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Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen zum Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 101

Question

Welche Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden gibt es?

Answer

Privatrechtliche Formen, z.B. Aktiengesellschaft, Verein, Genossenschaft. Dies ist bei hoheitlichen Aufgaben nicht zulässig.

Öffentlich-rechtliche Formen:

  • Vertragliche Zusammenarbeit: Anschlussvertrag (Mitbenutzung eines Gemeindebetriebs; es wird kein neuer Rechtsträger geschaffen)
  • Zusammenarbeitsvertrag gemäss neuem GG(einfache Gesellschaft)
  • Gemeinsame Gründung einer selbständigen Körperschaft oder Anstalt

Card 102

Question

Was ist ein Zweckverband?

Answer

Es schliessen sich mehrere Gemeinden zu einer neuen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen (Art. 92 I und III KV). Zweck ist die gemeinsame Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Die Verbandsgemeinden sind an der Willensbildung des Zweckverbands beteiligt.

Card 103

Question

Wie werden Zweckverbände gegründet?

Answer

§ 7 I GG: Wo besondere Verhältnisse es als wünschenswert erscheinen lassen, können sich Gemeinden miteinander verbinden, um einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung gemeinschaftlich zu besorgen, und hiefür besondere Organe schaffen. Die Vorschriften über Zweck und Organisation solcher Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates (Überprüfung auf Rechtmässigkeit; Art. 92 IV KV).

Gegen den Willen der Gemeinden (rechtlich und faktisch) möglich (Art. 92 II KV, § 7 II GG). Für politische Gemeinden: Beschluss des Kantonsrates. Für Schulgemeinden: Beschluss des Regierungsrates.

Ein sachlich begründeter Austritt muss möglich sein.

Card 104

Question

Wie sind Zweckverbände organisiert?

Answer

Zweckverbände müssen demokratisch organisiert sein. Die Volksrechte in der Gemeinde gelten sinngemäss auch für Zweckverbände (Art. 93 KV).

Das Initiativ- und Referendumsrecht steht den Stimmberechtigten im ganzen Verbandsgebiet zu (Art. 93 II KV).

Über Beitritt und Austritt muss jede Gemeinde einzeln entscheiden können.

Für grundlegende Statutenrevisionen ist Einstimmigkeit verlangt (Änderung des Zwecks oder Kostenverteilers).

Oberstes Organ: Delegiertenversammlung. Geschäftsleitung: Vorstand des Zweckverbands. Finanzielle Aufsicht: Rechnungsprüfungskommission.

Finanzierung durch die beteiligten Gemeinden nach Beanspruchung der Verbandsleistungen und der Steuerkraft (§ 7 III GG).

Card 105

Question

Wie gestaltet sich die Aufsicht und der Rechtsschutz bei Zweckverbänden?

Answer

Aufsichtsbehörde und erste Rechtsmittelinstanz: Bezirksrat am Sitz des Verbands.

Oberaufsicht: Regierungsrat.

Zweite Rechtsmittelinstanz: Verwaltungsgericht.

Streitigkeiten zwischen Zweckverbänden und Gemeinden: Klage an das Verwaltungsgericht (§ 81 lit. a VRG).

Card 106

Question

Welche Typen der Gemeindeorganisation gibt es?

Answer

Ausgangspunkt: Ordentliche Gemeindeorganisation mit Gemeindeversammlung (Art. 87 I KV).

Ausserordentliche Gemeindeorganisation mit (§ 116 f. und 88 ff. GG):

  • Urnenabstimmung (für gewisse Geschäfte ist in allen Gemeinden eine Urnenabstimmung vorgesehen, vgl Art. 86 II und III KV)
  • Grossen Gemeinderat

Card 107

Question

Welche Autonomiebereiche der Gemeinden gibt es bezüglich der Gemeindeorganisation und -finanzen?

Answer

Gemeindeorganisation: Beschränkte Autonomie (Autonomie ist weiter bei Gemeinden mit Gemeindeparlament).

Ausübung politischer Rechte: Weitgehend kantonales Recht (Art. 86 KV; § 1 I und II GPR), daher keine Autonomie.

Organisation der Gemeindebehörden: Erheblich durch kantonales Recht geregelt (§ 87 KV; § 40-117 GG). Beispiel: Keine Befugnis, die Öffentlichkeit von Behördensitzungen einzuführen.

