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Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen zum Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 121

Question

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz gegen Anordnungen der Gemeindeorgane und -behörden?

Answer

Gemeindebeschwerde (§ 151 GG)

Rekurs (§ 152 GG)

Stimmrechtsrekurs (§ 151a GG i.V.m. § 21a VRG)

Einsprache gegen Anordnungen von Ausschüssen (§ 57 III GG)

Aufsichtsbeschwerde

Card 122

Question

Beschreibe die Gemeindebeschwerde nach § 151 GG.

Answer

Anfechtungsobjekt: Generell-abstrakte Erlasse und konkrete Einzelakte der Gemeinde (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament, Urnenabstimmung).

Beschwerdegründe (§ 151 I GG): Verstösse gegen übergeordnetes Recht, Überschreitung der Zwecke im Falle erheblicher Steuerbelastungen (Faustregel: 7 Steuerprozente), Verletzung von Rücksichten der Billigkeit.

Beschwerdelegitimation (§ 151 I GG): Gemeindebehörden (Gemeindevorstand, Rechnungsprüfungskommission usw.), Stimmberechtigte sowie Personen, die gemäss § 21 VRG zum Rekurs befugt sind (virtuelle Betroffenheit genügt bei generell-abstrakten Erlassen).

Card 123

Question

Beschreibe den Rekurs gemäss § 152 GG.

Answer

Rekursobjekt: Anordnungen und Erlasse von Gemeindebehörden (Gemeindevorstand und weitere Exekutivbehörden). § 152 GG verweist auf das VRG.

Rekursgründe: Alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung (§ 20 VRG).

Rekurslegitimation (wesentlicher Unterschied zur Gemeindebeschwerde): Nur gemäss § 21 VRG (persönliche Berührtheit und schutzwürdiges Interesse). Die Eigenschaft als Stimmbürger genügt nicht.

Card 124

Question

Wie gestaltet sich in Gemeindeangelegenheiten der Instanzenzug?

Answer

Bezirksrat, wenn nicht eine Sonderregelung vorgesehen ist (§ 19b II lit. c VRG).

Verwaltungsgericht. Falls dies nicht möglich ist: Regierungsrat (§ 19 III i.V.m. § 19b II lit. a Ziff. 3 VRG).

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das BGer (Art. 82 ff. und 113 ff. BGG).

Card 125

Question

Welche Sonderregelungen gibt es beim Instanzenzug in Gemeindeangelegenheiten?

Answer

Polizei-, Feuerwehr- und Strassenwesen: Statthalter (§ 19b II lit. d VRG; § 12 I BezVG).

Bau- und Planungswesen: Baurekursgericht als erste Rechtsmittelinstanz (§ 329 I PBG).

Schulwesen: Bildungsdirektion (§ 10 LPG).

Card 126

Question

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz der Gemeinde gegen Anordnungen übergeordneter Instanzen mit kantonalen Rechtsmitteln?

Answer

Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 49 VRG). Beschwerdelegitimation (§ 21 II VRG):

  • Wie eine Privatperson berührt und schutzwürdiges Interesse
  • Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie oder Bestandesgarantie
  • Bei der Aufgabenerfüllung anderweitig in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt (Vermögenseingriffe)

§ 155 GG: Die Gemeinde ist befugt, sich gegen die Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen der obersten Gemeindeorgane durch Rechtsmittelinstanzen zur Wehr zu setzen.

Instanzenzug: Erstinstanzliche Entscheide des Bezirksrates oder einer Direktion unterliegen dem Rekurs an den Regierungsrat, dann Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 19b II lit. a, § 44 ff. VRG). Rechtsmittelentscheide des Bezirksrates oder einer Direktion können beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 41 ff. i.V.m. § 19 III VRG).

Card 127

Question

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz der Gemeinde gegen Anordnungen übergeordneter Instanzen mit bundesrechtlichen Mitteln?

Answer

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 89 I und II lit. c BGG). Beschwerdegründe:

  • Verletzung der Existenz (Bestandesgarantie)
  • Verletzung der Gemeindeautonomie
  • Rechtsverletzung wie bei Privaten

Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts ist nur möglich, wenn gesetzlich speziell vorgesehen, vgl. etwa Art. 34 II RPG und Art. 3 IV SVG.

Card 128

Question

Welche Gesetze sind im öffentlichen Personalrecht des Kantons Zürich zu beachten?

Answer

Art. 47 I KV: Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals untersteht öffentlichem Recht.

Personalgesetz (PG): Gesamtes (vollamtliches, nebenamtliches) Staatspersonal erfasst. Dazu gehören auch Lehrkräfte an Seminaren, Mittelschulen und Berufsschulen, soweit nicht abweichend in Spezialgesetzen (§ 1 II PG). Eigene gesetzliche Grundlagen haben jedoch die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten.

Regierungsrat, höchste kantonale Gerichte und Ombudsperson: Gesonderte Beschlüsse des Kantonsrates (vgl. § 1 III PG).

Volksschullehrkräfte: Lehrpersonalgesetz (LPG).

Für Gemeinden gilt das PG sinngemäss, soweit nichts Abweichendes geregelt (§ 72 II GG).

Card 129

Question

Welche Verordnungen existieren im öffentlichen Personalrecht des Kantons Zürich?

Answer

Personalverordnung (PVO) regelt das allgemeine Arbeitsverhältnis.

Für besondere Berufsgruppen (Genehmigung durch Kantonsrat):

  • Kantonspolizeiverordnung
  • Mittel- und Berufsschullehrerverordnung

Vollzugsverordnung zum PG (VVPG).

