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Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Selektion von Repetitionsfragen zum Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich.

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 41

Question

Wie sind die Behandlungsfristen von kantonalen Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung definiert?

Answer

Antrag des Regierungsrates: Regierungsrat beschliesst innert 4 Monaten nach Einreichen über Gültigkeit und Inhalt. Zudem beantragt der Regierungsrat folgende Entscheide: Ablehnung, Ablehnung mit Zustimmung zum Gegenvorschlag, Zustimmung auch zum Gegenvorschlag, Ausarbeitung Umsetzungsvorlage mit oder ohne Gegenvorschlag.

Entscheid des Kantonsrates innert 9 Monaten nach Einreichen:

  • Ablehnung ohne Umsetzungsvorlage oder Gegenvorschlag: Volksabstimmung.
  • Gegenvorschlag: Volksabstimmung über beide Vorlagen.

Falls eine Umsetzungsvorlage mit oder ohne Gegenvorschlag beschlossen wurde, muss der Regierungsrat innert Frist einen Vorschlag unterbreiten. Für das weitere Verfahren ist entscheidend, ob die allgemeine Anregung sogleich umgesetzt wird mit einer Umsetzungsvorlage.

Eine Volksabstimmung findet statt:

  • innert 18 Monaten nach Einreichung bei Ablehnung ohne Gegenvorschlag;
  • innert 24 Monaten nach Einreichung bei Gegenvorschlag;
  • innert 30 Monaten nach Einreichung, wenn der Kantonsrat einer in Auftrag gegebenen Umsetzungsvorlage nicht zustimmt;
  • innert 36 Monaten nach Einreichung bei Umsetzungsvorschlag und Gegenvorschlag.

Card 42

Question

Definiere die Einzel- und Behördeninitiative.

Answer

Möglichkeit eines einzelnen Stimmberechtigten, die Gegenstände einer kantonalen Initiative zu verlangen. Dasselbe Recht steht auch den Behörden des Kantons, Bezirke und Gemeinden zu (vgl. Art. 24 lit. b und c, Art. 31 KV).

Wird eine Einzel- oder Behördeninitiative von mindestens 60 Mitglieder des Kantonsrates vorläufig unterstützt, so wird sie dem Regierungsrat zur Antragstellung überwiesen; andernfalls ist sie gescheitert.

Der Kantonsrat beschliesst bei Antrag des Regierungsrates über das weitere Vorgehen (Ablehnung, Unterstützung, Gegenvorschlag, Umsetzungsvorlage). Der Beschluss des Kantonsrats untersteht nach den allgemeinen Regeln dem obligatorischen oder fakultativen Referendum.

Card 43

Question

Was untersteht dem obligatorischen Referendum?

Answer

  • Verfassungsänderungen
  • Interkantonale und internationale Verträge mit Verfassungsrang
  • Volksinitiativen, denen der Kantonsrat nicht zustimmt oder bei einem Gegenvorschlag (Art. 32 lit. a-e KV)
  • Steuergesetz und ihre Änderungen (Art. 32 lit. f KV)

Card 44

Question

Was untersteht dem fakultativen Referendum?

Answer

Art. 33 I KV:

  • Erlass, Änderung und Aufhebung von Gesetzen (Ausnahme für gewisse Steuergesetze)
  • Interkantonale und internationale Verträge mit Gesetzesrang
  • Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind
  • Neue Ausgabe von mehr als 6 Mio. Franken
  • Wiederkehrende Ausgaben von mehr als 600'000 Franken
  • Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben
  • Gewisse Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons

Card 45

Question

Was sind die Anforderungen an ein Referendum?

Answer

3000 Stimmberechtigte innert 60 Tagen seit amtlicher Veröffentlichung (Volksreferendum; Art. 33 II KV).

12 politische Gemeinden, Stadt Zürich und Stadt Winterthur innert 60 Tagen seit amtlicher Veröffentlichung (Gemeindereferendum).

