Grundwasser, offene und eingedolte Oberflächengewässer sind öffentlich, soweit nicht Privateigentum nachgewiesen wird. Sie unterstehen der Hoheit des Kantons (§ 5 WWG). Private Gewässer unterstehen der Aufsicht des Kantons (§ 6 WWG).
Card 162
Question
Wer ist die zuständige Behörde bzgl. öffentlicher Gewässer?
Answer
Wasserbaubehörde: Baudirektion
Fachstelle: Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL; § 17 I WWG).
Card 163
Question
Was gehört zum Gemeingebrauch der öffentlichen Gewässer?
Answer
Schöpfen von Wasser, Tränken von Haustieren, Baden und die Schifffahrt im Rahmen der polizeilichen Ordnung (§ 2 der Konzessionsverordnung zum WWG).
Card 164
Question
Was ist gesteigerter Gemeingebrauch/Sondernutzung öffentlicher Gewässer und wie werden sie geregelt?
Answer
Wasserkraftnutzung, Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser für die Wasserversorgung, zu Wärme- und Kühlzwecken, zu industriellen und gewerblichen Brauchzwecken, für Bewässerungen sowie zur Speisung von Weihern, Inanspruchnahme von Oberflächengewässern für Bauten und Anlagen, Auffüllung zur Landgewinnung und Materialentnahme (§ 65 ff. WWG).
Konzessionen und Bewilligungen werden erteilt, wenn sie öffentliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigen noch die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälern (§ 43 WWG). Sie sind gebührenpflichtig (§ 47 WWG).
Card 165
Question
Wie läuft das Konzessions- und Bewilligungsverfahren bei öffentlichen Gewässern ab?
Answer
Planauflage.
Dritte sind befugt, gegen ein Gesuch Einsprache zu erheben (§ 38 ff. WWG).
Konzessionsbehörde ist entweder der Regierungsrat, teilweise die Baudirektion (§ 65, 70 und 73 WWG). Regierungsrat ist insb. zuständig für Wasserkraftnutzung am 300 kW (§ 65 WWG).
Card 166
Question
Wie ist die Wasserversorgung geregelt?
Answer
Kanton und Gemeinden haben die Wasserversorgung zu gewährleisten (Art. 105 II KV; Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken).
Kanton: Oberaufsicht und Koordination.
Grundeigentümer: Anschlusspflicht an öffentliche Wasserversorgung (§ 25 ff. WWG). Die Trinkwasserversorgung hat Priorität vor anderen Nutzungsarten (§ 43 II WWG).
Card 167
Question
Wie ist der Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei reguliert?
Answer
Bundesrechtliche Vorgaben: Aufgabe der Kantone (Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau).
KV: Aufgabe von Kanton und Gemeinden, auch Renaturierung der Gewässer (Art. 105 III KV).
Zuständigkeit des Kantons: Hochwasserschutz an Oberflächengewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung (§ 13 WWG).
Für bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern und in deren Abstandsbereich: Wasserbaupolizeiliche Bewilligung (§ 18 ff. WWG). Erteilung durch AWEL.
Card 168
Question
Was ist der erforderliche Gewässerabstand von Bauten und Anlagen nach WWG?
Answer
5 Meter
Erfasst sind ober- und unterirdische Bauten und Anlagen.
Der Abstand muss zu offenen und eingedolten Oberflächengewässern eingehalten werden.
Card 169
Question
Was sind die Rechtsgrundlagen bezüglich Schiffahrt?
Answer
Binnenschiffahrt ist Aufgabe des Bundes (vgl. Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt).
Kantone: Vollzug der Bundesgesetzgebung (vgl. EG BSG).
Regierungsrat: Erlass der erforderlichen Bestimmungen (Schifffahrtsverordnung), Abschluss von Konkordaten (interkantonale Vereinbarung bzgl. Zürichsee und Walensee) und Übertragung von Aufgaben an Ufergemeinden.
Konzessionen für Bootstationierungen: Stationierungsverordnung.
Card 170
Question
Welche Aufgaben obliegen den Ufergemeinden?
Answer
Vorschriftsgemässe Ausrüstung, Unterhalt und Betrieb der Anlagen für die Schifffahrt und den Seerettungsdienst (§ 1 f. EG BSG).
Card 171
Question
Was ist bei der Zuteilung von Bootstationierungsanlagen zu beachten?
Answer
Gleichbehandlungsgebot von allen Bewerbern. Eine bevorzugte Behandlung von Gemeindebewohner ist unzulässig (§ 11 Stationierungsverordnung).
Card 172
Question
Wie sind öffentliche Strassen grundsätzlich geregelt?
Answer
Bund: Erlass generell-abstrakter Vorschriften über den Strassenverkehr (Art. 82 I BV; vgl. SVG).
Kantonale Strassenhoheit ist im Rahmen des Bundesrechts gewahrt (Art. 3 I SVG): Bau, Unterhalt, Finanzierung und Benutzung. Kantone können Strassen dem Verkehr übergeben (Widmung). Bei Widmung gilt das SVG.
Card 173
Question
Was sind Staatsstrassen (kantonale Strassen)? Was sind Gemeindestrassen?
