Card 21
Question
Wo ist die Urkundenfälschung i.e.S. geregelt?
Answer
Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB:
1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt [...],
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Deliktsform: Abstraktes Gefährdungsdelikt. Begeht dieses Delikt ein Beamter, so ist Art. 317 Ziff. 1 StGB anwendbar (Urkundenfälschung im Amt).
Es liegt eine unechte Urkunde vor. Es wird über die Identität des Ausstellers getäuscht. Es ist ohne Bedeutung, ob die Urkunde wahr oder unwahr ist.
Nachträgliche Änderung durch Verfasser ist keine Verfälschung, aber allenfalls Falschbeurkundung.
Als ungeschriebenes Tatbestandselement ist erforderlich, dass der Täter im Bewusstsein handelt, er oder ein anderer werde die Urkunde mindestens möglicherweise zur Täuschung verwenden, um die verpönte Absicht zu verwirklichen.