[DBA A-D] Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft Betriebsstättengewinne, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Österreich besteuert werden dürfen, so hat sich die Bundesrepublik Deutschland in _______ Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland verpflichtet, eine bestimmte, dort genannte Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durchzuführen.
Answer
Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a) Satz 1-2 (DBA A-D)
Card 2
Question
[DBA A-D] Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft Zinsen, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Österreich besteuert werden dürfen, so hat sich die Bundesrepublik Deutschland in _______ Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland verpflichtet, eine bestimmte, dort genannte Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durchzuführen.
Answer
Art. 23 Abs. 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) (DBA A-D)
Card 3
Question
[DBA A-D] Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft Lizenzgebühren, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Österreich besteuert werden dürfen, so hat sich die Bundesrepublik Deutschland in _______ Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland verpflichtet, eine bestimmte, dort genannte Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durchzuführen.
Answer
Art. 23 Abs. 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe cc) (DBA A-D)
Card 4
Question
[DBA A-D] Das Quellenland Österreich darf gemäß _______ Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland die Dividenden, die von einer in der Republik Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, mit 5% vom Bruttobetrag besteuern, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden unmittelbar über mindestens 10% des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.
Answer
Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a) (DBA A-D)
Card 5
Question
[DBA A-D] Das Quellenland Österreich darf gemäß _______ Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland die Dividenden, die von einer in der Republik Österreich ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft gezahlt werden, mit 15% vom Bruttobetrag besteuern, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden unmittelbar über weniger als 10% des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.
Answer
Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b) (DBA A-D)
Card 6
Question
[DBA A-D] Das Quellenland Österreich darf gemäß _______ Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland die Zinsen, die von einer in der Republik Österreich ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft gezahlt werden, nicht mit einer Quellensteuer besteuern.
Answer
Art. 11 Abs. 1 DBA A-D
Card 7
Question
[DBA A-D] Das Quellenland Österreich darf gemäß _______ Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland die Lizenzgebühren, die von einer in der Republik Österreich ansässigen Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft gezahlt werden, nicht mit einer Quellensteuer besteuern.
Answer
Art. 12 Abs. 1 DBA A-D
Card 8
Question
[DBA A-D] Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst gemäß _______ Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland insbesondere eine Zweigniederlassung.
Answer
Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b) DBA A-D
Card 9
Question
[DBA A-D] Die Lizenzgebühren, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in der Republik Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, dürfen gemäß _______ nur in der Republik Österreich besteuert werden.
Answer
Art. 12 Abs. 1 DBA A-D
Card 10
Question
[DBA A-D] Ein Hardware-Webserver begründet gemäß _______ Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland keine digitale Betriebsstätte, wenn auf der Website nur der Download der Produkte möglich ist.
Answer
Art. 5 Abs. 4 Buchstabe a) DBA A-D
Card 11
Question
[DBA A-D] Ein Hardware-Webserver begründet gemäß _______ Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland keine digitale Betriebsstätte, wenn auf der Website nur vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten geleistet werden.
Answer
Art. 5 Abs. 4 Buchstabe e) DBA A-D
Card 12
Question
[DBA A-D] Ein Hardware-Webserver begründet gemäß _______ Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland keine digitale Betriebsstätte, wenn der Umfang der vorbereitenden oder Hilfstätigkeiten, die auf der Website vorgenommen werden, die Gesamttätigkeit dominiert.
Answer
Art. 5 Abs. 4 Buchstabe f) DBA A-D
Card 13
Question
[DBA A-D] Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland erwirtschaftet sowohl im Stammhaus in Deutschland als auch in Ihrer Zweigniederlassung in Österreich Gewinne. Gemäß _______ Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland darf Deutschland die Gewinne des Stammhauses besteuern.
Answer
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 (DBA A-D)
Card 14
Question
[DBA A-D] Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich erwirtschaftet sowohl im Stammhaus in Österreich als auch in Ihrer Zweigniederlassung in Deutschland Gewinne. Gemäß _______ Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland darf Österreich die Gewinne des Stammhauses besteuern.
Answer
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 (DBA A-D)
Card 15
Question
[DBA A-D] Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich erwirtschaftet in Ihrer Zweigniederlassung in Deutschland Gewinne. Gemäß _______ Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland darf Deutschland die Gewinne der Betriebsstätte besteuern.
Answer
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 (DBA A-D)
Card 16
Question
[DBA A-D] Gemäß ______ Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland gilt: Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an eine in der Republik Österreich ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur in der Republik Österreich besteuert werden.
Answer
Art. 11 Abs. 1 DBA A-D
Card 17
Question
[DBA A-D] Übt eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich ihre Tätigkeit in ihrer Zweigniederlassung in Deutschland aus, so werden dieser Betriebsstätte gemäß _______ Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit der Kapitalgesellschaft, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
Answer
Art. 7 Abs. 2 (DBA A-D)
Card 18
Question
[öR] Ausschüttungsbedingte Abschreibungen von Beteiligungen auf den niedrigeren am Abschlußstichtag beizulegenden Teilwert sind in der Republik Österreich gemäß ______ zulässig.
Answer
§ 204 Abs. 2 Satz 2 UGB i.V.m. § 6 Nr. 2 Buchstabe a) Satz 2 EStG
Card 19
Question
[öR] Bei abnutzbaren Anlagevermögen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes gemäß _______ gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (lineare Absetzung für Abnutzung).
Answer
§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG
Card 20
Question
[öR] Bei der Ermittlung der Einkünfte dürfen gemäß _______ die nicht unter § 11 Abs. 1 KStG fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Answer
§ 12 Abs. 2 (Satz 1) Teilstrich 1 KStG
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