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Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen zum Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 161

Question

Wie ist die Hoheit über die Gewässer geregelt?

Answer

Grundwasser, offene und eingedolte Oberflächengewässer sind öffentlich, soweit nicht Privateigentum nachgewiesen wird. Sie unterstehen der Hoheit des Kantons (§ 5 WWG). Private Gewässer unterstehen der Aufsicht des Kantons (§ 6 WWG).

Card 162

Question

Wer ist die zuständige Behörde bzgl. öffentlicher Gewässer?

Answer

Wasserbaubehörde: Baudirektion

Fachstelle: Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL; § 17 I WWG).

Card 163

Question

Was gehört zum Gemeingebrauch der öffentlichen Gewässer?

Answer

Schöpfen von Wasser, Tränken von Haustieren, Baden und die Schifffahrt im Rahmen der polizeilichen Ordnung (§ 2 der Konzessionsverordnung zum WWG).

Card 164

Question

Was ist gesteigerter Gemeingebrauch/Sondernutzung öffentlicher Gewässer und wie werden sie geregelt?

Answer

Wasserkraftnutzung, Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser für die Wasserversorgung, zu Wärme- und Kühlzwecken, zu industriellen und gewerblichen Brauchzwecken, für Bewässerungen sowie zur Speisung von Weihern, Inanspruchnahme von Oberflächengewässern für Bauten und Anlagen, Auffüllung zur Landgewinnung und Materialentnahme (§ 65 ff. WWG).

Konzessionen und Bewilligungen werden erteilt, wenn sie öffentliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigen noch die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälern (§ 43 WWG). Sie sind gebührenpflichtig (§ 47 WWG).

Card 165

Question

Wie läuft das Konzessions- und Bewilligungsverfahren bei öffentlichen Gewässern ab?

Answer

Planauflage.

Dritte sind befugt, gegen ein Gesuch Einsprache zu erheben (§ 38 ff. WWG).

Konzessionsbehörde ist entweder der Regierungsrat, teilweise die Baudirektion (§ 65, 70 und 73 WWG). Regierungsrat ist insb. zuständig für Wasserkraftnutzung am 300 kW (§ 65 WWG).

Card 166

Question

Wie ist die Wasserversorgung geregelt?

Answer

Kanton und Gemeinden haben die Wasserversorgung  zu gewährleisten (Art. 105 II KV; Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken).

Kanton: Oberaufsicht und Koordination.

Grundeigentümer: Anschlusspflicht an öffentliche Wasserversorgung (§ 25 ff. WWG). Die Trinkwasserversorgung hat Priorität vor anderen Nutzungsarten (§ 43 II WWG).

Card 167

Question

Wie ist der Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei reguliert?

Answer

Bundesrechtliche Vorgaben: Aufgabe der Kantone (Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau).

KV: Aufgabe von Kanton und Gemeinden, auch Renaturierung der Gewässer (Art. 105 III KV).

Zuständigkeit des Kantons: Hochwasserschutz an Oberflächengewässern von kantonaler und regionaler Bedeutung (§ 13 WWG).

Für bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern und in deren Abstandsbereich: Wasserbaupolizeiliche Bewilligung (§ 18 ff. WWG). Erteilung durch AWEL.

Card 168

Question

Was ist der erforderliche Gewässerabstand von Bauten und Anlagen nach WWG?

Answer

5 Meter

Erfasst sind ober- und unterirdische Bauten und Anlagen.

Der Abstand muss zu offenen und eingedolten Oberflächengewässern eingehalten werden.

Card 169

Question

Was sind die Rechtsgrundlagen bezüglich Schiffahrt?

Answer

Binnenschiffahrt ist Aufgabe des Bundes (vgl. Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt).

Kantone: Vollzug der Bundesgesetzgebung (vgl. EG BSG).

Regierungsrat: Erlass der erforderlichen Bestimmungen (Schifffahrtsverordnung), Abschluss von Konkordaten (interkantonale Vereinbarung bzgl. Zürichsee und Walensee) und Übertragung von Aufgaben an Ufergemeinden.

Konzessionen für Bootstationierungen: Stationierungsverordnung.

Card 170

Question

Welche Aufgaben obliegen den Ufergemeinden?

Answer

Vorschriftsgemässe Ausrüstung, Unterhalt und Betrieb der Anlagen für die Schifffahrt und den Seerettungsdienst (§ 1 f. EG BSG).

Card 171

Question

Was ist bei der Zuteilung von Bootstationierungsanlagen zu beachten?

Answer

Gleichbehandlungsgebot von allen Bewerbern. Eine bevorzugte Behandlung von Gemeindebewohner ist unzulässig (§ 11 Stationierungsverordnung).

Card 172

Question

Wie sind öffentliche Strassen grundsätzlich geregelt?

Answer

Bund: Erlass generell-abstrakter Vorschriften über den Strassenverkehr (Art. 82 I BV; vgl. SVG).

Kantonale Strassenhoheit ist im Rahmen des Bundesrechts gewahrt (Art. 3 I SVG): Bau, Unterhalt, Finanzierung und Benutzung. Kantone können Strassen dem Verkehr übergeben (Widmung). Bei Widmung gilt das SVG.

