Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Karenzurlaub, Pflegefreistellung, Familienhospizfreistellung
Erholungsurlaub:
In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich- rechtl. Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
Beachte: Im Schichtdienst/Gruppendienst „Feiertagsgutschriften“ – 88 bzw. 96 Stunden pro Kalenderjahr.
Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahr verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
Sonderurlaub:
Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder
aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen.
Karenzurlaub:
Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Weibliche Bundesbedienstete haben ferner Anspruch auf Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz, männliche nach dem Väter-Karenzurlaubsgesetz.
Pflegefreistellung - § 76 Abs. 1 BDG
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
- wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt oder
- wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebens-gemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15 d Abs. 2 Zi. 1 bis 4 MSchG (Tod, Reha-Aufenthalt, Haftstrafe, schwere Erkrankung) für diese Pflege ausfällt oder
- wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
Erhöhung des Ausmaßes der Pflegefreistellung um eine weitere Woche – Anspruch - § 76 Abs. 4 BDG
- Der Anspruch auf Pflegefreistellung im Kalenderjahr ist verbraucht;
- Wegen der notwendige Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, ist der Beamte neuerlich an der Dienstleistung verhindert.
Neuerlich: es muss ein neuer Anlassfall vorliegen! Es ist nicht zulässig, für denselben Verhinderungsfall unmittelbar anschließend an die erste Woche eine zusammenhängende Pflegefreistellung bis zum Höchstmaß von zwei Wochen in Anspruch zu nehmen (Rundschreiben des BKA, GZ 920.196/0-II/A/92).
(10) Im Falle der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Beamtin oder jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
Verfahren bei ungerechtfertigter Pflegefreistellung – VwGH 24.1.1996 SlgNF 14.387 A
Für einen dienstbehördlichen Feststellungsbescheid, dass die Inanspruchnahme einer (zweitägigen) Pflegefreistellung ungerechtfertigt war, fehlt eine gesetzliche Grundlage. Ein derartiger Vorwurf ist vielmehr disziplinarrechtlich abzuhandeln.
Familienhospizfreistellung
Familienhospiz auf Ansuchen - Rechtsanspruch.
- Zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (§ 76 Abs. 2 BDG).
- Zur Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt
- Zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt).