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Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen zum Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 141

Question

Welche Pflichten treffen den Angestellten im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis?

Answer

Dienstpflichten: Besorgung der Dienstgeschäfte, Befolgungspflicht, Pflicht zur Verschwiegenheit, Geschenkannahmeverbot.

Allgemeine Interessenwahrungspflicht (§ 49 PG). Aktive Förderungspflicht ist auf die im Pflichtenheft festgehaltenen Aufgaben beschränkt.

Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten (auch ausserhalb dienstlicher Tätigkeiten).

Duldung der Beschränkung von Grundrechten

Card 142

Question

Welche Rechte stehen dem Angestellten im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zu?

Answer

Lohnanspruch: Einzelheiten sind in den Verordnungen festgelegt. Männer und Frauen haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art 8 III BV). Lohnanspruch stellt kein wohlerworbenes Recht dar. Besoldungskürzungen sind unter Beachtung der Kündigungsfristen zulässig. Anderweitige Zusicherungen geniessen den Schutz der Eigentumsgarantie und des Vertrauensschutzes.

Ferienanspruch (§ 43 lit. a PG): Mind. 4 Wochen, ab 50. Altersjahr 5 Wochen, ab 60 Altersjahr 6 Wochen.

Ansprüche auf Leistungen der Versicherungskasse.

Mitarbeiterbeurteilung und Arbeitszeugnis.

Mitwirkungsrechte (Personalverbände und -ausschüsse).

Card 143

Question

Welche Dimensionen der Verantwortlichkeit gibt es für einen Angestellten im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis?

Answer

Strafrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. StGB, insb. beamtenrechtliche Sonderdelikte)

Disziplinarische Verantwortlichkeit (ne bis in idem gilt nicht gegenüber strafrechtlicher Verantwortlichkeit)

Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit: vgl. Staats- und Beamtenhaftung.

Card 144

Question

Beschreibe die disziplinarische Verantwortlichkeit im Besonderen.

Answer

Sie ist weitgehend abgeschafft. Anwendungsbereich:

  • Das Bundesrecht sieht dies z.T. noch vor, insb. Notare (Art. 14 SchKG; § 18 und 22 NotG)
  • Gemeinde und andere öffentlich-rechtliche Körperschaft sowie Anstalten können das Disziplinarrecht vorsehen

Ordnungsstrafengesetz (OSG) ist nur auf Personen anwendbar, welche weder dem PG noch spezialgesetzlichen Disziplinarbestimmungen unterstehen (§ 1 I und II OSG). Diese sind insbesondere: Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte, Personal von Gemeinden, welche das Disziplinarrecht beibehalten haben (§ 72 II GG). OSG sieht Verweis, Busse und Einstellung der Verrichtungen für 2 Monate vor.

Möglichkeit, einen Verweis auszusprechen und vorsorgliche Massnahmen (insb. Einstellung der Verrichtungen und Besoldung) anzuordnen.

Card 145

Question

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz im öffentlich-rechtlichen Personalrecht?

Answer

Grundsatz: Allgemeine Bestimmungen des VRG. Es sind aber Besonderheiten zu beachten:

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 II BV), insb. vorgängige Anhörung. Ausnahme: Sofortiger Entscheid ist unumgänglich (§ 31 PG).

Primäres Rechtsmittel: Rekurs an übergeordnete Instanz (§ 33 PG i.V.m. 19 ff. VRG). Kein Rekurs möglich bei personalrechtlichen Anordnungen des Regierungsrates, Kantonsrates (und dessen Organan) und der obersten kantonalen Gerichte.

Streitigkeiten über Diskriminierungen: Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde (§ 58-62 GOG). Gleichzeitig ist das Rechtsmittel bei der Rechtsmittelinstanz anzumelden. Bei fehlender Einigung: Fristansetzung durch Rechtsmittelinstanz.

Gegen Rekursentscheide: Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Erstinstanzliche personalrechtliche Anordnungen des Verwaltungsgerichts: Obergericht (§ 43 II VRG).

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG; Streitwert mind. CHF 15'000 oder Frage von grundsätzlicher Bedeutung)

Card 146

Question

Welcher Grundsatz gilt im Staatshaftungsrecht des Kantons Zürich?

Answer

Art. 46 I KV: Kausalhaftung des Kantons, Gemeinden und Organisationen des öffentlichen Rechts als ausschliessliche Staatshaftung.

Art. 46 II KV: Kausalhaftung von Privaten, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Das auftraggebende Gemeinwesen haftet subsidiär.

Art. 46 III KV: Haftung aus Billigkeit (z.B. PolG).

