Beendigung in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt.

Card 10

Question

6. Was gebührt dem Ang bei einer Arbeitsverhinderung, die infolge wichtiger persönlicher Gründe erfolgt? Welche derartigen Gründe kennen Sie? Was ist dabei zu beachten?

Answer

Die Entgeltzahlung durch den AG für andere, wichtige, die Person des AN ohne dessen Verschulden betreffende Gründe ist für Ang im § 8 (3) AngG und für Arbeiter im § 1154b (5) ABGB geregelt. §1154b 5 kommt im gesamten AR für Arbeiter zur Anwendung, da es in keinem anderen Gesetz Regelungen für Arbeiter gibt. In diesen § geht es um die Unzumutbarkeit der Arbeit, weil eine andere, wichtigere Verpflichtung eintritt. Es muss ein wichtiger, in der Person des DN liegender Grund, ohne sein Verschulden für verhältnismäßig kurze Zeit sein. Als Richtwert für die kurze Zeit ist eine Woche zu sehen. Es zählen familiäre Gründe und Beistandspflichten, öffentlich-rechtliche Gründe und tatsächliche Hinderungsgründe. Der Grund muss nachgewiesen werden. Seit 2018 sind die beiden §§ nur relativ zwingendes Recht, KVs können Richtwerte vorsehen aber jetzt haben auch Arbeiter Anspruch. Sonderregelung für Mitglieder FF (keine EGFZ aber auch keine Pflichtverletzung)

Card 11

Question

7. Was ist Ihnen über das § 1155 ABGB bekannt?

Answer

Im § 1155 ABGB sind die Dienstverhinderungsgründe geregelt, die auf Seiten des DG liegen. Zählt zu den wichtigesten Bestimmungen im AR überhaupt. (DG muss DN zahlen, wenn es in seinem Verschulden liegt, DN muss sich aber anrechnen lassen, was er woanders inzwischen verdient hat oder hätte verdienen können/absichtich versäumt hat zu verdienen). z.B. Material- und Auftragsmangel (Stehzeiten), Erkrankung des AG, allgemeine Betriebssperre wegen Urlaub, Gebäude brennt ab und Betretungsverbot. Der DN muss sich aber arbeitsbereit halten. (zB DN erklären sich für arbeitsbereit während Betriebsurlaub). 3 Tatbestände als Voraussetzung: Unterbleiben der Arbeitsleistung, Vorliegen eines Umstandes auf Seiten des AG; Leistungsbereitschaft des AN Der EGFZ Anspruch ist zeitlich unbeschränkt, es gilt die Anrechnungsregel, 3 Fälle möglich: Ersparnisanrechnung (zB nicht aufgewendete Fahrtkosten); Vedienstanrechnung (objektiv tatsächlich ins Verdienen gebrachte Entgelt, das tatsächlich erlöst wurde), vom AN absichtlich unterlassene, konkrete und diesem zumutbare Verdienstmöglichkeiten.

Card 12

Question

7a. Was regelt § 1155 ABGB zu Kurzarbeit und Dienstfreistellungen?

Answer

Die Vorschrift des § 1155 ABGB ist kein zwingendes, sondern nachgiebiges Recht, kann durch Vereinbarung geändert/aufgehoben werden, gänzliche Abdingung ist verboten. Es kann zB nur durch das nachgiebige Recht die Kurzarbeit vereinbart werden (Sozialpartnervereinbarung). Kurzarbeit kann auch gem. § 97 ArbVG durch BV eingeführt werden, so dass der einzelne DN gar nicht zustimmen muss, + in einzelnen KVs hat der AG sogar das Recht, Kurzarbeit einseitig anzuordnen. Bei Dienstfreistellungen verzichtet der AG auf die Dienste des AN, muss aber weiter bezahlen (bei Freistellung nach Ausspruch Entlassung zur Wahrung der Unverzüglichkeit und wenn der DN für die KDG Frist freigestellt wird). Es kommt zu keiner Konsumation des offenen Urlaubs, das muss ausdrücklich vereinbart werden. Wenn vor der KDG ÜST geleistet wurden, kann angeordnet werden, dass es während der KDG Frist keine mehr gibt - wenn keine ÜST Pauschale - nud diese auch nicht mehr bezahlt werden. Es gilt das Ausfallsprinzip (auch bei ÜST); DFS während KDG Frist nur mit jederzeitigem Widerruf aussprechen. Auch bei Arbeitsbereiterklärung bei Betriebsurlaub (außer er verhält sich so als wäre er auf Urlaub)

Card 13

Question

7b. Welches ist der wichtigste Fall, in dem § 1155 ABGB angewandt wird?

