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Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen zum Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 81

Question

Wie/wann ist die Rekurserhebung vorzunehmen?

Answer

Ordentliche Frist: 30 Tage; Stimmrechtsangelegenheiten: 5 Tage; Bei besonderer Dringlichkeit: Verkürzung auf 5 Tage (§ 22 III VRG). Diese Fristen sind nicht erstreckbar und es gibt keinen Stillstand aufgrund Gerichtsferien.

Ausnahmen von der 30-Tage-Frist: Öffentliches Beschaffungswesen und Rekurs gegen Entscheide der Schätzungskommission.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 I VRG). Es können alle Mängel gerügt werden. Neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel sind zulässig (§ 20 und 20a VRG).

Card 82

Question

Wann kommt dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu?

Answer

Grundsatz: Aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen (§ 25 I VRG).

Ausnahmen:

  • Einzelne personalrechtliche Angelegenheiten (Kündigung, Einstellung im Amt, Entlassung, Freistellung
  • Stimmrechtssachen, falls der Rekurs vor einem Wahl- oder Abstimmungstermin erhoben wird (§ 25 II VRG)
  • Schutzmassnahmen im Natur- und Heimatschutz (§ 211 IV PBG)
  • Öffentliches Beschaffungswesen (Art 17 I IVöB)
  • Gegenteilige Anordnung der verfügenden Behörde oder der Rekursinstanz (bzw. des Vorsitzenden)

Card 83

Question

Was ist bei der Rekursbehandlung und -erledigung zu beachten?

Answer

Gelegenheit zur Stellungnahme: Beteiligte und Vorinstanz. Weiterer Schriftenwechsel und Beweiserhebung möglich.

Verwaltungsinterne Rekursinstanzen und Rekurskommissionen (nicht: Rekursgerichte und Verwaltungsgericht) sollen i.d.R. innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen entscheiden, ansonsten müssen sie orientieren (§ 27c VRG).

Der Rekursinstanz kommt umfassende Kognition zu. Es gilt der Grundsatz reformatio in peius vel in meius (§ 27 VRG). Der Rekurs kann bei beabsichtiger reformatio in peius zurückgezogen werden.

Wiederholung einer Volkswahl oder -abstimmung: Nur wenn der Ausgang mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst wurde (§ 27b VRG).

Personalrecht: Es kann i.d.R. nur Rechtswidrigkeit festgestellt und eine Entschädigung zugesprochen werden (§ 27a VRG).

Card 84

Question

Wann wird eine Parteientschädigung im Rekursverfahren zugesprochen?

Answer

§ 17 II und III VRG:

Wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (im Baurekursverfahren die Regel)

oder

ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren.

Card 85

Question

Wann ist eine Revision gemäss VRG möglich?

Answer

§ 86a VRG:

Die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht kann von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn

a. im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat,

b. diese neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten.

Frist: Innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes bei der Behörde, welche die fragliche Anordnung erlassen hat.

Card 86

Question

Was kann Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht sein?

Answer

Verweis auf § 19 I VRG:

Anordnungen, einschliesslich raumplanungsrechtlicher Festlegungen

unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung

Handlungen staatlicher Organe, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen (Stimmrechtssachen)

Erlasse, ausgenommen die Kantonsverfassung und kantonale Gesetze.

 

Card 87

Question

Wer kann in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Vorinstanz sein?

Answer

Kantonsrat und seine Organe (Verwaltungskommission und Geschäftsleitung) in folgenden Fällen (§ 42 lit. b VRG):

  • Anordnungen in personalrechtlichen und administrativen Belangen
  • Anordnungen über die Genehmigung der Erteilung des Enteignungsrechts an private Unternehmungen
  • Erlasse unterhalb der Stufe des formellen Gesetzes

Regierungsrat bei Erlassen, erstinstanzlichen Anordnungen und Rekursentscheiden (§ 19 II lit. a VRG und § 19 b II lit. a VRG).

Obergericht und Sozialversicherungsgericht bei Justizverwaltungsakten (wenn diese einzige Instanz waren) und Erlassen dieser Gerichte.

Direktionen, Bezirksräte und Statthalter, Organe von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten (§ 19b II lit. b, c, d VRG).

Baurekursgericht, Steuerrekursgericht und Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Zivil- und Strafgerichte bei Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, AuG, Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.

Anordnungen der obersten Organe von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten.

Oberstaatsanwaltschaft bei Rekursentscheiden über verwaltungsrechtliche Anordnungen (z.B. Akteneinsichtsgesuch).

Card 88

Question

In welchen Fällen ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen?

Answer

Art. 42 VRG: Eine Beschwerde ist unzulässig gegen Anordnungen, die unmittelbar an eine Bundesbehörde gezogen werden können, Anordnungen des Kantonsrates und seiner Organe sowie gegen Anordnungen anderer oberster kantonaler Gerichte mit den jeweiligen Gegenausnahmen (§ 42 VRG).

Obergericht ist zuständig für Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte sowie Erlasse des Verwaltungsgerichts (§ 43 II VRG).

Ausnahmen nach Inhalt der Anordnungen: Vgl. § 44 VRG, insbesondere in gewissen Stimmrechtssachen, Gemeindeangelegenheiten, Anordnungen des Verkehrsrates und im Gesundheitsbereich.

