Wonach richtet sich die Wahl der Zürcher Ständeräte?
Answer
Die Wahl der beiden zürcherischen Mitglieder des Ständerates richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 150 III BV; Art. 82 KV; § 109 GPR). Sie werden im Mehrheitswahlverfahren vom Volk gewählt. Wahlkreis ist der ganze Kanton.
Dauer: 4 Jahre.
Wahlberechtigt sind auch Auslandschweizer.
Card 2
Question
Wie gestaltet sich die Mitwirkung an der Rechtssetzung des Bundes?
Answer
Vernehmlassungen werden i.d.R. durch den Regierungsrat verfasst, wobei der Kantonsrat Kenntnis nimmt (Art. 71 I lit. g KV). Die Grundzüge der Vernehmlassung zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind, beschliesst der Kantonsrat. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum (Art. 33 I lit. f i.V.m. Art. 59 II lit. a KV).
Standesinitiative: Ausübung durch den Kantonsrat (Art. 59 I lit. b KV). Begehren hierzu kann in einer Volksinitiative erfolgen (Art. 23 lit. d KV).
Das Referendumsrecht (Art. 141 BV) wird ebenfalls durch den Kantonsrat ausgeübt.
Card 3
Question
Mache Beispiele zu den ursprünglichen Aufgaben der Kantone.
Answer
Staats- und Verwaltungsorganisation, einschliesslich Gemeindewesen
öffentliches Personalrecht
Staatshaftungsrecht
Steuerrecht innerhalb des StHG
Bau- und Planungsrecht innerhalb des RPG und USG
Enteignungsrecht
Öffentliche Sicherheit (Polizei)
Bildungswesen (Vorgaben in Art. 62 und 63a BV)
Gesundheits- und Sozialwesen mit gewissen Vorgaben bzgl. AHV und Krankenversicherung
Card 4
Question
Mache Beispiele für vom Bund an die Kantone übertragenen Aufgaben.
Answer
Zivilrecht:
Kinder- und Erwachsenenschutz
Grundstückserwerb durch Personen im Ausland
Handelsregisterwesen
Grundbuchwesen
Polizeiwesen:
Migrationswesen (Fremdenpolizei)
Verkehrspolizei
Umweltschutzrecht:
Luftreinhaltung (Massnahmenpläne)
UVP
Lärmschutz (Festsetzung von Empfindlichkeitsstufen)
Sozialversicherung: AHV/IV usw.
Card 5
Question
Welche Bestimmungen sind bei der Revision der Kantonsverfassung zu berücksichtigen?
Answer
Art. 132 KV: Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden. Die Verfassungsvorlagen werden zweimal beraten. Sie unterliegen der Volksabstimmung (obligatorisches Referendum gemäss Art. 32 lit. a KV).
Grundsätzlich erfolgen Verfassungsänderungen im gleichen Verfahren wie die Gesetzgebung. Der Kantonsrat ist zuständig. Bei einer Totalrevision kann ein besonderer Verfassungsrat eingesetzt werden (Art. 134 II KV).
Partialrevisionen müssen den Grundsatz der Einheit der Materie wahren (Art. 133 KV).
Card 6
Question
Wie ist der Begriff der Verordnung im Zürcher Verwaltungsrecht definiert?
Answer
Im Kanton Zürich sind alle generell-abstrakten Erlasse, die nicht dem Referendum unterstehen, Verordnungen.
Card 7
Question
Gibt es selbständige Verordnungen im Kanton Zürich?
Answer
Der Kanton Zürich kennt grundsätzlich kein selbständiges Verordnungsrecht. Ausnahmen:
Erlass von Vollziehungsverordnungen (Art. 60 und 76 II KV). Diese dürfen keine materiellen Bestimmungen enthalten, die nicht schon im Gesetz vorgesehen sind (keine neuen Rechte und Pflichten).
Notverordnungen in Fällen des polizeilichen Notstands (Art. 72 KV). Diese sind sofort dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Card 8
Question
Welche Voraussetzungen müssen im Kanton Zürich bei der Gesetzesdelegation gegeben sein?
Answer
Die Gesetzesdelegation darf nicht durch die Kantonsverfassung verboten sein (vgl. Art. 38 I KV für wichtige Rechtssätze).
Sie muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebe Materie beschränken.
Die Delegationsnorm muss in einem dem Referendum unterstellten Erlass (Gesetz) enthalten sein.