Answer

§ 1155 ABGB kommt auch zur Anwendung, wenn die Auflösung eines DVs nicht rechtswirksam war und der DG einen DN wieder einstellen muss. zB bei einer erfolgreichen KDG Anfechtung, KDG unter Verstoß gegen die KDG Vorschriften des BehEInstG, APSG, ArbVG, Verständigungspflicht des BR. Der DN muss sich anrechnen lassen, was er durch das Unterbleiben der Arbeitsleistung gespart hat, anderweitig verdient hat, zu verdienen absichtlich verabsäumt hat. DFS = 6 Monate. Auch bei der KÜE muss sich der DN anrechnen lasen, hier tritt die Anrechnungspflicht aber erst nach 4 Monaten ein, bei der Anrechnung nach § 1155 aber sofort. Für die Anrechnungsverpflichtung trifft den AG die Behauptungs- und Beweislast.

Card 14

Question

8. Was regelt das AngG zu Sonderzahlungen?

Answer

SZ gebühren nicht für Zeiten, in denen es keinen Entgeltanspruch gibt, es kann aber günstigere Regeln geben (zB für 50 % Anspruch KST), die Kürzung gilt auch für Arbeiter. Sonstige Fälle der Kürzung sind Schutzfrist, Karenzurlaub, Präsenzdienst und erweiterte Bildungsfreistellung von BR. Im AngG § 16 gibt es immer Anspruch auf aliquote SZ, egal welcher Auflösungsgrund besteht, bei Arb sehen viele KVs den Entfall der SZ bei verschuldeter Entlassung und beim unberechtigten Austritt vor (diese KV Bestimmungen sind zulässig!)

Card 15

Question

9. Welche Regelung trifft das AngG im Hinblick auf die Probezeit?

Answer

§ 19 AngG: DV endet mit Ablauf der Zeit für die es eingegangen wurde; Probezeit höchstens 1 Monat, muss aber im KV/DV vereinbart sein, sonst gibt es keine! bei den b. KDG Geschützten muss man in der Probezeit einen Grund zur Auflösung haben. Es ist zulässig, an ein befristetes DV ein weiteres befristetes DV anzuhängen wenn sachlich gut gerechtfertigt. Wenn sich die Ausarbeitung des DV verzögert, eine Vereinbarung über die Probezeit aufsetzen und unterschreiben lassen.

Card 16

Question

10. Wie sieht die Regelung des AngG im Zusammenhang mit einer KDG aus?

Answer

Seit 2018 gelten die gleichen KDG Bestimmungen für alle Angestellten (vorher Einschränkung bzgl. der Arbeitszeit). Der AG muss sich an strengere Termine halten, die KDG Frist muss verstreichen bis dieser Tag eintritt. In einigen KVs ist das Abgehen von der quartalsmäßigen KDG ausgeschlossen, zB Handels KV nach 5 Jahren gem. § 20 2 AngG nur mehr zu jedem Kalendervierteljahr kündbar. Die KDG Fristen sind Mindestfristen und nicht verkürzbar. Die Folgen einer vertrags- bzw. gesetzeswidrigen KDG sind, genau so wie beim Arbeiter, dieselben wie bei einer ung. Entlassung - KÜE. Der BR muss verständigt werden (1 Woche). DG Fristen: 1+2 AJ - 6 Wochen, ab dem 3. AJ - 2 Monate, ab dem 6. AJ - 3 Monate, ab dem 16. AJ - 4 Monate, ab dem 26. AJ - 5 Monate Ein vereinbartes DV über 5 Jahre kann nach Ablauf von 5 Jahren unter einer 6 Monate Frist gekündigt werden. Berechnung: Entweder rückwärts der Tag für den Zugang oder vorwärts vom Ausspruch der KG. Nie bis zum letzten Termin warten!! Wenn während der laufenden KDG Frist ein DJ vollendet wird und die Verlängerung kommt, wird mit der kürzeren Frist gerechnet. Wenn sie noch im alten DJ ist bleibt die alte Frist, sonst die neue

Card 17

Question

10a. Wie sieht die Regelung der Arbeiter im Zusammenhang mit einer KDG aus?

