Welche Pflichten treffen den Angestellten im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis?
Answer
Dienstpflichten: Besorgung der Dienstgeschäfte, Befolgungspflicht, Pflicht zur Verschwiegenheit, Geschenkannahmeverbot.
Allgemeine Interessenwahrungspflicht (§ 49 PG). Aktive Förderungspflicht ist auf die im Pflichtenheft festgehaltenen Aufgaben beschränkt.
Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten (auch ausserhalb dienstlicher Tätigkeiten).
Duldung der Beschränkung von Grundrechten
Card 142
Question
Welche Rechte stehen dem Angestellten im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zu?
Answer
Lohnanspruch: Einzelheiten sind in den Verordnungen festgelegt. Männer und Frauen haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art 8 III BV). Lohnanspruch stellt kein wohlerworbenes Recht dar. Besoldungskürzungen sind unter Beachtung der Kündigungsfristen zulässig. Anderweitige Zusicherungen geniessen den Schutz der Eigentumsgarantie und des Vertrauensschutzes.
Ferienanspruch (§ 43 lit. a PG): Mind. 4 Wochen, ab 50. Altersjahr 5 Wochen, ab 60 Altersjahr 6 Wochen.
Ansprüche auf Leistungen der Versicherungskasse.
Mitarbeiterbeurteilung und Arbeitszeugnis.
Mitwirkungsrechte (Personalverbände und -ausschüsse).
Card 143
Question
Welche Dimensionen der Verantwortlichkeit gibt es für einen Angestellten im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis?
Disziplinarische Verantwortlichkeit (ne bis in idem gilt nicht gegenüber strafrechtlicher Verantwortlichkeit)
Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit: vgl. Staats- und Beamtenhaftung.
Card 144
Question
Beschreibe die disziplinarische Verantwortlichkeit im Besonderen.
Answer
Sie ist weitgehend abgeschafft. Anwendungsbereich:
Das Bundesrecht sieht dies z.T. noch vor, insb. Notare (Art. 14 SchKG; § 18 und 22 NotG)
Gemeinde und andere öffentlich-rechtliche Körperschaft sowie Anstalten können das Disziplinarrecht vorsehen
Ordnungsstrafengesetz (OSG) ist nur auf Personen anwendbar, welche weder dem PG noch spezialgesetzlichen Disziplinarbestimmungen unterstehen (§ 1 I und II OSG). Diese sind insbesondere: Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte, Personal von Gemeinden, welche das Disziplinarrecht beibehalten haben (§ 72 II GG). OSG sieht Verweis, Busse und Einstellung der Verrichtungen für 2 Monate vor.
Möglichkeit, einen Verweis auszusprechen und vorsorgliche Massnahmen (insb. Einstellung der Verrichtungen und Besoldung) anzuordnen.
Card 145
Question
Wie gestaltet sich der Rechtsschutz im öffentlich-rechtlichen Personalrecht?
Answer
Grundsatz: Allgemeine Bestimmungen des VRG. Es sind aber Besonderheiten zu beachten:
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 II BV), insb. vorgängige Anhörung. Ausnahme: Sofortiger Entscheid ist unumgänglich (§ 31 PG).
Primäres Rechtsmittel: Rekurs an übergeordnete Instanz (§ 33 PG i.V.m. 19 ff. VRG). Kein Rekurs möglich bei personalrechtlichen Anordnungen des Regierungsrates, Kantonsrates (und dessen Organan) und der obersten kantonalen Gerichte.
Streitigkeiten über Diskriminierungen: Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde (§ 58-62 GOG). Gleichzeitig ist das Rechtsmittel bei der Rechtsmittelinstanz anzumelden. Bei fehlender Einigung: Fristansetzung durch Rechtsmittelinstanz.
Gegen Rekursentscheide: Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Erstinstanzliche personalrechtliche Anordnungen des Verwaltungsgerichts: Obergericht (§ 43 II VRG).
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG; Streitwert mind. CHF 15'000 oder Frage von grundsätzlicher Bedeutung)
Card 146
Question
Welcher Grundsatz gilt im Staatshaftungsrecht des Kantons Zürich?
Answer
Art. 46 I KV: Kausalhaftung des Kantons, Gemeinden und Organisationen des öffentlichen Rechts als ausschliessliche Staatshaftung.
Art. 46 II KV: Kausalhaftung von Privaten, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Das auftraggebende Gemeinwesen haftet subsidiär.
Art. 46 III KV: Haftung aus Billigkeit (z.B. PolG).