Card 173

Question

Was sind Staatsstrassen (kantonale Strassen)? Was sind Gemeindestrassen?

Answer

Staatsstrassen: Alle in den kantonalen und regionalen Verkehrsplänen festgelegten Verkehrswege (§ 24 und 30 PBG).

Alle übrigen Strassen sind Gemeindestrassen (§ 5 StrG).

Card 174

Question

Wer ist jeweils für den Bau und Unterhalt der Strassen zuständig?

Answer

Staatsstrassen: Kanton (§ 6 StrG).

Gemeindestrassen: Gemeinden (§ 26 StrG).

Strassen mit überkommunaler Bedeutung in den Städten Zürich und Winterthur: Stadt (§ 43 StrG).

Kanton: Recht auf Ersatzvornahme bei als notwendig erachteten Strassen (§ 50 StrG).

Nationalstrassen: Bund, mit Ausnahme der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes (Kanton, vgl. Art. 40a und 49a NSG sowie EG NSG).

Card 175

Question

Wie erfolgt die Projektierung der Strassen?

Answer

Staatsstrassen: Baudirektion bzw. Stadträte Zürich/Winterthur.

Gemeindestrassen: Zuständige Gemeindeorgan.

Bei grösseren Projekten: Öffentliche Auflage vor der Kreditbewilligung.

Einsprache innert 30 Tage.

Zuständige Behörde: Festsetzung des Projekts und Entscheid über Einsprachen.

Festsetzungbeschluss der Stadträte: Genehmigung durch Regierungsrat.

Festsetzungsbeschluss von Gemeindestrassen: Genehmigung durch Bezirksrat, falls Erteilung des Enteignungsrechts (§ 12 ff. und 45 StrG).

Card 176

Question

Wie ist der gesteigerte Gebrauch von Strassen geregelt?

Answer

Vgl. § 231 PBG für Inanspruchnahme zu privaten Zwecken: Bewilligung oder Konzession erforderlich. Grundsatz: Entschädigungspflicht. Für Staatsstrassen: Sondergebrauchsverordnung. Für Gemeinden: Ev. Gebührenordnung (vgl. § 231 IV PBG).

Gesteigerter Gemeingrebauch: Nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinberträglich. Rechtsfolge: Bewilligungspflicht (§ 3 I Sondergebrauchsverordnung).

Zu ideellen Zwecken: Bedingter Anspruch. Es dürfen höchstens Kanzleigebühren erhoben werden. Zu wirtschaftliche Zwecken: Bedingter Anspruch. Benutzungsgebühren, die lediglich den Äquivalenzprinzip entsprechen. Gebot der Gleichbehandlung und Wettbewerbsneutralität muss beachtet werden.

Ebenfalls gesteigerter Gemeingrauch: Längerfristiges Parkieren (Zürich: 30 Minuten). Benutzungsgebühren, die nicht dem Kostendeckungsprinzip entsprechen müssen, können erhoben werden.

Card 177

Question

Wie ist die Sondernutzung der Strassen geregelt?

Answer

Definition: Dauerhafter und ausschliesslicher Gebrauch. Er unterliegt der Konzessionspflicht.

Verlegung von Leitungen für Fernmeldeeinrichtungen, Radio und TV: Unentgeltlich von Bundesrechts wegen (Art. 35 IV FMG).

Card 178

Question

Wer ist inwiefern für den Strassenverkehr zuständig?

Answer

Erlass lokaler Verkehrsanordnungen (Fahrverbote, Parkvorschriften): Kantone (Art. 3 Abs. 2-4 SVG). Sie dürfen jedoch keine generell-abstrakten Regelungen zum Strassenverkehr erlassen. Delegation an Gemeinden möglich (i.c. Städte Zürich und Winterthur; § 27-30 der kantonalen Signalisationsverordnung).

Übrige Gemeinden: Kantonspolizei, für Gemeindestrassen auf Antrag der Gemeindebehörden (§ 4 KSigV).

Card 179

Question

Wer ist zum Erlass von Verkehrsmassregelungen befugt?

Answer

Kantone: Unbeschränkte oder zeitlich beschränkte Fahrverbote (Art. 3 III SVG) unter Vorbehalt der verfassungsmässigen Rechte der Bürger und funktionelle Verkehrsanordnungen (Art. 3 IV SVG).

Funktionelle Verkehrsanordnungen haben kein Fahrverbot zum Inhalt und sind zulässig:

  • zum Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung
  • gegen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
  • zur Sicherheit, Erleichterung oder Regelung des Verkehrs
  • zum Schutz der Strasse
  • für andere im öffentlichen Interesse liegende Gründe

Bauliche (und nicht polizeiliche) Massnahmen sind rein kantonal geregelt.

Card 180

Question

Wie ist das Verfahren bei Erlass von Verkehrsmassnahmen geregelt?

Answer

Allgemeinverfügung (generell-konkret) und Markierung an Ort und Stelle (§ 9 KSigV), also zweistufig. Verfügung muss, unabhängig ob es sich um bauliche oder polizeiliche Massnahmen handelt, in einem amtlichen Publikationsorgan erfolgen (§ 7 KSigV). Verzicht möglich, wenn nicht mit Beschwerdelegitimierten gerechnet werden muss.

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