Answer

KDG des ARB war in der GewO 1859 § 77 geregelt, stellte nachgiebiges Recht dar, KDG Frist konnte herabgesetzt oder gestrichen werden (KDG Auschluss oder entfristete KDG). Seit Oktober 2021 ist der neu formulierte § 1159 ABGB in Kraft getreten, der die KDG von ARB an die der Ang § 20 AngG regelt. Durch den KV können für Branchen mit Saisonbetrieben (Schädlingsbekämpfung, Poolreinigung) abweichende Regelungen festgelegt werden. Gelingt keine Einigung auf KV-Ebene, gelten auch hier die Bestimmungen des § 1159 ABGB. (§ 53 (6) ArbVG "Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten"). Einige KVs regeln ausdrücklich, dass es sich um Saisonbetriebe handelt. Bereich AKÜ: § 10 (5) AGÜ sieht vor, dass der KV zum § 1159 ABGB Änderungen treffen kann. Sonderregelungen gelten nicht für begünstigt behinderte DN. § 2 BEinstG regelt, dass die KDG Frist des AG mind. 4 Wochen betragen muss, sieht ein Saisonbranchen KV kürzere Fristen vor, sind die beim Behinderten nicht anzuwenden.

Card 18

Question

11. Welche Freizeit steht dem AngG während der KDG Frist zu?

Answer

1/5 der NAZ als Postensuchtag, wenn AG KDG! § 1160 ABGB; steht nur bei DG KDG zu, bei TZ berechnet nach Ausmaß der Arbeitszeit. Ist nur auf Verlangen des DG zu gewähren, bei Ang nur in Ausnahmefällen im KV, bei Arbeitern in vielen.

Card 19

Question

12. Was wissen SIe über den Rücktritt vom Vertrag?

Answer

§ 30 AngG: DG kann zurücktreten, wenn DN nicht an einem bestimmten Tag anfangen kann; wenn sich der Dienstantritt um mehr als 14 Tage verzögert; wenn ein Grund vorliegt, der zur Entlassung berechtigt. Der DN kann zurücktreten, wenn ein Grund vorliegt, der ihn zum Austritt berechtigt; sich der Dienstantritt aus Verschulden des DG um 14 Tage verzögert (wenn er trotzdem antritt, Entgelt ab dem eigentlich 1. Tag!), wenn DG insolvent ist. § 31 AngG: DG Schadenersatz für den DG; für den DG nur Schadenersatz für den konkret entstandenen Schaden (außer, er kann den Schaden beziffern). Das tritt nicht ein, wenn Probezeit vereinbart wurde!

Card 20

Question

13. Was ist bei der Vereinbarung einer Konkurrenzklausel zu beachten?

Answer

Sie muss im DV vereinbart werden; der Ang muss 18 sein beim Abschluss, Beschränkung darf sich nur auf die Tätigkeit beziehen, max 1 Jahr, keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des DN und ein entsprechendes Mindestentgelt (20 fache der HGBL). Sie stellt immer eine Erschwerung des Fortkommens dar, muss aber durch das Interesse der Firma gerechtfertigt sein. Eine Abwägung der beidseitigen Interessen muss erfolgen, der Richter entscheidet. Im Fall der Verletzung steht dem DG eine Konventionalstrafe zu - 6 fache Nettoentgelt im letzten Monat. - unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht § 38 AngG. Mit der Bezahlung dieser ist es erledigt, DG kann nicht vom DN verlangen, das konkurrenzierende Verhalten zu unterlassen oder auf weiteren Schaden zu klagen.

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