Finanzhaushaltsrecht: Beschränkt autonom, z.B. eigene Finanzpolitik und Bewertung von Finanz- und Verwaltungsvermögen.

Steuerrecht: Mit Ausnahme der Festsetzung des Steuerfusses keine Autonomie (Art. 125 KV; § 187-226a StG).

Finanzausgleich und Subventionen: Keine Autonomie.

Card 108

Question

Welche Autonomiebereiche der Gemeinden gibt es innerhalb des Polizeiwesens?

Answer

Erlass von Polizeirecht (Polizeiverordnung) und Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Die Exekutive ist hierfür zuständig (§ 74 I GG). Legalitätsprinzip: Wesentliche polizeiliche Regelungen müssen in einem Erlass des Gemeindegesetzgebers geregelt sein.

Gemeinden könne eine kommunale Polizei schaffen, sich dazu zusammenschliessen oder zusammenarbeiten. Eine Beauftragung der Kantonspolizei unter Entschädigungsfolge ist möglich (§ 3 und 31 POG).

Gemeindepolizei stellt Übertretungen fest und ahndet sie ( § 19 POG).

Card 109

Question

Welche Autonomiebereiche der Gemeinden gibt es innerhalb des Bauwesens?

Answer

Erlass komunaler Richtpläne sowie der Nutzungsplanung (Bau- und Zonenordnung). Zuständig ist je nach Gemeindeordnung die Gemeindeversammlung, das Gemeindeparlament oder die Urnenabstimmung (§ 32 III, § 45 und 88 PBG).

Regionale Richtpläne obliegen den Zweckverbänden (§ 12 PBG).

Örtliche Baubehörde erteilt Baubewilligungen (§ 318 PBG), eine Übertragung dieser Kompetenz ist nicht möglich. Die Beurteilung von Gesuchen verlangt ebenfalls eine gewisse Autonomie.

Card 110

Question

Welche Autonomiebereiche der Gemeinden gibt es hinsichtlich der Bildung, Kultur, Gesundheit und Fürsorge?

Answer

jh

Card 111

Question

Welche Autonomiebereiche der Gemeinden gibt es hinsichtlich der Bildung, Kultur, Gesundheit und Fürsorge?

Answer

Führung der Volksschule (§ 1 I und 82 GG; § 41 VSG), allerdings beschränkt durch zahlreiche kantonale Erlasse (Bildungsgesetz, Volksschulgesetz und -verordnung, Lehrpläne). Zuständig sind die Schulgemeinden.

Kulturwesen ist eine herkömmliche kommunale Aufgabe (Subventionen). Das kantonale knüpft an die Tätigkeit der Gemeinden an (§ 3 KFG).

Gesundheitsförderung und Prävention: Gesundheitsunterricht, schulärztlicher Dienst, Schulzahnpflege, Krankentransportwesen, stationäre und ambulante Pflegeversorgung (§ 44 ff. GesG; § 5 ff. Pflegegesetz). Bau und Unterhalt von Spitälern unter Vorbehalt der kantonalen Vorgaben.

Bestattungswesen (§ 55 ff. GesG).

Sozialhilfe (Art. 12 BV; § 1 und I SHG) in Form der persönlichen Hilfe und wirtschaftlicher Unterstützung. Zuständig ist die Wohngemeinde (§ 32 SHG).

Verpflichtung zum bedarfsgerechten Angebot familienergänzender Betreuung von Kindern und Schulsozialarbeit. Zusätzliche Leistungen der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe (§ 10 und 18 ff. KJHG).

Card 112

Question

Welche Autonomiebereiche der Gemeinden gibt es beim öffentlichen Dienst und öffentlichen Verkehr?

Answer

Betrieb öffentlicher Dienste, d.h. Versorgung mit Wasser (§ 27 WWG), Gas, Elektrizität sowie die Entsorgung von Abwasser und Abfall (§ 35 AbfG).

Z.T. öffentlicher Verkehr (Bus, Tram) gestützt auf das Personenverkehrsgesetz und im Auftrag des Verkehrsverbundes Zürich.

Card 113

Question

Was sind die Rechtsgrundlagen des Gemeindehaushaltsrechts?

Answer

Das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) gilt nur for den Kanton, nicht für die Gemeinden.

Card 114

Question

Wann müssen Handlungen im Finanzvermögen genehmigt werden?