Oberste kantonale Gerichte dürfen abweichende Regelungen aufstellen: Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum PG (vgl. auch § 56 III PG).

Eigene Personalverordnungen gibt es für selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten.

Card 130

Question

Welche bundesrechtlichen Vorschriften wirken auf das öffentliche Personalrecht des Kantons Zürich ein?

Answer

Obligationenrecht (Art. 319 ff. OR) mittels Verweisen als kantonales öffentliches Recht.

Arbeitsgesetz (ArG) gilt unmittelbar, z.B. Vorschriften über Gesundheitsschutz (Art. 3a ArG).

Gleichstellungsgesetz (GlG). Dazu gehört auch das kantonale Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach GlG in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen.

Card 131

Question

Wann ist ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Staat und einer Privatperson im Kanton Zürich zulässig?

Answer

Personal von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z.B. spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften), selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten oder Stiftungen. Dies sollte aber immer die absolute Ausnahme bilden, z.B. nur dann, wenn eine privatwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Card 132

Question

Wie wird ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis begründet?

Answer

I.d.r. öffentliche Ausschreibung, insb. durch Publikation im Amtsblatt (§ 9 PG; § 11 I VVPG). Es bestehen Ausnahmen bei Beförderung, Versetzung, Berufung, grosser Fluktuation und fehlendem Stellenmarkt.

Form der Anstellung: Mitwirkungsbedürftige Verfügung (§ 12 I PG). Öffentlich-rechtlicher Vertrag nur in Ausnahmefällen (persönliche Mitarbeiter von Regierungsratsmitgliedern, Lehrlinge, Spezialisten etc.) und nur mit beschränktem Umfang (Besoldung, Arbeitszeit, Ferien, Beendigung).

Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen ist möglich, jedoch nur dort, wo der Regierungsrat alleine zuständig ist (§ 6 I und II PG).

Anstellungsvoraussetzungen: Fachliche und persönliche Eignung sowie i.d.R. Schweizer Bürgerrecht bei Ausübung hoheitlicher Funktionen. Keine Unvereinbarkeit nach GPR.

Card 133

Question

Wann findet im öffentlich-rechtlichen Personalrecht des Kantons Zürich noch eine Volkswahl der jeweiligen Person statt?

Answer

Statthalter

Mitglieder der Bezirksgerichte

Staatsanwaltschaften

Notare

Card 134

Question

Wie kann das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis beendet werden?

Answer

§ 16 PG:

Kündigung

Ablauf einer befristeten Anstellung

Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen

Auflösung aus wichtigen Gründen

Entlassung invaliditäts- oder altershalber

Tod

Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl

Entlassung auf eigenes Gesuch bei gewählten Angestellten

Card 135

Question

Welche Kündigungsgründe können in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen vorgebracht werden?

Answer

Grundsatz: Kündigungen müssen objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Als sachliche Gründe genügen objektive, vom Angestellten nicht verschuldete Gründe. Es reicht, wenn wenn sie verhältnismässig sind und öffentliche Interessen überwiegen.

Kündigung darf nicht missbräuchlich i.S.v. Art. 336 OR sein. Pönale Entschädigung bemisst sich nach Art. 336a OR (maximal 6 Monatslöhne) (§ 18 II und III PG).

Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigendem Verhalten: Bewährungsfrist von 6 Monaten, Beleg durch Mitarbeiterbeurteilung (§ 19 PG). Ausnahmsweise kann man von der Bewährungsfrist absehen oder es genügt ein gleichwertiges Verfahren.

Card 136

Question

Wie gestalten sich die Kündigungsfristen im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis?

Answer

Nach Dienstalter gestaffelt: Von einem Monat im ersten Dienstjahr bis zu sechs Monaten ab dem zehnten Dienstjahr (§ 17 I und II PG).

Im gegenseitigen Einvernehmen können die Kündigungsfristen abgekürzt werden (§ 17 III PG).

Card 137

Question

Wann besteht im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ein Kündigungsverbot?

Answer

Verweis auf Art. 336c und 336d OR (§ 20 I PG). Es darf auch nicht im gegenseitigen Einverständnis abgewichen werden.

Rechtsfolge einer Kündigung zur Unzeit ist die Nichtigkeit der ausgesprochenen Kündigung.

Card 138

Question

Besteht im gekündigten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Dienstausübung?

Answer

Nein, die Ansprüche sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. Es kann sich indessen ein Anspruch auf Abfindung ergeben, sofern dem Angestellten keine andere zumutbare Stelle angeboten werden kann (§ 26 PG).

Falls es der Dienst oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert, können Angestellte bei gleichem Lohn für die Dauer der Kündigungsfrist an eine andere Stelle versetzt werden , soweit das zuzumuten ist (§ 28 PG).

Card 139

Question

Was ist bei der Beendigung des Arbeitsverhältnis bei gewählten Angestellten zu berücksichtigen?

Answer

Auf ihr Gesuch hin können die Angestellten auf Amtsdauer auch während der Amtsdauer mit einer Frist von 6 Monaten auf Monatsende entlassen werden, sofern keine Staatsinteressen beeinträchtigt werden (§ 25 II PG).

Card 140

Question

Wann ist im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis eine Abfindung geschuldet?

Answer

§ 26 PG:

Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Staates und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 35-jährig sind. Angestellten mit Unterstützungspflichten kann bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor dieser Altersgrenze oder bei weniger als fünf Dienstjahren ausbezahlt werden.

Der Arbeitnehmer muss unverschuldet entlassen worden sein.

Abfindung beträgt max. 15 Monatslöhne. Die Umstände des Einzelfalles werden berücksichtigt (§ 26 IV und V PG).

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