Answer
Staatsstrassen: Alle in den kantonalen und regionalen Verkehrsplänen festgelegten Verkehrswege (§ 24 und 30 PBG).
Alle übrigen Strassen sind Gemeindestrassen (§ 5 StrG).
Card 174
Question
Wer ist jeweils für den Bau und Unterhalt der Strassen zuständig?
Answer
Staatsstrassen: Kanton (§ 6 StrG).
Gemeindestrassen: Gemeinden (§ 26 StrG).
Strassen mit überkommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur: Stadt (§ 43 StrG).
Kanton: Recht auf Ersatzvornahme bei als notwendig erachteten Strassen (§ 50 StrG).
Nationalstrassen: Bund, mit Ausnahme der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes (Kanton, vgl. Art. 40a und 49a NSG sowie EG NSG).
Card 175
Question
Wie erfolgt die Projektierung der Strassen?
Answer
Staatsstrassen: Baudirektion bzw. Stadträte Zürich/Winterthur.
Gemeindestrassen: Zuständige Gemeindeorgan.
Bei grösseren Projekten: Öffentliche Auflage vor der Kreditbewilligung.
Einsprache innert 30 Tage.
Zuständige Behörde: Festsetzung des Projekts und Entscheid über Einsprachen.
Festsetzungbeschluss der Stadträte: Genehmigung durch Regierungsrat.
Festsetzungsbeschluss von Gemeindestrassen: Genehmigung durch Bezirksrat, falls Erteilung des Enteignungsrechts (§ 12 ff. und 45 StrG).
Card 176
Question
Wie ist der gesteigerte Gebrauch von Strassen geregelt?
Answer
Vgl. § 231 PBG für Inanspruchnahme zu privaten Zwecken: Bewilligung oder Konzession erforderlich. Grundsatz: Entschädigungspflicht. Für Staatsstrassen: Sondergebrauchsverordnung. Für Gemeinden: Ev. Gebührenordnung (vgl. § 231 IV PBG).
Gesteigerter Gemeingrebauch: Nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinberträglich. Rechtsfolge: Bewilligungspflicht (§ 3 I Sondergebrauchsverordnung).
Zu ideellen Zwecken: Bedingter Anspruch. Es dürfen höchstens Kanzleigebühren erhoben werden. Zu wirtschaftliche Zwecken: Bedingter Anspruch. Benutzungsgebühren, die lediglich den Äquivalenzprinzip entsprechen. Gebot der Gleichbehandlung und Wettbewerbsneutralität muss beachtet werden.
Ebenfalls gesteigerter Gemeingrauch: Längerfristiges Parkieren (Zürich: 30 Minuten). Benutzungsgebühren, die nicht dem Kostendeckungsprinzip entsprechen müssen, können erhoben werden.
Card 177
Question
Wie ist die Sondernutzung der Strassen geregelt?
Answer
Definition: Dauerhafter und ausschliesslicher Gebrauch. Er unterliegt der Konzessionspflicht.
Verlegung von Leitungen für Fernmeldeeinrichtungen, Radio und TV: Unentgeltlich von Bundesrechts wegen (Art. 35 IV FMG).
Card 178
Question
Wer ist inwiefern für den Strassenverkehr zuständig?
Answer
Erlass lokaler Verkehrsanordnungen (Fahrverbote, Parkvorschriften): Kantone (Art. 3 Abs. 2-4 SVG). Sie dürfen jedoch keine generell-abstrakten Regelungen zum Strassenverkehr erlassen. Delegation an Gemeinden möglich (i.c. Städte Zürich und Winterthur; § 27-30 der kantonalen Signalisationsverordnung).
Übrige Gemeinden: Kantonspolizei, für Gemeindestrassen auf Antrag der Gemeindebehörden (§ 4 KSigV).
Card 179
Question
Wer ist zum Erlass von Verkehrsmassregelungen befugt?
Answer
Kantone: Unbeschränkte oder zeitlich beschränkte Fahrverbote (Art. 3 III SVG) unter Vorbehalt der verfassungsmässigen Rechte der Bürger und funktionelle Verkehrsanordnungen (Art. 3 IV SVG).
Funktionelle Verkehrsanordnungen haben kein Fahrverbot zum Inhalt und sind zulässig:
zum Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung
gegen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
zur Sicherheit, Erleichterung oder Regelung des Verkehrs
zum Schutz der Strasse
für andere im öffentlichen Interesse liegende Gründe
Bauliche (und nicht polizeiliche) Massnahmen sind rein kantonal geregelt.
Card 180
Question
Wie ist das Verfahren bei Erlass von Verkehrsmassnahmen geregelt?
Answer
Allgemeinverfügung (generell-konkret) und Markierung an Ort und Stelle (§ 9 KSigV), also zweistufig. Verfügung muss, unabhängig ob es sich um bauliche oder polizeiliche Massnahmen handelt, in einem amtlichen Publikationsorgan erfolgen (§ 7 KSigV). Verzicht möglich, wenn nicht mit Beschwerdelegitimierten gerechnet werden muss.
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