Answer

Es handelt sich i.d.R. nicht um Ausgaben, die der Bewilligung durch die Stimmberechtigten bedürfen. Ausnahmen gelten für den Erwerb von Immobilien (§ 41 III Ziff. 5 GG).

Card 115

Question

Wie können sich Gemeinden gegen Eingriffe in das Gemeindevermögen wehren?

Answer

Die Gemeinden sind zum Rekurs und zur Beschwerde gegen Eingriffe in ihr Vermögen legitimiert (§ 21 II lit. c und § 49 VRG).

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer: Grundsätzlich nur bei Eingriffen in das Finanzvermögen (Betroffenheit wie ein Privater). Gegen Eingriffe in das Verwaltungsvermögen oder Sachen im Gemeingebrauch muss die Gemeindeautonomie angerufen werden.

Card 116

Question

Welche Finanzquellen der Gemeinde gibt es?

Answer

Ertrag der Gemeindegüter (sehr gering).

Steuern: Einkommen/Vermögen natürlicher Personen und Gewinn/Kapital juristischer Personen (§ 187 I StG), Personalsteuer, Quellensteuern (§ 187 II StG), Grundstückgewinnsteuer (§ 205 ff. StG).

Kausalabgaben für die Leistungen der Gemeindebetriebe. Zu beachten sind das Äquivalenz-, Kostendeckungs- und Verursacherprinzip. Im Kanton Zürich stützen sich diese Abgaben auf Verordnungen (Gemeindegebührenverordnung, Gebührenverordnung zum WWG). Dies genügt gem. Art. 126 II BV nicht.

Finanz- und Lastenausgleich (Finanzausgleichsgesetz) sowie Staatsbeiträge (Staatsbeitragsgesetz).

Card 117

Question

Wer ist für die Ausgabenbewilligung zuständig?

Answer

Zuständigkeit ist gemäss § 19 I GG von der Gemeindeordnung zu bestimmen. Von Gesetzes wegen dürfen gebundene Ausgaben nicht der Volksabstimmung unterstellt werden (§ 93 Ziff. 5 und 117 Ziff. 3 GG).

Massgeblich ist die Höhe einer Abgabe und ob es sich um einmalige oder jährlich wiederkehrende Ausgaben handelt. Die massgebende Höhe richtet sich nach dem Bruttoprinzip. Das Nettoprinzip kommt nur zur Anwendung, wo Leistungen Dritter verbindlich und zweckgebunden zugesichert sind und eindeutig feststehen.

Card 118

Question

Was sind gebundene und (absolut/relativ) neue Ausgaben?

Answer

Gebundene Ausgaben: Wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht, durch Gerichtsentscheide, durch Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane oder durch frühere Beschlüsse zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.

Neu sind Ausgaben, für welche politischer Entscheidungsspielraum besteht. Absolut neue Ausgaben: Es besteht zur Vornahme keinerlei Pflicht durch übergeordnetes Recht. Relativ neue Ausgaben: Es besteht eine Pflicht zur Vornahme, allerdings verbleibt ein Entscheidungsspielraum.

Card 119

Question

Wer sind die allgemeinen Aufsichtsinstanzen gegenüber den Gemeinden?

Answer

Gemeinden, Zweckverbände und weitere Träger kommunaler Aufgaben unterstehen der Aufsicht durch die Bezirksbehörden und den Regierungsrat (Art. 94 KV).

Bezirksrat ist allgemeine erstinstanzliche Aufsichtsbehörde (§ 141 ff. GG). Daneben: Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt; § 148 GG).

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus. Insbesondere: Aufsichtsrechtliche Sanktionen (§ 149 GG).

Entzug des Selbstverwaltungsrechts: Kantonsrat (§ 150 GG).

Card 120

Question

Wer sind die besondere Aufsichtsinstanzen gegenüber Gemeinden?

Answer

Schulwesen: Bildungsdirektion (§ 73 VSG).

Polizei-, Feuerwehr- und Strassenwesen: Statthalter als erstinstanzliche Aufsichtsbehörde (§ 12 BezVG). Daneben:

  • Polizei: Direktion für Soziales und Sicherheit
  • Feuerwehrwesen: Gebäudeversicherungsanstalt
  • Strassenwesen: Baudirektion

Oberaufsicht obliegt dem Regierungsrat.

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