Card 147

Question

Wann kommt das bundesrechtliche Haftungsrecht zur Anwendung?

Answer

Zivilrechtliches Tätigwerden des Staates

Werk- und Grundeigentümerhaftung sowie Haftung als Motorfahrzeughalter (Art. 58 OR, Art. 679 und 684 ZGB und Art. 73 SVG)

Minimalvorschriften des Bundes für einzelne Kategorien von kantonalen Angestellten und Behörden, die Bundesrecht vollziehen (Zivilstandswesen, Erwachsenenschutzbehörden, Grundbuchverwaltungswesen, Handelsregisterführung, Betreibungs- und Konkursbeamte)

Kanton ist als Konzessionär des Bundes tätig.

Card 148

Question

Welche kantonalen Besonderheiten bestehen beim kantonalen Staatshaftungsrecht?

Answer

Das HG schliesst öffentlich-rechtliche Anstalten, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben, und die Mitglieder des Kantonsrates vom Anwendungsbereich aus (§ 3 II HG; ZKB, EKZ; § 1 II HG). Für diese besteht eine separate Regelung.

Die Voraussetzungen sind weitgehend identisch mit denen des Bundesrechts.

Private, die anlässlich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben Schaden verursachen, haften kausal, aber nach Zivilrecht. Der Staat haftet subsidiär (Art. 46 II KV; § 4a HG).

Ausnahmen von der Kausalhaftung (Verschulden):

Card 149

Question

Wie ist das Verhältnis von Staatshaftung und Rechtsschutz?

Answer

§ 21 I HG:

Formell rechtskräftige Verfügungen, Entscheide und Urteile dürfen im Rahmen von Haftungsverfahren nicht überprüft werden (Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes).

Ausnahme: Es bestand rechtlich oder tatsächlich keine Möglichkeit, die in Rechtskraft erwachsene Verfügung gerichtlich anzufechten.

Card 150

Question

Was ist zu den Leistungen des Staates aus Staatshaftung zu sagen?

Answer

Sie haben den Schaden zu ersetzen. Im Falle von Tötung, Körperverletzung und Persönlichkeitsverletzung  ist unter Würdigung der besonderen Umstände auch Genugtuung zu leisten (§ 8-11 HG).

Herabsetzungsgründe: Einwilligung (sofern dadurch kein Ausschluss der Haftung) und Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat (§ 7 HG).

Card 151

Question

Was ist bei der Haftung des Handelsregisterführers sowie seiner Aufsichtsbehörden zu beachten?

Answer

§ 5 II HG: Es ist eine solidarische Haftung vorgesehen. Das kantonale Recht geht also weiter als das Bundesrecht (günstigere Lösung für Geschädigte und das Personal).

Der Angestellte kann den Betrag, den er dem Geschädigten zu leisten hat, vom Staat zurückfordern, falls er nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat (Schadloshaltung; § 28 HG).

Card 152

Question

Wo besteht eine Staatshaftung für rechtmässige Amtshandlungen?

Answer

Dort, wo es gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (§ 12 HG).

Einstellung eines Strafverfahrens oder Freisprechung des Angeklagten (Art 429 StPO).

Für Schaden durch rechtmässige polizeiliche Tätigkeit: Ersatz nach Billigkeit (§ 56 PolG).

Bei Entgeignung oder Eigentumsbeschränkungen: Enteignungsrecht.

Card 153

Question

Wie gestaltet sich die interne Beamtenhaftung?

Answer

Beamte haften für den Schaden, den sie dem Staat direkt zufügen (§ 14 HG; z.B. durch Veruntreuung).

Daneben ist Regress möglich aufgrund Staatshaftung (§ 15 HG).

Der Beamte kann nur belangt werden, wenn ihn ein qualifizierts Verschulden trifft (§ 14 f. HG).

Bei Vorsatz haften mehrere Beteiligte solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteilsmässig (§ 14 II und 15 II HG).

Card 154

Question

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei der Staatshaftung?

Answer

Es ist eine schriftliche Forderung einzureichen an (vgl. § 22 HG):

  • Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Kanton
  • Gemeindevorstand bei Ansprüchen gegen die Gemeinde
  • Oberstes Verwaltungsorgan bei selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten

Behörde teilt ihre Ansicht mit und verweist auf das einzuschlagende Verfahren.

Keine Reaktion innert 3 Monaten oder Bestreitung des Anspruchs: Innert 12 Monaten Klage beim zuständigen Bezirksgericht (zivilrechtliches Verfahren nach ZPO; Sitz des beklagten Gemeinwesens oder Wohnsitz des Geschädigten; § 19-23 HG).

