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Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen zum Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 201

Question

Wie wird das Enteignungsrecht erteilt?

Answer

Zuständig für die Erteilung des Enteignungsrechts an öffentliche Unternehmen ist der Regierungsrat, an private Unternehmen der Kantonsrat (§ 3 AbtrG).

Card 202

Question

Was kann Gegenstand einer kantonalen Enteignung sein?

Answer

Dingliche und vereinzelt auch obligatorische Rechte auf Dauer oder auch nur vorübergehend (§ 1 und 7 AbtrG). Darin inbegriffen sind beschränkte dingliche Rechte, die Errichtung einer zwangsweisen Dienstbarkeit, wohlerworbene Rechte.

Besonderheit im Zürcher Enteignungsrecht: Auch bewegliche Sachen (§ 1 AbtrG).

Ausnahme bei obligatorischen Rechten: Langjährige Pacht- und Mietverträge. Diese können Gegenstand einer Enteignung sein bis zum nächsten Kündigungstermin und wenn die Beeinträchtigung nicht bereits bei Vertragsabschluss bestand oder voraussehbar war.

Card 203

Question

Welche Voraussetzungen müssen bei einer Enteignung von Nachbarrechten gemäss Art. 679 ZGB gegeben sein, um eine Entschädigung zu erlangen?

Answer

Entschädigungspflicht besteht nur, wenn es sich um schwere Einwirkungen handelt. Voraussetzungen (kumulativ):

  • Unvorhersehbarkeit im Zeitpunkt des Erwerbs
  • Immissionen überschreiten die Immissionsgrenzwerte der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Spezialität)
  • Schwerer Schaden (Minderwert von 10%)

Card 204

Question

Wie wird der "volle Ersatz" im kantonalen Enteignungsrecht bemessen?

Answer

Massgebend ist der Verkehrswert (§ 13 AbtrG), also ein objektiver Masstab. Methoden: Statistische Methode (Preisvergleich), Real- oder Ertragswert, Rückwärtsrechnung, Berechnung nach Lageklassen, neue Methoden zur Berechnung bei Enteignung von Nachbarrechten infolge Fluglärm (vgl. BGE 138 II 77 ff.)

Zeitpunkt: Schätzungsentscheid. Ausnahme: Absichtliche Verzögerung. Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen, die in der Absicht getätigt wurden, die Entschädigung zu erhöhen (§ 15 AbtrG).

Anrechnung von Vorteilen auf dem verbleibenden Teil (§ 12 AbtrG) und Nachteilen (Unfreiwilligkeitszuschlag von höchstens 20%) (§ 13 I AbtrG) sowie mittelbarem Schaden wie Minderwert der verbleibenden Teile, Umzugskosten, Entschädigung an Mieter/Pächter, Schaden der Betriebsbeeinträchtigung (dieser geht über die Eigentumsgarantie hinaus).

Card 205

Question

Besteht im Zürcher Enteignungsrecht ein Anspruch auf Realersatz?

Answer

Aus Art. 26 II BV kann nur ein Anspruch auf Geldersatz abgeleitet werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigeit gebietet aber, dass wo möglich real entschädigt wird.

Die Rechtslage ist im Bund anders (Art. 18 EntG).

Card 206

Question

Beschreibe des Enteignungsverfahren.

Answer

Vgl. Jaag/Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. Aufl., Schulthess Juristische Medien AG: Zürich/Basel/Genf 2012, S. 328-330.

Card 207

Question

Wann besteht ein Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung?

Answer

Einematerielle Enteignung liegt vor, wenn:

  • einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seiner Sache untersagt oder besonders stark eingeschränkt wird, weil ihm eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird; oder
  • bei einem weniger weitgehenden Eingriff ein einziger oder einzelne Eigentümer so getroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet werden würde (Sonderopfer).

Zukünftige besser Nutzung muss mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklich werden können. I.d.R. trifft dies für die Möglichkeit der Überbauung zu.

Card 208

Question

Beschreibe das Verfahren bei materieller Enteignung.

Answer

Auseinandersetzung über Entschädigungsfolgen von planungs- und baurechtlichen Massnahmen erfolgt erst nach den separaten Verfahren über die Zulässigkeit solcher Massnahmen.

Anmeldung der Ansprüche beim zuständigen Gemeinwesen innert 10 Jahren seit Inkrafttreten der Beschränkung (Verwirkungsfrist) (§ 183ter I EG ZGB).

Anspruch bestritten: Schätzungsverfahren. Danach: Rekurs an das Verwaltungsgericht und Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer.

Card 209

Question

Wann können bei formellen und materiellen Enteignungen die Entschädigungen zurückgefordert werden?

Answer

Formelle Enteignung: Recht wird innert 2 Jahren nicht beansprucht oder es wird für andere Zwecke benutzt (§ 58 AbtrG). Bei Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (§ 61 AbtrG i.V.m. § 81 lit. c VRG).

Materielle Enteignung: Rückforderung innert 5 Jahren, falls die Beschränkung wesentlich gemildert oder beseitigt wird. Auf die Verhältnisse des Rückerstattungspflichtigen ist Rücksicht zu nehmen. Rückerstattung kann aus Billigkeitsgründen aufgeschoben werden bis zur Realisierung des Vorteils. Streitigkeiten: Schätzungsverfahren nach AbtrG (§ 183quater EG ZGB).

Card 210

Question

Wann sind kantonale und kommunale Monopole zulässig?

Answer

Art. 94 IV BV behält kantonale Regale (Monopole) vor. Dies sind:

  • Jagd-, Fischerei-, Berg- und Salzregal
  • Althergebrachte Monopole wie Gebäudeversicherungsmonopol
  • Aus neuerer Zeit stammende Polizeimonopole wie etwa das kantonale Abfallsentsorgungsmonopol sowie die kommunalen Schlachthof-, und Kehrichtabfuhrmonopole

Der Vorbehalt beschränkt sich auf bestehende kantonale und kommunale Monopole. Neue rechtliche Monopole sind zulässig aus polizeilichen oder sozialpolitischen Gründen (nicht aber aus rein fiskalischen Interessen) und unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV.

Card 211

Question

Wer übt das kantonale Gebäudeversicherungsmonopol aus? Welche Aufgaben werden erfüllt?

Answer

Obligatorium für die Versicherung gegen Feuer-, Elementar-, und Erdbebenschäden (§ 10 i.V.m. § 2 I GebVG) bei der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt (mittelbar rechtliches Monopol). Aufgaben (§ 5 ff. und 24a FFG):

  • Versicherungstätigkeit
  • Funktionen der kantonalen Feuerpolizei
  • Aufsichtsbehörde über das Feuerwesen

 

Card 212

Question

Wem untersteht die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt?

Answer

Aufsicht des Regierungsrates und der Sicherheitsdirektion (§ 5 I GebVG). Die Oberaufsicht obliegt dem Kantonsrat; er genehmigt Geschäftsbericht und Jahresrechnung (§ 4 GebVG).

Card 213

Question

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz gegen Anordnungen der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt?

Answer

Rekurs beim Baurekursgericht (§ 76 GebVG). Bei personalrechtlichen und administrativen Anordnungen der Direktion unterliegen dem Rekurs an den Verwaltungsrat.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 77 GebVG).

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