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Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen zum Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 61

Question

Welche Rolle nimmt die Verwaltungskommission des Kantonsrates wahr?

Answer

Verwaltungskommission = Präsidium + Vizepräsidium der Geschäftsleitungs des Kantonsrates (15 Mitglieder).

Die Verwaltungskommission kann administrative und personalrechtliche Verfügungen erlassen, die dem Rekurs an die Geschäftsleitung des Kantonesrates unterliegen (§ 19b II lit. f VRG).

Sie ist Rekursinstanz gegenüber personalrechtlichen und administrativen Anordnungen der Ombudsperson, des Datenschutzbeauftragten, Leiter der Finanzkontrolle und Parlamentsdienste (§ 19b II lit. g VRG).

Die Rekursentscheide der Geschäftsleitung und Verwaltungskommission unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 42 lit. b Ziff. 1 VRG).

Card 62

Question

Welche Rolle nimmt der Regierungsrat beim Rechtsschutz wahr?

Answer

Der Regierungsrat übt die verwaltungsinterne Rechtspflege aus (§ 19 ff. VRG).

Er ist Rekursinstanz bei Anordnungen einer Direktion, einer von einem Mitglied des Regierungsrates geleiteten Kommission und der Bezirksräte und Statthalter (§ 19b II VRG).

Card 63

Question

Welche Normenkontrollfunktionen üben kantonale Gerichte gemäss KV aus?

Answer

Art. 79 I KV:

Gerichte und vom Volk gewählte kantonale Behörden dürfen Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht anwenden. Ihnen steht das akzessorische Prüfungsrecht zu.

Art. 79 II KV:

Kantonale Verordnungen und Reglemente sowie kommunale Erlasse unterstehen der abstrakten Normenkontrolle.

Card 64

Question

Welche Aufgaben übernimmt der Bezirksrat?

Answer

Aufsicht über (politische) Gemeinden (§ 10 BezVG, § 141 GG): Er hat einzuschreiten, sobald er in einer Gemeindeverwaltung Unordnung, Missbräuche, Gesetzes- oder Pflichtverletzungen wahrnimmt.

Die Direktion der Justiz und des Innern ist zu orientieren. Er überwacht zudem die Haushaltsführung der Gemeinden (§ 144 GG).

Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz gegenüber Gemeinden.

Stiftungsaufsicht über Stiftungen, die dem Bezirk oder mehreren Gemeinden angehören (§ 37 EG ZGB) (Ausnahme: BVG-Stiftungen).

Entscheid über die Bewilligungspflicht und über Erteilung/Verweigerung der Bewilligung gem. BewG. Rekurs gegen diese Entscheide: Baurekursgericht (§ 4 EG BewG).

Card 65

Question

Wann amtet der Bezirksrat als Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz?

Answer

§ 19b II lit. c VRG: Rekursinstanz ist der Bezirksrat bei Anordnungen der politischen Gemeinden und der Schulgemeinden.

§ 151 GG: Beschlüsse der Gemeinde und des Grossen Gemeinderates können von den Stimmberechtigten und von gemäss § 21 VRG legitimierten Personen durch Beschwerde angefochten werden, wenn sie:

  • gegen übergeordnetes Recht verstossen
  • offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleiche eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben
  • Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen

§ 151a GG: Stimmrechtsrekurse gemäss GPR wegen Verletzung politischer Rechte durch Gemeindebehörden oder -organe.

§ 152 GG: Gegen Anordnungen und Erlasse anderer Gemeindebehörden und weiterer Träger öffentlicher Aufgaben kann Rekurs gemäss VRG erhoben werden.

Rekursinstanz gegen Beschlüsse der KESB (§ 13 und 63 EG KESR).

Card 66

Question

Was sind die rechtlichen Grundlagen in der KV bezüglich der Übertragung öffentlicher Aufgaben?

Answer

Art. 98 KV:

Der Kanton und im Rahmen der Gesetzgebung die Gemeinden können die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Dritten übertragen. Sie können hierzu Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts schaffen oder sich an solchen beteiligen.

Die Übertragung einer kantonalen Aufgabe erfolgt durch Gesetz.

Die Übertragung einer kommunalen Aufgabe, zu deren Erfüllung hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, muss in der Gemeindeordnung geregelt werden.

