Das Arbeitsverfassungsgesetz; ist kein Verfassungsgesetz sondern ein einfaches Gesetz.
Es regelt jene Themen, die auf staatlicher Ebene die Verfassung regelt (zB. Wahl & Kompetenzen des Nationalrates, Bundesrat, Regierung und das Zustandekommen der staatlichen Normen wie Gesetze und VOs).
Das ArbVG regelt auf betrieblicher Ebene das Zustandekommen (die Wahl) und die Kompetenzen der betriebenlichen Institutionen (BR, Wahlvorstand, ZBR, Konzernvertretung) sowie das Zustandekommen der besonderen Normen im AR (KV, BV). Wesentliche Bedeutung haben die Bestimmungen über den BR.
Das ArbVG sieht die Möglichkeit vor, dass Kündigungen angefochten werden können.
Card 22
Question
Wann besteht die Möglichkeit eine KDG anzufechten?
Answer
Wenn ein BR gewählt wurde, oder immer dann, wenn ein Betrieb die Mindestanzahl von 5 stimmeberechtigten AN aufweist (Anzahl, bei der eine BR Wahl möglich ist)
Card 23
Question
Definition: Sperrecht des BR
Answer
Wenn der BR einer KDG ausdrücklich zustimmt
Card 24
Question
Was wissen Sie über die KDG-Anfechtung und KDG-Freiheit?
Answer
Der DN kann wegen Motivkündigung oder Sozialwidrigkeit anfechten (DN wurde gekündigt, weil). Der AG kann eine KDG-Anfechtung damit abwehren, indem er im Fall Motiv KDG die wahren Gründe offenlegt, im Fall der SWK Gründe vorbringt, die stärker sind als die soziale Beeinträchtigung des AN (ständig krank, persönlich unverträglich). Die KDG Freiheit bleibt aufrecht, es kann sich aber die Notwendigkeit ergeben, die Gründe offen zu legen. Solange das Gricht der KDG Anfechtung stattgibt, ist das DV rechtswirksam beendet. Durch die KDG Anfechtungsklage will der DN, dass die KDG aufgehoben wird und sein DV weiterhin aufrecht ist = eine Rechtsgestaltungsklage (wie Scheidungsklage)
Card 25
Question
Was ist die Voraussetzung dafür, dass ein KDG Anfechtungsverfahren einsetzen kann?
Answer
Ein rechtswirksame KDG vom DG
Card 26
Question
Definition: Rechtsgestaltungsklage
Answer
Ändert die Rechtslage
Card 27
Question
Definition: Feststellungsklage
Answer
hier war die KDG niemals rechtswirksam, wenn das Gericht stattgibt, ist das DV weiterhin aufrecht, Gericht stellt nur das Aufrechtsbestehen fest.
Card 28
Question
Kann im ArbVG eine Rechtsgestaltungs- und eine Feststellungsklage eingebracht werden?
Answer
Ja, gem. § 105 ArbVG, zB wenn der AG kündigt, ohne den BR zu verständigen - KDG rechtsunwirksam. Eine parallele Leistungsklage ist nur bei DN mit bes. KDGS möglich, weil bei denen das DV nie rechtswirksam beendet war.
Card 29
Question
Welche Besonderheiten gibt es bei älteren DN / Sozialwidrige KDG?
Answer
§ 105 ArbVG sieht keine Altergrenze für die Anfechtung vor, aber einen zusätzlichen Schutz für ältere DN. Personenbedingte KDG Gründe für ältere DN, die schon lange im Betrieb sind, dürfen nur Grudn sein, wenn die Weiterbeschäftigugn die betrieblichen Interessen nachteilig berührt. Weiters wird die SWK in 2 Punkten geprüft, der Umstand der langjährigen, ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit und die wegen des höheren Altes zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. (Nicht zu berücksichtigen bei DV ab 01.07.2017 und da schon 50 Jahre alt waren § 105 Abs 3b). Durch die Möglichkeit zur KDGA wird von DG befürchtet, dass sie ältere Menschen nicht mer kündigen können und wollen sie deswegen nicht einstellen. Bis 2017 war für An 50+ der höhere KDG S, wenn sie mind. 2 Jahre im Betrieb waren. Jetzt kommt der Schutz nicht mehr zum Tragen, wenn sie beim Eintritt bereits 50 sind. Das soll verhindern, dass ältere DN nicht mehr eingestellt werden. Die allgemeinen Arbeitsmarktchancen in einem bestimmten Beruf müssen geprüft werden. DN hat nur Chancen, wenn in seinem Beruf allgemein eine geringe Chance besteht und sein Alter nicht ausschlaggebend ist.
Card 30
Question
Was sind Änderungskündigungen?
Answer
KDG unter der Bedingung, dass sich der AN mit einer bestimmten Änderung nicht einverstanden zeigt. Es ist Sache des AN, ob er annimmt. Sie sind zulässig.
Vorgangsweise bei KDG Anfechtung wegen einer Änderungskdg:
1. Prüfung der Klage muss nur erfolgen, wenn feststeht, dass das DV durch die KDG auch beendet wird. Solange nicht feststeht, ob der DN die ÄKDG annimmt/ablehnt = keine Prüfung der KDGA. Muss vorher feststehen, beide Wege offen hatlen geht nicht.
2. Im Fall einer ÄKDG hat nicht die KDG das DV beendet sondern die Entscheidung des DN. Gericht prüft soziale Lage und ob die Annahme des Angebots unzumutbar war. (unter KV Zahlung nicht möglch, Reduktion von 20 % eines über KV Entgeltes nicht zumutbar, 15 % zumutbar)
How to use this set
Read the preview and check whether the content and answers suit your learning goal. You can add the public set to your sets to study it. Your account shows the available actions.