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Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen zum Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 181

Question

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz beim Erlass von Verkehrsmassnahmen?

Answer

Instanzenzug bei polizeilichen Fahrverboten (Art. 3 III SVG), funktionellen Verkegrsanordnungen (Art. 3 IV SVG) und nichtpolizeilichen Massnahmen: Bei Anordnungen von Gemeinden der Statthalter, bei denen der Kantonspolizei die Direktion für Soziales und Sicherheit. Danach: Beschwerde an das Verwaltungsgericht und Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer.

Einsprachen gegen Signalisationen/Markierungen: Entscheid durch Kantonspolizei oder Gemeindebehörden. Danach: Rekurs beim Statthalter oder der Direktion für Soziales und Sicherheit und Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 31 KSigV).

Card 182

Question

Wie lauten die Grundsätze zu Submissionsverfahren?

Answer

Art. 11 IVöB:

Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieter

wirksamer Wettbewerb

Verzicht auf Abgebotsrunden

Beachtung der Ausstandsregeln

Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer

Gleichbehandlung von Frau und Mann

Vertraulichkeit von Informationen

Card 183

Question

Welche Messgrösse ist massgebend für die Zuordnung zu einem Submissionsverfahren?

Answer

Geschätzte Kosten der Beschaffung ohne Mehrwertsteuer (Art. 7 IVöB)

Card 184

Question

Auf welche Leistungen finden die Vergaberegelungen Anwendung?

Answer

Staatsvertragsbereich: Lieferungen sowie in den Anhängen zu den Abkommen aufgeführten Bau- und Dienstleistungsaufträge.

Nichtstaatsvertragsbereich: Alle Arten von öffentlichen Aufträgen (Art. 6 IVöB).

Der Staat muss als Nachfrager oder Konsument auftreten.

Card 185

Question

Worauf finden die Vergaberegeln keine Anwendung?

Answer

Erteilung von Bewilligungen und Sondernutzungskonzessionen durch das Gemeinwesen an Dritte. Die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler (rechtlicher) Monopole auf Private muss auf dem Weg der Ausschreibung erfolgen (Art. 7 II BGBM).

Übertragung gewisser staatlicher Aufgaben an Private.

Ausnahme: Nebenleistungen von gewisser Bedeutung, welche den Begriff der öffentlichen Beschaffung erfüllen, lassen sich abtrennen.

Card 186

Question

Nach welchen Auftragsarten variieren die Schwellenwerte gemäss IVöB?

Answer

Lieferaufträge für die Beschaffung beweglicher Güter

Dienstleistungsaufträge

Bauaufträge (Hoch- und Tiefbau), im Nichtstaatsvertragsbereich ferner Unterscheidung zwischen:

  • Bauhauptgewerbe: Arbeiten für die tragenden Elemente
  • Baunebengewerbe: Maler, Gipser, Dachdecker, Heizungs-, Schreiner- und Sanitärarbeiten etc.

Card 187

Question

Nach welchen Arten von Auftraggebern variieren die Schwellenwerte im Vergaberecht?

Answer

Nur im Staatsvertragsbereich (Art. 8 I und Anhang I IVöB):

  • Staat allgemein (Kanton, Gemeinde, Bezirke, weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften/Anstalten)
  • Öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation
  • Private Unternehmen mit ausschliesslichen/besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation

Telekommunikation: GPA und EU-Abkommen sehen unterschiedliche Schwellenwerte vor. Der tiefere Wert gilt jeweils. Ausnahme: Dispens des UVEK in der Telekommunikation und Schienenverkehr für die Teilbereiche Festnetz- und Mobilkommunikation, Internet-Zugang, Datenkommunikation, Güterverkehr auf Normalspur.

Im Nichtstaatsvertragsbereich: Auch private Auftraggeber, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sowie für Objekte und Leistungen Privater, die zu mehr als 50% subventioniert werden (Art. 8 II IVöB).

Card 188

Question

Welche Auftraggeber unterliegen nicht dem Vergaberecht?