45 Mitglieder des Kantonsrates innert 14 Tagen ab Beschluss(Kantonsratsreferendum; Art. 33 III KV).

Card 46

Question

Ist eine Dringlichkeitserklärung von kantonalen Gesetzen möglich?

Answer

Ja, vgl. Art. 37 KV:

Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können vom Kantonsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sofort in Kraft gesetzt werden.

Bei Referendum: Volksabstimmung innert 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes. Bei Ablehnung: Unmittelbar nach Volksabstimmung ausser Kraft.

Card 47

Question

Wie gestaltet sich der Instanzenzug bei Verletzungen von politischen Rechten?

Answer

Entsprechende Bestimmungen finden sich im VRG.

Gegen Handlungen der Gemeindebehörden und Kreiswahlvorsteherschaften in Stimmrechtssachen des Kantons ist die Direktion der Justiz und des Innern Rekursinstanz (§ 19b II lit. b Ziff. 2 VRG).

Über Rekurse gegen das Ergebnis der Kantonsratswahlen entscheidet auf Antrag des Regierungsrates als einzige Instanz der Kantonsrat (§ 19b II lit. e VRG).

Handlungen kantonaler Ämter: Rekurs an die Direktion.

Handlungen kantonaler Direktion/Staatskanzlei: Rekurs an den Regierungsrat.

Gegen Rekursentscheide des Bezirksrates, der Direktion und des Regierungsrates: Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Gegen Entscheide des Verwaltungsgerichts/Kantonsrates: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. c i.V.m. Art. 88, 89 III und 95 lit. d BGG).

Card 48

Question

Was sind die Rechtsquellen betreffend das Bürgerrecht?

Answer

Art. 37 I BV: Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.

Art. 20 I KV: Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.

Es gilt das Gemeindegesetz (GG) sowie die Bürgerrechtsverordnung (BüV).

Card 49

Question

Was sind die Voraussetzungen für den Erwerb des Bürgerrechts als Schweizer Bürger?

Answer

Die Gemeinden sind unter folgenden Vorausetzungen verpflichtet, Schweizer Bürger in das Gemeindebürgerrechte aufzunehmen (§ 21 GG i.V.m. § 3 ff. BüV):

  • Wohnsitz von mind. zwei Jahren in der Gemeinde; Bei Alter zwischen 16 und 25 Jahren mindestens zwei Jahre Wohnsitz im Kanton.
  • Fähigkeit, sich und seine Familie selbst zu erhalten.
  • Genügende Ausweise über seine bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse hat
  • Einen unbescholtenen Ruf beibringt
  • Entrichtung einer kostendeckenden Verwaltungsgebühr (Einkaufsgebühr wurde abgeschafft)

Mit dem Gemeindebürgerrecht erhalten Schweizer Bürger auch das Kantonsbürgerrecht (§ 20 II GG; § 16 BüV).

Nur nach Bundesrecht richtet sich der Erwerb des Bürgerrechts von Gesetzes wegen.

 

Card 50

Question

Was sind die Voraussetzungen für den Erwerb des Bürgerrechts als Ausländer?

Answer

Art. 20 III KV i.V.m. § 19 ff. BüV:

  • Gleichzeitige Aufnahme in das schweizerische Bürgerrecht (Einbürgerungsbewilligung des Bundesamts für Migration). Anforderung ist i.d.R. 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz und Eignung. Dieses wird erst eingeholt, wenn die Gemeinde und der Kanton die Einbürgerung beschlossen haben.
  • Gleichzeitige Aufnahme in das zürcherische Kantonsbürgerrecht. Es sind keine zusätzlich Anforderungen nötig, doch prüft die Direktion der Justiz und des Innern die sachliche Vertretbarkeit und Ablehnungsgründe (§ 31 ff. BüV).
  • Eignung: Angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache, Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen und Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung.

Ausländer, die in der Schweiz geboren sind, müssen in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen werden (weitere Ausnahme für Schulbesuch während 5 Jahren). Es besteht aber nicht automatisch ein Anspruch auf das Kantonsbürgerrecht.