Die Delegationsnorm muss selbst zumindest die Grundzüge der Regelung enthalten und Inhalt, Zweck und Ausmass der erteilten Ermächtigung bestimmen (kein Blankovollmachten).
Verordnungen der Direktionen sind nur zulässig, falls sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind (Verbot der Subdelegation).
Card 9
Question
Wie werden autonome Satzungen im Kanton Zürich qualifiziert?
Answer
Dies sind Erlasse (generell-abstrakte Regelungen) autonomer Körperschaften und Anstalten.
Von grösster Bedeutung ist das Gemeinderecht. Die Gemeinden regeln gemäss Art. 85 I KV ihre Angelegenheiten selbständig.
Autonome Satzungen sind keine Gesetze im formellen Sinn, jedoch formelle Gesetze niederer Stufe (BGer), sofern sie kompetenzgemäss erlassen wurden und die Stimmberechtigten mitwirken konnten.
Card 10
Question
Beschreibe das Verfahren betreffend interkantonale Vereinbarungen (Konkordate) aus Perspektive des Kantons Zürich.
Answer
Der Abschluss obliegt dem Regierungsrat (Art. 69 KV).
Genehmigung durch den Kantonsrat grnds. mit fakultativem Referendum (obligatorisches Referendum bei verfassungsänderndem Inhalt). Die Zuständigkeit kann sich auch aus den finanziellen Konsequenzen ergeben (Ausgabenkompetenzen des Kantonsrats, Art. 33 I lit. d KV).
Die Kompetenz zu Beschlussfassung kann wie bei der Gesetzesdelegation an den Kantonsrat oder Regierungsrat delegiert werden.
Der Regierungsrat kann im Rahmen seiner allgemeinen Verordnungskompetenzen Vereinbarungen abschliessen (Art. 69 I KV; Verwaltungsabkommen).
Der Regierungsrat ist verpflichtet, den Kantonsrat zu informieren (Art. 4 Rahmenvereinbarung Lastenausgleich).
Interkantonale Vereinbarungen sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen (Art. 38 III BV). Einsprache durch den Bundesrat ist möglich. Die Bundesversammlung entscheidet (Art. 172 III BV).
Card 11
Question
Wann wird Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle anerkannt?
Answer
Drei Voraussetzungen:
Einheitliche, regelmässige und langjährige Verwaltungspraxis
Rechtsüberzeugung der betroffenen Bürger und Behörden
Vorliegen einer Lücke im geschriebenen Recht und das unabweisliche Bedürfnis, sie zu füllen.
Card 12
Question
Wie werden im Kanton Zürich Erlasse ausgearbeitet? Beschreibe das Verfahren.
Answer
Anstoss zur Erarbeitung:
Motion oder Postulat aus dem Kantonsrat (Art. 59 III KV)
Erarbeitung durch den Regierungsrat selbst
Initiative
Vorbereitung von Erlassen: Regierungsrat bzw. Verwaltung (Art. 67 KV).
Ausarbeitung des Entwurfs: Zuständige Direktion.
Gesetze müssen den Grundsatz der Einheit der Materie (innerer sachlicher Zusammenhang) wahren. Es verbleibt aber ein grosser Gestaltungsspielraum.
Card 13
Question
Wie gestaltet sich das verwaltungsinterne Gesetzgebungsverfahren?
Answer
Rechtssetzungsverordnung (RSVO) unterscheidet zwischen Rechtsänderungen von besonderer Tragweite (wesentliche Auswirkungen oder erheblicher Gestaltungsspielraum) und anderen Rechtssetzungsvorhaben.
Bei Rechtsänderungen von besonderer Tragweite: Federführende Verwaltungsstelle arbeitet ein Konzept aus. Der Regierungsrat verabschiedet das Konzept und beauftragt die federführende Verwaltungsstelle mit der Ausarbeitung eines Entuwurfs.
Card 14
Question
Wo ist im Kanton Zürich das Vernehmlassungsverfahren geregelt? Wie gestaltet es sich?
Answer
Regelung in der Rechtssetzungsverordnung (RSVO).
