Card 1
Question
11.1 Absicherung
(1) Was versteht man unter Absicherung?
Answer
(1) Die Absicherung ist eine Schutzeinrichtung und verhindert, dass Fahrzeuge unbeabsichtigt über bestimmte Stellen hinaus die Gleisanlage befahren.
Discover RW_13.01.01 - Abschnitt 11.1 Absicherung: 25 flashcards with questions and answers.
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11.1 Absicherung
(1) Was versteht man unter Absicherung?
(1) Die Absicherung ist eine Schutzeinrichtung und verhindert, dass Fahrzeuge unbeabsichtigt über bestimmte Stellen hinaus die Gleisanlage befahren.
11.1 Absicherung
Teil I von (2) Welche Schutzeinrichtung gibt es und wie ist deren Grundstellung definiert?
(2) Schutzeinrichtungen sind in ihrer Grundstellung:
11.1 Absicherung
Teil II von (2) Wie ist die Grundstellung von ortsbedienten und fernbedienten Schutzeinrichtungen definiert?
(2) Ortsbediente Schutzeinrichtungen müssen eine Grundstellung mit einer
Sicherungseinrichtung besitzen.
Elektrisch eingebundene Schutzeinrichtungen müssen keine Grundstellung besitzen, dafür haben diese Einrichtungen eine automatische Grundstellung (automatische Umstellung nach der Freimeldung der Schutzeinrichtung und Zeitablauf).
Davon ausgenommen sind elektrisch eingebundene Schutzeinrichtungen in Eisenbahnsicherungsanlagen, die nicht über die Funktionalität „automatische Grundstellung“ verfügen.
11.1 Absicherung
(3) Wann sind Schutzweichen als Absicherung erforderlich?
(3) Schutzweichen sind als Absicherung in den folgenden Fällen erforderlich:
Anmerkung: Als Eigenbetrieb wird jeder Verkehr auf der Infrastruktur einer Anschlussbahn definiert, der nicht von einem auf dem Streckennetz der ÖBB-Infrastruktur AG zugelassenen EVU durchgeführt wird.
11.1 Absicherung
Teil I von (4) Wann werden Sperrschuhe als Absicherung benötigt?
(4) Sperrschuhe sind als Absicherung erforderlich
11.1 Absicherung
Teil II von (4) Wann darf auf einen Sperrschuh für Gleise mit der Funktion Be-/Entladen oder zu Anschlussbahnen gemäß RW 01.06 verzichtet werden?
(4) Auf eine Absicherung durch Sperrschuhe darf verzichtet werden, wenn Gleise mit der Funktion „Be-/Entladen“ oder Anschlussbahnen mit einer Steigung von mehr als 5 ‰ in Nebengleise einmünden, sofern bei Anschlussbahnen kein Eigenbetrieb vorliegt. Bei nicht gleichmäßiger Neigung muss die Steigung von 5 ‰ unmittelbar vor der Einmündung liegen und es darf kein Punkt dieser Gleise höher als die Einmündung sein.
11.1 Absicherung
(5) Bei welchen Einrichtungen darf auf die Absicherung mittels Sperrschuh bzw. Schutzweiche verzichtet werden und was ist diesbezüglich zu tun?
(5) Auf die Absicherung mittels Schutzweiche bzw. Sperrschuh darf bei speziellen Ladetätigkeiten (z. B. Autoreisezug, RoLa, Terminalgleise) verzichtet werden, wenn im Hinblick auf die konkrete Gefährdungssituation mit anderen Mitteln ausreichende Sicherheit erzielt werden kann. Diese anderen Mittel sind über einen risikobasierten Ansatz (gemäß CSM) festzulegen und es ist eine Ausnahmegenehmigung von § 22 (4)
EisbBBV gemäß § 10 EisbBBV zu erwirken.
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(6) Wann darf auf die Absicherung durch einen Sperrschuh verzichtet werden?
(6) Auf eine Absicherung durch Sperrschuhe darf verzichtet werden, wenn stattdessen eine
Schutzweiche verwendet wird.
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Teil I von (7) Was ist für Gleise mit der Funktion "Hinterstellen" gemäß RW 01.06 in Richtung durchgehendes Hauptgleis zu errichten?