Ausländer, die im Ausland gebore sind, haben kein Recht, die Gemeinden müssen aber willkürfrei entscheiden (§ 21 I GG).

Card 51

Question

Wie gestaltet sich das Verfahren auf Erteilung des Bürgerrechts?

Answer

Entscheid über die Erteilung des kantonalen Bürgerrechts: Direktion der Justiz und des Innern (§ 32 BüG).

BGer: Unterstellung eines Einbürgerungsentscheids unter die Urnenabstimmung ist unzulässig, da es sich um persönlichkeitsbezogene individuell-konkrete Verwltungsakte handelt (Art. 21 II KV). Die Grundrechte müssen beachtet werden.

Gemäss Art. 21 I KV ist es zulässig, die Gemeindeversammlung vozusehen (Auffangkompetenz, falls nicht anderweitig zugewiesen; vgl. Art. 23 GG). Bei Anspruch auf Einbürgerung wird die Kompetenz i.d.R. dem Gemeinderat überwiesen. De facto entscheidet die Gemeindeversammlung daher nur über Einbürgerung von im Ausland geborenen Ausländern, die nicht während mind. 5 Jahren die Schule besucht haben. Ablehnende Entscheide müssen begründet werden.

Card 52

Question

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei Einbürgerungsentscheiden?

Answer

Entscheid durch Gemeindeorgan: Gemeindebeschwerde bzw. Gemeinderekurs an den Bezirksrat mit Weiterzug an das Verwaltungsgericht (§ 29a BüV i.V.m. § 151 und 152 GG).

Verletzung des Diskriminierungsverbots: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim BGer. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ausgeschlossen (Art. 83 lit. b BGG).

Card 53

Question

Was bedeutet das Transparenzgebot?

Answer

Art. 49 KV:

Die Behörden sind verpflichtet, von sich aus und auf Anfrage die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten zu informieren, soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Card 54

Question

Was bedeutet das Öffentlichkeitsprinzip?

Answer

Art. 17 KV:

Das Öffentlichkeitsprinzip gewährt einen grundrechtlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten unter Vorbehalt entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen.

Card 55

Question

Was sind die Rechtsquellen betreffend Datenschutz und Information?

Answer

DSG auf Bundesebene: Bearbeitung von Daten natürlicher oder juristischer Personen durch Bundesorgane und private Personen. Ausnahmesweise Anwendung im Kanton (vgl. Art. 37 DSG): Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Art. 1-11a, 16, 17, 18-22 und 25 Abs. 1-3 DSG.

BGÖ auf Bundesebene: Zugang zu amtlichen Dokumenten von Bundesverwltungsstellen.

Europarats-Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten inkl. Zusatzprotokoll sowie EU-Datenschutzrichtlinie im Rahmen des Schengen-Abkommens sind für Kantone verbindlich.

IDG im Kanton Zürich: Auch Informationstätigkeit der Organe und Behörden. Keine Anwendung, wenn ein öffentliches Organ wie ein Privater am Wettbewerb teilnimmt (Verwaltung Finanzvermögen sowie ZKB; diesfalls DSG und BGÖ). Keine Anwendung im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtsverfahrens (§ 2 I IDG). Information über Gerichtsverfahren und Akteneinsicht: Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (§ 73 I lit. d GOG).

Card 56

Question

Was sind Informationen, Personendaten und besondere Personendaten gemäss IDG?

Answer

Informationen: Alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, ausser jene, die nicht fertig gestellt wurden oder ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

Personendaten: Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.

Besondere Personendaten: Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht. Dazu gehören auch Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit erlauben. Nicht: Steuerbares Einkommen und Vermögen.

 

Card 57

Question

Wie hat der Umgang mit Informationen gemäss IDG zu erfolgen?

Answer

Es muss rasch, umfassend und sachlich informiert werden können. Das Verwaltungshandeln muss nachvollziehbar sein. Aufbewahrung während 10 Jahren, danach Archivierung oder Vernichtung (§ 4 und 5 IDG).

