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Dienstrecht

Discover Dienstrecht: 59 flashcards with questions and answers.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 1

Question

Wo findet sich die verfassungsmäßige Grundlage für das Dienst- und Personalvertretungsrecht?

Answer

Gem. Art. 10 B-VG ist Dienstrecht und Personalvertretungsrecht in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

 

Card 2

Question

Wann kann / muss ein nachgeordnetes Organ die Befolgung einer Weisung ablehnen?

Answer

Gem. Art. 20 Abs. 1 B-VG kann ein nachgeordnetes Organ die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn diese von einem

- unzuständigen Organ erteilt wurde,

- oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde.

- hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. (§ 44 BDG!!) = Remonstrationsrecht

Judikatur: Fälle 1 und 2 = muss!!

Card 3

Question

Was wissen Sie über die Amtsverschwiegenheit?

Answer

Nach Art. 20 Abs. 3 BVG besteht über alle ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung insbesondere,

· im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit

· der umfassenden Landesverteidigung

· der auswärtigen Beziehungen

· im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

· zur Vorbereitung einer Entscheidung

· oder im überwiegenden Interesse einer Partei

geboten ist, Verschwiegenheitspflicht (Amtsverschwiegenheit) gegenüber jedermann, dem nicht amtliche Mitteilung zu machen ist.

Card 4

Question

Welche Besoldungsgruppen, welche Verwendungsgruppen und welche Gehaltsstufen kennen Sie im Exekutivdienst?
 

Wie viele Funktionsgruppen gibt es in El und wie viele in E2a?

Answer

Besoldungsgruppe.: Richter, Uni-Lehrer, Lehrer, Exekutivbeamte, Post, Forstwesen, Finanz, Militär….

Verwendungsgruppe.: E2c, E2b, E2a, El

Gehaltsstufen: 1 - 19

Funktionsgruppe.: El = 11 (12) und E2a = 7

Card 5

Question

Was wissen Sie über die Vorrückung?
 

Answer

Der Beamte rückt nach jeweils 2 Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Von Gehaltsstufe 1 nach 2, in allen Verwendungsgruppen, 5 Jahre. Für die Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter (Bescheid) maßgebend.
Die Vorrückung erfolgt am 1. Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Beamte weitere 2 Jahre seines Besoldungsdienstalters vollendet hat (Vorrückungstermin).

Das „Besoldungsdienstalter“ errechnet sich wie folgt (§ 12 Gehaltsgesetz)

  1. Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten Zeit
  2. Anrechenbare Vordienstzeiten
  • Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft
  • Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der EU
  • Präsenz- oder Ausbildungsdienst und Zivildienst bis zu 6 Monaten
  • Einschlägige Berufstätigkeit oder einschlägiges Verwaltungspraktikum bis zu 10 Jahren

Card 6

Question

Wie wird das öffentlich rechtliche DV begründet, was sind die Inhalte des Ernennungsbescheides, welche Dienstbehörden kennen Sie?

 

Answer

Ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis liegt vor, wenn es durch den Hoheitsakt der Ernennung begründet wurde (öffentlich.- rechtl. Beamte).
Unter Ernennung versteht man die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle. Im Ernennungsbescheid ist

· die Planstelle

· der Dienstgrad des Beamten u.

· der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.


Dienstbehörden für öffentlich rechtliche Bedienstete:

  1. Instanz – Landespolizeidirektor
  2. Instanz – BMI / Genderaldirektion f.d.öffentl. Sicherheit

Card 7

Question

Nennen Sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse für den Exekutivdienst!

Answer

Allgemeine Ernennungserfordernisse - § 4 Abs. 1-3 BDG

  • Österreichische Staatsbürgerschaft in Bereichen der Hoheitsverwaltung (§ 42a BDG)
  • bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (Ausländerbeschäftigungsgesetz, Niederlassungsgesetz)
  • die volle Handlungsfähigkeit
  • die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind (diese Eignung umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen)
  • ein Lebensalter von mindestens 18 Jahre beim Eintritt in den Bundesdienst
  • von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt

 

Die besonderen Ernennungserfordernisse (Zulassungserfordernisse zu den Grundausbildungen) für den Exekutivdienst - § 4 Abs. 1 Ziffer 1a i.V.m. Anlage 1 Z 11.1.