Card 147
Question
Wann kommt das bundesrechtliche Haftungsrecht zur Anwendung?
Answer
Zivilrechtliches Tätigwerden des Staates
Werk- und Grundeigentümerhaftung sowie Haftung als Motorfahrzeughalter (Art. 58 OR, Art. 679 und 684 ZGB und Art. 73 SVG)
Minimalvorschriften des Bundes für einzelne Kategorien von kantonalen Angestellten und Behörden, die Bundesrecht vollziehen (Zivilstandswesen, Erwachsenenschutzbehörden, Grundbuchverwaltungswesen, Handelsregisterführung, Betreibungs- und Konkursbeamte)
Kanton ist als Konzessionär des Bundes tätig.
Card 148
Question
Welche kantonalen Besonderheiten bestehen beim kantonalen Staatshaftungsrecht?
Answer
Das HG schliesst öffentlich-rechtliche Anstalten, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben, und die Mitglieder des Kantonsrates vom Anwendungsbereich aus (§ 3 II HG; ZKB, EKZ; § 1 II HG). Für diese besteht eine separate Regelung.
Die Voraussetzungen sind weitgehend identisch mit denen des Bundesrechts.
Private, die anlässlich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben Schaden verursachen, haften kausal, aber nach Zivilrecht. Der Staat haftet subsidiär (Art. 46 II KV; § 4a HG).
Ausnahmen von der Kausalhaftung (Verschulden):
Card 149
Question
Wie ist das Verhältnis von Staatshaftung und Rechtsschutz?
Answer
§ 21 I HG:
Formell rechtskräftige Verfügungen, Entscheide und Urteile dürfen im Rahmen von Haftungsverfahren nicht überprüft werden (Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes).
Ausnahme: Es bestand rechtlich oder tatsächlich keine Möglichkeit, die in Rechtskraft erwachsene Verfügung gerichtlich anzufechten.
Card 150
Question
Was ist zu den Leistungen des Staates aus Staatshaftung zu sagen?
Answer
Sie haben den Schaden zu ersetzen. Im Falle von Tötung, Körperverletzung und Persönlichkeitsverletzung ist unter Würdigung der besonderen Umstände auch Genugtuung zu leisten (§ 8-11 HG).
Herabsetzungsgründe: Einwilligung (sofern dadurch kein Ausschluss der Haftung) und Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat (§ 7 HG).
Card 151
Question
Was ist bei der Haftung des Handelsregisterführers sowie seiner Aufsichtsbehörden zu beachten?
Answer
§ 5 II HG: Es ist eine solidarische Haftung vorgesehen. Das kantonale Recht geht also weiter als das Bundesrecht (günstigere Lösung für Geschädigte und das Personal).
Der Angestellte kann den Betrag, den er dem Geschädigten zu leisten hat, vom Staat zurückfordern, falls er nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat (Schadloshaltung; § 28 HG).
Card 152
Question
Wo besteht eine Staatshaftung für rechtmässige Amtshandlungen?
Answer
Dort, wo es gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (§ 12 HG).
Einstellung eines Strafverfahrens oder Freisprechung des Angeklagten (Art 429 StPO).
Für Schaden durch rechtmässige polizeiliche Tätigkeit: Ersatz nach Billigkeit (§ 56 PolG).
Bei Entgeignung oder Eigentumsbeschränkungen: Enteignungsrecht.
Card 153
Question
Wie gestaltet sich die interne Beamtenhaftung?
Answer
Beamte haften für den Schaden, den sie dem Staat direkt zufügen (§ 14 HG; z.B. durch Veruntreuung).
Daneben ist Regress möglich aufgrund Staatshaftung (§ 15 HG).
Der Beamte kann nur belangt werden, wenn ihn ein qualifizierts Verschulden trifft (§ 14 f. HG).
Bei Vorsatz haften mehrere Beteiligte solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteilsmässig (§ 14 II und 15 II HG).
Card 154
Question
Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei der Staatshaftung?
Answer
Es ist eine schriftliche Forderung einzureichen an (vgl. § 22 HG):
Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Kanton
Gemeindevorstand bei Ansprüchen gegen die Gemeinde
Oberstes Verwaltungsorgan bei selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
Behörde teilt ihre Ansicht mit und verweist auf das einzuschlagende Verfahren.
Keine Reaktion innert 3 Monaten oder Bestreitung des Anspruchs: Innert 12 Monaten Klage beim zuständigen Bezirksgericht (zivilrechtliches Verfahren nach ZPO; Sitz des beklagten Gemeinwesens oder Wohnsitz des Geschädigten; § 19-23 HG).
