Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957, dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.
2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
Deliktsform: Erfolgsdelikt.
Gewalt/Drohung: I.S.v. Art. 181 StGB (Nötigung).
Der Beamte muss im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit tätig werden, also durch eine Handlung amtlicher, nicht privater Natur.
Nötigung: Die Rechtswidrigkeit muss positiv nachgewiesen werden. Ein rechtswidriges Verhalten liegt nur vor, wenn die abverlangte Handlung nicht rechtmässig ist oder wenn mit unverhältnismässigen Mitteln ein an sich erlaubter Zweck angestrebt wird.
Tätlicher Angriff: Es genügt Art. 126 StGB (Tätlichkeit).