Answer

Staatliche Einrichtungen mit kommerziellem oder industriellem Charakter ausser in den Sektoren Wasser, Energie, Verker und Telekommunikation (Art. 8 I lit. a und II lit. a IVöB).

Card 189

Question

Beschreibe das offene und selektive Verfahren.

Answer

Offenes Verfahren:

  • Öffentliche Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt oder auf der Internetplattform (§ 11 ff. SVO). Inhalt: Gegenstand, Umfang, weitere Modalitäten, Zuschlagskriterien, Gewichtung in deutscher Sprache.
  • Alle Interessenten können Angebote einreichen (Art. 12 I lit. a IVöB).

Selektives Verfahren:

  • Antrag auf Teilnahme durch interessierte Anbieter.
  • Auswahl gemäss vorgängig festgelegten Eignungskriterien (§ 22 SVO). Die Zahl kann beschränkt werden (Art. 12 I lit. b IVöB)

Fristen im Staatsvertragsbereich:

  • Offenes Verfahren: Minimal 40 Tage
  • Selektives Verfahren: Antrag auf Teilnahme 25 Tage, Angebotseinreichung minimal 40 Tage

Fristen im Nichtvertragsbereich: I.d.R. nicht weniger als 20 Tage (§ 20 f. SVO)

Card 190

Question

Beschreibe das Einladungsverfahren.

Answer

Es erfolgt keine Ausschreibung. Der Auftraggeber entscheidet selbst, wen er zur Einreichung von Angeboten einladen will. Wenn möglich sind mindestens drei Angebote einzuholen (Art. 12 I lit. bbis IVöB).

Card 191

Question

Beschreibe das freihändige Verfahren.

Answer

Der Auftraggeber vergibt den Auftrag direkt, ohne Ausschreibung (Art. 12 I lit. c IVöB).

Zürcherische Praxis: Anwendung der allgemeinen Verfahrensbestimmungen, d.h. Zuschlag mittels Verfügung und Anfechtbarkeit.

Das Verfahren ist auch anwendbar bei besonderen Umständen, z.B. das offene/selektive Verfahren hat nicht zum Ziel geführt, zeitliche Dringlichkeit. Der Entscheid ist in einem Bericht zu begründen (§ 10 SVO).

Card 192

Question

Welche Schwellenwerte existieren im Nichtstaatsvertragsbereich?

Answer

Verfahren ab Fr. Lieferungen Dienstleistungen Baunebengewerbe Bauhauptgewerbe
Offenes/selektives Verfahren 250'000 250'000 250'000 500'000
Einladungsverfahren 100'000 150'000 150'000 300'000
Freihändiges Verfahren (siehe oben) (siehe oben) (siehe oben) (siehe oben)

Card 193

Question

Welche Schwellenwerte existieren im Staatsvertragsbereich für das offene und selektive Verfahren (Einladungsverfahren ist nicht vorgesehen)?

Answer

Auftraggeber/Bereiche Lieferungen/DL Bauleistungen
Staat allgemein (Kanton, Bezirke, Gemeinden, usw.) 350'000 8'700'000
Staat: Wasser, Energie, Verkehr, Telekommunikation 700'000 8'700'000
Private: Wasser, Energie, Verkehr 700'000 8'700'000
Staat und Private: Schienenverkehr, Gas-/Wärmeversorgung 640'000 8'000'000
Staat und Private: Telekommunikation 960'000 8'000'000

 

Card 194

Question

Beschreibe den Verlauf des Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist.

Answer

Fachliche und rechnerische Prüfung nach einheitlichen Kriterien (§ 29 SVO). Allenfalls erfolgt ein Ausschluss eines Anbieters (Nichterfüllung Eignungskriterien, wettbewerbswidrige Abreden, Fehlverhalten, Verletzung von Grundsätzen des Vergabeverfahrens; § 28 SVO).

Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlich günstigste Angebot (Preis-/Leistungsverhältnis). Daneben weitere Zuschlagskriterien (Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten etc.; § 33 SVO). Bevorzugung ortsansässiger Anbieter ist unzulässig.