Verwaltungsgericht/Obergericht entscheiden über Haftungsklagen gegenseitig (§ 19 I lit. b und c HG).
Ansprüche vom Kanton gegen Gemeinden: Verwaltungsgericht im Klageverfahren (§ 19 II HG; § 81 lit. c VRG).
Verwirkung: 2 Jahre seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen oder 12 Monate seit Ablehnung der Forderung ( § 24 HG).
Card 155
Question
Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei der internen Auseinandersetzung zwischen Staat und Angestellten?
Answer
Verfügung, die mit Rekurs und/oder mit Beschwerde angefochten werden kann (§ 19 III HG).
Ansprüche des Kantons gegen Personal des Verwaltungsgerichts (und umgekehrt) beurteilt das Obergericht (§ 19 III HG).
Verwirkung: 2 Jahre nach Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen, spätestens 10 Jahre nach der letzten schädigenden Handlung (§ 25 HG). Die Fristen stehen still bei Strafverfahren und Disziplinaruntersuchung (§ 26 HG). Verwirkung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen.
Schadloshaltung ist innert 1 Jahr bei der zuständigen Behörde geltend zu machen (§ 28 i.V.m. § 22 I HG).
Card 156
Question
Was ist der Finanzausgleich?
Answer
Art. 127 KV: Verminderung jener (exogener) Unterschiede in den finanziellen Verhältnissen der Gemeinden, die diese nicht beeinflussen können. Die Finanzierung erfolgt durch den Kanton, die finanzstarken Gemeinden und aus dem Strassenfonds (§ 1 FAG).
Card 157
Question
Welche Instrumente sind durch den Finanzausgleich vorgesehen?
Answer
Ressourcenausgleich: Ressourcenzuschüsse an die finanzschwachen Gemeinden und Ressourcenabschöpfungen bei den finanzstarken Gemeinden (§ 10 FAG).
Demografischer Sonderlastenausgleich: Besondere Lasten einer politischen Gemeinde infolge eines hohen Anteils an Einwohnern unter 20 Jahren.
Geografisch-topografischer Sonderlastenausgleich: Lasten aufgrund geringe Bevölkerungsdichte und schwieriger topografischer Verhältnisse.
Individueller Sonderlastenausgleich: Besondere Lasten, die nicht beeinflusst werden können und die nicht bereits abgedeckt werden.
Zentrumslastenausgleich der Städte Zürich und Winterthur.
Card 158
Question
Welche Terminologien verwendet das Staatsbeitragsgesetz (StBG)?
Answer
Staatsbeitrag: Oberbegriff, der zweckgebundene geldwerte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse umfasst (§ 1 I StBG).
Kostenanteil: Es besteht darauf ein Anspruch. Die Höhe ergibt sich aus dem Gesetz (= Abgeltung im Bundesrecht).
Kostenbeitrag: Es besteht darauf ein Anspruch. Die Höhe wird im Globalbudget festgesetzt (= Abgeltung im Bundesrecht).
Subventionen: Staatsbeiträge zur Unterstützung oder Erhaltung von Leistungen im öffentlichen Interesse, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht (= Finanzhilfe im Bundesrecht) (§ 3 StBG).
Card 159
Question
Wie ist der Rechtsschutz bei Beiträgen gemäss Staatsbeitragsgesetz ausgestaltet?
Answer
Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Ausnahmen: Höhe des Beitrags durch Beschluss des Kantonsrates im Rahmen eines Budgetbeschlusses (§ 42 lit. b VRG) sowie die Bewilligung von Staatsbeiträgen durch den Regierungsrat an Gemeinden bei Veränderung der Gemeindeeinteilung (§ 44 I lit. d Ziff. 4 VRG).
Card 160
Question
Was sind die Rechtsgrundlagen über öffentliche Gewässer?
Answer
Der Kanton übt die Hoheit über öffentliche (nicht: private) Gewässer aus (Art. 105 I KV). Öffentliche Gewässer sind öffentliche Sachen im Gemeingebrauch.
Wasserwirtschaftsgesetz (WWG): Hochwasserschutz, Wasserbaupolizei, Nutzung der Gewässer und Wasserversorgung (§ 1 WWG).
EG GSchG: Vollzug des Gewässerschutzrechts des Bundes. Es enthält Vorschriften über Ableitung/Reinigung von Abwässern und Grundwasserschutz.
Verschiedene Gesetze/Verordnungen/Konkorate bzgl. Schiffahrt und Fischerei.
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