E2c:

  • österreichische Staatsbürgerschaft
  • volle Handlungsfähigkeit
  • ein Mindestalter von 18 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst
  • die amtsärztlich festgestellte Eignung für den Exekutivdienst, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass von den Bewerber/Innen die in den Bewerbungsunterlagen angeführten ärztlichen Befunde vor der amtsärztlichen Untersuchung vorzulegen sind und allfällige Kosten für die Befunde von den Bewerber/Innen selbst zu tragen sind
  • ein im Hinblick auf die angestrebte Verwendung unbeanstandetes Vorleben
  • Abgeleisteter Präsenzdienst oder Zivildienst bis zum vorgesehenen Aufnahmetermin bei wehrpflichtigen Bewerbern
  • auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften
  • erfolgreiche Ablegung der Aufnahmeprüfung
  • die Bewerber/Innen haben bis zum Beginn der Ausbildung über den Führerschein der Gruppe / Klasse B zu verfügen

Card 8

Question

Was wissen Sie über das provisorische Dienstverhältnis? (Kündigungsgründe...)
 

Answer

Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch, aber auch öffentlich - rechtlich. Es ist mit Bescheid während der ersten 6 Monate (Probezeit) ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes kündbar.

Kündigungsgründe sind insbesondere:

· Nichterfüllen von Definitivstellungserfordernissen, z. B. die   Dienstprüfung

· Mangel der körperlichen und geistigen Eignung

· unbefriedigender Arbeitserfolg

· pflichtwidriges Verhalten

· Bedarfsmangel

Card 9

Question

Wann wird das provisorische Dienstverhältnis definitiv?

Answer

Auf Antrag des Beamten wird das Dienstverhältnis definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen

· die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse (körperlich, geistig und charakterlich geeignet, Dienstprüfung E2b) erfüllt und

· eine Dienstzeit von 6 Jahren im prov. Dienstverhältnis vollendet hat.


Soweit Zeiten für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden, können diese in die Zeit des prov. Dienstverhältnisses ganz oder teilweise eingerechnet werden, höchstens jedoch 2 Jahre.

 Der Eintritt der Definitivstellung ist mittels Bescheides festzustellen.

Card 10

Question

Wozu dient die dienstliche Ausbildung und welche Arten der Ausbildung kennen Sie?

Answer

Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen

  • Kenntnisse,
  • Erfahrungen und
  • Fertigkeiten

vermitteln, erweitern und vertiefen.


Arten der dienstlichen Ausbildung können sein:  

  • Grundausbildung,
  • berufsbegleitende Fortbildung,
  • Schulung von Führungskräften,
  • Seminare,
  • Selbststudium…usw.

Card 11

Question

Erklären Sie Nebentätigkeit und Nebenbeschäftigung
 

Answer

Nebentätigkeit (§ 37 BDG)
Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen
Aufgaben die ihm nach dem BDG obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in
einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

Nebentätigkeit wird entsprechend der Richtlinien abgegolten. Wird NT während der Plandienstzeit ausgeübt und verrechnet, ist die Zeit hereinzubringen.

Nebenbeschäftigung (§ 56 BDG)
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der

- Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert

- die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder

- sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Es ist vom Beamten selbständig, schon bei Aufnahme der Nebenbeschäftigung, zu prüfen, ob einer dieser Gründe vorliegt. Ist das der Fall, hat er die Nebenbeschäftigung zu unterlassen.

Bei Unklarheiten immer Meldung an die Dienstbehörde um eine Klärung herbeizuführen.

(3) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist unverzüglich der Dienstbehörde zu melden.
(wenn nicht erwerbsmäßig, muss sie nicht gemeldet werden, aber die unter Abs. 2 angeführten Punkte sind trotzdem zu berücksichtigen)

Erwerbsmäßig ist sie, wenn sie die Schaffung nennenswerter Einkünfte in Geld- oder Güterform bezweckt.

Card 12

Question

Erklären Sie Verwendungsänderung, Dienstzuteilung und Versetzung

 

Answer

Verwendungsänderung (§ 40 BDG)
Verwendungsänderung ist jene Form des Arbeitsplatzwechsels, die ohne gleichzeitigen Dienststellenwechsel vor sich geht.

Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen.

