Welche Rolle nimmt die Verwaltungskommission des Kantonsrates wahr?
Answer
Verwaltungskommission = Präsidium + Vizepräsidium der Geschäftsleitungs des Kantonsrates (15 Mitglieder).
Die Verwaltungskommission kann administrative und personalrechtliche Verfügungen erlassen, die dem Rekurs an die Geschäftsleitung des Kantonesrates unterliegen (§ 19b II lit. f VRG).
Sie ist Rekursinstanz gegenüber personalrechtlichen und administrativen Anordnungen der Ombudsperson, des Datenschutzbeauftragten, Leiter der Finanzkontrolle und Parlamentsdienste (§ 19b II lit. g VRG).
Die Rekursentscheide der Geschäftsleitung und Verwaltungskommission unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 42 lit. b Ziff. 1 VRG).
Card 62
Question
Welche Rolle nimmt der Regierungsrat beim Rechtsschutz wahr?
Answer
Der Regierungsrat übt die verwaltungsinterne Rechtspflege aus (§ 19 ff. VRG).
Er ist Rekursinstanz bei Anordnungen einer Direktion, einer von einem Mitglied des Regierungsrates geleiteten Kommission und der Bezirksräte und Statthalter (§ 19b II VRG).
Card 63
Question
Welche Normenkontrollfunktionen üben kantonale Gerichte gemäss KV aus?
Answer
Art. 79 I KV:
Gerichte und vom Volk gewählte kantonale Behörden dürfen Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht anwenden. Ihnen steht das akzessorische Prüfungsrecht zu.
Art. 79 II KV:
Kantonale Verordnungen und Reglemente sowie kommunale Erlasse unterstehen der abstrakten Normenkontrolle.
Card 64
Question
Welche Aufgaben übernimmt der Bezirksrat?
Answer
Aufsicht über (politische) Gemeinden (§ 10 BezVG, § 141 GG): Er hat einzuschreiten, sobald er in einer Gemeindeverwaltung Unordnung, Missbräuche, Gesetzes- oder Pflichtverletzungen wahrnimmt.
Die Direktion der Justiz und des Innern ist zu orientieren. Er überwacht zudem die Haushaltsführung der Gemeinden (§ 144 GG).
Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz gegenüber Gemeinden.
Stiftungsaufsicht über Stiftungen, die dem Bezirk oder mehreren Gemeinden angehören (§ 37 EG ZGB) (Ausnahme: BVG-Stiftungen).
Entscheid über die Bewilligungspflicht und über Erteilung/Verweigerung der Bewilligung gem. BewG. Rekurs gegen diese Entscheide: Baurekursgericht (§ 4 EG BewG).
Card 65
Question
Wann amtet der Bezirksrat als Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz?
Answer
§ 19b II lit. c VRG: Rekursinstanz ist der Bezirksrat bei Anordnungen der politischen Gemeinden und der Schulgemeinden.
§ 151 GG: Beschlüsse der Gemeinde und des Grossen Gemeinderates können von den Stimmberechtigten und von gemäss § 21 VRG legitimierten Personen durch Beschwerde angefochten werden, wenn sie:
gegen übergeordnetes Recht verstossen
offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleiche eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben
Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen
§ 151a GG: Stimmrechtsrekurse gemäss GPR wegen Verletzung politischer Rechte durch Gemeindebehörden oder -organe.
§ 152 GG: Gegen Anordnungen und Erlasse anderer Gemeindebehörden und weiterer Träger öffentlicher Aufgaben kann Rekurs gemäss VRG erhoben werden.
Rekursinstanz gegen Beschlüsse der KESB (§ 13 und 63 EG KESR).
Card 66
Question
Was sind die rechtlichen Grundlagen in der KV bezüglich der Übertragung öffentlicher Aufgaben?
Answer
Art. 98 KV:
Der Kanton und im Rahmen der Gesetzgebung die Gemeinden können die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Dritten übertragen. Sie können hierzu Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts schaffen oder sich an solchen beteiligen.
Die Übertragung einer kantonalen Aufgabe erfolgt durch Gesetz.
Die Übertragung einer kommunalen Aufgabe, zu deren Erfüllung hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, muss in der Gemeindeordnung geregelt werden.