Zuschlag erfolgt in der Form einer Verfügung (Art. 9 I BGBM; Art. 13 lit. g IVöB; § 38 SVO).

Publikation innert 72 Tagen im Amtsblatt und auf simap.ch (§ 35 SVO).

Card 195

Question

Wann kann ein Vertrag mit dem Anbieter im Vergabeverfahren abgeschlossen werden? Kann der Vertragsabschluss in bestimmten Fällen aufgehoben werden?

Answer

Nach Ablauf der Beschwerdefrist. Ist Beschwerde erhoben worden, kann der Vertrag nur abgeschlossen werden, wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wird (Art. 14 IVöB). Weitere Beziehungen: Privatrecht.

Vertragsabschluss während des Beschwerdeverfahrens: Das Verwaltungsgericht kann nur die Rechtswidrigkeit feststellen (Art. 9 III BGBM; Art. 18 IVöB). Ausnahme: Aufschiebende Wirkung wurde erteilt.

Ein Abschlusspflicht besteht nicht. Eine Verweigerung kann aber eine Schadenersatzpflicht begründen.

Card 196

Question

Wie kann die Vergabestelle den Anbieter im Anschluss an den Vertragsschluss sanktionieren?

Answer

Direkte Kontrolle durch Vergabestelle oder Delegation der Kontrolle (§ 39 I SVO).

Bei schwerwiegenden Widerhandlungen: Verwarnung, Widerruf des erteilten Zuschlags, Ausschluss von künftigen Verfahren von höchstens 5 Jahren (§ 40 SVO).

Card 197

Question

Wer ist die Aufsichtsbehörde im Vergabeverfahren?

Answer

Vgl. § 39 II SVO:

Für den Sachbereich zuständige Direktion.

Aufsicht über Gemeinden: Bezirksrat.

Oberaufsicht: Regierungsrat.

Card 198

Question

Beschreibe den Rechtsschutz im Vergabeverfahren auf Kantonsstufe.

Answer

Gegen den Zuschlag sowie weitere Entscheide: Beschwerde an das Verwaltungsgericht (direkt; Art. 15 IVöB i.V.m. § 2 GöB). Dies gilt für alle Vergabeentscheide (Ausschreibung, Auswahl der Teilnehmer, Ausschluss, Abbruch, Zuschlag, Widerruf).

Kognition: Rechtsverletzungen mit Ausschluss der Prüfung der Unangemessenheit (Art. 16 IVöB).

Beschwerdefrist: Lediglich 10 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Während Gerichtsferien steht die Frist nicht still (Art. 15 II und IIbis IVöB).

Beschwerdelegitimation: § 21 VRG.

Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Diese kann aber auf Gesuch oder von Amtes wegen erteilt werden (17 IVöB).

Card 199

Question

Wie kann ein Entscheid des Verwaltungsgerichts weitergezogen werden? Wie kann eine allfällige Staatshaftung geltend gemacht werden?

Answer

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, falls die Schwellenwerte des BöB oder des Beschaffungsabkommens mit der EU überschritten sind und sich gleichzeitig eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG). In den übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht endgültig.

Haftung bei Rechtswidrigkeit ist beschränkt auf den Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vergabe-und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind (§ 3 GöB). Der Schaden muss gemäss Haftungsgesetz (HG) geltend gemacht werden.

Card 200

Question

Wann kommt kantonales Enteignungsrecht zur Anwendung?

Answer

Massgebend für im öffentlichen Interesse liegende Werke und Zwecke von regionaler und lokaler Bedeutung. Ausnahme: Bundesgesetz sieht die Anwendung von Bundesrecht vor.

Zuständigkeit von Kanton insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Strassenbau
  • Gas- und Wasserversorgung
  • Bau von Verwaltungsgebäuden
  • Wasserbau

Bei paralleler Anwendbarkeit entscheidet der Enteigner (Art. 119 EntG).

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