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Strafrecht Besonderer Teil II

Zürcher Anwaltsprüfung (mündlich): Repetitionsfragen zu Delikten gegen die Allgemeinheit (Auswahl von Tatbeständen ab Art. 212 StGB).

Subject
Society / Law
Language of creation
German
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Cards in this set

Card 81

Question

Was steht in Art. 321 StGB?

Answer

Verletzung des Berufsgeheimnisses

1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar.

2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.

3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Deliktsform: Echtes Sonderdelikt. Ausdehnung in Art. 321bis StGB ist zu beachten.

Hilfspersonen: Solche, welche den Schweigepflichtigen bei der Aufgabenerfüllung unterstützen, welche die Kenntnisnahme in sich schliesst.

Tathandlung: Es genügt eine beliebige Handlung, reines Zugänglichmachen genügt, unabhängig der Kenntnisnahme. Auch die Bestätigung einer Vermutung genügt.

 

Card 82

Question

Was steht in Art. 321bis StGB?

Answer

Berufsgeheimnis in der Forschung am Menschen

Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanforschungsgesetz erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft.

Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers offenbart werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 34 des Humanforschungsgesetzes erfüllt sind und die zuständige Ethikkommission die Offenbarung bewilligt hat.

Deliktsform: Echtes Sonderdelikt (Personen, welche eine Tätigkeit für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens ausüben).

Konkretisierung in der Verordnung über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung.

Im Gegensatz zu Art. 321 StGB muss das Offenbaren "unbefugterweise" erfolgen. Besteht eine ausdrückliche Einwilligung des Geheimnisherrn, ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt.

Art. 34 HFG: Sind die Anforderungen an Einwilligung und Information nach den Artikeln 32 und 33 nicht erfüllt, so dürfen biologisches Material oder gesundheitsbezogene Personendaten ausnahmsweise zu Forschungszwecken weiterverwendet werden, wenn:

a. es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig ist, die Einwilligung einzuholen beziehungsweise über das Widerspruchsrecht zu informieren, oder dies der betroffenen Person nicht zugemutet werden kann;

b. keine dokumentierte Ablehnung vorliegt; und

c. das Interesse der Forschung gegenüber dem Interesse der betroffenen Person, über die Weiterverwendung ihres biologischen Materials und ihrer Daten zu bestimmen, überwiegt.

Card 83

Question

Was steht in Art. 321ter StGB?

Answer

Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Ebenso wird bestraft, wer eine nach Absatz 1 zur Geheimhaltung verpflichtete Person durch Täuschung veranlasst, die Geheimhaltungspflicht zu verletzen.

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist nicht strafbar, soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten oder zur Verhinderung von Schäden erforderlich ist.

Vorbehalten bleiben Artikel 179octies sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

Deliktsform: Echtes Sonderdelikt (Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer entsprechenden Organisation), qualifizierte Norm der Verletzung des Briefgeheimnisses (Art. 179 StGB).

BGer: Erfasst ist auch der E-Mail-Verkehr.

Es wird keine bestimmte Absicht vorausgesetzt.

Card 84

Question

Was steht in Art. 322 StGB?

Answer

Verletzung der Auskunftspflicht der Medien

Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.

Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.

Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.

Card 85

Question

Was steht in Art. 322bis StGB?

Answer

Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung

Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Card 86

Question

Was steht in Art. 322ter StGB?

Answer

Bestechen

Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Deliktsform: Abstraktes Gefährdungsdelikt, Tätigkeitsdelikt.

Anbieten: Unterbreiten eines Angebots einer Zuwendung. Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Versprechen: Inaussichtstellen eines Vorteils. Gewähren: Direkts oder indirektes (über Mittelsmänner) Zukommenlassen.

Erforderlich ist ein funktionaler Zusammenhang zur öffentlichen Aufgabenerfüllung. Es ist nicht verlangt, dass es sich um ein künftiges Verhalten handeln muss.

Vorteil: Leistung materieller oder immaterieller Natur, die den Adressaten besser stellt.

Card 87

Question

Was steht in Art. 322quater StGB?

Answer

Sich bestechen lassen

Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Deliktsform: Gegenstück zu Art. 322ter StGB.

Es fehlt am subjektiven Tatbestand, wenn der Amtsträger nicht erkennt, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine amtliche Tätigkeit steht.

Weitere Tatbestandsmerkmale entsprechen Art. 322ter StGB.

Card 88

Question

Was steht in Art. 322quinquies StGB?

Answer

Vorteilsgewährung

Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Deliktsform: Auffangtatbestand im Verhältnis zur Bestechung.

Die Vorteilsgewährung steht nicht im Zusammenhang mit einer Gegenleistung.

Die Vorteilsgewährung an einen Dritten wird nicht erfasst.

Sie muss sich auf künftiges Handeln beziehen ("Günstig-stimmen des Amtsträgers").

Card 89

Question

Was steht in Art. 322sexies StGB?

Answer

Vorteilsannahme

Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Deliktsform: Gegenstück zur Vorteilsgewährung nach Art. 322quinquies StGB. Die Tatbestandselemente entsprechen bzw. spiegeln diejenigen von Art. 322quinquies StGB.

Card 90

Question

Was steht in Art. 322septies StGB?

Answer

Bestechung fremder Amtsträger

Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,

wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Tathandlung: Vorteilsgewährung ist nicht erfasst.

Amtsträger: Autonome Definition nach Art. 1 Ziff. 4 lit. a und b OECD-Konvention. Entspricht schweizerischem Recht.

Card 91

Question

Was steht in Art. 322octies StGB?

Answer

Bestechen (Privater)

Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Card 92

Question

Was steht in Art. 322novies StGB?

Answer

Sich bestechen lassen

Wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Card 93

Question

Was steht in Art. 322decies StGB?

Answer

. Gemeinsame Bestimmungen

Keine nicht gebührenden Vorteile sind:

a. dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten genehmigte Vorteile;

b. geringfügige, sozial übliche Vorteile.

Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind Amtsträgern gleichgestellt.

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