 

Dienstzuteilung (§ 39 BDG)

Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird. Die Dienstzuteilung unterscheidet sich von der Versetzung also durch das Fehlen des dauernden Charakters.

Zulässig ist sie nur aus dienstlichen Gründen und ohne schriftliche Zustimmung des Beamten nur in der Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr.

Darüber hinaus ohne Zustimmung nur, wenn

· der Dienstbetrieb nicht aufrechterhalten werden kann

· die Dienstzuteilung zum Zwecke der Ausbildung erfolgt.


Auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter ist Rücksicht zu nehmen, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort ist außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

 

Versetzung (§ 38 BDG)

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des prov. Dienstverhältnisses  ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig (dienstliches Interesse reicht).

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
- bei Änderung der Verwaltungsorganisation,

- bei Auflassung von Arbeitsplätzen,
- bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z. 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg (genügt einmalige Abmahnung) nicht aufgewiesen hat oder
- wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde u. wegen der Art u. Schwere d. von ihr od. ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in d. Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären u. sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Eine solche Versetzung ist unzulässig (außer rechtskräftige Disziplinarstrafe,  unbefriedigender Arbeitserfolg und Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung), wenn sie für die Beamtin oder den Beamten einen

- wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde u.

- eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

 

In einer formlosen schriftlichen Mitteilung ist der Beamte über die beabsichtigte Versetzung in Kenntnis zu setzen. Der Beamte hat das Recht, binnen 2 Wo. ab Zustellung der Mitteilung, Einwendungen vorzubringen.

Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.

Card 13

Question

Was wissen Sie über die allgemeinen Dienstpflichten im Sinne des § 43 BDG?

Answer

 

Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung

· treu (disziplinärer Überhang = bes. Naheverhältnis zum Bund)

· gewissenhaft

· engagiert

· und unparteiisch

· mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln

· aus eigenem zu besorgen.

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, erhalten bleibt. Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist,  im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Card 14

Question

Was wissen Sie über Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten?


 

Answer

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen.

Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- und/oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Eine grundlegende Dienstpflicht ist auch der Auftrag die Weisungen eines Vorgesetzten zu befolgen.

Card 15

Question

Erklären Sie das „Mitarbeitergespräch“ i.S.d. § 45a BDG – konkret „Leistungs- und Entwicklungsdialog“
 

Answer

 

LED

Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.

 

Das Mitarbeitergespräch umfasst zwei Teile:

1.) Erörterung des Arbeitszieles der Organisationseinheit: Was ist das Arbeitsziel der Organisationseinheit und was hat der Mitarbeiter im abgelaufenen Beobachtungszeitraum zu dessen Erfüllung beigetragen. Was kann er im Folgejahr dazu beitragen. Weiters allfällige Themen, insbesondere auch zwischenmenschliche Gegebenheiten.

2.) Vereinbarung von Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind. Wie sieht der Mitarbeiter seine weitere berufliche Entwicklung und wie kann dieses Ziel erreicht werden (Schulungen, Praktika…usw.;). Wie kann der Mitarbeiter seine Kenntnisse, Fähigkeiten besser einbringen.

Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen.

Die Ergebnisse der beiden Teile des Mitarbeitergespräches sind von einem der Gesprächspartner während des Gespräches kurz schriftlich zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben.

 Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des ersten Teiles verbleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Diese Ausfertigungen dürfen nicht weitergegeben werden.

 Je eine Ausfertigung des Ergebnisses des zweiten Teiles des Mitarbeitergespräches bleibt beim Mitarbeiter und bei seinem Vorgesetzten. Eine weitere Ausfertigung ist der personalführenden Stelle zuzuleiten und dem Personalakt beizufügen.

Card 16

Question

Was wissen Sie über die Befangenheit von Verwaltungsorganen?

Answer

Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und eine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Bei Gefahr im Verzuge hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich erwirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Maßnahmen selbst vorzuneh- men.

Befangenheitsgründe analog § 7 AVG.

Card 17

Question

Welche Arten von Dienstplänen kennen Sie?

Was sind ihre Besonderheiten?

Answer

Normaldienst – Schichtdienst – Wechseldienst (Dienstzeitmanagement - DIMA)

NORMALDIENST: Normaldienstplan ist gegeben, wenn die Wochendienstzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufgeteilt ist.