In den betreffenden Erlassen sind gewisse Eckbestimmungen (wie z.B. Art und Umfang sowie Finanzierung der Aufgabe) zu regeln.
Art. 99 KV: Fachlich ausgewiesenes, von der operativen Führung unabhängiges Aufsichtsorgan notwendig bei sachlich dezentralisierter Aufgabenerfüllung.
Card 67
Question
Können die Gemeinden selbständige öffentliche Anstalten errichten?
Answer
Ja (vgl. § 15a GG).
Es besteht auch die Möglichkeit der Schaffung gemeinsamer öffentlich-rechtlicher Anstalten mehrerer politischer Gemeinden (§ 15b GG).
Card 68
Question
Wer übt die Aufsicht über verwaltungsexterne Organisationen aus?
Answer
Art. 57 I KV: Der Kantonsrat übt die Kontrolle über Regierung, Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus.
Art. 70 III KV: Der Regierungsrat beaufsichtigt die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben, soweit nach Gesetz nicht der Kantonsrat zuständig ist.
Card 69
Question
Welche besonderen Aufsichtsorgane existieren im Kanton Zürich nebst der obersten Aufsicht durch den Regierungsrat (Art. 70 KV)?
Answer
Aufsicht über Notariate, Grundbuch- und Konkursämter sowie Gemeindeammann- und Betreibungsämter: Obergericht (§ 80 II GOG).
Datenschutz: Datenschutzbeauftragter.
Card 70
Question
Wie gestaltet sich die politische Kontrolle durch den Kantonsrat?
Answer
Art. 57 KV: Der Kantonsrat übt die Kontrolle über Regierung, Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus. Das Gesetz bestimmt die dafür notwendigen Auskunfts- und Einsichtsrechte.
Die Aufsicht erfolgt mittels folgender Instrumente:
Festsetzung des Voranschlags und Abnahme der Staatsrechnung
Prüfung und Genehmigung der Geschäftsberichte (Regierung und selbständige Anstalten)
Punktuelle Überprüfung einzelner Einheiten
Untersuchung besonderer Ereignisse (PUK)
Interpellationen und Anfragen
Zuständig sind in erster Linie die Aufsichtskommissionen.
Card 71
Question
Wie wird das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren eingeleitet?
Answer
Offizialmaxime (z.B. Führerausweisentzug) vs. Dispositionsmaxime (z.B. Baugesuch).
Prüfung der Zuständigkeit, allenfalls Weiterleitung (§ 5 VRG).
Allenfalls. Verfahrensrechtliche Abstimmung (Art. 25a RPG, § 319 II PBG).
Prüfung von Ausstandsgründen (Art. 43 KV). In streitigen Fällen: Kollegialbehörde unter Ausschluss des Betroffenen oder Aufsichtsbehörde (§ 5a VRG). Dies gilt für verwaltungsinterne als auch gerichtliche Rechtsmittelinstanzen.
Vorsorgliche Massnahmen (§ 6 VRG).
Card 72
Question
Wie wird im erstinstanzlichen Verfahren gemäss VRG der Sachverhalt und die Rechtslage ermittelt?
Answer
Untersuchungsmaxime gemäss § 7 VRG: Die Verwaltungsbehörden ermitteln den Sachverhalt, die Parteistandpunkte sowie das anwendbare Recht von Amtes wegen.
Den Verfahrensbeteiligten obliegt eine Mitwirkungspflicht (§ 8 f. VRG). Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht (Art. 29 II BV), § 8 f. VRG).
Card 73
Question
Wie muss gemäss VRG die Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren erfolgen?
Answer
Verfahren sind beförderlich und ohne Verzug zu erledigen (§ 4a VRG). Beispiele:
Baugesuche innert 2 Monaten seit der Vorprüfung (§ 319 I PBG)
Neubau- und grössere Umbauvorhaben innert 4 Monaten (§ 319 I PBG)
Einbürgerungsgesuche: Innert 3 Monaten nach Antragstellung durch Gemeindevorstand (§ 13 f. BüV).
Verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen: I.d.R. innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen (§ 27c VRG).
Verfügung: Schriftlich, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung (Art 18 II KV). Bei zahlreichen Personen: Veröffentlichung (§ 10 II VRG).