In den betreffenden Erlassen sind gewisse Eckbestimmungen (wie z.B. Art und Umfang sowie Finanzierung der Aufgabe) zu regeln.

Art. 99 KV: Fachlich ausgewiesenes, von der operativen Führung unabhängiges Aufsichtsorgan notwendig bei sachlich dezentralisierter Aufgabenerfüllung.

Card 67

Question

Können die Gemeinden selbständige öffentliche Anstalten errichten?

Answer

Ja (vgl. § 15a GG).

Es besteht auch die Möglichkeit der Schaffung gemeinsamer öffentlich-rechtlicher Anstalten mehrerer politischer Gemeinden (§ 15b GG).

Card 68

Question

Wer übt die Aufsicht über verwaltungsexterne Organisationen aus?

Answer

Art. 57 I KV: Der Kantonsrat übt die Kontrolle über Regierung, Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus.

Art. 70 III KV: Der Regierungsrat beaufsichtigt die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben, soweit nach Gesetz nicht der Kantonsrat zuständig ist.

Card 69

Question

Welche besonderen Aufsichtsorgane existieren im Kanton Zürich nebst der obersten Aufsicht durch den Regierungsrat (Art. 70 KV)?

Answer

Aufsicht über Notariate, Grundbuch- und Konkursämter sowie Gemeindeammann- und Betreibungsämter: Obergericht (§ 80 II GOG).

Datenschutz: Datenschutzbeauftragter.

Card 70

Question

Wie gestaltet sich die politische Kontrolle durch den Kantonsrat?

Answer

Art. 57 KV:  Der Kantonsrat übt die Kontrolle über Regierung, Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus. Das Gesetz bestimmt die dafür notwendigen Auskunfts- und Einsichtsrechte.

Die Aufsicht erfolgt mittels folgender Instrumente:

  • Festsetzung des Voranschlags und Abnahme der Staatsrechnung
  • Prüfung und Genehmigung der Geschäftsberichte (Regierung und selbständige Anstalten)
  • Punktuelle Überprüfung einzelner Einheiten
  • Untersuchung besonderer Ereignisse (PUK)
  • Interpellationen und Anfragen

Zuständig sind in erster Linie die Aufsichtskommissionen.

Card 71

Question

Wie wird das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren eingeleitet?

Answer

Offizialmaxime (z.B. Führerausweisentzug) vs. Dispositionsmaxime (z.B. Baugesuch).

Prüfung der Zuständigkeit, allenfalls Weiterleitung (§ 5 VRG).

Allenfalls. Verfahrensrechtliche Abstimmung (Art. 25a RPG, § 319 II PBG).

Prüfung von Ausstandsgründen (Art. 43 KV). In streitigen Fällen: Kollegialbehörde unter Ausschluss des Betroffenen oder Aufsichtsbehörde (§ 5a VRG). Dies gilt für verwaltungsinterne als auch gerichtliche Rechtsmittelinstanzen.

Vorsorgliche Massnahmen (§ 6 VRG).

Card 72

Question

Wie wird im erstinstanzlichen Verfahren gemäss VRG der Sachverhalt und die Rechtslage ermittelt?

Answer

Untersuchungsmaxime gemäss § 7 VRG: Die Verwaltungsbehörden ermitteln den Sachverhalt, die Parteistandpunkte sowie das anwendbare Recht von Amtes wegen.

Den Verfahrensbeteiligten obliegt eine Mitwirkungspflicht (§ 8 f. VRG). Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht (Art. 29 II BV), § 8 f. VRG).

Card 73

Question

Wie muss gemäss VRG die Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren erfolgen?

Answer

Verfahren sind beförderlich und ohne Verzug zu erledigen (§ 4a VRG). Beispiele:

  • Baugesuche innert 2 Monaten seit der Vorprüfung (§ 319 I PBG)
  • Neubau- und grössere Umbauvorhaben innert 4 Monaten (§ 319 I PBG)
  • Einbürgerungsgesuche: Innert 3 Monaten nach Antragstellung durch Gemeindevorstand (§ 13 f. BüV).
  • Verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen: I.d.R. innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen (§ 27c VRG).

Verfügung: Schriftlich, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung (Art 18 II KV). Bei zahlreichen Personen: Veröffentlichung (§ 10 II VRG).

Auf die Begründung kann u.U. verzichtet werden (allen Begehren entsprochen etc.).