Ist die Beschwerde in der Hauptsache nicht zulässig, so ist sie es auch nicht gegen Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sowie gegen Anordnungen über Kosten und Entschädigungen (§ 44 III VRG).

Card 89

Question

Wer ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert?

Answer

Entspricht der Legitimation beim Rekurs (§ 70 i.V.m. § 21a VRG).

Card 90

Question

Wie/wann muss die Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden?

Answer

Grundsatz: 30 Tage, in Stimmrechtsangelegenheiten: 5 Tage (§ 53 VRG).

Öffentliches Submissionsrecht: 10 Tage.

Während Gerichtsferien stehen die Fristen still. Ausnahme: öffentliches Submissionsrecht.

Beschwerde ist schriftlich einzureichen inkl. Antrag, Begründung und Bezeichnung der Beweismittel. Beweise sind aber von Amtes wegen zu erheben (§ 60 VRG).

Card 91

Question

Wie gestaltet sich die Beschwerdebehandlung und -erledigung vor dem Verwaltungsgericht?

Answer

Das Verfahren ist grundsätzlich schriftlich. Grundsatz: Einfacher Schriftenwechsel. Ein zweiter kann vom Gericht angeordnet werden (§ 58 VRG).

Auf Antrag oder von Amtes wegen: Mündliche Verhandlung. Bei "zivilrechtlichen" Ansprüchen (Enteignungen, EIgentumsbeschränkungen, wirtschaftspolizeiliche Bewilligungen etc.): Anspruch auf öffentliche und damit mündliche Verhandlung (§ 59 VRG, Art. 6 EMRK, Art. 30 III BV).

Card 92

Question

Welche Kognition kommt dem Verwaltungsgericht zu?

Answer

§ 50 VRG:

Rechtsverletzungen

Unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes

Ermessensüberprüfung nur, sofern dies ein Gesetz vorsieht

Card 93

Question

In welchem Umfang sind neue Tatsachenbehauptungen beim Verwaltungsgericht zulässig?

Answer

Im Falle, dass das Verwaltungsgericht als zweite Instanz entscheidet: Nur, soweit es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 II VRG).

Card 94

Question

Darf das Verwaltungsgericht einen Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällen?

Answer

Nein, es gilt im Unterschied zu den Rekursinstanzen das Verbot der reformatio in peius vel in meius. Das Verwaltungsgericht darf nicht über die gestellten Begehren hinausgehen oder zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern (§ 63 f. VRG).

Card 95

Question

Welche besonderen Bestimmungen sind in personalrechtlichen Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht zu berücksichtigen?

Answer

Grundsatz: Fehlende aufschiebende Wirkung der Rechtsmittelerhebung (§ 70 i.V.m. § 25 II lit. a VRG).

Fehlende Möglichkeit, eine Kündigung, Einstellung im Amt oder Entlassung rückgängig zu machen (§ 63 III i.V.m. § 27a I VRG).

Kostenlosigkeit bei einem Streitwert bis CHF 30'000 (§ 65a III VRG). Ausnahme: Der Beschwerdeführer hat einen unangemessenen Aufwand verursacht (§ 65 a II VRG).

Card 96

Question

Wie gestaltet sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Entschädigungsstreitigkeiten?

Answer

Gegen Entscheide der Schätzungskommission ist innert 20 Tagen Rekurs anzumelden. Für die Begründung  setzt das Gericht eine Frist an.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VRG (§ 46 VRG).

Eine Ermessensprüfung ist ausgeschlossen.

Card 97

Question

Wann entscheidet das Verwaltungsgericht als einzige Instanz?

Answer

§ 81 VRG:

  • Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, falls darüber weder ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mit Verfügung entscheiden kann
  • Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen (Ausnahme: Arbeitsverhältnisse)
  • Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für welche ein anderes Gesetz die Klage vorsieht

Typischer Fall: Streitigkeiten zwischen Gemeinden.

Card 98

Question

Wer beurteilt im Kanton Zürich Forderungen aus Staatshaftung?

Answer

Zivilgerichte (Bezirksgericht und Obergericht, § 2 VRG, § 19 ff. HG).

Card 99

Question

Wann entscheiden die Zivilgerichte in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten nebst der Staatshaftung?

Answer

Obergericht: Beurteilung erstinstanzlicher Justizverwaltungsakte und Erlasse des Verwaltungsgerichts (§ 43 II VRG).

Einzelgericht des betreffenden Bezirksgerichts:

  • Fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB (Einweisung, Rückbehaltung, Rückversetzung, Ablehnung eines Gesuchs; § 62 I EG KESR i.V.n. § 30 GOG
  • Zwangsmassnahmen gestützt auf das Patientengesetz (§ 27 IV PatG i.V.n. § 30 GOG)

Card 100

Question

Wann ist der Haftungsrichter zuständig? Welche Rechtsmittelinstanzen sind gegeben?

Answer

Einzelgericht des zuständigen Bezirksgerichts: Haftrichter gemäss Gewaltschutzgesetz und Polizeigesetz (§ 33 I GOG).

Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich: Überprüfung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen sowie Zwangsmassnahmen aufgrund des Konkordats betr. Sportveranstaltungen.

Rechtsmittel: Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 43 I VRG).

Haftrichterurteile gestützt auf das Polizeigesetz: Rechtsmittel an das Obergericht (§ 27 II PolG i.V.m. § 49 GOG).

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