(7) Für Gleise mit der Funktion „Hinterstellen“ gemäß RW 01.06. ist in Richtung
durchgehendes Hauptgleis eine Schutzeinrichtung (analog der Absicherung) zu planen,
wobei eine Zusammenfassung mehrerer Haupt- und Nebengleise mit einer
Schutzeinrichtung möglich ist. Die Schutzeinrichtung ist in jener Richtung mit einer
Steigung größer 2,5 ‰ im Gleis mit der Funktion „Hinterstellen“ nicht erforderlich.
11.1 Absicherung
Teil II von (7) Wann ist die Schutzweiche für Hauptgleise mit der Funktion „Hinterstellen“ nicht notwendig?
(7) Bei der Errichtung oder Änderung einer Eisenbahnsicherungsanlage ohne Änderung der
Gleiskonfiguration ist bei Hauptgleisen mit der Funktion „Hinterstellen“ aufgrund nicht
vorhandener Schutzweichen auf die Schutzweiche zu verzichten.
11.1 Absicherung
Teil I von (8) Wann sind Schutzweichen als Abgrenzung erforderlich?
(8) Schutzweichen sind als Abgrenzung zwischen:
erforderlich.
Die Angaben der erforderlichen Schutzweichen und deren Grundstellung ist in der
funktionalen Anforderung enthalten.
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Teil II von (8) Wann ist eine Schutzweiche im abzugrenzenden Bereich nicht notwendig?
(8) Bei der Errichtung oder Änderung einer Eisenbahnsicherungsanlage ohne Änderung der
Gleiskonfiguration im abzugrenzenden Bereich ist aufgrund nicht vorhandener Schutzweichen auf die Abgrenzung zu verzichten.
11.1 Absicherung
(9) Was versteht man unter dem Abstellpunkt? Ab welcher Neigung von Gleisen ist der Abstellpunkt zu ermitteln?
(9) Der Abstellpunkt für einen Sperrschuh ist jene Stelle, an der das erste Fahrzeug aufgestellt werden muss und ab der alle dahinter abgestellten Fahrzeuge aneinander gekuppelt werden müssen.
Dieser Abstellpunkt ist gemäß Tabelle 1 zu ermitteln, wobei Gleise erst ab einem Gefälle von mehr als 2,5 ‰ in Richtung zum Sperrschuh zu berücksichtigen sind.
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(10) ##
(10) ##
11.1 Absicherung
(11) Wie müssen Fahrzeuge in Bezug auf den Abstellpunkt abgestellt werden?
(11) Fahrzeuge:
11.1 Absicherung
(12) Wie ist vorzugehen, wenn das Gleis an mehreren Stellen zum Abstellen von Fahrzeugen benutzt wird?
(12) Wird das Gleis an mehreren Stellen zum Abstellen von Fahrzeugen benützt und können diese nicht gemäß (11) abgestellt werden, so ist für jeden dieser Gleisabschnitte ein eigener Sperrschuh mit eigenem Abstellpunkt vorzusehen.
11.1 Absicherung
(13) Was ist bei einem zu berücksichtigenden Gefälle von mehr als 2,5 ‰ in Richtung zum Sperrschuh zu beachten?
(13) Bei einem zu berücksichtigenden Gefälle in einem Gleis von mehr als 2,5 ‰ in Richtung zum Sperrschuh ist:
a) Eigenbetrieb verboten;
b) Handverschub nur unter Beachtung von (8) und (9) zulässig.
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(14) Was ist bei den zusammenlaufenden Gleisen für den Sperrschuh zu beachten bezüglich der Situierung?
(14) Bei zusammenlaufenden Gleisen gilt für den Sperrschuh Folgendes:
vom Signal – GRENZMARKE – bzw. – MARKIERTE GRENZMARKE – entfernt
anzuordnen.
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(15) Was ist bei Sperrschuhen in Bezug auf den Raum des zu entgleisenden Fahrzeuges zu beachten?
(15) Sperrschuhe sind möglichst so anzubringen, dass außerhalb des Gleises Platz für entgleisende Fahrzeuge ist (keine Behinderung durch Laderampen und dergleichen) und
dass die ausgeworfenen Fahrzeuge nicht in das Lichtraumprofil des zu schützenden oder eines anderen Hauptgleises gelangen.
11.1 Absicherung
(16) Was ist zu beachten, wenn der Sperrschuh gegenüber einer Leit-, Schutz- oder Rillenschiene angeordnet wird?
(16) Muss der Sperrschuh gegenüber einer Leit-, Schutz- oder Rillenschiene angeordnet werden, so ist an dieser eine Auflaufplatte vorzusehen.
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