Gleitzeit gibt den einzelnen Bediensteten die Möglichkeit, im Rahmen des Normaldienstplanes, den Beginn und das Ende der Tagesdienstzeit, innerhalb eines definierten Rahmens, selbst zu bestimmen (Gleitzeitrahmen ist von 06.00-20.00 Uhr, Blockzeit in der Regel von 09.00-13.00 Uhr).

SCHICHTDIENST / GRUPPENDIENST: Schichtdienst / Gruppendienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss. Ablösungen finden ohne wesentliche zeitliche Überschneidungen statt.

 

WECHSELDIENST: Wechseldienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhalten werden muss und ein Bediensteter gegebenenfalls den anderen mit wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen ablöst.

Die Freizeit des einzelnen Bediensteten ist möglichst in zusammenhängender Form zu planen. Auf  jeden Fall sind für jeden Bediensteten monatlich mindestens neun plandienstfreie Kalendertage (00.00 – 24.00 Uhr) zu planen und 1 freies Wochenende.

Pauschalierte Journaldienststunden:  Jeder Bedienstete im Wechseldienstsystem hat 28 Journaldienststunden pro Kalendermonat zu leisten.

Sofern nicht eine durchgehende Außendienstleistung erforderlich ist, sind Dienste zur Nachtzeit zwingend mit 4 Journaldienststunden zu verknüpfen. Verbleibende JD-Stunden sind auf die übrigen Dienste aufzuteilen.

 

Was sind Mehrdienstleistungen (MDL)?

Mehrdienstleistungen sind Dienststunden, die der Bedienstete auf Anordnung zusätzlich zu den im Dienstplan vorgeschriebenen Plandienststunden zu erbringen hat. Diese sind Mehrarbeits- zeiten und Journaldienststunden.

 

Bis wann ist der Dienstplan zu erstellen?

Für jeden Bediensteten, der dem Wechsel- oder Schichtdienstplan (Gruppendienst) unterliegt, ist ein Monatsdienstplan zu erstellen, der bis jeweils 4 Tage vor dem Ende des Vormonates für die Bediensteten einsehbar auf der Dienststelle aufzulegen ist.

 

Wie werden Mehrdienstleistungen abgegolten?

Der Beamte hat auf Anordnung MDL zu erbringen, welche entweder

durch Freizeit oder nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten ist.

Bei der Anordnung muss festgelegt werden, ob die MDL mittels Freizeit od. finanziell abgegolten wird.

Abgeltung innerhalb des Quartals der Anordnung:  Zeitausgleich 1:1

Abgeltung nach dem Quartal der Anordnung: ZA 1:1,5, ZA und Zuschlag, nur finanziell.

Jedenfalls ist ZA im Ausmaß von 1:1,5 Stunden zu gewähren.

Card 18

Question

Was hat der Beamte bei Abwesenheit vom Dienst zu tun? Auch in Zusammenhang mit amtsärztlicher Untersuchung.

Answer

Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über Beginn d. Krankheit u. evtl. über die voraussichtliche Dauer vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als 3 Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle  dies verlangt.

Möglichkeit zur Einstellung der Bezüge bei mehr als 3-tägiger ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst - § 13 GG;

Card 19

Question

Was wissen Sie über allgemeine und besondere Meldepflichten?

Answer

Meldepflicht an den Leiter der Dienststelle über

  • Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen (Offizialdelikte, Ermächtigungsdelikte),
  • ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz od. teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden.
  • Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind (Kinderzulage, Nebenbeschäftigung, Ehrengeschenke, Meldepflichten für Beamte des Ruhestandes, Meldepflichten bei Abwesenheit v. Dienst) hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

- Namensänderung

- Standesänderung,

- Verlust der österr. Staatsbürgerschaft,

- Änderungen des Wohnsitzes,

- Verlust der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigungen (Ermächtigungsurkunde), Dienstkleidung, Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe.

- Besitz eines Bescheides nach § 14(1) (2) des Behinderteneinstellungsgesetzes

Card 20

Question

Was wissen Sie über den Dienstweg?

Answer

Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf dienstliche Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen.

Von der Einbringung im Dienstweg darf  bei Gefahr im Verzuge und dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

Ohne Einhaltung des Dienstweges (in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten) können eingebracht werden:

  • Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht (Devolutionsantrag)
  • Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
  • Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof

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