Wie gestaltet sich der Rechtsschutz beim Erlass von Verkehrsmassnahmen?
Answer
Instanzenzug bei polizeilichen Fahrverboten (Art. 3 III SVG), funktionellen Verkegrsanordnungen (Art. 3 IV SVG) und nichtpolizeilichen Massnahmen: Bei Anordnungen von Gemeinden der Statthalter, bei denen der Kantonspolizei die Direktion für Soziales und Sicherheit. Danach: Beschwerde an das Verwaltungsgericht und Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer.
Einsprachen gegen Signalisationen/Markierungen: Entscheid durch Kantonspolizei oder Gemeindebehörden. Danach: Rekurs beim Statthalter oder der Direktion für Soziales und Sicherheit und Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 31 KSigV).
Card 182
Question
Wie lauten die Grundsätze zu Submissionsverfahren?
Answer
Art. 11 IVöB:
Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieter
wirksamer Wettbewerb
Verzicht auf Abgebotsrunden
Beachtung der Ausstandsregeln
Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer
Gleichbehandlung von Frau und Mann
Vertraulichkeit von Informationen
Card 183
Question
Welche Messgrösse ist massgebend für die Zuordnung zu einem Submissionsverfahren?
Answer
Geschätzte Kosten der Beschaffung ohne Mehrwertsteuer (Art. 7 IVöB)
Card 184
Question
Auf welche Leistungen finden die Vergaberegelungen Anwendung?
Answer
Staatsvertragsbereich: Lieferungen sowie in den Anhängen zu den Abkommen aufgeführten Bau- und Dienstleistungsaufträge.
Nichtstaatsvertragsbereich: Alle Arten von öffentlichen Aufträgen (Art. 6 IVöB).
Der Staat muss als Nachfrager oder Konsument auftreten.
Card 185
Question
Worauf finden die Vergaberegeln keine Anwendung?
Answer
Erteilung von Bewilligungen und Sondernutzungskonzessionen durch das Gemeinwesen an Dritte. Die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler (rechtlicher) Monopole auf Private muss auf dem Weg der Ausschreibung erfolgen (Art. 7 II BGBM).
Übertragung gewisser staatlicher Aufgaben an Private.
Ausnahme: Nebenleistungen von gewisser Bedeutung, welche den Begriff der öffentlichen Beschaffung erfüllen, lassen sich abtrennen.
Card 186
Question
Nach welchen Auftragsarten variieren die Schwellenwerte gemäss IVöB?
Answer
Lieferaufträge für die Beschaffung beweglicher Güter
Dienstleistungsaufträge
Bauaufträge (Hoch- und Tiefbau), im Nichtstaatsvertragsbereich ferner Unterscheidung zwischen:
Bauhauptgewerbe: Arbeiten für die tragenden Elemente
Baunebengewerbe: Maler, Gipser, Dachdecker, Heizungs-, Schreiner- und Sanitärarbeiten etc.
Card 187
Question
Nach welchen Arten von Auftraggebern variieren die Schwellenwerte im Vergaberecht?
Answer
Nur im Staatsvertragsbereich (Art. 8 I und Anhang I IVöB):
Staat allgemein (Kanton, Gemeinde, Bezirke, weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften/Anstalten)
Öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation
Private Unternehmen mit ausschliesslichen/besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation
Telekommunikation: GPA und EU-Abkommen sehen unterschiedliche Schwellenwerte vor. Der tiefere Wert gilt jeweils. Ausnahme: Dispens des UVEK in der Telekommunikation und Schienenverkehr für die Teilbereiche Festnetz- und Mobilkommunikation, Internet-Zugang, Datenkommunikation, Güterverkehr auf Normalspur.
Im Nichtstaatsvertragsbereich: Auch private Auftraggeber, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sowie für Objekte und Leistungen Privater, die zu mehr als 50% subventioniert werden (Art. 8 II IVöB).