Es wird durchgeführt bei (§ 12 RSVO):
Rechtsänderungen von besonderer Tragweite
Interessenbetroffenheit von Körperschaften, Behörden, Verbänden oder anderen Organisationen
Vollziehung ausserhalb der Verwaltung
Vernehmlassung wird durch den Regierungsrat oder die zuständige Direktion eröffnet. Die Gemeinden haben einen verfassungsmässigen Anspruch auf Vernehmlassung (Art. 85 III KV).
Frist: Drei Monate, bei Dringlichkeit kürzer.
Vernehmlassungsunterlagen und Stellungnahmen unterliegen nicht dem Amtsgeheimnis.
Card 15
Question
Wo findet das Vorverfahren zur Gesetzgebung seinen Abschluss?
Answer
Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat. Darin inbegriffen: Weisung des Regierungsrates mit ausführlicher Begründung. Es ist auf die langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen hinzuweisen und die Übereinstimmung mit den in den Richtlinien der Regierungspolitik und in der rollenden Planung festgesetzten Zielen zu überprüfen (Art. 67 I KV).
Card 16
Question
Wie gestaltet sich das Gesetzgebungsverfahren nach Abschluss des Vorverfahrens (Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat)?
Answer
Überweisung im Kantonsrat an die zuständige Kommission. Diese erarbeitet einen Antrag (Nichteintreten, Änderungen oder unveränderte Übernahme).
Beratung und Beschlussfassung im Kantonsrat: Erste Lesung, Überweisung an Redaktionskommission, zweite Lesung.
Verabschiedung vom Kantonsrat und Publikation im Amtsblatt.
Mit der Publikation ist die Referendumsfrist eröffnet.
Bei Annahme: Amtliche Veröffentlichung des Textes gemäss Publikationsgesetz, d.h. spätestens 10 Tage vor dem Inkrafttreten in der Offiziellen Gesetzessammlung, danach in der systematischen Gesetzessammlung.
Card 17
Question
Wann darf ein Erlass rückwirkend in Kraft gesetzt werden?
Answer
Grundsatz: Rückwirkende Inkraftssetzung ist nicht zulässig, da sie gegen das aus dem Legalitätsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot verstösst. Ausnahme, wenn:
Ausdrückliche Anordnung oder aus dem Sinn des Erlasses klar gewollt
Zeitlich mässig
Triftige Gründe
Kein Eingriff in wohlerworbene Rechte
Card 18
Question
Wie ist der Erlass von Verordnungen im Kanton Zürich geregelt?
Answer
Weitgehende Deckung mit dem Gesetzgebungsverfahren, es entfällt lediglich das Referendum.
Ausarbeitung: Zuständige Amtsstelle.
Beschlussfassung bei Exekutivverordnungen: Regierungsrat, Direktion oder Amt (anders bei Justizverordnungen oder Anstalten und anderen Organisationseinheiten). Bei Genehmigungsvorbehalt ist zusätzlich die Genehmigung durch das Parlament erforderlich.
Für wichtige Verordnungen ist ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (§ 12 RSVO).
Publikation im Amtsblatt mit Rechtsmittelbelehrung (für abstrakte Normenkontrolle).
Veröffentlichung in der Gesetzessammlung und Inkraftsetzung.
Card 19
Question
Wie ist das Grundrechtskapitel der KV strukturiert?
Answer
Einleitung durch Garantie der Menschenwürde (Art. 9 KV; weitestgehend deckungsgleich mit Art. 7 BV).
Art. 10 KV gewährleistet die Menschenrechte und Grundrechte gemäss BV, verbindlichen internationalen Abkommen und gemäss KV. Es ist eine dynamische Verweisung.
Card 20
Question
Wo ist das Rechtsgleichheitsgebot/Diskriminierungsverbot in der KV enthalten und inwiefern unterscheidet es sich von der BV?
Answer
Rechtsgleichheitsgebot: Art. 11 I KV ist identisch mit Art. 8 I BV.
Diskriminierungsverbot: Art. 11 II KV enthält zusätzlich zur BV genetische Merkmale und die sexuelle Orientierung.
Gleichberechtigung von Mann/Frau: Art. 11 III KV enthält zusätzlich zur BV den gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen und Ämtern sowie auf gleiche Ausbildung. Nach Art. 40 II KV streben Behörden und Kommissionen eine angemessene Vertretung beider Geschlechter an.
Besondere Rechte für Menschen mit Behinderungen: Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen, soweit wirschaftlich zumutbar (vgl. BehiG).
Art. 11 IV KV: Fördermassnahmen sind zulässig.
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