Abs. 2: Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschult und, ausgenommen Organe der Bundespolizei, von der Behörde hiezu ermächtigt Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen (kein Verdacht – jederzeit, Alkomat vor Ort).
Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
- die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
- bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Dieser Aufforderung ist Folge zu leisten.
Abs. 2a: Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und, ausgenommen Organe der Bundespolizei, von der Behörde dazu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung einen Verdacht oder wird die Überprüfung verweigert, haben die oben genannten Organe einen Alkomattest vorzunehmen.
Abs. 2 und 2a gilt sinngemäß auch für die Untersuchung und die Überprüfung der Atemluft von
- Fahrlehrern bei Schulfahrten (unterliegen der 0,1 %o-Regelung)
- Begleitern bei Übungsfahrten oder Ausbildungsfahrten (0,1 %o)
- Ausbildner bei Lehrfahrten (0,1 %o)
Wer zu einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen (ansonsten Verweigerung iSd § 99 Abs. 1 lit b StVO)!