Card 188
Question
Welche Auftraggeber unterliegen nicht dem Vergaberecht?
Answer
Staatliche Einrichtungen mit kommerziellem oder industriellem Charakter ausser in den Sektoren Wasser, Energie, Verker und Telekommunikation (Art. 8 I lit. a und II lit. a IVöB).
Card 189
Question
Beschreibe das offene und selektive Verfahren.
Answer
Offenes Verfahren:
Öffentliche Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt oder auf der Internetplattform (§ 11 ff. SVO). Inhalt: Gegenstand, Umfang, weitere Modalitäten, Zuschlagskriterien, Gewichtung in deutscher Sprache.
Alle Interessenten können Angebote einreichen (Art. 12 I lit. a IVöB).
Selektives Verfahren:
Antrag auf Teilnahme durch interessierte Anbieter.
Auswahl gemäss vorgängig festgelegten Eignungskriterien (§ 22 SVO). Die Zahl kann beschränkt werden (Art. 12 I lit. b IVöB)
Fristen im Staatsvertragsbereich:
Offenes Verfahren: Minimal 40 Tage
Selektives Verfahren: Antrag auf Teilnahme 25 Tage, Angebotseinreichung minimal 40 Tage
Fristen im Nichtvertragsbereich: I.d.R. nicht weniger als 20 Tage (§ 20 f. SVO)
Card 190
Question
Beschreibe das Einladungsverfahren.
Answer
Es erfolgt keine Ausschreibung. Der Auftraggeber entscheidet selbst, wen er zur Einreichung von Angeboten einladen will. Wenn möglich sind mindestens drei Angebote einzuholen (Art. 12 I lit. bbis IVöB).
Card 191
Question
Beschreibe das freihändige Verfahren.
Answer
Der Auftraggeber vergibt den Auftrag direkt, ohne Ausschreibung (Art. 12 I lit. c IVöB).
Zürcherische Praxis: Anwendung der allgemeinen Verfahrensbestimmungen, d.h. Zuschlag mittels Verfügung und Anfechtbarkeit.
Das Verfahren ist auch anwendbar bei besonderen Umständen, z.B. das offene/selektive Verfahren hat nicht zum Ziel geführt, zeitliche Dringlichkeit. Der Entscheid ist in einem Bericht zu begründen (§ 10 SVO).
Card 192
Question
Welche Schwellenwerte existieren im Nichtstaatsvertragsbereich?
Answer
Verfahren ab Fr.
Lieferungen
Dienstleistungen
Baunebengewerbe
Bauhauptgewerbe
Offenes/selektives Verfahren
250'000
250'000
250'000
500'000
Einladungsverfahren
100'000
150'000
150'000
300'000
Freihändiges Verfahren
(siehe oben)
(siehe oben)
(siehe oben)
(siehe oben)
Card 193
Question
Welche Schwellenwerte existieren im Staatsvertragsbereich für das offene und selektive Verfahren (Einladungsverfahren ist nicht vorgesehen)?
Answer
Auftraggeber/Bereiche
Lieferungen/DL
Bauleistungen
Staat allgemein (Kanton, Bezirke, Gemeinden, usw.)
Staat und Private: Schienenverkehr, Gas-/Wärmeversorgung
640'000
8'000'000
Staat und Private: Telekommunikation
960'000
8'000'000
Card 194
Question
Beschreibe den Verlauf des Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist.
Answer
Fachliche und rechnerische Prüfung nach einheitlichen Kriterien (§ 29 SVO). Allenfalls erfolgt ein Ausschluss eines Anbieters (Nichterfüllung Eignungskriterien, wettbewerbswidrige Abreden, Fehlverhalten, Verletzung von Grundsätzen des Vergabeverfahrens; § 28 SVO).
Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlich günstigste Angebot (Preis-/Leistungsverhältnis). Daneben weitere Zuschlagskriterien (Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten etc.; § 33 SVO). Bevorzugung ortsansässiger Anbieter ist unzulässig.
