Card 21
Question
Welche Ausnahmen bestehen für Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fahrten, die für die ordnungsgemäße Dienstausübung erforderlich sind (§ 26a StVO)?
Answer
Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Fahrten (soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist) nicht gebunden an
- Halte- und Parkverbote
- Geschwindigkeitsbeschränkungen
- Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, / 8a, Z 8b, Z 8c
(dh. Fahrverbot in beide Richtungen, Fahrverbot für alle Kfz außer einspurige Motorräder, Motorräder, alle Kfz, Kfz mit Anhängern, Lastkfz, Lastkfz mit Anhängern, Fahrrädern und Motorfahrrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern)
- Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand
Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen bei Fahrten (soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist) auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen, dabei aber weder Personen gefährden noch Sachen beschädigen.
Fußgängerzonen und Wohnstraßen dürfen mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Dienstausübung befahren werden (§§ 76a und 76b StVO).