Verwaltungsgericht/Obergericht entscheiden über Haftungsklagen gegenseitig (§ 19 I lit. b und c HG).

Ansprüche vom Kanton gegen Gemeinden: Verwaltungsgericht im Klageverfahren (§ 19 II HG; § 81 lit. c VRG).

Verwirkung: 2 Jahre seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen oder 12 Monate seit Ablehnung der Forderung ( § 24 HG).

Card 155

Question

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei der internen Auseinandersetzung zwischen Staat und Angestellten?

Answer

Verfügung, die mit Rekurs und/oder mit Beschwerde angefochten werden kann (§ 19 III HG).

Ansprüche des Kantons gegen Personal des Verwaltungsgerichts (und umgekehrt) beurteilt das Obergericht (§ 19 III HG).

Verwirkung: 2 Jahre nach Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen, spätestens 10 Jahre nach der letzten schädigenden Handlung (§ 25 HG). Die Fristen stehen still bei Strafverfahren und Disziplinaruntersuchung (§ 26 HG). Verwirkung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen.

Schadloshaltung ist innert 1 Jahr bei der zuständigen Behörde geltend zu machen (§ 28 i.V.m. § 22 I HG).

Card 156

Question

Was ist der Finanzausgleich?

Answer

Art. 127 KV: Verminderung jener (exogener) Unterschiede in den finanziellen Verhältnissen der Gemeinden, die diese nicht beeinflussen können. Die Finanzierung erfolgt durch den Kanton, die finanzstarken Gemeinden und aus dem Strassenfonds (§ 1 FAG).

Card 157

Question

Welche Instrumente sind durch den Finanzausgleich vorgesehen?

Answer

Ressourcenausgleich: Ressourcenzuschüsse an die finanzschwachen Gemeinden und Ressourcenabschöpfungen bei den finanzstarken Gemeinden (§ 10 FAG).

Demografischer Sonderlastenausgleich: Besondere Lasten einer politischen Gemeinde infolge eines hohen Anteils an Einwohnern unter 20 Jahren.

Geografisch-topografischer Sonderlastenausgleich: Lasten aufgrund geringe Bevölkerungsdichte und schwieriger topografischer Verhältnisse.

Individueller Sonderlastenausgleich: Besondere Lasten, die nicht beeinflusst werden können und die nicht bereits abgedeckt werden.

Zentrumslastenausgleich der Städte Zürich und Winterthur.

Card 158

Question

Welche Terminologien verwendet das Staatsbeitragsgesetz (StBG)?

Answer

Staatsbeitrag: Oberbegriff, der zweckgebundene geldwerte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse umfasst (§ 1 I StBG).

Kostenanteil: Es besteht darauf ein Anspruch. Die Höhe ergibt sich aus dem Gesetz (= Abgeltung im Bundesrecht).

Kostenbeitrag: Es besteht darauf ein Anspruch. Die Höhe wird im Globalbudget festgesetzt (= Abgeltung im Bundesrecht).

Subventionen: Staatsbeiträge zur Unterstützung oder Erhaltung von Leistungen im öffentlichen Interesse, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht (= Finanzhilfe im Bundesrecht) (§ 3 StBG).

Card 159

Question

Wie ist der Rechtsschutz bei Beiträgen gemäss Staatsbeitragsgesetz ausgestaltet?

Answer

Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Ausnahmen: Höhe des Beitrags durch Beschluss des Kantonsrates im Rahmen eines Budgetbeschlusses (§ 42 lit. b VRG) sowie die Bewilligung von Staatsbeiträgen durch den Regierungsrat an Gemeinden bei Veränderung der Gemeindeeinteilung (§ 44 I lit. d Ziff. 4 VRG).

Card 160

Question

Was sind die Rechtsgrundlagen über öffentliche Gewässer?

Answer

Der Kanton übt die Hoheit über öffentliche (nicht: private) Gewässer aus (Art. 105 I KV). Öffentliche Gewässer sind öffentliche Sachen im Gemeingebrauch.

Wasserwirtschaftsgesetz (WWG): Hochwasserschutz, Wasserbaupolizei, Nutzung der Gewässer und Wasserversorgung (§ 1 WWG).

EG GSchG: Vollzug des Gewässerschutzrechts des Bundes. Es enthält Vorschriften über Ableitung/Reinigung von Abwässern und Grundwasserschutz.

Verschiedene Gesetze/Verordnungen/Konkorate bzgl. Schiffahrt und Fischerei.

 

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