Realakte: § 10c VRG analog zu Art. 25a VwVG.

Card 74

Question

Wo ist die Wiedererwägung im Kanton Zürich geregelt? Was sind die Voraussetzungen?

Answer

Eine gesetzliche Regelung im Kanton Zürich besteht nicht, es gelten die Grundsätze des Bundesrechts. Voraussetzungen:

  • Keine formelle Rechtskraft; Falls der Entscheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist, müssen sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erheblich verändert haben.
  • Kein Vertrauensschutz bzw. öffentliche Interessen überwiegen.

Card 75

Question

Wer ist für die Vollstreckung verantwortlich?

Answer

Jede Verwaltungsbehörde ist selber verantwortlich. Die Übertragung an eine untere Verwaltungsbehörde ist möglich (§ 29 VRG).

Card 76

Question

Wie ist die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zürich grundsätzlich ausgestaltet?

Answer

Art. 77 I KV: Grundsätzlich zweistufîger Rechtsmittelzug. Zuerst an eine Rekursinstanz, anschliessend Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Gewisse Rechtsmittelwege bilden eine Ausnahme: Im öffentlichen Submissionsrecht ist das Verwaltungsgericht einzige Instanz (Art. I IVöB und § 2 GöB/ZH).

Card 77

Question

Was ist Rekursgegenstand der verwaltungsinternen Rechtspflege?

Answer

§ 19 I VRG:

Anordnungen, einschliesslich raumplanungsrechtlicher Festlegungen

unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung

Handlungen staatlicher Organe, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen (Stimmrechtssachen)

Erlasse, ausgenommen die KV und kantonale Gesetze. Nach § 19 II VRG sind Akte des Regierungsrates, des Kantonsrats und der jeweiligen Organe ausgeschlossen.

Card 78

Question

Welche kantonalen Akte können im Kanton Zürich direkt bei den Gerichten angefochten werden?

Answer

Akte des Regierungsrates, des Kantonsrates und der jeweiligen Organe können unmittelbar mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Kantonale Gesetze (nicht aber die KV) unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer (Art. 82 lit. b i.V.m. Art. 87 I BGG).

Card 79

Question

Welche Rekursinstanzen gemäss VRG existieren?

Answer

§ 19b II und III VRG:

Regierungsrat: Anordnungen einer Direktion, Kommission (sofern Vorsitz von einem Regierungsratsmitglied, z.B. Bildungsrat), Bezirksräte, Statthalter

Direktion: Anordnungen unterstellter Verwaltungseinheiten sowie Gemeinden/Kreiswahlvorsteherschaften in Stimmrechtsangelegenheiten

Bezirksrat: Anordnungen von Gemeinden (ausser in Stimmrechtsangelegenheiten), Entscheide der KESB (§ 63 EG KESR; wohl bundesrechtswidrig).

Statthalteramt: Anordnungen der politischen Gemeinden betr. Ortspolizei, Strassen- und Feuerwehrwesen

Kantonsrat sowie seine Geschäftsleitung und Verwaltungskommission in einzelnen Fällen (z.B. bei Akten der untergeordneten Kommissionen oder Wahlergebnissen)

Rekursgerichte oder Rekurskommission, soweit gesetzlich vorgesehen.

Card 80

Question

Wer ist zum Rekurs legitimiert?

Answer

Entspricht Regelung im Bund (Art. 48 VwVG; § 21 I VRG): Besonderes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse an Aufhebung oder Änderung.

Gemeinden/Träger öffentlicher Aufgaben: Berührtsein wie ein Privater, Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Gemeindeautonomie), anderweitige Verletzung in schutzwürdigen Interessen bei Erfüllung gesetzlicher Aufgaben (Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen).

Stimmrechtsangelegenheiten: Sämtliche Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises, Kandidierende, politische Parteien, betroffene Gemeindebehörden, Initiativ- oder Referendumskomitee.

Abstrakte Normenkontrolle: Virtuelle Betroffenheit (Art. 111 I BGG).

Ideelle Verbandsbeschwerde: z.B. bei UVP (Art. 55 USG), Natur- und Heimatschutz (Art. 12 I NHG), Bauten ausserhalb der Bauzonen (§ 338a II PBG), Geschlechtergleichheit (Art. 7 GlG).

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