Auf die Begründung kann u.U. verzichtet werden (allen Begehren entsprochen etc.).
Realakte: § 10c VRG analog zu Art. 25a VwVG.
Card 74
Question
Wo ist die Wiedererwägung im Kanton Zürich geregelt? Was sind die Voraussetzungen?
Answer
Eine gesetzliche Regelung im Kanton Zürich besteht nicht, es gelten die Grundsätze des Bundesrechts. Voraussetzungen:
Keine formelle Rechtskraft; Falls der Entscheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist, müssen sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erheblich verändert haben.
Kein Vertrauensschutz bzw. öffentliche Interessen überwiegen.
Card 75
Question
Wer ist für die Vollstreckung verantwortlich?
Answer
Jede Verwaltungsbehörde ist selber verantwortlich. Die Übertragung an eine untere Verwaltungsbehörde ist möglich (§ 29 VRG).
Card 76
Question
Wie ist die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zürich grundsätzlich ausgestaltet?
Answer
Art. 77 I KV: Grundsätzlich zweistufîger Rechtsmittelzug. Zuerst an eine Rekursinstanz, anschliessend Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Gewisse Rechtsmittelwege bilden eine Ausnahme: Im öffentlichen Submissionsrecht ist das Verwaltungsgericht einzige Instanz (Art. I IVöB und § 2 GöB/ZH).
Card 77
Question
Was ist Rekursgegenstand der verwaltungsinternen Rechtspflege?
unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung
Handlungen staatlicher Organe, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen (Stimmrechtssachen)
Erlasse, ausgenommen die KV und kantonale Gesetze. Nach § 19 II VRG sind Akte des Regierungsrates, des Kantonsrats und der jeweiligen Organe ausgeschlossen.
Card 78
Question
Welche kantonalen Akte können im Kanton Zürich direkt bei den Gerichten angefochten werden?
Answer
Akte des Regierungsrates, des Kantonsrates und der jeweiligen Organe können unmittelbar mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Kantonale Gesetze (nicht aber die KV) unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer (Art. 82 lit. b i.V.m. Art. 87 I BGG).
Card 79
Question
Welche Rekursinstanzen gemäss VRG existieren?
Answer
§ 19b II und III VRG:
Regierungsrat: Anordnungen einer Direktion, Kommission (sofern Vorsitz von einem Regierungsratsmitglied, z.B. Bildungsrat), Bezirksräte, Statthalter
Direktion: Anordnungen unterstellter Verwaltungseinheiten sowie Gemeinden/Kreiswahlvorsteherschaften in Stimmrechtsangelegenheiten
Bezirksrat: Anordnungen von Gemeinden (ausser in Stimmrechtsangelegenheiten), Entscheide der KESB (§ 63 EG KESR; wohl bundesrechtswidrig).
Statthalteramt: Anordnungen der politischen Gemeinden betr. Ortspolizei, Strassen- und Feuerwehrwesen
Kantonsrat sowie seine Geschäftsleitung und Verwaltungskommission in einzelnen Fällen (z.B. bei Akten der untergeordneten Kommissionen oder Wahlergebnissen)
Rekursgerichte oder Rekurskommission, soweit gesetzlich vorgesehen.
Card 80
Question
Wer ist zum Rekurs legitimiert?
Answer
Entspricht Regelung im Bund (Art. 48 VwVG; § 21 I VRG): Besonderes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse an Aufhebung oder Änderung.
Gemeinden/Träger öffentlicher Aufgaben: Berührtsein wie ein Privater, Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Gemeindeautonomie), anderweitige Verletzung in schutzwürdigen Interessen bei Erfüllung gesetzlicher Aufgaben (Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen).
Stimmrechtsangelegenheiten: Sämtliche Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises, Kandidierende, politische Parteien, betroffene Gemeindebehörden, Initiativ- oder Referendumskomitee.
Abstrakte Normenkontrolle: Virtuelle Betroffenheit (Art. 111 I BGG).
Ideelle Verbandsbeschwerde: z.B. bei UVP (Art. 55 USG), Natur- und Heimatschutz (Art. 12 I NHG), Bauten ausserhalb der Bauzonen (§ 338a II PBG), Geschlechtergleichheit (Art. 7 GlG).
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