Informationen sind durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen zu schützen. Sie müssen richtung, vollständig und vorhanden sein. Veränderungen müssen erkennbar und nachvollziehbar sein (§ 7 IDG).

Bearbeitung von Personendaten: Zulässig, soweit zur Erfüllung einer gesetzlich umschriebenen Aufgabe geeignet und erforderlich. Es bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz. Nur Bearbeitung innerhalb des Erhebungszwecks möglich. Für nicht personenbezogenen Zwecke müssen sie anonymisiert werden (§ 8 und 9 IDG).

Beabsichtigte Bearbeitung von Personendaten mit besondere Risiken: Prüfung durch Datenschutzbeauftragten. Beschaffung und Bearbeitung muss für die betroffene Person erkennbar sein. Diese ist zu informieren (§ 10 und 12 IDG).

Übertragung an Dritte ist möglich, zuständige Amtsstelle bleibt aber verantwortlich (§ 6 IDG).

Card 58

Question

Wann dürfen Informationen gemäss IDG bekanntgegeben werden?

Answer

Es gilt das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt. Es umfasst die aktive und passive Information (§ 14 bis 15 IDG).

Grundsätzlicher Vorbehalt: Entgegenstehende öffentliche oder private Interessen. Personendaten werden bekanntgegeben, wenn (vgl. § 16 IDG):

  • eine Rechtsnorm dazu ermächtigt
  • die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat
  • es zum Schutz wesentlicher Rechtsgüter unentbehrlich ist

Strengere Voraussetzungen bestehen für besondere Personendaten (§ 17 IDG):

  • Hinreichend bestimmte Regelung im formellen Gesetz
  • Ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person
  • Notwendiger Schutz wesentlicher Rechtsgüter

Anderen Behörden sind die Personendaten herauszugeben, sofern dies zur Erfüllung deren öffentlicher Aufgaben notwendig ist.

Card 59

Question

Was sind die Rechte der betroffenen Person gemäss IDG?

Answer

Für die materiellen Recht, vgl. § 21-23 IDG:

Zugang zu Informationen und eigenen Personendaten. In laufenden Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizverfahren: Massgebliches Verfahrensrecht (§ 20 IDG).

Berichtigung/Vernichtung unrichter Personendaten.

Unterlassung widerrechtlicher Bearbeitung von Personendaten.

Beseitigung der Folgen widerrechtlicher Bearbeitung.

Feststellung widerrechtlicher Bearbeitung.

Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten an Dritte, soweit dadurch nicht die Verfolgung von Rechten Dritter gegenüber der betroffenen Person behindert wird.

Ganze oder teilweise Sperrung oder Aufschiebung der Bekanntgabe von Informationen bei überwiegendem öffentlichen oder privaten Interesse.

Für das Verfahren, vgl. § 24-29 IDG:

Schützwürdiges Interesse kann erforderlich sein, wenn das Gesuch unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Betroffenen Dritten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Besondere Personendaten bedürfen der Zustimmung der betroffenen Person. Verfassungsmässiger Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung kann dem Vetorecht entgegenstehen (bundesrechtswidrig!).

Card 60

Question

Wie gestaltet sich der Rechtsschutz bei der Bekanntgabe von Informationen gemäss IDG?

Answer

Über Gesuche ist innert 30 Tagen zu entscheiden (§ 28 IDG).

Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung ist durch Verfügung zu eröffnen (auch den Dritten, sofern Bekanntgabe gegen deren Willen) (§ 27 IDG).

Ordentlicher Rechtsmittelweg: Rekurs an allfällige obere Instanz und Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Es kann für die Bearbeitung des Gesuchs eine Gebühr erhoben werden. Ausnahmen:

  • Geringer Aufwand
  • Eigene Personendaten sind betroffen
  • Wissenschaftlicher Zweck und die Bearbeitung lassen einen öffentlichen Nutzen erwarten
  • Bei gewerblich nutzbarer Information: Marktübliche Gebühr (§ 29 IDG).

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