Card 81
Question
Wie/wann ist die Rekurserhebung vorzunehmen?
Answer
Ordentliche Frist: 30 Tage; Stimmrechtsangelegenheiten: 5 Tage; Bei besonderer Dringlichkeit: Verkürzung auf 5 Tage (§ 22 III VRG). Diese Fristen sind nicht erstreckbar und es gibt keinen Stillstand aufgrund Gerichtsferien.
Ausnahmen von der 30-Tage-Frist: Öffentliches Beschaffungswesen und Rekurs gegen Entscheide der Schätzungskommission.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 I VRG). Es können alle Mängel gerügt werden. Neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel sind zulässig (§ 20 und 20a VRG).