Zuschlag erfolgt in der Form einer Verfügung (Art. 9 I BGBM; Art. 13 lit. g IVöB; § 38 SVO).
Publikation innert 72 Tagen im Amtsblatt und auf simap.ch (§ 35 SVO).
Card 195
Question
Wann kann ein Vertrag mit dem Anbieter im Vergabeverfahren abgeschlossen werden? Kann der Vertragsabschluss in bestimmten Fällen aufgehoben werden?
Answer
Nach Ablauf der Beschwerdefrist. Ist Beschwerde erhoben worden, kann der Vertrag nur abgeschlossen werden, wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wird (Art. 14 IVöB). Weitere Beziehungen: Privatrecht.
Vertragsabschluss während des Beschwerdeverfahrens: Das Verwaltungsgericht kann nur die Rechtswidrigkeit feststellen (Art. 9 III BGBM; Art. 18 IVöB). Ausnahme: Aufschiebende Wirkung wurde erteilt.
Ein Abschlusspflicht besteht nicht. Eine Verweigerung kann aber eine Schadenersatzpflicht begründen.
Card 196
Question
Wie kann die Vergabestelle den Anbieter im Anschluss an den Vertragsschluss sanktionieren?
Answer
Direkte Kontrolle durch Vergabestelle oder Delegation der Kontrolle (§ 39 I SVO).
Bei schwerwiegenden Widerhandlungen: Verwarnung, Widerruf des erteilten Zuschlags, Ausschluss von künftigen Verfahren von höchstens 5 Jahren (§ 40 SVO).
Card 197
Question
Wer ist die Aufsichtsbehörde im Vergabeverfahren?
Answer
Vgl. § 39 II SVO:
Für den Sachbereich zuständige Direktion.
Aufsicht über Gemeinden: Bezirksrat.
Oberaufsicht: Regierungsrat.
Card 198
Question
Beschreibe den Rechtsschutz im Vergabeverfahren auf Kantonsstufe.
Answer
Gegen den Zuschlag sowie weitere Entscheide: Beschwerde an das Verwaltungsgericht (direkt; Art. 15 IVöB i.V.m. § 2 GöB). Dies gilt für alle Vergabeentscheide (Ausschreibung, Auswahl der Teilnehmer, Ausschluss, Abbruch, Zuschlag, Widerruf).
Kognition: Rechtsverletzungen mit Ausschluss der Prüfung der Unangemessenheit (Art. 16 IVöB).
Beschwerdefrist: Lediglich 10 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Während Gerichtsferien steht die Frist nicht still (Art. 15 II und IIbis IVöB).
Beschwerdelegitimation: § 21 VRG.
Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Diese kann aber auf Gesuch oder von Amtes wegen erteilt werden (17 IVöB).
Card 199
Question
Wie kann ein Entscheid des Verwaltungsgerichts weitergezogen werden? Wie kann eine allfällige Staatshaftung geltend gemacht werden?
Answer
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, falls die Schwellenwerte des BöB oder des Beschaffungsabkommens mit der EU überschritten sind und sich gleichzeitig eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG). In den übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht endgültig.
Haftung bei Rechtswidrigkeit ist beschränkt auf den Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vergabe-und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind (§ 3 GöB). Der Schaden muss gemäss Haftungsgesetz (HG) geltend gemacht werden.
Card 200
Question
Wann kommt kantonales Enteignungsrecht zur Anwendung?
Answer
Massgebend für im öffentlichen Interesse liegende Werke und Zwecke von regionaler und lokaler Bedeutung. Ausnahme: Bundesgesetz sieht die Anwendung von Bundesrecht vor.
Zuständigkeit von Kanton insbesondere in folgenden Bereichen:
Strassenbau
Gas- und Wasserversorgung
Bau von Verwaltungsgebäuden
Wasserbau
Bei paralleler Anwendbarkeit entscheidet der Enteigner (Art. 119 EntG).
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